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title: "Km vom 28. September 2010 des Beschlusses Nr. 65/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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provisions: 4
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# Km vom 28. September 2010 des Beschlusses Nr. 65/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 14 (Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird durch Folgendes ersetzt:
"
32006 L 0048:
Die Richtlinie 2000/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 2, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 3, Nummer 2) und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 4) hinsichtlich der Richtlinie 2000/12/EG festgelegt sind, gelten entsprechend.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 wird Folgendes angefügt:
"
- in Island der "Byggingarsj&oacute;&eth;ir r&iacute;kisins
"
.
"
;
b) Art. 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"
Eine Vertragspartei kann beschliessen, dass die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1994 bereits bestanden, deren Eigenmittel jedoch die in Art. 9 Abs. 1 und 2 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 2. Mai 1992 erreichten Höchstbetrag absinken.
"
;
c) Art. 38 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung;
d) Hat eine Vertragspartei beschlossen, Verhandlungen nach Art. 39 der Richtlinie einzuleiten, so unterrichtet sie den Gemeinsamen EWR-Ausschuss. Die Vertragsparteien beraten sich im Gemeinsamen EWR-Ausschuss über das weitere Vorgehen, sofern dies im beiderseitigen Interesse liegt."
2. Der Text von Nummer 31 (Richtlinie 93/6/EWG des Rates) wird durch Folgendes ersetzt:
"
32006 L 0049:
Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 werden die Wörter "dem in der Richtlinie 93/6/EWG enthaltenen Bekanntgabedatum" durch "dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 7/94 zur Aufnahme der Richtlinie 93/6/EWG in das Abkommen" ersetzt.
"

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
