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title: "Reglement über die Anlaufstelle in Bausachen (Helpline)"
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provisions: 7
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# Reglement über die Anlaufstelle in Bausachen (Helpline)

## Art. 3 {#art_3}

Die Beanstandungen und Anliegen können der Helpline
mündlich oder schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Helpline würdigt die Beanstandungen und Anliegen
der Bauherrschaft und bestimmt das geeignete weitere Vorge
hen. Sie kann insbesondere:
a. die involvierten städtischen Verwaltungseinheiten kontak
tieren und um eine Stellungnahme bitten;
b. zwischen der Bauherrschaft und den beteiligten Verwal
tungseinheiten ein Vermittlungsgespräch führen;
c. eine Empfehlung unterbreiten.
2 Sind die beteiligten Verwaltungseinheiten bei Beanstandungen
und Anliegen gemäss Abs. 1 mit der Empfehlung der Helpline
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 20 vom 13. Januar 2016.
3 Fassung gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022.
4 Fassung gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022.
Zweck
Zuständigkeit
Kontaktnahme
Vorgehen
2Reglement über die Anlaufstelle in Bausachen
(Helpline)702.110
nicht einverstanden, kann die Direktion des Amts für Baubewil
ligungen (AfB) mit der Leitung der entsprechenden Dienstabtei
lung Rücksprache nehmen.5
3 Lässt sich keine einvernehmliche Lösung finden, kann die Di
rektion des AfB mit Zustimmung der Bauherrschaft die Angele
genheit der Bausektion zur Beurteilung vorlegen.
4 Die Helpline teilt allen Beteiligten das Verfahrensergebnis mit.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die in Baubewilligungsverfahren involvierten städtischen
Verwaltungseinheiten teilen der Helpline die zu kontaktierende
Person mit Stabs- oder Leitungsfunktion mit.
2 Die städtischen Verwaltungseinheiten sind gegenüber der Help
line zur Stellungnahme innert angemessener Frist verpflichtet.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der abschliessende Entscheid über das im jeweiligen
Einzelfall angemessene Vorgehen der Helpline liegt ausschliess
lich bei der Direktion des AfB.
2 Die Helpline hat keine Befugnis, gegenüber den beteiligten Ver
waltungseinheiten Weisungen oder Entscheidungen zu treffen.
3 Die Kontaktnahme mit der Helpline hat keinen Einfluss auf
allfällige Einsprache und Beschwerdeverfahren oder auf das
für das Bewilligungsverfahren anzuwendende Verfahren. Sie
hemmt den Lauf allfälliger Rechtsmittelfristen nicht.

## Art. 7 {#art_7}

Die Inanspruchnahme der Helpline ist kostenlos.

## Art. 8 {#art_8}

Die Inanspruchnahme der Helpline schliesst die Be
schwerdeeinreichung bei der oder dem Beauftragten für Be
schwerdesachen (Ombudsperson) nicht aus.
Art. 96 Der Stadtrat legt im Geschäftsbericht der Gemeinde Re
chenschaft über die Tätigkeit der Helpline ab.

## Art. 11 Art. 10 (aufgehoben)7 {#art_11}

1 Dieses Reglement tritt am 8. September 2016 in Kraft.
2 (aufgehoben)8
5 Fassung gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022.
6 Fassung gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022.
7 Aufgehoben gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022.
8 Aufgehoben gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022.
Bezeichnungs
und Auskunfts
pflicht
Kompetenzen
Kostenlosigkeit
Beauftragte oder
Beauftragter für
Beschwerde
sachen
Bericht
Inkrafttreten
