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title: "Verordnung über die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Nachführung und die Veröffentlichung der Leistungskataloge

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Nachführung und die Veröffentlichung der
Leistungskataloge der Verwaltungseinheiten des Staates.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Direktionen und Verwaltungseinheiten.
2 Sie gilt auch für die den Gerichtsbehörden unterstellten Einheiten, die beschliessen, die Leistungskataloge, die sie im Rahmen des Projekts «Analyse
der staatlichen Leistungen (ASL)» erstellt haben, zu führen und nachzuführen.

## Art. 3 {#art_3}

Inhalt, Darstellung und Nachführung der Kataloge
1 Inhalt und Darstellung der Leistungskataloge entsprechen dem, was im Rahmen des ASL-Projekts definiert und vom Staatsrat für jede Verwaltungseinheit genehmigt worden ist.
2 Die Modalitäten für die Nachführung des Leistungskatalogs und den Zugriff
zur Datenbank sind in der vom Staatsrat genehmigten und vom Amt für Personal und Organisation herausgegebenen Richtlinie geregelt.

## Art. 4 {#art_4}

Veröffentlichung der Angaben
1 Die Veröffentlichung der in den Leistungskatalogen enthaltenen Angaben
bedarf der Zustimmung des Staatsrates,
122.90.21
2 Die Direktionen veröffentlichen auf ihrer Website einen Auszug aus dem
Leistungskatalog ihrer Verwaltungseinheiten. Sie halten sich dabei an die
vom Staatsrat beschlossenen Modalitäten.

## Art. 5 {#art_5}

Sonderfälle
1 Die LoF-Einheiten (Einheiten mit leistungsorientierter Führung) führen ihre
Leistungskataloge nach den von der Finanzverwaltung validierten Führungsregeln und führen sie dementsprechend nach.
2 Das freiburger spital, das Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit, die Fachhochschule Westschweiz – Freiburg, die Universität Freiburg, die Kantonale Sozialversicherungsanstalt, die Kantonale Gebäudeversicherung und das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt weisen ihre
Leistungen in der ihnen eigenen, von der jeweiligen Direktion validierten
Form aus und führen sie entsprechend nach.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
122.90.21
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.06.2009 Erlass Grunderlass 01.07.2009 2009_064
17.06.2025 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.08.2025 2025_038
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.06.2009 01.07.2009 2009_064
Art. 5 Abs. 2 geändert 17.06.2025 01.08.2025 2025_038
