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title: "Reglement über die aus dem Globalkredit der Volksschule zu finanzierenden Dienstleistungen (Dienstleistungsreglement)"
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provisions: 8
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# Reglement über die aus dem Globalkredit der Volksschule zu finanzierenden Dienstleistungen (Dienstleistungsreglement)

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Inanspruchnahme und Ent
schädigung von Dienstleistungen, die aus dem Globalkredit der
Schulen der städtischen Volksschule finanziert werden.

## Art. 2 {#art_2}

1 Aus dem Globalkredit der Volksschulen können Dienst
leistungen von Schulpersonal sowie von Drittpersonen finanziert
werden.
2 Dienstleistungen gemäss Abs. 1 dürfen nur für die Teilbereiche
des Globalkredits gemäss Art. 10 Abs. 1 Organisationsstatut3 in
Anspruch genommen werden.
3 Über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen entscheidet
die Schulleitung.

## Art. 3 {#art_3}

1 Dienstleistungen von Schulpersonal werden zusätzlich
zum Lohn entschädigt, wenn sie ausserordentliche Aufwendun
gen darstellen, die über die Aufgaben der dienstleistungserbrin
genden Person gemäss Stellenbeschreibung oder deren Berufs
auftrag hinausgehen.
2 Als ausserordentliche Aufwendungen gemäss Abs. 1 gelten ins
besondere Dienstleistungen in den Aufgabenbereichen Betreu
ung von Material, Sammlung, Informatikinfrastruktur, Spezialräu
men, Bibliothek, Garten und Sportinfrastruktur.
3 Die zusätzliche Entschädigung erfolgt im Rahmen eines Zusatz
pensums.4
1 AS 412.103
2 Begründung siehe STRB Nr. 1026/2015.
3 vom 11. Januar 2006, AS 412.103.
4 Fassung gem. STRB Nr. 1151 vom 19. Dezember 2018; Inkrafttreten
1. Januar 2020 (STRB Nr. 1166/2019).
Geltungsbereich
Zulässige
Dienstleistungen
Dienstleistungen
von Schul
personal
2Dienstleistungsreglement
412.102

## Art. 4 {#art_4}

1 Dienstleistungen von Drittpersonen werden entschädigt,
wenn dies verabredet oder nach den Umständen üblich ist.
2 Die Entschädigung erfolgt im Rahmen einer Anstellung mit
öffentlich-rechtlichem Vertrag, soweit ein Arbeitsverhältnis vor
liegt. Andernfalls wird sie je nach Art der vereinbarten Dienst
leistung im Rahmen eines Auftrags oder eines anderen Dienst
leistungsvertrags des Privatrechts ausgerichtet.
3 Anstellungen im Rahmen des Globalkredits erfolgen durch die
Schulleitung. Sie werden längstens auf Ende des laufenden Ka
lenderjahres befristet. Art. 13 Abs. 2 Personalrecht (PR)5 ist nicht
anwendbar.
4 Anstellungen im Rahmen des Globalkredits werden im Stellen
plan nicht ausgewiesen und sind nicht stellenwertbildend.

## Art. 5 {#art_5}

Eine Entschädigung wird nur für tatsächlich erbrachte
Dienstleistungen ausgerichtet. Sie entfällt insbesondere bei Ver
hinderung durch Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst oder
Zivilschutz sowie bei Auflösung des der Dienstleistung zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisses.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Stundenansätze liegen zwischen einem Drittel und
zwei Dritteln des Ansatzes für Vikariate der Oberstufe gemäss
kantonaler Lehrpersonalverordnung (LPVO)6. In diesem Rahmen
legt die Schulleitung die zu entrichtende Entschädigung mit der
dienstleistungserbringenden Person fest. Sie kann auch Pau
schalen festlegen, die aus den genannten Stundenansätzen und
dem vorgesehenen Zeitaufwand in Stunden errechnet werden.
2 Für gewerbsmässig erbrachte Dienstleistungen können von
Abs. 1 abweichende Entschädigungen festgelegt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Die Entschädigungen werden auf Antrag der Schulleitung
durch das Schulamt ausbezahlt.

## Art. 8 {#art_8}

1 Dieses Reglement tritt auf 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Entschädi
gung von Verwaltungstätigkeiten im Rahmen des Globalkredits
der Schuleinheiten der Volksschule vom 15. November 2006
aufgehoben.
5 vom 1. Juli 2002, AS 177.100.
6 vom 19. Juli 2000, LS 412.311.
Dienstleistungen
von Drittperso
nen
Ausfall der
Dienstleistung
Höhe der Ent
schädigung
Auszahlung
Inkrafttreten und
Aufhebung bis
herigen Rechts
