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title: "Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen"
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# Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

## Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen.
2 Sie gilt für:
a. natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter herstellen, befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden, entladen oder empfangen;
b. Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmitteln zur Beförderung gefährlicher Güter;
c. Betreiber von Eisenbahn- und Seilbahninfrastrukturen.

## Art. 2 Verhältnis zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung {#art_2}

Für natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 2001.
SR 741.622

## Art. 3 Internationales Recht {#art_3}

1 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gilt die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 auch im nationalen Verkehr.
2 Die gültige Fassung des RID ist in Anhang 1 festgehalten.
SR 0.742.403.1
SR 0.742.403.12

## Art. 4 Zuständige Behörden {#art_4}

Als zuständige Behörde im Sinne des RID gilt:
a. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat: für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe;
b. das Bundesamt für Verkehr (BAV) oder eine vom BAV bestimmte Stelle: für alle übrigen Fälle.

## Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen {#art_5}

1 Ausnahmen und Abweichungen vom RID und weitere Vorschriften, die nur für den nationalen Verkehr gelten, sind für Eisenbahnen in Anhang 2.1 und für Seilbahnen in Anhang 2.2 geregelt.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Anhänge 2.1 und 2.2 neuen Verhältnissen anpassen.
3 Das BAV kann mit zuständigen Behörden anderer RID-Vertragsstaaten zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 RID vereinbaren.
4 Es kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Verordnung gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
5 Ersucht der Gesuchsteller um eine Ausnahme oder Abweichung von Vorschriften zur Klassifizierung von Gefahrgütern nach Teil 2 RID, so muss er zusammen mit dem Gesuch einen Sachverständigenprüfbericht einreichen. Dieser muss von Sachverständigen erstellt werden, die die Anforderungen nach Anhang 3 der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 2012 erfüllen.
SR 930.111.4

## Art. 6 Änderungen des RID {#art_6}

1 Bei Änderungen des RID entscheidet das BAV, ob diesen Änderungen zugestimmt wird oder nicht.
2 Das UVEK passt den Anhang 1 an die Änderungen des RID an.

## Art. 7 Auskunftspflicht {#art_7}

Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen müssen der zuständigen Behörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung erteilen sowie Zutritt zum Betrieb für die notwendigen Untersuchungen ermöglichen.

## Art. 8 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter {#art_8}

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. ein gefährliches Gut, das nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Teil 2 oder 4 RID nicht befördert werden darf, versendet oder selbst befördert;
b. ein gefährliches Gut versendet, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach den Kapiteln 7.1–7.4 RID durchgeführt wird;
c. die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Kapitel 1.4, 1.7 oder 5.4 RID nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
d. ein gefährliches Gut versendet , ohne den Beförderer über den Zustand, die Beschaffenheit und die Klassierung des Gutes zu orientieren.

## Art. 9 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter {#art_9}

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. ein gefährliches Gut verpackt, einfüllt, lädt oder entlädt, ohne die Pflichten nach Kapitel 1.4 oder 1.7 RID zu beachten; der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist;
b. es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen für den Fall zu treffen, dass ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet;
c. die Meldepflichten nach Abschnitt 1.8.5 RID nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt.

## Art. 10 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter {#art_10}

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. gefährliche Güter in Tanks befördert oder befördern lässt, die den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Teil 4, Teil 6 oder Kapitel 1.6 RID nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind;
b. die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nach Anhang 2.1 und 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Kapitel 1.4, 1.7 oder 5.4 oder Abschnitt 1.8.5 RID nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
c. die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Beförderungsmitteln nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Teil 5 RID, in denen gefährliche Güter befördert werden oder wurden, missachtet.

## Art. 11 Vollzug {#art_11}

Das BAV vollzieht diese Verordnung.

## Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts {#art_12}

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 3 geregelt.

## Art. 13 Inkrafttreten {#art_13}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
