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title: "Reglement Benutzung Kleinkunstbühne Alte Weberei"
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# Reglement Benutzung Kleinkunstbühne Alte Weberei

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REGLEMENT
Benutzung der
Kleinkunstbühne Alte Weberei
und
des Bewegungsraums
in der Fabrik
Nr. 36 Stand: 28.03.2017
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Bestimmungen ....................................................................................... 1
2. Benutzungszweck..................................................................................................... 1
3. Benutzungsbewilligung ............................................................................................. 2
4. Benutzungszeiten ..................................................................................................... 2
5. Benutzungsgebühren ............................................................................................... 2
6. Vorbereitung und Durchführung des Anlasses ......................................................... 3
7. Haftung des Veranstalters ........................................................................................ 4
8. Gesetze / Vorschriften .............................................................................................. 4
9. Haftung der Gemeinde ............................................................................................. 4
10. Rekursrecht .............................................................................................................. 5
11. Genehmigung / Inkrafttreten ..................................................................................... 5
12. Änderungen .............................................................................................................. 5
Anhang: Benutzungsgebühren ....................................................................................... 6
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R E G L E M E N T
Benutzung Kleinkunstbühne Alte Weberei und Bewegungsraum
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Verwaltung der Kleinkunstbühne Alte Weberei (Trakt B, Dachgeschoss)
und des Bewegungsraums (Trakt A, Dachgeschoss) sowie deren
Einrichtungen obliegen grundsätzlich dem Hauswart.
1.2 Für die Reservation, für die Planung der Belegung sowie für die Wartung der
Räumlichkeiten und der Einrichtung ist der Hauswart zuständig. Der Hauswart
ist sogleich erste Ansprechperson.
1.3 Mit der Erteilung einer Benutzungsbewilligung unterzieht sich der Veranstalter
den Bestimmungen dieses Benutzungsreglements. Er sorgt für die Einhaltung
derselben.
1.4 Alle Besucher von Veranstaltungen sind zur Einhaltung dieser Vorschriften
verpflichtet.
1.5 Dieses Benutzungsreglement wird in den Räumen der Kleinkunstbühne Alte
Weberei und des Bewegungsraums an gut sichtbarer Stelle angeschlagen und
gilt damit als veröffentlicht. Zusätzlich wird das Benutzungsreglement dem
Veranstalter zusammen mit der Vereinbarung übergeben und ist auf der
Website der Gemeinde Triesen publiziert.
1.6 Im gesamten Gebäude ist Rauchen verboten.
1.7 Es gilt zu beachten, dass die Räumlichkeiten unter Denkmalschutz stehen und
dementsprechend sorgfältig zu nutzen sind.
2. Benutzungszweck
2.1 Die Räumlichkeiten der Kleinkunstbühne und des Bewegungsraums stehen
für kleinere Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Referate, Theater,
Kleinkunst, kleinere Konzerte, Lesungen und Kurse zur Verfügung. Ausser
einem Apéro ist keine Verpflegung zulässig.
2.2 Kurse der Erwachsenenbildung können nach Absprache mit dem Hauswart in
der Kleinkunstbühne und im Bewegungsraum stattfinden
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3. Benutzungsbewilligung
3.1 Die Räumlichkeiten können von Ortsvereinen, von Einwohnern der Gemeinde
Triesen, von der Erwachsenenbildung sowie von anderen interessierten
natürlichen und juristischen Personen zur Durchführung von Veranstaltungen
gemietet werden. Private Feste oder Feiern sind nicht gestattet.
3.2 Das Vereinbarungsformular, das gültige Benutzungsreglement sowie das
Antrags- und Bewilligungsformular und Handbuch für Veranstaltungen können
bei der Gemeindeverwaltung oder unter www.triesen.li bezogen werden
3.3 Bei der Benutzung wird den Ortsvereinen erste Priorität eingeräumt.
Vereinigungen, Vereine usw., welche lediglich ihren statutarischen Sitz in
Triesen haben, deren Tätigkeit sich aber auf das ganze Land oder darüber
hinaus erstreckt, fallen nicht unter die Bezeichnung Ortsverein.
