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title: "Reglement über die Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken im Bereich der Landwirtschaft"
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provisions: 7
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# Reglement über die Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken im Bereich der Landwirtschaft

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement gilt für den Fonds mit dem Namen "Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken".
2 Es ergänzt die Normen aus den Artikeln 20a und folgende des kantonalen
Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kLwG).
3 Die kantonale Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren (VIEV)
sowie die Normen über die landwirtschaftlichen Abgaben dienen als ergänzendes Recht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 2 {#art_2}

Einrichtung, Zweck und Verwaltung des Fonds
1 Die Dienststelle für Landwirtschaft (nachfolgend: die Dienststelle) richtet
den Fonds "Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken" gemäss Artikel 20a Absatz 2 kLwG ein.
2 Dieser Fonds dient dem Zweck, den Fortbestand der landwirtschaftlichen
Walliser Kulturen bzw. der betreffenden Branchen durch eine gezielte finanzielle Unterstützung bei Eintritt schwerwiegender meteorologischer oder
phytosanitärer Ereignisse oder bei der Bewältigung grösserer phytosanitärer
Risiken sicherzustellen.
3 Der Fonds wird von der Dienststelle wie folgt verwaltet:
a) die Meteorologiebeiträge sind der beitragszahlenden Branche oder
Kulturart vorbehalten;
b) die Dienststelle informiert jeden Branchenverband jährlich über die finanzielle Situation des der entsprechenden Branche zugeordneten
Fonds;
c) die Verwendung des Fonds wird von der Dienststelle nach Anhörung
des betroffenen Branchenverbands eingeleitet.

## Art. 3 {#art_3}

Andere Einnahmen
1 Neben den Meteorologiebeiträgen kann der Fonds in seinem Vermögen
Subventionen der öffentlichen Hand sowie Spenden von privaten Dritten aufnehmen. In diesem Fall müssen diese Subventionen oder Spenden einer
Branche oder einer bestimmten Kulturart zugeordnet werden.
2 Die Anfangskapitaleinlage des Staates Wallis von 1 Million Franken gemäss Artikel 20c Absatz 4 kLwG wird wie folgt zugeteilt:
a) für Aprikosen in Hanglage: 500'000 Franken;
b) für Aprikosen im Talgebiet: 370'000 Franken;
c) für Kernobst: 100'000 Franken;
d) für Kirschen, Pflaumen und Zwetschgen: 30'000 Franken.
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2 Bestimmungen für die Obst- und Gemüsebranche

## Art. 4 {#art_4}

Kreis der Beitragspflichtigen
1 Meteorologiebeitragspflichtig für die Obst- und Gemüsebranche sind folgende Personen:
a) die gemeldeten Bewirtschafter von Obstkulturen;
b) die Spediteure und Unternehmer, die Obst vermarkten oder verarbeiten.

## Art. 5 {#art_5}

Erhobene Beiträge
1 Es werden folgende Beträge erhoben:
a) Aprikosenanbau:
1. 4 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche für Aprikosen in Hanglage,
2. 3 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche für Aprikosen im Talgebiet,
3. 0,5 Rappen pro Kilogramm vermarktete oder verarbeitete Aprikosen;
b) Kernobstanbau:
1. 1,5 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche für Kernobst,
2. 0,15 Rappen pro Kilogramm vermarktetes oder verarbeitetes
Kernobst;
c) Anbau von Kirschen, Pflaumen oder Zwetschgen:
1. 1,5 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche für Kirschen, Pflaumen oder Zwetschgen,
2. 0,3 Rappen pro Kilogramm vermarktete oder verarbeitete Kirschen, Pflaumen oder Zwetschgen.

## Art. 6 {#art_6}

Beihilfezahlungen im Falle schwerwiegender meteorologischer
oder phytosanitärer Ereignisse
1 Entschädigungen aus dem Fonds können grundsätzlich nur dann ausbezahlt werden, wenn der durch ein schwerwiegendes meteorologisches oder
phytosanitäres Ereignis verursachte Schaden mehr als 30 Prozent des üblichen Erntevolumens in der Branche oder für die betroffene Kulturart auf
kantonaler Ebene oder in einem grösseren, klar definierten Perimeter beträgt.
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2 Die zuständige Behörde für die Gewährung von Finanzbeihilfen entscheidet nach Anhörung der Walliser Obst- und Gemüse-Branchenorganisation
(nachfolgend: IFELV) über den zugewiesenen Gesamtbetrag. Sie legt anhand eines Berichts der Dienststelle den Berechnungsmodus der ausbezahlten Entschädigungen und die in Frage kommenden Parzellen fest.
3 Sobald die Auszahlung der Entschädigungen genehmigt wurde, erhält jeder gemeldete Bewirtschafter einen Betrag pro Hektar geschädigter Kultur,
der sich nach den Verlusten im ermittelten Perimeter richtet.
4 Die Entschädigungen können eingeschränkt oder verweigert werden, wenn
angemessene Präventivmassnahmen bei der Bewirtschaftung der Kulturen
unterlassen wurden oder wenn die Kulturen, für die diese Beihilfe gewährt
wird, nicht ordnungsgemäss bewirtschaftet oder aufgegeben werden.
5 Der Staatsrat kann nach Anhörung der IFELV finanzielle Mittel aus dem
Fonds entnehmen, damit der Berufsstand eine Kollektivversicherung für die
gemeldeten Bewirtschafter von Obstkulturen abschliesst, um sich gegen ein
oder mehrere schwerwiegende meteorologische oder phytosanitäre Ereignisse abzusichern.

## Art. 7 {#art_7}

Beihilfezahlungen im Falle grösserer phytosanitärer Risiken
1 Entschädigungen aus dem Fonds können an gemeldete Bewirtschafter
ausgezahlt werden für:
a) die Durchführung von Behandlungen zur Verringerung des grösseren
phytosanitären Risikos: eine Pauschale pro Hektar wird gewährt;
b) die Durchführung von Kontrollen anfälliger Parzellen in Gebieten, in
denen der Schadorganismus nachgewiesen oder vermutet wird: eine
Pauschale pro Hektar wird gewährt;
c) die vollständige Rodung der Wirtspflanzen oder Kulturen bei starkem
Befall: höchstens 50 Prozent des Wertes des Pflanzenkapitals, der gemäss der Anleitung "Bewertung der Obstkulturen", herausgegeben von
der Forschungsanstalt Agroscope, ermittelt wurde.
2 Die Entschädigungen können eingeschränkt oder verweigert werden, wenn
angemessene Präventivmassnahmen bei der Bewirtschaftung der Kulturen
unterlassen wurden oder wenn die Kulturen, für die diese Beihilfe gewährt
wird, nicht ordnungsgemäss bewirtschaftet oder aufgegeben werden.
3 Die zuständige Behörde für die Gewährung von Finanzbeihilfen entscheidet nach Anhörung der IFELV über den zugewiesenen Gesamtbetrag. Sie
legt anhand der von der Dienststelle bestimmten Bekämpfungsstrategie den
Berechnungsmodus der ausbezahlten Entschädigungen und die in Frage
kommenden Parzellen fest.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.04.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-049
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.04.2024 01.04.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-049
