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title: "Kantonsratsbeschluss betreffend die solidarische Finanzierung der Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Asylstatus"
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provisions: 4
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# Kantonsratsbeschluss betreffend die solidarische Finanzierung der Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Asylstatus

## § 1 {#par_1}

Solidarische Finanzierung der Beschulung im
Regelschulbereich
1 Die Finanzierung der Beschulung aller schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen mit Asylstatus erfolgt solidarisch zwischen den Einwohnergemeinden ab dem freiwilligen Kindergarten.
2 Für die solidarische Kostenverteilung unter den Einwohnergemeinden
werden pro Schülerin und Schüler pauschal 4000 Franken vierteljährlich
proportional zur Wohnbevölkerung unter den Einwohnergemeinden aufgeteilt. Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird die Pauschale analog zur
Teuerungszulage an das Staatspersonal angepasst.
3 Der Kanton beteiligt sich mit einer Normpauschale pro Schülerin und
Schüler an den Kosten der Beschulung.

## § 2 {#par_2}

Solidarische Finanzierung der Integrationsklassen
1 Die Finanzierung von Integrationsklassen auf der Primarstufe sowie auf
der Sekundarstufe I für Kinder und Jugendliche mit Asylstatus erfolgt solidarisch zwischen den Einwohnergemeinden.
1) BGS 111.1
GS 2026/001 1
412.32
2 Für eine Integrationsklasse der Primarstufe werden einer Standortgemeinde 28'000 Franken pro Monat vergütet. Für eine Integrationsklasse der Sekundarstufe I werden einer Standortgemeinde 30'000 Franken pro Monat
vergütet. Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die Pauschalen
analog zur Teuerungszulage an das Staatspersonal angepasst.
3 Der Kanton beteiligt sich mit einer Normpauschale pro Schülerin und
Schüler an den Kosten der Integrationsklassen. Liegt die Schülerinnen- und
Schülerzahl unter 14, gleicht der Kanton die Differenz zum Gesamtbetrag,
der dem Produkt aus 14 und der Normpauschale entspricht, aus. Der durch
die Normpauschale nicht gedeckte Teil der Kosten wird unter den
Einwohnergemeinden gemäss ständiger Wohnbevölkerung anteilsmässig
aufgeteilt.
4 Die Schulstandorte und die Anzahl Klassen werden insbesondere unter
Berücksichtigung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen und auf Antrag der jeweiligen Einwohnergemeinden durch die Direktion für Bildung
und Kultur festgelegt.

## § 3 {#par_3}

Erfassung der Schülerinnen- und Schülerzahlen
1 Es ist systematisch zu erfassen, welche Kinder und Jugendlichen eine
Klasse des Regelschulbereichs und welche eine Integrationsklasse besuchen.
2 Die Kosten für Kinder und Jugendliche, die in einer Integrationsklasse beschult werden, werden ausschliesslich über die entsprechenden Pauschalen
der Integrationsklassen abgerechnet.

## § 4 {#par_4}

Solidarische Finanzierung der Sonderschulung
1 Die Finanzierung der Kosten für die Sonderschulung von Schülerinnen
und Schülern mit Asylstatus erfolgt solidarisch gemäss ständiger Wohnbevölkerung zwischen den Gemeinden.
412.32
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.10.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung GS 2026/001
412.32
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.10.2025 01.01.2026 Erstfassung GS 2026/001
