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title: "Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit"
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provisions: 14
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# Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz bestimmt die zuständigen Instanzen gemäss der Art.
28ff. ZGB und regelt das anwendbare Verfahren.
2 Es regelt die Massnahmen zur Verminderung von Gewalt, Drohungen
und Nachstellungen sowie die Zusammenarbeit der damit befassten
Stellen. Massnahmen nach dem Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG)2) bleiben vorbehalten. *
2 Zuständigkeit
Art. 2 * Kantonsgericht
1. Kollegialgericht
1 Das Kantonsgericht als Kollegialgericht ist zuständig für die Beurteilung von Klagen zum Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28a und
28b ZGB3).
1) SR 210
2) NG 911.1
3) SR 210
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 3 * 2. Einzelgericht
1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für:
1. die gerichtliche Beurteilung einer nach Art. 8 angeordneten sofortigen Ausweisung;
2. die Beurteilung von Klagen betreffend das Recht auf Gegendarstellung gemäss Art. 28l ZGB4).

## Art. 4 {#art_4}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei ist zuständig für die sofortige Ausweisung gemäss
Art. 28b Abs. 4 ZGB5).
Art. 4a * Amt
1 Das Amt ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten
elektronischen Überwachung. Es kann mit Dritten zusammenarbeiten.
3 Verfahren
3.1 Gerichtsverfahren
Art. 5 * Grundsatz
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den zivilgerichtlichen Behörden nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)6).
Art. 6 * …
Art. 7 * Anordnung einer Pflichtberatung
1 Mit der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wegen widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit oder von Massnahmen gemäss
Art. 28b ZGB7) kann die verletzende Person richterlich verpflichtet werden, sich einer Beratung von bestimmter Dauer über den Umgang mit
Gewalt zu unterziehen.
4) SR 210
5) SR 210
6) SR 272
7) SR 210
3.2 Sofortige Ausweisung (Art. 28b Abs. 4 ZGB)

## Art. 8 {#art_8}

Polizeiliche Anordnung
1 Die Polizei stellt den Sachverhalt fest und kann die verletzende Person
sofort aus der Wohnung oder dem Haus ausweisen.
2 Die Ausweisung ist schriftlich anzuordnen. Die Polizei händigt die Verfügung den Betroffenen persönlich aus.
Die Polizei nimmt der ausgewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung oder zum Haus ab. Die ausgewiesene Person erhält die Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
3 Die Ausweisung gilt während 14 Tagen ab Mitteilung an die verletzende Person. Sie ergeht unter der Strafandrohung gemäss Art. 292
StGB8).

## Art. 9 {#art_9}

Information
1 Die Polizei informiert bei der Aushändigung der Ausweisungsverfügung über den Inhalt und die Dauer der Anordnung.
2 Zudem informiert sie:
1. die verletzende Person schriftlich über:
a) die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der polizeilichen Anordnung;
b) geeignete Beratungsstellen;
2. die verletzte Person schriftlich über:
a) das Dahinfallen der Ausweisungsmassnahme nach Ablauf
der festgelegten Dauer;
b) die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilgerichts;
c) geeignete Beratungsstellen.
3 Ist eine persönliche Aushändigung an die ausgewiesene Person trotz
sachdienlicher Nachforschung nicht möglich, wird sie durch geeignete
Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder sich gewöhnlich aufhält,
aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu melden. Meldet sie sich binnen drei Tagen nicht, wird die Verfügung zusammen mit einem Hinweis
auf Abs. 4 Satz 2 im Amtsblatt veröffentlicht.
4 Die ausgewiesene Person hat der Polizei eine Zustelladresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, können Vorladungen und Verfügungen nach diesem Gesetz während der Dauer der
Ausweisung bei der Polizei hinterlegt werden und gelten als zugestellt.
8) SR 311.0
Art. 10 * Gerichtliche Beurteilung
1 Die ausgewiesene Person kann binnen 5 Tagen seit Eröffnung der
Ausweisungsverfügung diese beim Kantonsgericht als Einzelgericht auf
ihre Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Das Gesuch um gerichtliche
Beurteilung der polizeilichen Ausweisung ist, unter Beilage der Verfügung, schriftlich und begründet einzureichen. Dem Gesuch kommt keine
aufschiebende Wirkung zu.
2 Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten und der Vorbringen. Die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Sachverhaltes sind von
Amtes wegen zu treffen. Es kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Das Kantonsgericht als Einzelgericht erlässt seinen Entscheid binnen 4 Arbeitstagen seit Eingang des Gesuches. *
3 Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts als Einzelgericht kann binnen 5 Tagen Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. *
Art. 11 * Verlängerung
1 Hat die verletzte Person binnen 10 Tagen seit Eröffnung der Ausweisungsverfügung um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wegen
widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit beziehungsweise während des Scheidungsverfahrens, einer Massnahme nach Art. 28b oder
Art. 175 ff. ZGB ersucht oder ist ein solches Verfahren bereits hängig,
verlängert sich die Ausweisung bis zum Entscheid des Gerichts, jedoch
längstens um 14 Tage.
2 Das Kantonsgericht informiert die Polizei und die Betroffenen über die
Verlängerung der Ausweisung.

