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title: "Verordnung über die Gebühren in Bürgerrechtsverfahren (VGBü)"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Gebühren in Bürgerrechtsverfahren (VGBü)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Gebühren der ordentlichen
Einbürgerungsverfahren der Stadt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Gebühren werden erhoben für:
a. den Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürger
recht;
b. den Kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren.
2 Entlassungen aus dem Gemeindebürgerrecht sind gebühren
frei.

## Art. 3 {#art_3}

Hat die gesuchstellende Person bei Einreichung des Ge
suchs das 25. Altersjahr noch nicht vollendet, wird keine Gebühr
erhoben.

## Art. 4 B. Gebühren {#art_4}

Schweizerinnen und Schweizer entrichten für den Ent
scheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht eine
Gebühr von 200 Franken pro Person.

## Art. 5 {#art_5}

Ausländerinnen und Ausländer entrichten für den Ent
scheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht eine
Gebühr von 500 Franken pro Person.
1 LS 141.1
2 AS 101.100
3 STRB Nr. 2383 vom 30. August 2023.
Geltungs
bereich
Grundsätzliches
Gesuch
stellende unter
25 Jahren
Einbürgerungs
entscheid
a. Schweize
rinnen und
Schweizer
b. Auslände
rinnen und
Ausländer
2Verordnung über die Gebühren

## Art. 6 in Bürgerrechtsverfahren (VGBü)141.120 {#art_6}

1 Zieht die gesuchstellende Person das Gesuch vor dem
Entscheid zurück oder wird auf das Gesuch nicht eingetreten,
wird keine Gebühr erhoben.
2 Die für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht auferlegte
Gebühr ist ungeachtet einer späteren Abweisung durch Bund
oder Kanton oder eines späteren Rückzugs geschuldet.

## Art. 7 {#art_7}

Auf die Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise
verzichtet werden, wenn:
a. die gebührenpflichtige Person aufgrund bescheidener wirt
schaftlicher Verhältnisse Anspruch auf Prämienverbilligung
bei der Krankenversicherung hat; oder
b. für diese Person ein Härtefall vorliegt.

## Art. 8 {#art_8}

Für den Kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsver
fahren gelten folgende Gebühren:
a. 250 Franken für den vollständigen Test;
b. 150 Franken für den schriftlichen oder mündlichen Teil des
Tests.

## Art. 9 {#art_9}

Die Anbieterinnen oder Anbieter des Kantonalen Deutsch
tests im Einbürgerungsverfahren stellen die Gebühren wie folgt
in Rechnung:
a. direkt den Gesuchstellenden, wenn diese bei der Einrei
chung des Gesuchs das 25. Altersjahr vollendet haben;
b. der Stadt, wenn die Gesuchstellenden bei Einreichung des
Gesuchs das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

## Art. 10 C. Schlussbestimmungen {#art_10}

Die Verordnung über die Gebühren für die Aufnahme in
das Bürgerrecht der Stadt Zürich vom 7. Dezember 20054 wird
aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Für in der Schweiz geborene Ausländerinnen und Aus
länder richten sich die Gebührenansätze nach dem bisherigen
Recht, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung:
a. das Gesuch bereits eingereicht worden ist; und
b. der Entscheid zur Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht
noch ausstehend ist.

## Art. 12 {#art_12}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.5
4 AS 141.120
5 Inkrafttreten 1. September 2024 (STRB Nr. 2342/2024).
c. Rückzug
oder spätere
Abweisung
d. Gebührenver
zicht
Deutschtest
a. Gebühr
b. Rechnungs
stellung
Aufhebung bis
herigen Rechts
Übergangs
bestimmungen
Inkrafttreten
