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# Stiftung Schloss Wartenfels

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436.916
Stiftung Schloss Wartenfels
Vom 6. April 1983
I. Name und Sitz
1. Der Staat Solothurn, die Einwohnergemeinde der Stadt Olten und die
Einwohnergemeinde Lostorf errichten nach den Vorschriften des schweizerischen Zivilgesetzbuches Artikel 59 und 80ff. und § 53 EG zum ZGB eine
öffentlich-rechtliche Stiftung mit dem Namen «Stiftung Schloss Wartenfels».
2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Lostorf.
II. Stiftungszweck
Die Stiftung hat den Zweck:
1. Das Schloss Wartenfels als Wahrzeichen des Niederamtes der Nachwelt
zu erhalten, für die Pflege seiner Gartenanlagen besorgt zu sein und
Schloss und Gärten zu bestimmten Zeiten zur öffentlichen Besichtigung freizugeben.
2. Das Schloss Wartenfels soll dem Kanton Solothurn, der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der Einwohnergemeinde Lostorf für eigene Anlässe sowie für die Durchführung kultureller, wissenschaftlicher,
gemeinnütziger und kirchlicher Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Privaten soll das Schloss Wartenfels für rein persönliche Anlässe
nicht überlassen werden.
3. Die Schlosskapelle soll nach bestimmten Richtlinien für kirchliche Trauungen und Taufen in ökumenischer Offenheit zur Verfügung stehen.
4. Es dürfen keine Teile der Liegenschaften veräussert werden. Die Errichtung von Neubauten und die Durchführung von Umbauten sind auf
der Stiftungsliegenschaft nur zulässig, wenn sie unmittelbar dem Stiftungszweck dienen.
5. Die Verwendung des Stiftungsgutes nach Massgabe des Stiftungszwekkes geht den Nutzniessungsrechten von Professor Johannes Georg
Fuchs und Ursula Katharina Friedrich vor. Die Nutzniessungsrechte sind
damit entsprechend eingeschränkt.
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III. Gegenstand
Die Stifter widmen der Stiftung für den genannten Zweck folgende Vermögenswerte:
1. Grundstücke
a) Grundbuch Lostorf Nr. 2451
2417 ar 33 m2
Schloss Wartenfels, Lengacker und Wald; Wohnhaus
(Schloss) und Scheune Nr. 104, Schuppen Nr. 247, Remise Nr. 113, Gärtnerhaus Nr. 219, Treibhaus Nr. 246, Gartenhaus Nr. 245, Pumpenhaus
Nr. 914, Badehaus Nr. 915.
Dienstbarkeiten; Lasten:
Öffentliches Fusswegrecht
Gewerbebeschränkung z.G. Nr. 2580 und 2994
Bauveränderungsverbot und Zutrittsrecht z.G. Schweizerische Eidgenossenschaft
Nutzniessungsrecht z.G. 1. Johannes Georg Fuchs, Professor, 2. Ursula
Katharina Friedrich, beide in Basel.
Anmerkungen
1. Schutz und Erhaltung der Burg Wartenfels gemäss RRB 5099 vom
15. November 1935
2. Altertümerschutz
b) Grundbuch Lostorf Nr. 2824
958 ar 93 m2
Lengacker und Wald
Dienstbarkeiten; Lasten:
Gewerbebeschränkung z.G. Nr. 2580
Holzabfuhrrecht z.G. Nr. 2338
Holzabfuhrrecht z.G. Nr. 2342
Quellenrecht z.G. Nr. 2523
Nutzniessungsrecht z.G. 1. Johannes Georg Fuchs, Professor, 2. Ursula
Katharina Friedrich, beide in Basel.
2. Beweglichkeiten
a) Schlossmobiliar, umfassend Möbel, Bilder und Kunstgegenstände gemäss Verzeichnis;
b) Gerätschaften, Fahrzeuge und Maschinen, die dem Unterhalt des Gartens, der Pflege der Umgebung des Schlosses und der Bewirtschaftung
des Waldes dienen gemäss Verzeichnis.
Nach Inhalt und Umfang ist das Stiftungsvermögen identisch mit den Vermögenswerten, die Professor Johannes Georg Fuchs und Ursula Katharina
Friedrich, beide in Basel, durch vorausgehende Schenkung den Stiftern
zugewendet haben.
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IV. Mittel der Stiftung
1. Der Stifter verpflichtet sich, der Stiftung Schloss Wartenfels jährlich die
zur Erfüllung des Stiftungszweckes notwendigen Mittel zur Verfügung zu
stellen, wobei bis zum Erlöschen der Nutzniessungsrechte von Professor
Johannes Georg Fuchs und Ursula Katharina Friedrich
der Staat Solothurn 40%
die Einwohnergemeinde der Stadt Olten 15%
die Einwohnergemeinde Lostorf 30%
dieser Kosten übernimmt.
