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title: "Organisationsreglement für das Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care"
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# Organisationsreglement für das Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Zweck
1 Das Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care ZHAM&CC (engl. Center for
Primary and Community Care, nachfolgend Zentrum) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (nachfolgend Fakultät) zugeordnet.
2 Das Zentrum bezweckt, die universitäre Forschung, Lehre und Weiterbildung in den
Bereichen Hausarztmedizin, weitere ärztliche Grundversorgung und Community Care
einschliesslich interdisziplinärer und interprofessioneller Modelle und Versorgungsansätze an der Universität Luzern zu vernetzen und nach aussen sichtbar zu machen.
3 Das Zentrum orientiert sich bei seinen Aufgaben und Tätigkeiten an einem Leitbild,
welches regelmässig im Rahmen der universitären Entwicklungsplanung aktualisiert
wird.
4 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern2.
1 SRL Nr. 539c
2 SRL Nr. 539e
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2025-010
2 Nr. 546k

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Das Zentrum hat im Rahmen seines Zwecks gemäss § 1 Absatz 2 insbesondere folgende Aufgaben:
a. Förderung und Zusammenarbeit innerhalb der Universität sowie mit anderen in-
und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen,
b. Forschung und Veröffentlichung von Publikationen,
c. Vermittlung von Forschungsschwerpunkten nach aussen und Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik, Versorgungspraxis und Gesellschaft,
d. Förderung der Lehre in den Studiengängen in Humanmedizin und Gesundheitswissenschaften der Fakultät, besonders der interprofessionellen Lehre und der universitären Weiterbildung,
e. Förderung des akademischen und hausärztlichen Nachwuchses sowie der interprofessionellen Zusammenarbeit in der Grundversorgung,
f. Einwerbung von Drittmitteln.
2 Das Zentrum übernimmt weitere Aufgaben im Bereich der ärztlichen Weiter- und Fortbildung gemäss Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton Luzern und gegebenenfalls
weiteren Kantonen. § 27 Absatz 5 des Universitätsstatuts3 bleibt vorbehalten.
3 Forschung wird in wissenschaftlicher Unabhängigkeit durchgeführt. Dasselbe gilt für
die allfällige Erbringung von Dienstleistungen.
4 Das Zentrum kann mit Institutionen und Organisationen im In- und Ausland Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen (vgl. § 27 Abs. 5 Universitätsstatut4).

## § 3 {#par_3}

Mitglieder
1 Das Zentrum besteht aus mindestens den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
a. einer ordentlichen oder ausserordentlichen Professorin oder einem ordentlichen
oder ausserordentlichen Professor des Fachbereichs Gesundheitswissenschaften
und Gesundheitspolitik der Fakultät,
b. einer ordentlichen oder ausserordentlichen Professorin oder einem ordentlichen
oder ausserordentlichen Professor des Fachbereichs Medizin und Medizinische
Wissenschaften der Fakultät,
c. einer Hausärztin oder einem Hausarzt mit Erfahrung in klinischer Tätigkeit in der
ärztlichen Grundversorgung mit Promotion oder noch höherer Qualifikation und
mit einem Lehrauftrag an der Fakultät,
d. einer weiteren Person aus dem Bereich der Community Care mit Promotion oder
noch höherer Qualifikation, die an einer Hochschule Lehrleistungen erbringt.
2 Weitere qualifizierte Personen aus allen Fakultäten der Universität Luzern (universitätsinterne Mitglieder) oder von ausserhalb der Universität (externe Mitglieder) können
nach den Bestimmungen dieses Reglements als Mitglied aufgenommen werden. Die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder stellen die Mehrheit.
3 SRL Nr. 539c
4 SRL Nr. 539c
Nr. 546k 3
3 Mindestens ein externes Mitglied mit Promotion oder noch höherer Qualifikation soll
in der ärztlichen Grundversorgung tätig sein.
4 Stimmberechtigte universitätsinterne Mitglieder benötigen ein Doktorat oder eine noch
höhere Qualifikation.
5 Externe Mitglieder deklarieren bei Forschungseingaben und wissenschaftlichen Publikationen ihre Mitgliedschaft im Zentrum.

## § 4 {#par_4}

Aufnahme und Austritt
1 Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultät auf Antrag der Mitgliederversammlung.
2 Die Mitglieder können jederzeit aus dem Zentrum austreten, sofern der Austritt mit den
Verantwortlichkeiten des Mitglieds innerhalb des Zentrums (z. B. für laufende Forschungsprojekte, Personal) vereinbar ist.
3 Bei universitätsinternen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Universität Luzern.

