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title: "Reglement über die Notariatsprüfung"
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provisions: 20
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# Reglement über die Notariatsprüfung

## Artikel 1 {#art_1}

1 Mit der Notariatsprüfung hat sich der Kandidat oder die Kandidatin darüber
auszuweisen, dass er oder sie fachlich fähig ist, den Beruf eines Notars oder
einer Notarin im Kanton Uri auszuüben.
2 Zulassung zur Prüfung

## Artikel 2 {#art_2}

Materielle Voraussetzung
1 Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über:
a) das Schweizer Bürgerrecht
b) die Handlungsfähigkeit

## Artikel 3 c) den guten Leumund {#art_3}

Formelle Voraussetzungen
1 Das schriftliche Gesuch um Zulassung zur Notariatsprüfung ist der Prüfungsbehörde bis spätestens Ende Januar oder Ende Juli einzureichen.
2 Dem Zulassungsgesuch sind beizulegen:
a) eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs
b) der Nachweis des Schweizer Bürgerrechts
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
9.2315 Kanton Uri
c) das Handlungsfähigkeitszeugnis
d) ein Leumundszeugnis oder ein Auszug aus dem Strafregister und
e) ein Auszug aus dem Betreibungsregister
3 Prüfungsbehörde

## Artikel 4 {#art_4}

1 Prüfungsbehörde ist die Anwaltsprüfungskommission.
4 Zeitpunkt der Prüfung

## Artikel 5 {#art_5}

Prüfungstermine
1 Die Prüfungen finden im Frühjahr und im Herbst statt. Die Prüfungsbehörde legt den Zeitpunkt für die Abnahme der Prüfungen fest.
2 Auf Anfrage teilt die Prüfungsbehörde ab Jahresbeginn die für das betreffende Jahr festgelegten Prüfungstermine mit.
3 Die Notariats- und die Anwaltsprüfung dürfen nicht im gleichen Zeitpunkt,
jedoch in der gleichen Prüfungsperiode, abgelegt werden.
5 Die Prüfung

## Artikel 6 {#art_6}

Form der Prüfung
1 Die Notariatsprüfung zerfällt in einen schriftlichen und in einen mündlichen
Teil.

## Artikel 7 {#art_7}

Schriftliche Prüfung: Rechtsgebiete
1 Die Rechtsgebiete bestimmen sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
über das Notariat (RB 9.2311).

## Artikel 8 Kanton Uri 9.2315 {#art_8}

Schriftliche Prüfung: Aufgaben
1 Der Kandidat oder die Kandidatin hat zwei notarielle Aufgaben aus den
Rechtsgebieten nach Artikel 7 zu lösen.
2 Für jede Aufgabe stehen ihm oder ihr vier Stunden zur Verfügung.
3 Die Aufgaben sind durch den Kandidaten oder die Kandidatin allein zu lösen. Das Ergebnis ist in sauberer, gut lesbarer Form abzugeben.
4 Die Prüfungsbehörde bestimmt die Hilfsmittel, die dem Kandidaten oder
der Kandidatin für die Lösung der Aufgaben allgemein zur Verfügung stehen.
5 Der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin bestimmt, ob der Kandidat
oder die Kandidatin im Einzelfall zusätzliche Hilfsmittel verwenden darf.

## Artikel 9 {#art_9}

Mündliche Prüfung: Zulassung
1 Der Kandidat oder die Kandidatin wird erst zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn seine oder ihre schriftlichen Arbeiten einen Notendurchschnitt
von mindestens 4.0 aufweisen. Die Bewertung richtet sich nach Artikel 12.

## Artikel 10 {#art_10}

Mündliche Prüfung: Rechtsgebiete
1 Die Rechtsgebiete bestimmen sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
über das Notariat (RB 9.2311).

## Artikel 11 {#art_11}

Mündliche Prüfung: Prüfungsablauf
1 Der Kandidat oder die Kandidatin wird in zwei Prüfungen in den Rechtsgebieten nach Artikel 10 geprüft.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern je 30 Minuten.
3 Die Zuordnung der Rechtsgebiete zu den einzelnen Prüfungen wird dem
Kandidaten oder der Kandidatin mit der Zulassung zur mündlichen Prüfung
bekannt gegeben.
4 Die Prüfung ist öffentlich.

## Artikel 12 {#art_12}

Bewertung
1 Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen sind mit den Noten 6 bis 1 zu
bewerten. Es bedeuten 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = völlig ungenügend. Abstufungen sind möglich.
9.2315 Kanton Uri
2 Die einzelnen Noten werden durch die Prüfungskommission festgesetzt.
3 Die Schlussnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen schriftlichen
und mündlichen Prüfungen.

## Artikel 13 {#art_13}

Bestehen
1 Erreicht ein Kandidat oder eine Kandidatin mindestens die Schlussnote
4.0, hat er oder sie die Prüfung bestanden.

## Artikel 14 {#art_14}

Nichtbestehen und Wiederholung
1 Wird ein Kandidat oder eine Kandidatin nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, gilt die Notariatsprüfung für dieses Mal als nicht bestanden.
2 Gleiches gilt, wenn die begonnene Prüfung ohne zwingende Gründe abgebrochen wird.
3 Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die Prüfung nicht, ist die ganze
Prüfung zu wiederholen. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, wann und
unter welchen Bedingungen der Kandidat oder die Kandidatin zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wird.
4 Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.

## Artikel 15 {#art_15}

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
1 Wer ein Prüfungsergebnis verfälscht, namentlich durch Verwendung nicht
erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Notariatsprüfung nicht bestanden und wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.
6 Antrag

## Artikel 16 {#art_16}

Notariatspatent
1 Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung bestanden, beantragt die
Prüfungsbehörde dem Regierungsrat, das kantonale Notariatspatent zu erteilen.
Kanton Uri 9.2315
7 Prüfungsgebühr

## Artikel 17 {#art_17}

Höhe und Erhebung
1 Die Prüfungsgebühr beträgt 500 Franken. Die Gebühr wird vorschussweise
erhoben. Die Nichtbezahlung gilt als Nichtantreten der schriftlichen Prüfung.
2 Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, verfällt ein Betrag von
150 Franken als Anteil an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht
angetreten, wird die hälftige Gebühr zurückerstattet.
8 Schlussbestimmungen

## Artikel 18 {#art_18}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 16. Oktober 1985 über die Notariats- und Anwaltsprüfung wird aufgehoben.

## Artikel 19 {#art_19}

Übergangsbestimmung
1 Kandidaten und Kandidatinnen, die vor dem 30. Juni 2002 die Notariatsprüfung ablegen, können verlangen, dass sie nach alter Ordnung geprüft
werden.

## Artikel 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Das Obergericht bestimmt, wann das Reglement in Kraft tritt1).
1) Vom Obergericht in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2002 (AB vom 10. Mai 2002).
9.2315 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
05.04.2002 01.06.2002 Erlass Erstfassung AB 12.04.2002
Kanton Uri 9.2315
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 05.04.2002 01.06.2002 Erstfassung AB 12.04.2002