Die restlichen 15% werden von den Nutzniessern getragen; für Einzelheiten wird auf die Regelung hienach verwiesen. Bei Wegfall dieser Beitragspflicht einigen sich die Stifter, wie die anfallenden 15% aufzubringen sind.
2. Die Beitragspflicht der Nutzniesser wird im Einzelnen wie folgt geregelt:
a) Professor Johannes Georg Fuchs beteiligt sich während der Dauer seiner Nutzniessung an den Unterhalts- und Betriebskosten der Stiftung
Schloss Wartenfels mit einem Anteil von 15% (oder maximal 30’000
Franken), solange sich seine Einkommensverhältnisse nicht infolge unvorgesehener Umstände wesentlich verändern und in der Annahme,
dass die eigentlichen Unterhaltskosten wie bisher staatlich subventioniert werden (wie Beitrag der eidgenössischen und kantonalen Denkmalpflege und aus dem Lotteriefonds). Nach der Pensionierung von
Professor Johannes Georg Fuchs reduziert sich seine jährliche maximale
Beitragspflicht auf 20’000 Franken. Ursula Katharina Friedrich wird
während dieser Zeit von jeglicher Beitragspflicht freigestellt.
b) Um Ursula Katharina Friedrich die Ausübung des Nutzniessungsrechtes
während einer gewissen Zeitdauer sicherzustellen, verpflichtet sich
Professor Johannes Georg Fuchs, während 10 Jahren seit Abschluss dieses Vertrages die Unterhalts- und Betriebskostenbeiträge in Höhe von
15% zu leisten. Sollte Professor Johannes Georg Fuchs vor Ablauf dieser 10-Jahresfirst versterben, so sind diese Beiträge durch seinen
Nachlass zu bezahlen. Verstirbt Ursula Katharina Friedrich ebenfalls vor
Ablauf dieser 10 Jahre oder verzichtet sie vor Ablauf dieser 10 Jahre
auf ihr Nutzniessungsrecht, so ist der Nachlass des Herrn Professor Johannes Georg Fuchs von weiteren Beitragsleistungen enthoben.
c) Erlischt die Beitragspflicht von Professor Johannes Georg Fuchs beziehungsweise seines Nachlasses, so bleibt es Ursula Katharina Friedrich
unbenommen, die Unterhalts- und Betriebskostenbeiträge nach dem
oben festgestellten Anteil selber zu leisten.
3. Die Finanzverwaltung des Kantons Solothurn erhebt diese Beiträge
anteilig beim Kanton, bei den Einwohnergemeinden und den Nutzniessern. Sie bezahlt die laufenden Verpflichtungen der Stiftung und führt
hierüber für die Stiftung Schloss Wartenfels jährlich Rechnung.
4. Die Beitragspflicht beginnt für die Nutzniesser und die Stifter am
1. Januar 1983.
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V. Organisation und Verwaltung
1. Die Organisation ergibt sich aus den nachstehenden Bestimmungen.
2. Organe der Stiftung sind:
− der Stiftungsrat
− die Kontrollstelle.
a) Stiftungsrat
Im Stiftungsrat sind der Staat Solothurn, die Einwohnergemeinde der
Stadt Olten und die Einwohnergemeinde Lostorf gemäss den nachfolgenden Bestimmungen vertreten.
Der erste Stiftungsrat besteht aus dem Schenker, Professor Johannes
Georg Fuchs, als Präsident, einem Mitglied des Regierungsrates des
Kantons Solothurn als Vizepräsident, einem Mitglied des Stadtrates der
Einwohnergemeinde der Stadt Olten und zwei vom Gemeinderat bezeichneten Vertretern der Einwohnergemeinde Lostorf (wovon mindestens ein Mitglied des Gemeinderates)
Ursula Katharina Friedrich nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates
mit beratender Stimme teil. Sie wird bei Vorabsterben des Professors
Johannes Georg Fuchs ordentliches Mitglied des Stiftungsrates. Präsident des Stiftungsrates ist alsdann der in den Stiftungsrat delegierte
Regierungsrat des Kantons Solothurn.
Nach dem Tod von Professor Johannes Georg Fuchs und von Ursula
Katharina Friedrich konstituiert sich der Stiftungsrat selbst. Dieser kann
mit Zustimmung der Stifter erweitert oder durch besondere Kommissionen ergänzt werden.
Der Stiftungsrat verwaltet und erhält das Stiftungsvermögen zur Erfüllung des Stiftungszweckes. Er kann seine Aufgaben durch Reglemente
oder Einzelbeschluss delegieren.
Bei Fragen der Denkmalpflege wird der kantonale Denkmalpfleger mit
beratender Stimme zugezogen.
