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title: "Reglement über die Beiträge zur Unterstützung des gesellschaftlichen Zusammenlebens (RUZ)"
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provisions: 7
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# Reglement über die Beiträge zur Unterstützung des gesellschaftlichen Zusammenlebens (RUZ)

## Art. 1 Seite 2/3 {#art_1}

Zweck
1 Die Stadt Luzern erhält und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Ziel ist ein friedliches und respektvolles Zusammenleben zum Wohl ihrer
Bevölkerung.
2 Sie kann dazu insbesondere folgende Beiträge in Form von Finanzhilfen
ausrichten:
a. Beiträge für Empfänge;
b. Beiträge für Jubiläen, Ehrungen und ähnliche Anlässe;
c. Beiträge an Brauchtum, Grossveranstaltungen und andere
publikumswirksame Veranstaltungen;
d. Beiträge zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und
des Quartierlebens;
e. Solidaritätsbeiträge.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, richten
sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach dem für
das Beitragsmanagement geltende Reglement.
2 Beiträge können zudem aus Solidaritätsgründen gewährt werden.
3 Vorbehalten bleiben Spezialreglemente.

## Art. 3 {#art_3}

Rückzahlung
Die Rückzahlung kann verlangt werden, wenn die Beiträge
a. nicht entsprechend dem vorgesehenen Zweck verwendet wurden oder
b. aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben gewährt wurden.

## Art. 4 {#art_4}

Vollzug
Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement
erlassen.

## Art. 5 {#art_5}

Aufsicht
Die gestützt auf dieses Reglement ausbezahlten Beiträge werden im
Rahmen des Geschäftsberichts ausgewiesen.

## Art. 6 Seite 3/3 {#art_6}

Aufhebung eines Erlasses
Das Reglement über das Stadtfest Luzern vom 1. Februar 2024 wird
aufgehoben.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten. Das Reglement unterliegt dem
fakultativen Referendum. 2
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.3
Luzern, 27. Juni 2024
Namens des Grossen Stadtrates
Jules Gut
Ratspräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
2 Die Referendumsfrist ist am 4. September 2024 unbenützt abgelaufen. Der Stadtrat hat mit
Beschluss vom 11. September 2024 das Reglement per 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt.
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 21. September 2024.
