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title: "Verordnung über die Pflegekinderaufsicht"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Pflegekinderaufsicht

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Ausführung von Artikel 12 EGZGB 1).

## Art. 2 {#art_2}

Definitionen
1 Als Aufnahme von Kindern bei Pflegefamilien gilt der Umstand, dass ein
Kind Personen ausserhalb des Elternhauses, Privatpersonen oder Heimen, für
die Tagespflege oder für die dauerhafte Aufnahme, auf Initiative der Eltern
oder auf behördliche Anordnung, anvertraut wird.
2 Als Tagespflege gilt die Aufnahme eines Kindes für einen ganzen oder halben Tag oder auch für einzelne Stunden, jedoch nicht in der Nacht.
3 Als Dauerpflege gilt die Aufnahme des Kindes tagsüber und in der Nacht.
1) SGF 210.1

## Art. 3 Pflegekinderaufsicht – V 212.3.85 {#art_3}

Organisation
1 Das Jugendamt (das Amt) ist die zuständige kantonale Behörde für die Erteilung oder den Widerruf der Aufnahmebewilligung sowie die Annahme von
Meldungen und den Erlass von Aufnahmeverboten. Es beaufsichtigt die Aufnahme der Kinder bei Pflegeeltern.
2 Das Amt kann weitere Massnahmen treffen, die vom Bundesrecht oder dem
kantonalen Recht über die Aufnahme von Pflegekindern vorgesehen sind,
insbesondere solche im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 PAVO 2).
3 Es gewährleistet die Information und die Beratung der Personen, welchen
die ausserfamiliäre Betreuung des Pflegekinds obliegt. Das Amt stellt Formulare und Mustervorlagen für Bewilligungsgesuche und Aufnahmemeldungen
zur Verfügung.
4 Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) kann bestimmte
Aufgaben an öffentliche oder private Dienste oder Einrichtungen delegieren,
die über erforderliche Kenntnisse in der Kindererziehung oder -betreuung
verfügen und entsprechend organisiert sind.
5 Die genannten Dienste und Einrichtungen sind dazu verpflichtet, dem Amt
Mängel, Schwierigkeiten oder Verstösse gegen die Gesetzgebung über Pflegekinderaufnahme, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben feststellen, zu
melden und die empfangenen Beanstandungen weiterzuleiten.

## Art. 4 {#art_4}

Datenschutz
1 Personendaten werden gemäss den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der
Zweckbindung, der Verhältnismässigkeit und der Richtigkeit bearbeitet.
2 Tagespflege

## Art. 5 {#art_5}

Meldung
1 Personen, die ein Pflegekind tagsüber gemäss Artikel 12 PAVO 3) aufnehmen, können dies entweder als Selbständige oder als Mitglieder eines Vereins tun. Auf jeden Fall müssen sie dies dem Amt melden.
2 Selbständige Tageseltern müssen dies direkt dem Amt melden.
3 Tageseltern, die Mitglieder eines Vereins sind, werden über diesen Verein
gemeldet.
2) SR 211.222.338
3) SR 211.222.338
Pflegekinderaufsicht – V 212.3.85
Art. 6 Aufsicht und Aufnahmeverbot
1 Das Amt beaufsichtigt die Aufnahme bei Tagespflegeeltern und überprüft,

## Artikel 5und ob die Bedingungen nach {#art_5und}

10 PAVO 4) erfüllt sind.
2 Das Amt kann die Aufnahme tagsüber bei einer Pflegefamilie untersagen,
wenn die beteiligten Personen erzieherisch, verhaltensmässig, charakterlich
oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen.
3 Dauerhafte Aufnahme in einer Pflegefamilie ohne Adoptionsabsicht

## Art. 7 {#art_7}

Nicht professionelle Pflegefamilien
1 Das Amt ist zuständig für die Bewilligung einer dauerhaften Aufnahme des
Pflegekindes gemäss Artikel 4–11 PAVO 5), für die Aufsicht über das Pflegeverhältnis und allenfalls für den Entzug der Bewilligung.
2 Das Amt bietet den Pflegefamilien eine entsprechende Schulung an.
3 Die Direktion erlässt die Entschädigungstarife und legt die Regeln für die
Übernahme der Nebenkosten fest.
4 Für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, gelten die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 6–8b
PAVO 6). Das Amt kann insbesondere nur eine Aufnahmebewilligung erteilen, wenn das Amt für Bevölkerung und Migration vorgängig ein Visum oder
eine Aufenthaltsbewilligung für das Kind ausgestellt hat.

## Art. 8 {#art_8}

Professionelle Pflegefamilien
1 Gestützt auf die Stellungnahme des Amtes und des Sozialvorsorgeamtes anerkennt die Direktion die professionellen Pflegefamilien.
2 Das Amt stellt die Aufnahmebewilligung aus, beaufsichtigt die Aufnahme
und entzieht einer professionellen Pflegefamilie allenfalls die Aufnahmebewilligung, wenn sie gegen die kantonale oder die eidgenössischen Gesetzgebung verstösst.
4) SR 211.222.338
5) SR 211.222.338
6) SR 211.222.338
Pflegekinderaufsicht – V 212.3.85
4 Aufnahme in institutionellen Einrichtungen

## Art. 9 {#art_9}

Tagespflege
1 Institutionelle Einrichtungen, die Kinder tagsüber aufnehmen, (Kindertagesstätten, Horte, ausserschulische Betreuungseinrichtungen, Spielgruppen und
andere Angebote zur Frühförderung) brauchen eine Bewilligung und unterstehen der Aufsicht des Amts, gemäss den Voraussetzungen und den Modalitäten der Artikel 13–20 PAVO 7) und des Gesetzes über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen.
2 Das Amt ist auch zuständig für den Entzug der Aufnahmebewilligung, wenn
die Betreuungseinrichtung die gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet.

## Art. 10 {#art_10}

Dauerpflege
1 Das Amt bewilligt und beaufsichtigt die Dauerpflege in einer Institution;
das Bundesrecht bleibt vorbehalten.
5 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

## Art. 11 {#art_11}

Meldung und Aufsicht
1 Wer im Rahmen der Aufnahme von Kindern bei Pflegefamilien Leistungen
gemäss Artikel 20a PAVO 8) erbringt, muss dies beim Amt melden.
2 Das Amt übt die Aufsicht über die leistungserbringenden Personen aus und
ordnet die vom Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen an.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss vom 16. August 1989 über die Aufnahme von Pflegekindern
(SGF 212.3.85) wird aufgehoben.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
7) SR 211.222.338
8) SR 211.222.338
Pflegekinderaufsicht – V 212.3.85
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.10.2013 Erlass Grunderlass 01.01.2014 2013_075
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 01.10.2013 01.01.2014 2013_075
