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title: "Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen für schädliche Organismen.
2 Als schädliche Organismen gelten:
a) Organismen, die regional bedeutsam sind und die Gesundheit von
Menschen und Tieren oder landwirtschaftliche Kulturen bedrohen.
b) Organismen, die gemäss Pflanzengesundheitsverordnung3) zu den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen mit verfügten Richtlinien gehören.
3 Die Verordnung ist nicht anwendbar auf Quarantäneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen im Sinn der Pflanzengesundheitsverordnung4).
1) SR 916.20
2) BGS 921.1
3) SR 916.20
4) SR 916.20
GS 2021/012 1
921.15

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Das Landwirtschaftsamt kann regional schädliche Organismen festlegen
und ein Reglement erlassen.

## § 3 {#par_3}

Massnahmen des Landwirtschaftsamtes
1 Zur Überwachung und Bekämpfung von regional schädlichen Organismen
kann das Landwirtschaftsamt in Absprache mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD):
a) eine Meldepflicht anordnen;
b) eine Bekämpfungspflicht anordnen;
c) Gebiete mit geringer Prävalenz festlegen;
d) Informations- und Aufklärungskampagnen durchführen;
e) gezielte Kontrollaktionen von Kulturen, Betrieben und Grundstücken
anordnen;
f) die Rodung von mit Schadorganismen befallenen Pflanzen oder die
Vernichtung von Schadorganismen verfügen;
g) den Anbau und die Pflanzung von Wirtspflanzen untersagen;
h) die Rodung von Wirtspflanzen verfügen;
i) Schutzobjekte und Schutzgebiete definieren, in deren Umfeld besondere Massnamen getroffen werden müssen.
2 Über die spezifischen Bekämpfungsmassenahmen im konkreten Fall entscheidet der KPSD. Er überprüft die Durchführung der Massnahmen und
kann unter Benachrichtigung des Landwirtschaftsamts Vereinbarungen mit
den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern abschliessen.

## § 4 {#par_4}

Zutrittsrecht
1 Den mit den Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen betrauten Organen ist der Zutritt zu Kulturen, Betrieben und Grundstücken zu gewähren.

## § 5 {#par_5}

Pflicht der Gemeinden und Privaten
1 Gemeinden und Private sind zur Durchführung der vom Landwirtschaftsamt angeordneten Massnahmen verpflichtet.

## § 6 {#par_6}

Vergütungen
1 Die Volkswirtschaftsdirektion legt in einem Reglement folgende Vergütungen fest:
a) für den Arbeits- und Maschinenaufwand bei angeordneten Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen;
921.15
b) Ersatz für wirtschaftliche Schäden aufgrund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen.
2 Vergütungen werden nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von

## Art. 6der Landwirtschaftsbetrieben nach {#art_6der}

Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985) gewährt.
3 Entschädigungen von weniger als Fr. 300.– pro Einzelfall werden nicht
ausgerichtet.

## § 7 {#par_7}

Vollzug
1 Das Landwirtschaftsamt ist mit dem Vollzug der Verordnung beauftragt.
Soweit erforderlich, koordiniert das Landwirtschaftsamt die Massnahmen
mit weiteren betroffenen Fachstellen und umliegenden Kantonen.
5) SR 910.91
921.15
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.02.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2021/012
921.15
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.02.2021 01.01.2021 Erstfassung GS 2021/012
