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title: "Reglement über das Register der Notarinnen und Notare"
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provisions: 14
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# Reglement über das Register der Notarinnen und Notare

## Art. 1 I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare (1.) {#art_1}

Anmeldung zur Eintragung
1 Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt reicht mit schriftlichem Gesuch bei
der Anwaltskammer die Anmeldung zur Eintragung ein.
2 Dem Gesuch werden in Kopie beigelegt:
a) die Bestätigung über den Eintrag im st.gallischen Anwaltsregister oder in der
EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen;
b) das st.gallische Anwaltspatent oder die Bescheinigung über die bestandene
Prüfung über das Beurkundungsrecht oder die Gegenrechtserklärung des
Kantons, der das Anwaltspatent erteilt hat.
3 Die Anwaltskammer kann weitere Unterlagen verlangen.

## Art. 2 {#art_2}

Eintragung
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer trägt die Rechtsanwältin
oder den Rechtsanwalt in das Register ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
1 sGS 963.70.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4067 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
nGS 46–48
963.74

## Art. 3 {#art_3}

Ablehnung der Eintragung
1 Lehnt die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer die Eintragung ab,
kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt innert vierzehn Tagen nach Zustellung der Mitteilung schriftlich eine Verfügung der Anwaltskammer verlangen.
2 Die Anwaltskammer ermittelt den Sachverhalt, erlässt eine summarisch begründete Verfügung und ordnet in der Regel die sofortige Vollstreckung an.

## Art. 4 {#art_4}

Löschung des Eintrags
1 Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt wird im Register gelöscht:
a) auf eigenes schriftliches Begehren;
b) wenn sie oder er eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2 Die Sekretärin oder der Sekretär löscht den Eintrag, wenn die Löschung auf eigenes Begehren erfolgt.
3 Die Anwaltskammer verfügt die Löschung infolge mangelnder Voraussetzungen.
Sie gewährt der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt vor Erlass der Verfügung
das rechtliche Gehör.

## Art. 5 {#art_5}

Beschwerde
1 Verfügungen der Anwaltskammer über Eintragung oder Löschung können nach
Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 19933 mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden.

## Art. 6 {#art_6}

Registervermerk
1 Der erfolgte Eintrag wird beim Eintrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des
Kantons St.Gallen vermerkt.

## Art. 7 {#art_7}

Publikation
1 Das Register der Notarinnen und Notare ist öffentlich und wird im Internet publiziert.
3 sGS 963.70.
963.74

## Art. 8 II. Prüfung über das Beurkundungsrecht (2.) {#art_8}

Durchführung
1 Die Prüfung wird in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen des Prüfungs-
und Bewilligungsreglementes für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April
19944 durchgeführt.

## Art. 9 {#art_9}

Zulassung
a) Voraussetzungen
1 Zur Prüfung über das Beurkundungsrecht wird zugelassen, wer über ein ausserkantonales oder ausländisches Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister oder
in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen eingetragen ist.
2 Inhaberinnen und Inhaber des st.gallischen Anwaltspatents, die im Anwaltsregister eingetragen sind, sind von der Prüfung befreit.

## Art. 10 {#art_10}

b) Anmeldung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich bei der Anwaltskammer an:
a) für die Prüfung im Frühjahr bis 15. Januar;
b) für die Prüfung im Herbst bis 15. Juli.
2 Der Anmeldung werden in Kopie beigelegt:
1. das ausserkantonale Anwaltspatent;
2. die Bestätigung über den Eintrag im Anwaltsregister oder über den Eintrag in
der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen.

## Art. 11 {#art_11}

c) Entscheid
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über die Zulassung.

## Art. 12 {#art_12}

Prüfungsstoff
1 Prüfungsgegenstand bilden die Bundes- und kantonalen Vorschriften über das
Beurkundungsrecht und die beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte.
2 Die Prüfung wird auf die praktische Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des
Rechtsanwalts als Notarin oder Notar ausgerichtet.
4 sGS 963.73.
963.74

## Art. 13 III. Schlussbestimmungen (3.) {#art_13}

5

## Art. 14 {#art_14}

Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
963.74
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–48 18.11.2010 01.01.2011
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–48
