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title: "Richtlinien zur Unterstützung von Spielgruppen"
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provisions: 8
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# Richtlinien zur Unterstützung von Spielgruppen

## Art. 1 Grundlagen {#art_1}

1
Diese Richtlinien stützen sich auf das pädagogische Konzept der Spielgruppen, auf das Rahmenprogramm des Spielgruppenverbands Kanton Zug (SVKZ) sowie auf die Empfehlungen des SSLV (Schweizerischer Spielgruppen-Leiterinnen Verband).

## Art. 2 Zweck {#art_2}

1
Diese Richtlinien regeln die Rahmenbedingungen für die Unterstützung von Spielgruppen durch die Gemeinde Risch.
2
Diese Richtlinien haben den Zweck, die Leistungen der Spielgruppen in der frühen Förderung von Kindern zu unterstützen und so einen Beitrag zu leisten für einen gut gestalteten Übergang in die obligatorische Kindergarten- und Schulzeit.

## Art. 3 Ziele {#art_3}

1
Die Ziele der Spielgruppen sind in pädagogischen Konzepten definiert. Diese müssen der Gemeinde Risch jederzeit in aktueller Form vorliegen.

## Art. 4 Angebot {#art_4}

1
Allgemeines: Die Spielgruppen organisieren und gewährleisten einen regelmässigen Spielgruppenbetrieb zu von ihnen festgelegten Zeiten. Sie verpflichten sich, nach den vom SSLV festgelegten Qualitätsmerkmalen zu arbeiten. Sie sind verantwortlich für alle betrieblichen und finanziellen Belange und übernehmen die unternehmerische Verantwortung für den Betrieb. Sie verpflichten sich, den Mitarbeitenden branchenübliche Entschädigungen zu entrichten und alle sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten.
2
Leitung: Die Spielgruppenleitung hat einen speziell für diese Berufskategorie angebotenen Ausbildungskurs absolviert oder verfügt über eine äquivalente Ausbildung. Sie ist Mitglied des SSLV. Sie bildet sich regelmässig weiter und tauscht sich mit anderen Spielgruppenleitungen aus. Sie verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.
3
Betreuung: Die Betreuung der Kinder erfolgt durch eine oder mehrere zusätzliche Assistierende mit guten Deutschkenntnissen. Die Betreuungspersonen bilden sich regelmässig weiter.
4
Kinder: Die Kinder besuchen die Spielgruppen in der Regel ab 3 Jahren bis zum Kindergarteneintritt. Die Gruppengrösse beträgt 8–12 Kinder.
5
Öffnungszeiten: Ausserhalb der Schulferienzeit werden regelmässige Öffnungszeiten von mindestens zwei Stunden, mindestens einmal pro Woche, angeboten.
6
Sprachförderung: Die Spielgruppen bieten Sprachförderung an. Dazu werden regelmässig Sequenzen in Hochdeutsch durchgeführt.
7
Einbezug der Erziehungsberechtigten: Die Spielgruppen pflegen ein vertrauensvolles Verhältnis mit den Erziehungsberechtigten der Kinder. Sie bieten regelmässig Austausch- und Weiterbildungseinheiten und bei Bedarf individuelle Beratung für Erziehungsberechtigte an. Angebote der Elternbildung Kanton Zug werden den Erziehungsberechtigten bekanntgemacht.

## Art. 5 Vernetzung und Kooperation {#art_5}

1
Die Spielgruppen verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit den Schulen der Gemeinde Risch, insbesondere mit den Kindergartenlehrpersonen.
2
Die Spielgruppenleitung nimmt in der Regel an den Treffen des «Netzwerks Vorschulalter» der Gemeinde Risch teil.

## Art. 6 Einreichung von Unterlagen {#art_6}

1
Die aktuellen finanziellen Unterlagen (Budget, Jahresrechnung, Bilanz und Revisionsbericht) sind der Gemeinde Risch jährlich unaufgefordert bis spätestens am 30. April zuzustellen.
2
Spätestens zum selben Zeitpunkt werden der Gemeinde Risch bereits erfolgte oder bevorstehende personelle Änderungen der Leitung, der Betreuungspersonen sowie der Trägerschaft mitgeteilt.
3
Zweimal pro Spielgruppenjahr, spätestens am 30. September und am 30. März, ist der Gemeinde Risch eine Liste der betreuten Kinder einzureichen. Die Liste enthält Namen, Vornamen, Wohnort und Betreuungspensum der Kinder.

## Art. 7 Finanzielle Unterstützung {#art_7}

1
Die Leistungen der Spielgruppen werden durch einen Unterstützungsbeitrag von CHF 300.00 pro Kind mit Wohnsitz in der Gemeinde Risch, pro Betreuungseinheit (Halbtag) und Jahr durch die Gemeinde abgegolten.
2
Der Unterstützungsbeitrag der Gemeinde wird in zwei Tranchen halbjährlich in den Quartalen 4 und 2 für das laufende Spielgruppenjahr ausbezahlt.
3
Zusätzlich beteiligt sich die Gemeinde Risch mit einem Sockelbeitrag von CHF 1'000.00, der für individuelle Zwecke zum Betrieb der Spielgruppen einzusetzen ist.
4
Kann sich eine Familie die Elternbeiträge der Spielgruppe nicht leisten, kann der Bereich Soziale Dienste der Abteilung Soziales/Gesundheit für eine allfällig weitere finanzielle Unterstützung angefragt werden.
5
Der Gemeinderat behält sich vor, die Unterstützungs- und Sockelbeiträge zu reduzieren oder ganz zu streichen, wenn Vorgaben dieser Richtlinien nicht eingehalten werden.

## Art. 8 Ergänzende Unterstützung {#art_8}

1
Die Gemeinde organisiert und leitet das «Netzwerk Vorschulalter». Das Netzwerk dient dem Austausch unter den Institutionen im Bereich Vorschulalter.
2
Für Treffen und Schulungen der Spielgruppen stellt die Gemeinde auf Anfrage kostenlos Räume und technische Infrastruktur zur Verfügung.
3
Die Gemeinde übernimmt einen jährlichen Versand von Werbematerial der Spielgruppen an die Erziehungsberechtigten von Kindern im Spielgruppenalter.
4
Die Spielgruppen werden auf der Gemeindewebsite vorgestellt und verlinkt. Für die Aktualität der Angaben sind die Spielgruppen verantwortlich.