## Art. 12 {#art_12}

Verhältnis zu anderen Massnahmen
1 Die polizeiliche Ausweisungsverfügung fällt dahin, wenn gerichtliche
Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind.
2 Massnahmen der Zivilrechtspflegeorgane werden durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben.
3.3 Mitteilungspflichten
Art. 13 * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Leben Minderjährige im Haushalt der betroffenen Person, teilt die Polizei die angeordnete Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich mit.
Art. 14 * Kantonsgericht
1 Die Polizei übermittelt die Ausweisungsverfügung unverzüglich dem
Kantonsgericht.
2 Wird kein Gesuch nach Art. 10 oder 11 beim Kantonsgericht eingereicht, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet.

## Art. 15 {#art_15}

Beratungsstelle für verletzende Personen
1 Die Polizei übermittelt die Ausweisungsverfügung der zuständigen Beratungsstelle.
2 Das Kantonsgericht informiert die Beratungsstelle über getroffene
Massnahmen, sofern nicht vorgängig eine polizeiliche Ausweisung gemäss Art. 8 erfolgt ist. *
3 Nach Eingang der Mitteilung kontaktiert die Beratungsstelle umgehend
je die betroffenen Personen. Lehnen die kontaktierten Personen eine
Beratung ab, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet.
3.4 Elektronische Überwachung *
Art. 15a * Anordnung
1 Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung
gemäss Art. 28c ZGB9) zusammen mit dem Amt deren Vollziehbarkeit.
2 Die angeordneten Überwachungsmassnahmen ergehen unter der
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB10).
3 Das Gericht stellt dem Amt und der Polizei den rechtskräftigen Anordnungsentscheid zu.
Art. 15b * Meldepflichten bei Verstössen
1 Das Amt teilt dem die elektronische Überwachung anordnenden Gericht die Verstösse gegen die angeordneten Verbote gemäss Art. 28b
ZGBB11). beziehungsweise gegen angeordnete Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 28c ZGB spätestens am ersten Werktag nach
Kenntnisnahme mit.
2 Das Gericht bringt diese Verstösse bei der Strafverfolgungsbehörde
zur Anzeige. Es informiert die Parteien und die Polizei darüber.
9) SR 210
10) SR 311.0
11) SR 210
Art. 15c * Datenschutz
1 Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur
zur Durchsetzung der angeordneten Verbote verwendet werden.
2 Das Amt sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach
Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
4 Beratungsstellen

## Art. 16 {#art_16}

Bezeichnung
1 Der Regierungsrat bezeichnet spezialisierte Beratungsstellen für die
betroffenen Personen. Er kann die Beratungsstellen mit anderen Kantonen führen oder Dritte damit beauftragen.
2 Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

## Art. 17 {#art_17}

Aufgaben
1 Die Beratungsstellen beraten die betroffenen Personen. Sie leisten
oder vermitteln weitere Hilfe, soweit dies nach den konkreten Umständen notwendig ist.
2 Sie informieren die Bevölkerung regelmässig zu Fragen von Gewalt,
Drohung sowie Nachstellungen und fördern vorbeugende Massnahmen
zu deren Verminderung.

## Art. 18 {#art_18}

Koordination
1 Das kantonale Sozialamt koordiniert die Zusammenarbeit der mit
Gewalt, Drohung und Nachstellungen befassten Instanzen und Beratungsstellen.
5 Kosten

## Art. 19 {#art_19}

Sofortige Ausweisung
1 Die sofortige Ausweisung nach Art. 28b Abs. 4 ZGB ist kostenlos.

## Art. 20 {#art_20}

Gerichtsverfahren
1 Die Verlegung und Bemessung der Prozesskosten richten sich nach
Massgabe der ZPO12) und dem Prozesskostengesetz13). *
2 Das Verfahren nach Art. 10 ist kostenpflichtig. Es besteht keine
Kostenvorschusspflicht.

## Art. 21 {#art_21}

Beratungsstellen
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Grundleistungen der Beratungsstellen.
2 Die verletzenden Personen tragen die Kosten für die Beratung selber.
Der Kanton kann Beiträge leisten.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind
aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 29. November 1985 zur Bundesgesetzgebung über den Persönlichkeitsschutz14).

## Art. 23 {#art_23}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es bedarf im Rahmen von Art. 52 Abs. 4 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch der Genehmigung durch den Bund.
3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens15) fest.
12) SR 272
13) NG 261.2
14) A 1985, 1291
15) Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2008; vom Bund genehmigt am 23. September
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.2008 01.10.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1421, 1845
09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 2 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 3 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 5 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 6 aufgehoben A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 7 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 10 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 11 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 14 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 20 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575
14.12.2011 01.01.2013 Art. 13 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
27.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert A 2015, 881, 1338
29.09.2021 01.01.2022 Art. 4a eingefügt A 2021, 1786, 2311
29.09.2021 01.01.2022 Titel 3.4 eingefügt A 2021, 1786, 2311
29.09.2021 01.01.2022 Art. 15a eingefügt A 2021, 1786, 2311
29.09.2021 01.01.2022 Art. 15b eingefügt A 2021, 1786, 2311
29.09.2021 01.01.2022 Art. 15c eingefügt A 2021, 1786, 2311
27.11.2024 01.03.2025 Art. 1 Abs. 2 geändert 2025-008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.06.2008 01.10.2008 Erstfassung A 2008, 1421, 1845
Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 1 Abs. 2 27.11.2024 01.03.2025 geändert 2025-008
Art. 2 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 3 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 4a 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Art. 5 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 6 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 1031, 1575
Art. 7 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 10 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 10 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 10 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 11 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 13 14.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 14 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 15 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Titel 3.4 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Art. 15a 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Art. 15b 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Art. 15c 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Art. 20 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
