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title: "Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS Leadership & Purpose» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern"
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# Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS Leadership & Purpose» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Der «MAS Leadership & Purpose» (MAS LeadPurp) ist ein modulares Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät der Universität Luzern. Es beinhaltet drei Zertifikatslehrgänge (Certificate of Advanced Studies, CAS), nämlich den CAS Reflective
Leadership2, den CAS Leadership & Purpose3 und einen Zertifikatslehrgang (Wahlzertifikatslehrgang) aus einem verwandten Fachgebiet der Theologischen Fakultät oder einer
anderen Fakultät oder Hochschule/Universität, sowie ein Masterprogramm (Master of
Advanced Studies, MAS) der Theologischen Fakultät. Die Wahlzertifikatslehrgänge
sind in einer Wegleitung geregelt. Über die Anrechenbarkeit von Wahlzertifikatslehrgängen entscheidet die Studienleitung. Die Anrechenbarkeit wird nach von der Studienleitung festgelegten einheitlichen und transparenten Kriterien geprüft. *
1 SRL Nr. 539c
2 SRL Nr. 541u
3 SRL Nr. 541v
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2024-016
2 Nr. 541w
2 Der erfolgreiche Abschluss befähigt Absolvierende, kirchliche und nichtkirchliche Organisationseinheiten in anspruchsvollen Situationen wirkungsvoll zu führen und weiterzuentwickeln. Das Weiterbildungsprogramm richtet sich an aktuelle und angehende
Führungskräfte im kirchlichen Umfeld sowie an aktuelle und zukünftige Führungskräfte
aus Wirtschaft, Nonprofit-Organisationen und Verwaltung, die sich mit Blick auf die
persönlich und institutionell zunehmenden Sinnfragen vertieft mit Leadership, Purpose,
Wirkung und theologischer Fundierung auseinandersetzen möchten.

## § 2 {#par_2}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Weiterbildungsangebot, die Organisation
und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Weiterbildung an der Universität Luzern4.
2 Organisation

## § 3 {#par_3}

Trägerschaft und Beirat
1 Die Theologische Fakultät übt als Trägerschaft die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.
2 Die Fakultätsversammlung bestellt einen Beirat. Sie wählt die Mitglieder des Beirats
auf Vorschlag der Studienleitung. Die Mitglieder des Beirats werden für eine Amtsdauer
von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Beirat unterstützt die Studienleitung durch konzeptuelle Beratung, in der Markteinschätzung, mit seinem Netzwerk und gegebenenfalls durch Dozierendentätigkeit.

## § 4 {#par_4}

Studienleitung
1 Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie obliegt der Professur für
Pastoraltheologie und der Leitungsperson des Schwerpunktes «Theologie und Leadership». Weitere Angehörige der Studienleitung können auf Vorschlag der Studienleitung
von der Fakultätsversammlung gewählt werden. Die Studienleitung wird unterstützt
durch den Beirat.
2 Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsangebots,
4 SRL Nr. 539i
Nr. 541w 3
b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von
ECTS-Punkten,
c. Zulassung von Studierenden auf Antrag der Programmleitung,
d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des
Jahresberichtes zuhanden der Theologischen Fakultät sowie Bewilligung von
Ausgaben ausserhalb des Budgets,
e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe
von Stipendien,
f. Antrag an die Theologische Fakultät zur Ausstellung und Verleihung der Abschlussurkunden,
g. Vorschlag zuhanden der Fakultätsversammlung für die Wahl der Mitglieder des
Beirats,
h. Besetzung der Programmleitung.
3 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung der Studierenden kann sie einen Ausschuss bestimmen.

