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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen"
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provisions: 29
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Zweck
1 Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und legt ergänzende
kantonale Leistungen fest.

## § 2 {#par_2}

Subsidiäres Recht
1 Soweit dieses Gesetz keine Regelung vorsieht, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die
Familienzulagen (FamZG) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Anwendung.
§ 3 * Unterstellung
1 Dem Gesetz sind vorbehältlich Art. 18 FamZG unterstellt:
a) alle Arbeitgebenden, die nach Art. 11 lit. a FamZG beitragspflichtig sind und im Kanton
Basel-Stadt ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung nach Art. 9 FamZV haben;
vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen betreffend Zweigniederlassungen gemäss § 20 dieses Gesetzes.
b) alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach
Art. 11 lit. b FamZG, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Basel-
Stadt für die AHV erfasst sind;
c) alle Selbstständigerwerbenden nach Art. 11 Abs. 1 lit. c FamZG, die im Kanton Basel-
Stadt Geschäftssitz oder, wenn ein solcher fehlt, Wohnsitz haben und in diesem Kanton
für die AHV erfasst sind.

## § 4 II. Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze {#par_4}

Höhe der Familienzulagen, Anpassung der Ansätze
1 Die Kinderzulage beträgt mindestens 275 Franken, die Ausbildungszulage mindestens 325 Franken
pro Monat je anspruchsberechtigtes Kind. *
2 Wird die Schwelle gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG zur Anpassung der Mindestansätze an die Teuerung
erreicht, so legt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Ratschlag über die Anpassung der kantona -
len Mindestansätze an die Teuerung vor. *
1) SG 111.100.
III. Familienzulagen für Erwerbstätige
§ 5 *
1 Anspruch auf Familienzulagen gemäss Art. 13 FamZG haben:
a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebenden, die diesem Gesetz unterstellt
sind;
b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art.
11 lit. b FamZG, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Basel-Stadt
für die AHV erfasst sind.
2 Selbstständigerwerbende, die diesem Gesetz unterstellt sind.
§ 6 * Anspruchskonkurrenz

## Art. 7 {#art_7}



## Art. 11 {#art_11}

FamZV.
§ 7 * Beginn und Ende der Anspruchsberechtigung Selbstständigerwerbender
1 Der Anspruch Selbstständigerwerbender auf Familienzulagen richtet sich nach Art. 13 FamZG.
§ 8 * Nachforderung und Rückerstattung von Familienzulagen Selbstständigerwerbender
1 Auf Nachforderung und Rückerstattung von Familienzulagen Selbstständigerwerbender ist Art. 1
FamZG anwendbar.
§ 9 * Pflichten der Familienausgleichskassen
1 Jede Familienausgleichskasse sorgt dafür, dass die ihr angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a–c
sowie deren Arbeitnehmende über die Durchführung der Familienzulagen ausreichend informiert sind.
§ 10 * Pflichten der unterstellten Personen
1 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet:
a) ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den Anspruch auf Familienzulagen zu informieren;
b) Ansprüche ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen.
2 Die für die Ausrichtung der Familienzulagen notwendigen Angaben sowie Dokumente haben die
Arbeitgebenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach
Art. 11 lit. b FamZG sowie die Selbstständigerwerbenden der zuständigen Familienausgleichskasse
ohne Verzug zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Pflichten der anspruchsberechtigten Personen
1 Personen, die Familienzulagen beanspruchen, haben diese bei der zuständigen Familienausgleichskasse zu beantragen; vorbehalten ist § 10 Abs.1 lit. b.
2 Die anspruchsberechtigten Personen haben Tatsachen, welche den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, dem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse ohne Verzug mitzuteilen.
3 Mehrkosten auf Grund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten können den Säumigen auferlegt
werden.

## § 12 IV. Familienzulagen für Nichterwerbstätige {#par_12}

Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige
1 Der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige richtet sich nach Art. 19 FamZG sowie
Art. 16 und 17 FamZV.
2 Personen gemäss § 5, welche AHV-rechtlich als erwerbstätig gelten, aber das Mindesteinkommen
gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für
Nichterwerbstätige.

