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title: "Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich"
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provisions: 11
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# Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich

## § 1 Rechtsform {#par_1}

Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind eine
selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in
Zürich.
Zweck§ 2.13 1 Die EKZ versorgen den Kanton wirtschaftlich, sicher und
umweltgerecht mit elektrischer Energie; ausgenommen ist das Gebiet
der Stadt Zürich.
2 Sie leisten einen Beitrag zur Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie.
3 Sie tragen aktiv dazu bei, die kantonalen Klimaziele zu erreichen.
4 Sie können im Wärme- und Kältebereich zur Nutzung vorhandener Potenziale an Abwärme und Umweltwärme beitragen.
Kaufmännische
Führung
§ 3.8 Die EKZ werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.
Sie streben einen angemessenen Gewinn an.
Gewinnverwendung
§ 3 a.7 1 Die EKZ schütten dem Kanton einen angemessenen Anteil des Bilanzgewinns aus. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus
den Reserven erfolgen.
2 Der Verwaltungsrat legt die Ausschüttung fest.

## § 4 Energiesparen {#par_4}

Die EKZ fördern im Rahmen ihrer Tätigkeit den sparsamen
Umgang mit Energie. Sie erlassen hierüber Richtlinien.
Klimaziele und
Versorgungssicherheit
§ 4 a.12 1 Die EKZ tragen dazu bei, die Klimaziele zu erreichen und
die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dazu ergreifen sie geeignete Massnahmen im Inland, insbesondere beim Netz, bei der Energieeffizienz sowie bei der Erzeugung und Speicherung von elektrischer
Energie.
2 Sie können entsprechende Vorhaben von Privaten und Gemeinden in ihrem Versorgungsgebiet und im Kanton fördern.

## § 5 Grundkapital {#par_5}

1 Der Kanton8 stellt den EKZ das Grundkapital zu den Selbstkosten zur Verfügung. Der Kantonsrat setzt das Grundkapital fest.
2 Zur vorübergehenden Mittelbeschaffung oder zur Finanzierung
bestimmter Aufgaben können die EKZ Darlehen oder Anleihen aufnehmen.
732.1 EKZ-Gesetz
3 Nicht beanspruchte Mittel werden zur Rückzahlung auf dem
Grundkapital verwendet.
§§ 6 und 7.9

## § 8 Tarifgestaltung {#par_8}

1 Die elektrische Energie wird aufgrund allgemein verbindlicher Gebühren für Anschluss und Lieferung abgegeben.
2 Bei der Festsetzung der Strompreise werden die Bedürfnisse und
die Eigenart von Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Haushalt und Wiederverkäufern nach Möglichkeit berücksichtigt.
3 Die Bezügergruppen tragen nach Art und Wertigkeit ihres Energiebezugs angemessen an die Aufwendungen der EKZ bei.

## § 8a Rechtsschutz {#par_8a}

1 Gegen Anordnungen der Geschäftsleitung der EKZ kann
Rekurs beim Verwaltungsrat erhoben werden.11
2 Anordnungen des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden.

## § 9 Oberaufsicht {#par_9}

1 Die EKZ stehen unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
Sie unterbreiten ihm jährlich Geschäftsbericht und Rechnung zur Genehmigung.
2 Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft, ob die Jahresrechnung und die allgemeine Geschäftspolitik der EKZ den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen, und stellt dem Kantonsrat Antrag über die
Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.5
Organisation § 10.11 1 Die Organe der EKZ sind:
a. der Verwaltungsrat,
b. die Geschäftsleitung,
c. die Revisionsstelle.
2 Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom
Regierungsrat aus seiner Mitte und 13 vom Kantonsrat gewählt.
3 Die Mehrheit der vom Kantonsrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates soll nach Möglichkeit Wohnsitz im Kanton Zürich oder
in den ausserkantonalen Versorgungsgebieten haben.
4 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Organisation
und Verwaltung der EKZ. Sie enthält die Grundsätze zur kaufmännischen Führung und über die Gewinnverwendung. Die Verordnung
bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.8