## § 5 {#par_5}

Organe
1 Die Organe des Zentrums sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. die Zentrumsleitung.
2 Sofern alle Mitglieder des Zentrums zugleich Mitglieder der Zentrumsleitung sind,
kommen Letzterer die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung zu.
3 Das Zentrum bestellt einen wissenschaftlichen Beirat.

## § 6 {#par_6}

Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine
Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.
2 Über die Teilnahme der Mitglieder ohne Stimmrecht und die Mitglieder des Beirats
entscheidet die Zentrumsleitung.
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Zentrumsleitung einberufen. Die
stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
4 Nr. 546k
5 Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die
Zentrumsleitung zuständig für alle Beschlüsse des Zentrums; die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar:
a. Anträge auf Änderungen dieses Reglements zuhanden der Fakultät,
b. Wahl der Mitglieder der Zentrumsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der
Zentrumsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme und der Ausschluss
von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung durch die Fakultät,
d. Bestellung eines wissenschaftlichen Beirats sowie Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern des Beirats,
e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultät,
f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich Kenntnisnahme des
internen Kontrollberichts der Verwaltungsdirektion,
g. Oberaufsicht über die Zentrumsleitung,
h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner
Mitglieder oder der Zentrumsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

## § 7 {#par_7}

Zentrumsleitung
1 Die Zentrumsleitung besteht aus drei Mitgliedern gemäss § 3 Absatz 1a–c. Die Amtszeit der Mitglieder der Zentrumsleitung beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
2 Ein universitätsinternes Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat übt den Vorsitz
der Zentrumsleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre.
Die Wiederwahl ist möglich.
3 Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die
oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
4 Die Zentrumsleitung
a. koordiniert die Tätigkeiten des Zentrums, vertritt es nach aussen und sorgt für die
Kontakte und die Zusammenarbeit mit den an den Tätigkeiten des Zentrums interessierten Stellen,
b. kann Forschungsschwerpunkte des Zentrums festlegen,
c. kann Weisungen für den Betrieb des Zentrums erlassen,
d. ist verantwortlich für die Finanzen des Zentrums, insbesondere erstellt sie das
Budget und die Jahresrechnung,
e. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Fakultät zur
Verfügung.

## § 8 {#par_8}

Wissenschaftlicher Beirat
1 Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur
Erfüllung der Aufgaben des Zentrums beitragen.
2 Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern des Beirats. Ein Austritt aus dem Beirat ist jederzeit möglich.
Nr. 546k 5
3 Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung beruft den wissenschaftlichen Beirat ein.

## § 9 {#par_9}

Finanzen
1 Die finanzielle Führung erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der
Universität Luzern. Insbesondere
a. wird das Zentrum als Kostenstelle geführt,
b. werden Aufwand und Ertrag in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.
2 Das Zentrum finanziert sich insbesondere durch
a. jährliche Beiträge der Universität Luzern im Rahmen des Budgets der Fakultät,
b. eingeworbene Forschungsdrittmittel,
c. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und
Privatpersonen,
d. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen des
Zentrums,
e. Veranstaltungsgebühren.
3 Die Leistungsvergütung, Abrechnung und Berichterstattung im Zusammenhang mit der
Leistungsvereinbarung des Kantons Luzern und gegebenenfalls weiterer Kantone (vgl. §
2 Abs. 2) richtet sich nach den entsprechenden Verträgen.
4 Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern5.
5 Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung
von Drittmitteln der Universität Luzern6 und dem Reglement über die Einwerbung und
Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität
Luzern7.

## § 10 {#par_10}

Eingehen von Verpflichtungen und Haftung
1 Die Zentrumsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die
Dekanin oder den Dekan der Fakultät.
2 Die universitätsinternen Mitglieder des Zentrums tragen im Rahmen ihrer Anstellung
an der Universität zu den Tätigkeiten des Zentrums bei. Für die Zentrumsleitung werden
keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden keine Entschädigungen ausbezahlt.
5 SRL Nr. 539o
6 SRL Nr. 539l
7 SRL Nr. 539o
6 Nr. 546k

## § 11 {#par_11}

Personal
1 Die Anstellung von Personal wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons
Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die
durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2 Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter
Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Universitätsstatuts8 von der Zentrumsleitung angestellt.

## § 12 {#par_12}

Corporate Design
1 Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für das
Zentrum. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details sind mit
der Universitätskommunikation abzusprechen.
2 Das Zentrum ist in die Website der Universität integriert.

## § 13 {#par_13}

Übergangsrecht
1 Dieses Reglement ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Organisationsreglement vom 27.
Februar 2023.
8 SRL Nr. 539c
Nr. 546k 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.12.2024 01.02.2025 Erstfassung G 2025-010
8 Nr. 546k
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.12.2024 01.02.2025 Erlass Erstfassung G 2025-010