## § 13 {#par_13}

Pflichten der anspruchsberechtigten Personen
1 Die nichterwerbstätigen Personen haben die Familienzulagen bei der kantonalen Familienausgleichskasse zu beantragen. Für Personen, die Sozialhilfe beziehen, ist der Anspruch durch die Sozialhilfe
geltend zu machen und von der Sozialhilfe auszuzahlen. *
2 Die für die Ausrichtung der Familienzulagen notwendigen Angaben sowie Dokumente sind von den
anspruchsberechtigten Personen der für sie zuständigen Behörde ohne Verzug zur Verfügung zu stellen.
3 Tatsachen, welche den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, haben die anspruchsberechtigten
Personen der für sie zuständigen Stelle ohne Verzug mitzuteilen.
4 Mehrkosten auf Grund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten können den Säumigen auferlegt
werden.
§ 14 * Anspruchskonkurrenz unter Nichterwerbstätigen
1 Haben zwei Nichterwerbstätige gemäss § 12 Anspruch auf Familienzulagen, so richtet sich der voll -
streckbare Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 lit. a–f FamZG. Haben beide Nichterwerbstätigen kein AHVpflichtiges Einkommen, besteht der vollstreckbare Anspruch bei derjenigen Person, die zuletzt AHVpflichtiges Einkommen erzielt hat.

## § 15 V. Organisation {#par_15}

Zugelassene Familienausgleichskassen
1 Durchführungsorgane sind:
a) die vom Kanton anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;
b) die kantonalen Familienausgleichskassen;
c) die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.

## § 16 {#par_16}

Anerkennung beruflicher und zwischenberuflicher Familienausgleichskassen
1 Familienausgleichskassen werden vom Regierungsrat anerkannt, wenn sie:
a) die gesetzlichen Mindestleistungen einhalten;
b) * gesamtschweizerisch mindestens 300 Arbeitgebende mit zusammen mindestens 2'000
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfassen und davon mindestens 30 Arbeitgebende
Sitz im Kanton Basel-Stadt haben;
c) Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bieten.
2 Sind die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht mehr erfüllt, ist die Anerkennung vom Regierungsrat
zu widerrufen.
3 Die Familienausgleichskassen haben ein Kassenreglement zu erstellen, das die Aufgaben und Leis -
tungen sowie die Durchführungsbestimmungen regelt. Das Kassenreglement und alle seine Änderungen sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
4 Neue Familienausgleichskassen können lediglich auf Jahresbeginn gegründet werden. Entsprechende
Begehren sind mit den erforderlichen Unterlagen bis 30. September des Vorjahres an den Regierungsrat zu stellen.
5 Beschlüsse über Zusammenschluss oder Auflösung anerkannter Familienausgleichskassen sind durch
den Regierungsrat zu genehmigen.

## § 17 {#par_17}

AHV-Ausgleichskassen
1 Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss § 15 lit. c dieses Geset -
zes lassen sich bei der Familienausgleichskasse Basel-Stadt registrieren.

## § 18 {#par_18}

Aufgaben der Familienausgleichskassen
1 Die Familienausgleichskassen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) * Information der angeschlossenen Arbeitgebenden und Personen über die Durchführung
der Familienzulagen;
b) * Anschluss der Arbeitgebenden gemäss § 3 lit. a und Personen gemäss § 3 lit. b und c;
c) Entscheidung über Gesetzesunterstellung, Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht;
d) Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie Sicherstellung von angemessenen Schwankungsreserven;
e) Berechnung und Festsetzung von Familienzulagen;
f) * Ausrichtung von Familienzulagen, entweder direkt an die anspruchsberechtigte Person
oder bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die Arbeitgebenden zur Weiterleitung;
g) Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit den
ihnen angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a–c;
h) unverzügliche Meldung der von ihnen zu erfassenden Personen gemäss § 3 lit. a–c an die
kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters;
i) unverzügliche Meldung aller Wechsel in der Mitgliedschaft mit Angabe des Eintritts-
bzw. des Austrittsdatums an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des
Zentralregisters;
j) Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden;
k) Lieferung der statistischen Angaben für Bund und Kanton an die Familienausgleichskasse
Basel-Stadt.

## § 19 {#par_19}

Familienausgleichskasse Basel-Stadt
1 Die als Familienausgleichskasse Basel-Stadt bezeichnete kantonale Kasse ist eine selbstständige öf -
fentlich-rechtliche Anstalt und untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Mit der Führung dieser Familienausgleichskasse wird die AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt betraut.
Die für letztere geltenden organisatorischen Vorschriften finden auf die Familienausgleichskasse Basel-Stadt sinngemässe Anwendung. Die Familienausgleichskasse Basel-Stadt hat der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt die ihr dadurch entstehenden Aufwendungen zu vergüten.

