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title: "Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich"
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provisions: 7
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# Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

## § 1 (vom 7. Dezember 1975)1 {#par_1}

Die Kaserne und der bestehende Waffenplatz werden aus der
Stadt Zürich in ein rund 300 Hektaren umfassendes Gebiet im unteren
Reppischtal, Gemeinden Birmensdorf und Urdorf, verlegt.

## § 2 {#par_2}

1 Für die Verlegung wird ein Gesamtkredit von 123 Millionen
Franken bewilligt, wovon 43 Millionen Franken auf den Landerwerb
und – unter Berücksichtigung von § 3 – 80 Millionen Franken auf die
Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen
sowie auf Erschliessungsarbeiten entfallen.
2 Die Kreditsumme erhöht oder ermässigt sich um den Betrag, der
sich durch eine allfällige Bauverteuerung oder -verbilligung in der Zeit
zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlages (Stichtag 1. April
1974) und der Bauausführung ergibt.

## § 3 {#par_3}

Über die einzelnen Teilkredite für die Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie für Erschliessungsarbeiten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kreditvorlagen endgültig.

## § 4 {#par_4}

1 Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der
Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung
der Kasernenbauten und des Truppenübungsgebietes die Interessen
der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete und der Landschaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.
2 Wird der Waffenplatz nicht militärisch benützt, so ist die freie
Begehbarkeit des Übungsgeländes sicherzustellen, bei teilweiser militärischer Benützung soweit, als ein ordnungsgemässer Schulungs- und
Übungsbetrieb der Truppe dies zulässt.

## § 5 {#par_5}

Die Bestimmungen in den Verträgen mit dem Bund über die
örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe
sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.

## § 6 {#par_6}

1 Das durch die Verlegung des Waffenplatzes und der Kaserne frei werdende staatliche Areal in der Stadt Zürich bleibt weiterhin als nicht realisierbares Vermögen öffentlichen Zwecken gewidmet.
514.1 G über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
2 Über die Übertragung von Teilen dieses Areals zum realisierbaren
Vermögen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates der Kantonsrat.

## § 7 {#par_7}

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.
1 OS 46, 33 und GS IV, 12.
