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title: "Beschluss über die Schifffahrt auf den Flüssen und Kanälen"
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provisions: 5
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# Beschluss über die Schifffahrt auf den Flüssen und Kanälen

## Art. 1 {#art_1}

Befahrbare Flüsse und Kanäle
1 Die folgenden Flüsse und Kanäle stehen Schiffen ohne Maschinenantrieb
offen:
a) die Saane, einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern; der
Abschnitt Rossens-Hauterive darf jedoch nur bei künstlich erzeugtem
Hochwasserstand befahren werden;
b) die Sense (von Zollhaus bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen),
einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern;
c) die Warme Sense (vom Ausfluss aus dem Schwarzsee bis zum Zusammenfluss mit der Kalten Sense);
d) die Kalte Sense (vom Zusammenfluss mit der Muscherensense bei Sangernboden bis zum Zusammenfluss mit der Warmen Sense bei Zollhaus), einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern;
e) die Broye, einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Waadt;
f) die Ärgera;
g) der Broyekanal zwischen dem Murtensee und dem Neuenburgersee.
2 Einzig der Broyekanal zwischen dem Murtensee und dem Neuenburgersee
steht der Motorschifffahrt offen.
3 Lokale Einschränkungen der Schifffahrt, die in Anwendung der Spezialgesetzgebung ergehen, bleiben vorbehalten.
785.13

## Art. 2 {#art_2}

Pflichten
1 Die Schiffsführer müssen dafür sorgen, dass weder die Tier- und Pflanzenwelt der Gewässer noch die Ufervegetation in Mitleidenschaft gezogen werden.
2 Sie dürfen das Flussbett, die Uferblöcke und die anderen Verbauungswerke
nicht verändern.

## Art. 3 {#art_3}

Veranstaltungen und Sondertransporte
1 Nautische Veranstaltungen und Sondertransporte auf den der Schifffahrt offenstehenden Flüssen und Kanälen sind bewilligungspflichtig gemäss den
Bestimmungen der Spezialgesetzgebung (vgl. Art. 5 Bst. e AGBSG).

## Art. 4 {#art_4}

Strafbestimmungen
1 Schiffsführer, die auf den Flüssen und Kanälen einem Durchfahrtsverbot
oder den in Artikel 2 dieses Beschlusses enthaltenen Pflichten zuwiderhandeln, werden gemäss Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975
über die Binnenschifffahrt mit Busse bestraft.
2 Die Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zum Natur- und Landschaftsschutz bleibt vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
785.13
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.12.1991 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 898 / d 913
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 898 / d 913