## § 20 {#par_20}

Aufgaben der Familienausgleichskasse Basel-Stadt
1 Der Familienausgleichskasse Basel-Stadt obliegen die Aufgaben gemäss § 18 und überdies insbesondere:
a) * Erfassung und Kontrolle aller diesem Gesetz nach §§ 3 und 5 unterstellten Personen, die
keiner anderen Familienausgleichskasse angehören;
b) Ausrichtung von Familienzulagen an Nichterwerbstätige, entweder direkt an die anspruchsberechtigte Person oder bei Sozialhilfebezügern an die Sozialhilfe zur Weiterleitung;
c) Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der Erlass von Feststellungsverfügungen
über die Anspruchsberechtigung, sofern nicht eine andere Familienausgleichskasse zuständig ist;
d) Kontrolle der Erfassung aller dem Gesetz unterstellten Personen gemäss § 3;
e) Führung des Zentralregisters;
f) Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen betreffend Abrechnungspflicht von Zweigniederlassungen. Für die Vereinbarung gelten die Weisungen des zuständigen Departements.
2 Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag der Familienausgleichskasse Basel-Stadt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Beitragssatz sowie die Leistungsverpflichtungen.

## § 21 {#par_21}

Kassenzugehörigkeit Erwerbstätiger
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen gemäss § 3 lit. a–c haben sich ohne Verzug bei der für sie
zuständigen Familienausgleichskasse zu melden. Für Personen, die nicht einer anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse angehören, richtet sich die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG. Führt die betreffende Ausgleichskasse keine Familienausgleichskasse, haben
sie sich bei der Familienausgleichskasse Basel-Stadt anzumelden.

## § 22 {#par_22}

Mitgliederwechsel
1 Der Wechsel in der Mitgliedschaft zwischen Familienausgleichskassen ist jährlich auf den 1. Januar
zulässig. Die Übertritte sind der bisher zuständigen Familienausgleichskasse bis 31. August des Vorjahres zu melden.

## § 23 {#par_23}

Berichterstattung
1 Für die Familienausgleichskassen gilt das Rechnungsjahr der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung als Berichtsjahr.
2 Die Familienausgleichskassen haben die Revisorenberichte ohne Verzug, die Jahresberichte bis 30.
September des folgenden Jahres dem zuständigen Departement einzureichen.

## § 24 {#par_24}

Revision und Arbeitgeberkontrolle
1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich mindestens ein Mal zu revidieren. Die Kosten gehen zu
Lasten der Familienausgleichskasse.
2 Die Familienausgleichskassen haben die ihnen angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a–c periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren.
3 Die Revisionsorgane sowie die Kontrollorgane für die Arbeitgeberkontrollen haben die Anforderungen gemäss AHVG und dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu erfüllen.

## § 25 VI. Finanzierung und Lastenausgleich * {#par_25}

Finanzierung von Familienzulagen für Erwerbstätige
1 Die Familienzulagen, die Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen sowie die Äufnung der
Schwankungsreserven werden finanziert durch Beiträge der Personen gemäss § 3 lit. a–c.
2 Alle Beitragspflichtigen gemäss Abs. 1 bilden je Familienausgleichskasse eine Solidargemeinschaft
mit identischem Beitragssatz. Jede Familienausgleichskasse legt den Beitragssatz selbst fest.
3 Die Beitragspflicht der Selbstständigerwerbenden richtet sich nach Art. 16 Abs. 4 FamZG. *
4 Auf Nachforderung und Rückerstattung von Beiträgen Selbstständigerwerbenden ist Art. 1 FamZG

## § 26 anwendbar. * {#par_26}

Finanzierung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige
1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert. Für Nichterwerbstätige, die Sozialhilfe beziehen, werden sie durch die Einwohnergemeinden, in der Stadt Basel durch
den Kanton finanziert.

