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title: "Bodenschutzverordnung Basel-Stadt"
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provisions: 5
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# Bodenschutzverordnung Basel-Stadt

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeiten
1 Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen
Gesetzgebung über den Bodenschutz.
2 Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Beratung über die umweltverträgliche Bewirtschaftung
und Düngung des Bodens nach Art. 51 GSchG und § 35 USG BS zuständig. Es kann diese Aufgabe
auch anderen Organisationen übertragen.
3 Das Amt für Umwelt und Energie sorgt dafür, dass die notwendigen Massnahmen getroffen werden,
wenn in einem Gebiet die Richt- oder Sanierungswerte der Verordnung über Belastungen des Bodens
vom 1. Juli 1998 überschritten sind oder die Bodenbelastung deutlich ansteigt.
4 Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für die Beurteilung der Auswirkungen von Schadstoffbelastungen auf den Anbau von Nahrungs- und Futterpflanzen sowie auf Lebensmittel und Tierfutter. Es
kann Massnahmen zum Schutz dieser Güter treffen.
5 Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für die Beurteilung der Auswirkungen von biologischen
Bodenbelastungen, insbesondere durch gentechnisch veränderte und pathogene Organismen. Es sorgt
dafür, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden.

## § 2 {#par_2}

Pflicht zur Untersuchung des Bodens
1 Bodenuntersuchungen müssen durchgeführt werden von:
a) Landwirtschaftsbetrieben und Gärtnereien, die die minimalen Standardarbeitskräfte zum
Bezug von Direktzahlungen des Bundes erreichen
b) Personen, die Rebflächen über 20 Aren oder Obstanlagen über 40 Aren bewirtschaften.
2 Die Untersuchungspflicht gilt nicht für vertraglich gesicherte Magerwiesen und -weiden sowie für
Flächen mit Düngeverbot.
3 Verantwortlich für die Bodenuntersuchungen ist die jeweilige Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter.

## § 3 {#par_3}

Durchführung der Bodenuntersuchungen
1 Bodenproben müssen gemäss den Bestimmungen des Bundes über den Ökologischen Leistungsnachweis in der Landwirtschaft entnommen und untersucht werden.
2 Die Untersuchungspflichtigen können die folgenden Zusatzuntersuchungen durchführen: Bor, Mangan, Nmin, Basensättigung.
3 Das Amt für Umwelt und Energie kann wenn nötig weitere Untersuchungen anordnen.
1) SR 814.01.
2) SR 814.20.
3) SG 780.100.

## § 4 Bodenschutzverordnung 787.100 {#par_4}

Beiträge des Kantons
1 Der Kanton zahlt im Rahmen der bewilligten Kredite 60 Prozent der Kosten für die Analyse der Bodenproben, in der Regel Fr. 250.- pro Betrieb und Jahr.
2 Die für die Bodenuntersuchung verantwortliche Person muss dem Amt für Umwelt und Energie zusammen mit dem Antrag auf Auszahlung des Beitrags folgende Unterlagen einreichen:
a) die Rechnung des Labors für die Analyse,
b) eine Kopie der Analyseresultate.
§ 5 * Abgeltungen von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
1 Untersuchungspflichtige, die ihren Landwirtschaftsbetrieb auf biologischen Landbau umstellen, können Gesuche um Abgeltung der Verschlechterung der Betriebsrechnung nach § 36 USG BS an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt richten. Dieses entscheidet nach Anhörung des Amts
für Umwelt und Energie über die Berechtigung und setzt die Beiträge fest. Es kann Bedingungen an
die Auszahlung knüpfen.

## § 6 {#par_6}

Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit
1 Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (BoSV) vom 15.
Dezember 1992 aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 4)
4) Wirksam seit 10. 7. 2005.
Bodenschutzverordnung 787.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.07.2005 10.07.2005 Erlass Erstfassung KB 09.07.2005
09.12.2008 01.01.2009 § 5 totalrevidiert -
Bodenschutzverordnung 787.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.07.2005 10.07.2005 Erstfassung KB 09.07.2005
§ 5 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
