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title: "Allgemeine Revision der Katasterschätzung"
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# Allgemeine Revision der Katasterschätzung

## § 1 {#par_1}

1 Es wird eine allgemeine Revision der Katasterschätzung im ganzen Kanton durchgeführt.

## § 2 {#par_2}

1 Der Regierungsrat wird beauftragt, eine neue Verordnung über die Katasterschätzung zu erlassen, worin er gestützt auf § 303 des Gesetzes über
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und § 46 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer die Grundsätze über die
Bewertung der Liegenschaften und Gebäude, die Organisation der Schätzung und das Verfahren festlegt.
2 Organisation und Verfahren sind möglichst einfach zu gestalten.

## § 3 {#par_3}

1 Als Stichtag für die neue Bewertung der Liegenschaften und Gebäude
wird der 1. Januar 1970 bestimmt.

## § 4 {#par_4}

1 Die Neuschätzungen sind den Grundeigentümern laufend zu eröffnen,
unter Mitteilung der Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten.

## § 5 {#par_5}

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Budgetkredite die für die Durchführung der neuen Katasterschätzung nötigen Anschaffungen zu tätigen und eventuelle Mietverträge abzuschliessen.

## § 6 {#par_6}

1 Der Kantonsrat wird das Inkrafttreten der neuen Katasterschätzung
durch besonderen Beschluss festlegen.
GS 84, 314