3.4 Für die Belegung der Kleinkunstbühne Alte Weberei gilt folgende Limite:
Maximalbelegung mit / ohne Bestuhlung, Bankettbestuhlung 80 Personen
3.5 Für die Belegung des Bewegungsraums gilt folgende Limite:
Maximalbelegung (keine Bestuhlung möglich) 50 Personen
3.6 Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Maximalbelegung nicht
überschritten wird.
4. Benutzungszeiten
4.1 Öffentliche Veranstaltungen dürfen unter Vorbehalt allfälliger weiterer
gesetzlicher Bestimmungen ohne Bewilligung von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
durchgeführt werden.
4.2 Auf begründetes schriftliches Gesuch hin kann die Gemeindevorstehung im
Einzelfall – vorbehaltlich der amtlichen Bewilligung – Verlängerungen
bewilligen.
5. Benutzungsgebühren
5.1 Ortsvereine bezahlen zweimal jährlich keine Gebühr.
5.2 Die Gemeindevorstehung kann über teilweise oder gänzliche Erlassung der
Gebühren verfügen, sofern es sich um Veranstaltungen sozialer, kirchlicher,
kultureller, politischer oder schulischer Art (z.B. Erwachsenenbildung) handelt.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei nicht um kommerzielle Anlässe
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handelt. Entsprechende Ansuchen sind auf dem Vereinbarungsformular
aufzuführen.
5.3 Die Benutzungsgebühren werden auf einem separaten Tarifblatt geregelt.
5.4 Die Benutzungsgebühr schliesst die Durchführung der für die Veranstaltung
erforderlichen Proben ein. Es ist dabei auf andere Benutzer und Veranstalter
Rücksicht zu nehmen.
5.5 Erfolgt das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen
Mobiliars durch Gemeindeangestellte, wird für den Aufwand der Arbeiten eine
zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt. Diese ist in einem separaten
Tarifblatt geregelt.
5.6 Kann eine Veranstaltung nicht stattfinden, wird die Benutzungsgebühr nur im
Falle höherer Gewalt, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00
zurückerstattet.
6. Vorbereitung und Durchführung des Anlasses
6.1 Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen Mobiliars ist,
sofern es sich um einen Ortsverein handelt, Sache des Veranstalters. Diese
Arbeiten sind jedoch in allen Fällen unter Aufsicht des Hauswarts
vorzunehmen. Für auswärtige Benutzer, oder auf Wunsch der Ortsvereine,
kann diese Arbeit durch die Gemeinde übernommen werden, wobei diese den
Aufwand dem Veranstalter in Rechnung stellt.
6.2 Für Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Akustik, Bühneneinrichtung sowie
Reinigung ist der Hauswart zuständig.
6.3 Für ausserordentliche Einrichtungen (wie z.B. Dekorationen, Aufstellen von
Bühnenkulissen usw.) ist der Hauswart zwingend beizuziehen.
Dekorationen dürfen nur auf ausdrückliche Genehmigung des Hauswarts und
nur an den von ihm bezeichneten Stellen befestigt werden. Es ist ausdrücklich
untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. als Befestigungsmittel an
Mobilien und Immobilien zu verwenden (siehe Absatz 1.7). Nichtbeachtung
dieser Vorschrift macht den Veranstalter im Umfang des entstandenen
Schadens ersatzpflichtig.
Dekorationen sind bewilligungspflichtig. Ohne Abnahme durch die zuständigen
Gemeindeorgane (Brandschutzexperte, Gemeindepolizei) darf die
Veranstaltung nicht durchgeführt werden.
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6.4 Die Garderobe ist vom Veranstalter in eigener Regie und Haftung zu führen.
6.5 Den Veranstaltern stehen die im Raum vorhandene Beleuchtung sowie
Anschlüsse zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit
Bewilligung des Hauswarts und nur durch die von ihm bezeichneten Fachleute
ausgeführt werden. Die Kosten der zusätzlichen Installationen sowie des
ausserordentlichen Energieverbrauchs gehen zu Lasten des Veranstalters.