## § 27 {#par_27}

Steuerbefreiung
1 Die Familienausgleichskassen sind von sämtlichen Kantons und Gemeindesteuern befreit.
§ 27a * Lastenausgleich
1 Unter den gemäss § 15 zugelassenen Familienausgleichskassen wird pro Kalenderjahr ein Lastenausgleich für die Familienzulagen durchgeführt.
§ 27b * Ausgleichsbeitrag
1 Die Familienausgleichskassen, die eine Mehrbelastung aus den Zulagenzahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder an Selbständigerwerbende aufweisen, erhalten einen jährlichen Ausgleichsbeitrag. Als Grundlage für die Berechnung dieses Beitrags dient der Lastenausgleichssatz. *
1bis Zur Ermittlung des für das entsprechende Kalenderjahr massgebenden Lastenausgleichssatzes werden von allen Familienausgleichskassen einerseits die beitragspflichtige Einkommenssumme und
andererseits das Total der gemäss gesetzlichem Umfang geleisteten Familienzulagen ermittelt. *
2 Das Total der Familienzulagen im Verhältnis zur Einkommenssumme ergibt den in Prozenten ausgedrückten Lastenausgleichssatz. Der Risikosatz der einzelnen Kasse ergibt sich aufgrund der gleichen
Berechnung auf Kassenebene. *
2bis Die beitragspflichtige Einkommenssumme ist gleich der Lohnsumme der Arbeitnehmenden, inklusive derjenigen ohne beitragspflichtige Arbeitgebenden, und der beitragspflichtigen Summe der Ein -
kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, beides berechnet gemäss AHV-Gesetzgebung. *
3 Der Ausgleichsbeitrag wird ausgerichtet, wenn das Vermögen der Familienausgleichskasse nicht
über dem Betrag der jährlichen Zulagenzahlungen liegt. Der Ausgleichsbeitrag ist nicht höher als die
Mehrbelastung.
§ 27c * Ausgleichsabgabe
1 Die Familienausgleichskassen entrichten eine jährliche Ausgleichsabgabe.
2 Das zuständige Departement setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest.
§ 27d * Vollzug
1 Die vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die
Ausgleichsbeiträge gestützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.
2 Verspätet eintreffende Ausgleichsabgaben an den Lastenausgleich unterliegen einem Verzugszins.
3 Der Durchführungsstelle werden die ihr durch die Abwicklung des Lastenausgleichsverfahrens entstehenden Kosten von den zugelassenen Familienausgleichskassen zu gleichen Teilen vergütet.
4 Alle im Lastenausgleich beteiligten Kassen werden jährlich über die Ausgleichsrechnung informiert.
5 Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.

## § 28 VII. Vollzug, Haftung, Strafbestimmungen, Rechtspflege {#par_28}

Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem zuständigen Departement.
2 Es lässt sich beraten durch eine vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählte Kommission für
Familienzulagen, in welcher neben den Arbeitgebenden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
auch Eltern vertreten sein sollen. *
§ 29 * Haftung
1 Verursachen Arbeitgebende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 11 lit. b FamZG sowie Selbstständigerwerbende durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Familienausgleichskasse einen Schaden, haben sie diesen zu
ersetzen. Art. 52 AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

## § 30 {#par_30}

Strafbestimmungen
1 Die Art. 87–91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

## § 31 {#par_31}

Schadenshaftung der Familienausgleichskassen
1 Verursachen die Organe oder Angestellten der Familienausgleichskassen einen Schaden durch strafbare Handlungen oder indem sie Vorschriften dieses Gesetzes oder des damit anwendbar erklärten
AHVG absichtlich oder grobfahrlässig missachten, haften in nachstehender Reihenfolge:
a) in erster Linie die Familienausgleichskassen
b) in zweiter Linie die Gründerverbände bzw. Rechtsnachfolger für die anerkannten Familienausgleichskassen und die von den AHV- Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen sowie der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.
2 Schadenersatzforderungen sind bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet mit Verfügung.
3 Die Forderung erlischt, wenn die geschädigte Person ihr Begehren nicht innerhalb eines Jahres nach
Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
4 Ersatzforderungen, die sich aus dem Lastenausgleichsverfahren ergeben, werden vom zuständigen

## § 32 Departement durch Verfügung geltend gemacht. * {#par_32}

Rechtspflege
1 Das Verfahren gegen Verfügungen von Familienausgleichskassen richtet sich nach Art. 22 FamZG
sowie nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

## § 33 VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_33}

Beitritt und Anschluss
1 Arbeitgebende, die bisher befreit waren, und Arbeitgebende, die eine Betriebskasse führten, haben
sich bis zum Wirksamwerden dieses Gesetzes einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.
2 Arbeitgebende, die sich bei Wirksamwerden dieses Gesetzes noch keiner Familienausgleichskasse
angeschlossen haben, werden nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen Familienausgleichskasse angeschlossen. Beitritt oder Anschluss haben rückwirkend auf den Tag des Beginns der
Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erfolgen.