Der erste Präsident des Stiftungsrates führt während der Dauer seines
Nutzniessungsrechtes die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist befugt, Reparaturen und Renovationen im Einzelfalle bis zu 1000 Franken
und im Gesamtbetrag bis zu 15 000 Franken im Jahr ohne Einbezug des
Schlossgärtnersalärs zu tätigen. Diese Ansätze sind zu gegebener Zeit
vom Stiftungsrat der Teuerung anzupassen. Er ist ferner befugt, die
Aufwendungen für die Gartenanlagen im bisherigen finanziellen Rahmen gemäss Voranschlag der Stiftung selbständig anzuordnen, wobei
ihm der Schlossgärtner untersteht. Auch die vom ersten Präsidenten
des Stiftungsrates getätigten Verwaltungsausgaben werden über die
Finanzverwaltung des Kantons Solothurn abgewickelt. Der Stiftungsrat
vertritt die Stiftung nach aussen. Unter Vorbehalt des vorstehenden
Absatzes bestimmt der Stiftungsrat die Personen, welche rechtsverbindlich für die Stiftung zeichnen und setzt die Form der Zeichnungsberechtigung fest.
b) Kontrollstelle
Kontrollstelle der Stiftung ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn. Sie erstattet über ihre Erhebungen Bericht an den Regierungsrat
des Kantons Solothurn als Stiftungsaufsicht, den Stiftungsrat, den
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Stadtrat der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und den Gemeinderat der Einwohnergemeinde Lostorf.
3. Rechnungsführung
Bücher und Rechnungswesen der Stiftung werden durch die Finanzverwaltung des Kantons Solothurn geführt. Insbesondere erhebt die Finanzverwaltung des Kantons Solothurn die gemäss Abschnitt IV geschuldeten
Beiträge an die Stiftung von den jeweils Verpflichteten; sie bezahlt beziehungsweise bevorschusst die laufenden Verpflichtungen der Stiftung.
Der Stiftungsrat stellt alljährlich einen Voranschlag für das nächstfolgende
Jahr auf, damit die für die Stiftung notwendigen Mittel im Budget der
gemäss Abschnitt IV beitragspflichtigen Gemeinwesen berücksichtigt werden können. Die Finanzverwaltung des Kantons Solothurn leitet den Voranschlag an die beitragspflichtigen Gemeinwesen weiter, wobei sie den
anteilmässigen Beitrag der einzelnen Gemeinwesen festlegt und für deren
Eingang besorgt ist. Die Finanzverwaltung des Kantons Solothurn erhebt
für diese Tätigkeit im Interesse der Stiftung keine Gebühren.
4. Schlossgärtner
Die Stiftung übernimmt den vom Schenker Professor Johannes Georg
Fuchs mit Fritz Kilchenmann-Aebi abgeschlossenen Arbeitsvertrag und
regelt seine Altersvorsorge.
Der Schlossgärtner untersteht während der Dauer der Nutzniessung weiterhin dem Schenker und ersten Stiftungsratspräsidenten und hat seinen
Anordnungen nachzukommen.
Dem Schlossgärtner obliegt die Pflege der Gartenanlagen und der Obstbäume. Er besorgt unter Zuziehung der erforderlichen Hilfskräfte die
Waldarbeiten. Er unternimmt die regelmässigen Kontrollgänge, namentlich in der Liegenschaft. Sollte der bisherige Schlossgärtner aus den Diensten der Stiftung ausscheiden, so ist der Stiftungsrat für einen entsprechenden Ersatz besorgt.
VI. Schlussbestimmungen
1. Nutzen und Gefahr beginnen für die Stiftung mit der Anmeldung zur
Eintragung in das Grundbuch.
2. Die Stifter stellen fest, dass das lebenslängliche Nutzniessungsrecht von
Professor Johannes Georg Fuchs und von Ursula Katharina Friedrich auch
an den Beweglichkeiten des Stiftungsgutes besteht.
3. Die Kosten der juristischen Vorarbeiten für die Ausarbeitung dieser
Stiftungsurkunde werden entsprechend dem Verteilungsschlüssel gemäss
dem Abschnitt „Mittel der Stiftung“ von den drei Gemeinwesen getragen.
4. Die Kosten der Amtschreiberei Olten-Gösgen für die Errichtung und
Beurkundung der Stiftungsurkunde trägt der Staat Solothurn.
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5. Die Stiftungsurkunde bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
durch die zuständigen Organe des Staates Solothurn, der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der Einwohnergemeinde Lostorf.
6. Unter dem Vorbehalt, dass auch der gleichzeitig zu errichtende Schenkungsvertrag zwischen Professor Johannes Georg Fuchs mit Ursula Katharina Friedrich einerseits und den drei Gemeinwesen anderseits genehmigt
ist, dient die vorliegende Stiftungsurkunde als Rechtsgrundausweis für die
Eintragung der Grundstücke GB Lostorf Nr. 2451 und 2824 auf den Namen
der Stiftung Schloss Wartenfels als Eigentümer im Grundbuch.
7. Diese Beurkundung gilt nach allseitiger Genehmigung der beiden
Rechtsgeschäfte als Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch.
Vom Kantonsrat am 26. Mai 1983 genehmigt
