---
title: "Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung"
id: cf3321c9-b33d-4c81-945c-635471af6977
authority: sz
place: "Schwyz"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "620.311.1"
publisher_url: https://www.sz.ch/public/upload/assets/6663/620_311_1.pdf?fp=2
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/cf3321c9-b33d-4c81-945c-635471af6977
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16819/de
read_on: 2026-10-23
sha256: b5eda705f8d7ed213de6843e3bf9a2f0530863b879c9157c2f9023a487862508
provisions: 14
---

# Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die
Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss
Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG).2
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten
schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem
Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende
Regelungen treffen.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder
beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser
Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton
zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskan-SRSZ 1.1.2015
620.311.1
ton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der
Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte
bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt Bst. d,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt Bst. d,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und
Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell
unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz
der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 5 Il. Beiträge {#art_5}

Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:
a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und
Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.
b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe
der Nettobetriebskosten gemäss Bst. a angerechnet. Dieser wird im Anhang
festgelegt.
c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro
Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste
Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für
die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.
620.311.1

## Art. 6 IlI. Abgeltung weiterer Leistungen {#art_6}

Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone
bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere
a) überbetriebliche Kurse,
b) interkantonale Fachkurse,
c) Qualifikationsverfahren,
d) Nachholbildung,
e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die
Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz
2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.

## Art. 7 IV. Vollzug {#art_7}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der
Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich
mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben
a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und
b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach
Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 Bst. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei
Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone
obliegt dem Vorstand der EDK.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmässige Erhebung der Kosten,
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der
Beiträge,
c) die Information der Vereinbarungskantone,
d) Koordinationsaufgaben und
e) die Regelung von Verfahrensfragen.SRSZ 1.1.2015
620.311.1
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an
die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch
die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie
werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung
ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien
bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 3 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

## Art. 10 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_10}

Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens

## Art. 11 aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.4 {#art_11}

Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über
Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der
Berufsbildung vom 30. August 2001
Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über
Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung
vom 30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung
dieser genannten Vereinbarung.

## Art. 12 {#art_12}

Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf
den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

## Art. 13 {#art_13}

Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser
Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen
Personen bestehen.
620.311.1

## Art. 14 {#art_14}

Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten
eines Vereinbarungskantons zu.
Anhang 5
1 GS 21-172.
2 SR 412.10.
3 SR 279.
4 Durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 22. August 2007
auf Beginn des Schuljahres 2007/2008 in Kraft gesetzt.
5 Der Anhang wurde gemäss Mitteilung des Generalsekretariats der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 23. Dezember 2009 gestrichen und wird neu separat
publiziert.SRSZ 1.1.2015