7. Haftung des Veranstalters
7.1 Der Veranstalter ist für Ruhe und Ordnung in allen überlassenen
Räumlichkeiten verantwortlich.
7.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen, die Einrichtungen beschädigen
oder auch nur gefährden, unverzüglich aus dem Gebäude resp. den benutzten
Räumen zu weisen.
7.3 Erfolgt eine Sachbeschädigung, muss diese umgehend dem Hauswart
gemeldet werden, damit die dafür verantwortliche Person festgestellt und zur
Rechenschaft gezogen werden kann. Der Veranstalter ist für alle
Beschädigungen am Gebäude und dessen Einrichtung, für welche keine
verantwortliche Person festgestellt werden kann, der Gemeinde gegenüber
haftbar (siehe Absatz 1.7).
7.4 Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist für den Veranstalter Pflicht.
Der Veranstalter hat eine Kopie der Versicherungspolice dem Antrags- und
Bewilligungsformular beizugeben.
8. Gesetze / Vorschriften
8.1 Alle gültigen Gesetze und Vorschriften (insbesondere Brandschutzvorschriften, Kinder- und Jugendgesetz, Polizeistundenregelung, Nachtruhe,
usw.) müssen eingehalten werden.
9. Haftung der Gemeinde
9.1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in das Gebäude eingebrachte
Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher.
9.2 Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung
für Unfälle während der Benutzung der Räumlichkeiten ab.
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9.3 Aus feuerpolizeilichen und versicherungstechnischen Gründen muss die
Zufahrt zum Innenhof und die Durchfahrt um das Gebäude jederzeit
freigehalten werden.
10. Rekursrecht
Für die Regelung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieses
Reglements entstehen, steht dem gesuchstellenden Veranstalter das
Rekursrecht an den Gemeinderat zu.
11. Genehmigung / Inkrafttreten
Genehmigt durch GRB 786-26-02 vom 17.12.2002
Inkrafttreten per 01.01.2003
12. Änderungen
Geändert durch GRB 081-04-17 vom 28.03.2017
Die Gemeindevorstehung
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Anhang: Benutzungsgebühren
Benutzung Kleinkunstbühne Alte Weberei und Bewegungsraum
Kleinkunstbühne Alte Weberei (Trakt B)
Eine Veranstaltung CHF 150.00
Mehrtägige Veranstaltungen CHF 250.00
(z.B. Ausstellungen, Tagungen, Kurse, usw.)
Ganzjährige Kurse CHF 25.00/Stunde
Bewegungsraum (Trakt A) CHF 20.00/Stunde
Aufbau/Abbau/Probetag 50% der Gebühr
Gebührenentrichtung (werden auch bei Gebührenerlass nach der Veranstaltung verrechnet)
Nach Aufwand: Einheitspreis
Parkdienst pro Stunde CHF 40.00
Hauswart pro Stunde CHF 60.00
Konzertbestuhlung / pro Sitzplatz pro Stück CHF 1.00
Bankettbestuhlung / pro Sitzplatz pro Stück CHF 2.00
Abfallgebühren Container 800 l CHF 45.00
Reinigung Kleinkunstbühne pauschal CHF 80.00
Reinigung Bewegungsraum pauschal CHF 60.00
Reinigung extern nach Aufwand gem. Rechnung
Triesner Ortsvereine:
- zwei Veranstaltungen pro Jahr: gebührenfreie Benutzung
- jede weitere Veranstaltung: Gebühren gemäss Reglement
Genehmigung / Inkrafttreten
Genehmigt durch GRB 786-26-02 vom 17.12.2002
Inkrafttreten per 01.01.2013
Änderung
Geändert durch GRB 608-21-05 vom 15.11.2005
Geändert durch GRB 081-04-17 vom 28.03.2017 inkl. Tarifblatt Benutzungsgebühren
Die Gemeindevorstehung