## § 11 Beteiligungen {#par_11}

1 Die EKZ können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an
andern Unternehmungen beteiligen.
EKZ-Gesetz 732.1
2 Sie setzen sich bei der Ausübung der Stimmrechte und bei ihren
Beteiligungen dafür ein, dass10
a. direkte oder indirekte Beteiligungen an der Netzinfrastruktur und
an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz grundsätzlich in öffentlicher Hand verbleiben,
b. sich die gemeinsamen Eignerstrategien der Aktionäre an den Zielsetzungen der Schweizer und der Zürcher Klimapolitik orientieren,
c. die finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland die Ziele
gemäss lit. a und b nicht gefährden,
d. der inländische Anteil an der Stromproduktion jederzeit eine sichere,
ausreichende und wirtschaftliches Versorgung mit elektrischer Energie gewährleistet.
Beteiligung
an der Axpo
Holding AG
§ 11 a.10 1 Der Verwaltungsrat nimmt die Rechte und Pflichten der
EKZ als Aktionärin der Axpo Holding AG wahr.
2 Er kann mit den anderen Aktionären einen Aktionärbindungsvertrag abschliessen und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen.
b. Genehmigung
durch den
Kantonsrat
§ 11 b.10 1 Der Genehmigung durch den Kantonsrat unterstehen:
a. die Übertragung von Aktien,
b. Anpassungen der gemeinsamen Eignerstrategie oder des Aktionärbindungsvertrags, die
1. das Stimmrecht des Kantons beschränken,
2. die direkten und indirekten Beteiligungen der Axpo Holding AG
an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen
Kraftwerken in der Schweiz betreffen,
c. der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, angebotene Aktien zu
erwerben.
2 Beschlüsse des Kantonsrates betreffend Abs. 1 lit. a und b unterstehen dem fakultativen Referendum.
Haftung§ 12.11 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung haften den EKZ und dem Kanton für den Schaden, den sie durch
vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben.
Ansprüche aus dieser Haftung sind durch den Kantonsrat beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

## § 13 Steuerfreiheit {#par_13}

1 Die EKZ sind von allen Staats- und Gemeindesteuern befreit.
a. Aufgaben des
Verwaltungsrates
732.1 EKZ-Gesetz
2 Sie sind von den Grundsteuern befreit, sofern die Grundstücke
unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient haben oder dienen werden.
Inanspruchnahme
öffentlichen

## § 14 Eigentums {#par_14}

Für die Inanspruchnahme öffentlichen Eigentums von Kanton8 und Gemeinden durch Übertragungs- und Verteilanlagen sind die
EKZ nicht entschädigungspflichtig.

## § 15 Änderung bisherigen Rechts {#par_15}

Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 19592 wird wie folgt geändert: . . .4

## § 16 Inkrafttreten {#par_16}

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens3.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 15. März 1908 aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2018
(OS 74, 297)
1 Die Gewinnausschüttung gemäss § 3 a erfolgt erstmals für das
Geschäftsjahr, in dem die Änderung vom 22. Oktober 2018 in Kraft
tritt.
2 In den ersten drei Jahren beträgt die Ausschüttung mindestens je
30 Mio. Franken.
3 Ausschüttungen vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober
2018 werden an die Ausschüttungen gemäss Abs. 2 angerechnet.
1 OS 48, 753.
2 LS 175.2.
3 In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).
4 Text siehe OS 48, 753.
5 Fassung gemäss G vom 16. April 2007 (OS 62, 261; ABl 2007, 161). In Kraft
seit 20. Mai 2007.
6 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
7 Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; ABl 2018-02-02). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
EKZ-Gesetz 732.1
8 Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; ABl 2018-02-02). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
9 Aufgehoben durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; ABl 2018-02-02). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
10 Eingefügt durch G vom 4. Dezember 2023 (OS 80, 154; ABl 2022-04-08). In
Kraft seit 1. Juli 2025.
11 Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2021 (OS 81, 52; ABl 2021-07-02). In Kraft
seit 1. Oktober 2025.
12 Eingefügt durch G vom 30. Juni 2025 (OS 81, 36; ABl 2024-11-08). In Kraft
seit 1. Februar 2026.
13 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2025 (OS 81, 36; ABl 2024-11-08). In Kraft
seit 1. Februar 2026.