## § 34 {#par_34}

Anerkannte Familienausgleichskassen
1 Nach altem Recht anerkannte Familienausgleichskassen, die nach dem neuen Recht die erforderliche
Grösse für eine Anerkennung nicht mehr erreichen, bleiben anerkannt.

## § 35 {#par_35}

Übergangsbestimmung
1 Leistungen, welche die Zeit vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem
Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2 Beiträge, welche für die Zeit vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

## § 36 {#par_36}

Änderung und Aufhebung anderer Erlasse
1 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: 2)
1. Das Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 3)
2. Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 27. Juni 1895 4)
2 Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben:
Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmende vom 12. April 1962.

## § 37 {#par_37}

Schlussbestimmung
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der
Rechtskraft am 1. Januar 2009 wirksam.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
2) § 36: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
3) SG 164.100.
4) SG 154.100.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 07.06.2008
14.11.2012 01.01.2013 § 3 totalrevidiert -
14.11.2012 01.01.2013 § 5 totalrevidiert -
14.11.2012 01.01.2013 § 6 totalrevidiert -
14.11.2012 01.01.2013 § 7 totalrevidiert -
14.11.2012 01.01.2013 § 8 totalrevidiert -
14.11.2012 01.01.2013 § 9 totalrevidiert -
14.11.2012 01.01.2013 § 10 totalrevidiert -
14.11.2012 01.01.2013 § 13 Abs. 1 geändert -
14.11.2012 01.01.2013 § 14 totalrevidiert -
14.11.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 1, lit. b) geändert -
14.11.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 1, lit. a) geändert -
14.11.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 1, lit. b) geändert -
14.11.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 1, lit. f) geändert -
14.11.2012 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. a) geändert -
14.11.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 3 geändert -
14.11.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 4 geändert -
14.11.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 2 geändert -
14.11.2012 01.01.2013 § 29 totalrevidiert -
19.09.2018 01.01.2020 § 4 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 4 Abs. 2 eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 Titel VI. geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 27a eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 27b eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 27c eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 27d eingefügt KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2020 § 31 Abs. 4 eingefügt KB 22.09.2018
10.09.2025 01.01.2026 § 27b Abs. 1 geändert KB 13.09.2025
10.09.2025 01.01.2026 § 27b Abs. 1bis eingefügt KB 13.09.2025
10.09.2025 01.01.2026 § 27b Abs. 2 geändert KB 13.09.2025
10.09.2025 01.01.2026 § 27b Abs. 2bis eingefügt KB 13.09.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.06.2008 01.01.2009 Erstfassung KB 07.06.2008
§ 3 14.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2020 geändert KB 22.09.2018
§ 4 Abs. 2 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 5 14.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 6 14.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 7 14.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 8 14.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 9 14.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 10 14.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 13 Abs. 1 14.11.2012 01.01.2013 geändert -
§ 14 14.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 1, lit. b) 14.11.2012 01.01.2013 geändert -
§ 18 Abs. 1, lit. a) 14.11.2012 01.01.2013 geändert -
§ 18 Abs. 1, lit. b) 14.11.2012 01.01.2013 geändert -
§ 18 Abs. 1, lit. f) 14.11.2012 01.01.2013 geändert -
§ 20 Abs. 1, lit. a) 14.11.2012 01.01.2013 geändert -
Titel VI. 19.09.2018 01.01.2020 geändert KB 22.09.2018
§ 25 Abs. 3 14.11.2012 01.01.2013 geändert -
§ 25 Abs. 4 14.11.2012 01.01.2013 geändert -
§ 27a 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 27b 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 27b Abs. 1 10.09.2025 01.01.2026 geändert KB 13.09.2025
§ 27b Abs. 1bis 10.09.2025 01.01.2026 eingefügt KB 13.09.2025
§ 27b Abs. 2 10.09.2025 01.01.2026 geändert KB 13.09.2025
§ 27b Abs. 2bis 10.09.2025 01.01.2026 eingefügt KB 13.09.2025
§ 27c 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 27d 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
§ 28 Abs. 2 14.11.2012 01.01.2013 geändert -
§ 29 14.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 31 Abs. 4 19.09.2018 01.01.2020 eingefügt KB 22.09.2018