## § 5 {#par_5}

Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und
Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen
universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder
einen Programmassistenten unterstützt werden.
2 Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.
3 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für:
a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programmassistenz,
c. Beratung der Studierenden,
d. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der
Qualitätssicherung,
e. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden,
f. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
g. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes
zuhanden der Theologischen Fakultät und der Studienleitung.
4 Nr. 541w
3 Weiterbildungsangebot

## § 6 {#par_6}

Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots
1 Das Weiterbildungsangebot ist modular aufgebaut und wird berufsbegleitend durchgeführt. Die Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1 werden separat gemäss den für den
jeweiligen Lehrgang geltenden Regelungen absolviert. Nach einem erfolgreichen Abschluss aller drei Zertifikatslehrgänge besteht die Möglichkeit, einen modularen MAS zu
erlangen.
2 Der MAS LeadPurp besteht aus den drei Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 Absatz 1 sowie einem Mastermodul und einer Masterarbeit (Masterprogramm).

## § 7 {#par_7}

Zulassung
1 Die Zulassung zu den Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 Absatz 1 richtet sich nach den
für diese geltenden Regelungen. Zum Masterprogramm kann zugelassen werden, wer
über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Sur-dossier-Aufnahmen sind möglich.
2 Die Zulassung zum Masterprogramm bedingt zusätzlich den erfolgreichen Abschluss
aller drei Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1.
3 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es
besteht kein Anspruch auf Zulassung.
4 Einzelne Module oder Teile des Weiterbildungsangebots können für weitere interessierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem
Abschluss. Es werden die für das jeweilige Modul entsprechenden ECTS-Punkte vergeben.

## § 8 {#par_8}

Leistungsnachweise und ECTS-Punkte
1 Der MAS LeadPurp im Umfang von 60 ECTS-Punkten umfasst die drei Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1 im Umfang von je 15 ECTS-Punkten. Das Masterprogramm umfasst 15 ECTS-Punkte.
2 Für den erfolgreichen Abschluss des Masterprogramms sind Leistungsnachweise erforderlich, die bewertet werden. Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden.

## § 9 {#par_9}

Qualitätssicherung und Reporting
1 Das Weiterbildungsangebot wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der
fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.
Nr. 541w 5
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät
jährlich Bericht.
4 Abschlüsse und Zertifikate

## § 10 {#par_10}

Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Der Erwerb der Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1 richtet sich nach den für den
jeweiligen Zertifikatslehrgang geltenden Regelungen.

## § 11 {#par_11}

Master of Advanced Studies (MAS)
1 Für den Erwerb des «Master of Advanced Studies in Leadership & Purpose der Universität Luzern» bedarf es des erfolgreichen Abschlusses der Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1 und des Masterprogramms (§ 6 Abs. 1).
2 Sofern die Bewertung der Zertifikatslehrgänge in Noten erfolgt, wird die Schlussnote
des MAS LeadPurp aus dem arithmetischen Mittel der vier Einzelnoten gebildet: aus
den Noten der drei Zertifikatslehrgänge und der Note des Masterprogramms. Jede Note
wird gleich gewichtet. *
3 Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs
sowie über die Thematik der schriftlichen Arbeit.

## § 12 {#par_12}

Abschlussurkunde
1 Die Abschlussurkunde wird im Namen der Theologischen Fakultät ausgestellt und von
der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät sowie der Studienleitung unterzeichnet.
5 Finanzen

## § 13 {#par_13}

Finanzielles
1 Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studienleitung im Einklang mit
der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der
Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern5 definiert. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
5 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
6 Nr. 541w
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4
des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern6 werden durch
eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studiengebühren
abgegolten.
6 Schlussbestimmungen

## § 14 {#par_14}

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege7 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
6 SRL Nr. 539i
7 SRL Nr. 40
Nr. 541w 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.03.2024 01.08.2024 Erstfassung G 2024-016
Ingress 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-077
§ 1 Abs. 1 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-077
§ 11 Abs. 2 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-077
8 Nr. 541w
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.03.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-016
24.10.2025 01.12.2025 Ingress geändert G 2025-077
24.10.2025 01.12.2025 § 1 Abs. 1 geändert G 2025-077
24.10.2025 01.12.2025 § 11 Abs. 2 geändert G 2025-077
