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title: "Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven"
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provisions: 8
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# Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Steuervergünstigungen
durch den Kanton und die Gemeinden an Unternehmen, die nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven1) Arbeitsbeschaffungsreserven bilden.

## Art. 2 {#art_2}

Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 10 unselbständig erwerbstätigen Personen berechtigt.

## Art. 3 {#art_3}

Steuervergünstigung
1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei
den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reingewinn gebildet werden.

## Art. 4 {#art_4}

Nachträgliche Besteuerung
1 Es wird eine nachträgliche Steuer erhoben auf:
1. den aufgelösten Reserven, wenn das Unternehmen den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
2. allen Reserven, wenn das Unternehmen die Betriebstätigkeit einstellt oder den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
1) SR 823.33
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
732.4
2 Die nachträgliche Steuer ist getrennt vom übrigen Einkommen oder
Gewinn zum Höchstsatz als volle Jahressteuer geschuldet.
3 Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren
Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
4 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung2).

## Art. 5 {#art_5}

Strafbestimmung
1 Für Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige
Steuervergünstigung erlangen und zu erlangen versuchen, sind die
Strafbestimmungen des Steuergesetzes3) anwendbar.

## Art. 6 {#art_6}

Ergänzende Bestimmungen
1 Soweit das kantonale Recht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die
Bestimmungen des Bundesrechts sinngemäss.

## Art. 7 {#art_7}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest4).
2) NG 521
3) NG 521.1
4) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2001
732.4
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung A 2000, 527, 1250
732.4
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.03.2000 01.01.2001 Erstfassung A 2000, 527, 1250
