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provisions: 11
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# Bildungsgesetz

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in den öffentlichen Schulen des
Kantons und der Einwohnergemeinden.
2 Es enthält ausserdem Bestimmungen über:
a. die berufliche Grundbildung, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist;
b. öffentliche Schulen und Bildungsinstitutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c. nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen;
d. Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind, soweit der Regierungsrat sie diesem Gesetz unterstellt.

## § 2 {#par_2}

Ziel
1 Die Bildung ist ein umfassender und lebenslanger Prozess, der die Menschen
in ihren geistigen, körperlichen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten altersgemäss fördert und von ihnen Leistungsbereitschaft fordert. Das Bildungswesen weiss sich der christlichen, humanistischen und demokratischen
Tradition verpflichtet.
2 Die angebotenen Bildungswege sind gleichwertig. Die Schulen, Lehrbetriebe
und anderen Bildungsstätten vermitteln ihren Schülerinnen, Schülern oder
Berufslernenden das für ihr Leben nötige Wissen und stärken ihr Selbstvertrauen. Sie achten dabei ihre geschlechtliche und kulturelle Identität und geben ihnen Werte weiter, die sie zu einem verantwortungsvollen Verhalten gegenüber
den Menschen und der Umwelt befähigen. *
3 Schülerinnen, Schüler und Berufslernende tragen ihrem Alter entsprechend
zum Erfolg ihrer Ausbildung bei. Sie respektieren die Regeln der Schule. *
1) In der Volksabstimmung vom 22. September 2002 angenommen.
2 640
4 Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für die Erziehung ihrer
Kinder. Sie fördern deren Leistungsbereitschaft und unterstützen die Arbeit der
Schulen sowie der Lehrerinnen und Lehrer und anderen Ausbildenden.
5 Die Behörden fördern die interkommunale und interkantonale Zusammenarbeit im Bildungswesen und tragen zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung
der in ihrer Obhut stehenden Schulen bei.
6 Die Schulen und ihre Behörden sowie die Dienststellen der Bildungs-, Kultur-
und Sportdirektion beachten bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze der geschlechterdifferenzierten Pädagogik.
7 Sie sorgen für einen diskriminierungsfreien Schulbetrieb und Umgang aller

## § 3 Schulbeteiligten untereinander. * {#par_3}

Begriffe
1 «Öffentliche Schulen» sind Schulen, die von den Einwohnergemeinden oder
vom Kanton getragen oder im Auftrag des Kantons geführt werden. Die von
den Einwohnergemeinden getragenen Schulen werden als «kommunale Schulen» und die vom Kanton getragen Schulen als «kantonale Schulen» bezeichnet. *
2 Die Volksschule umfasst den Kindergarten, die Primarschule und die Sekundarschule sowie die darin enthaltenen Angebote der Speziellen Förderung und
der Sonderschulung. *
3 Im interkantonalen Vergleich werden für die Schulstufen folgende Begriffe
verwendet: *
a. * Der Kindergarten und die Primarschule werden als Primarstufe bezeichnet.
b. * Die Angebote, die im Anschluss an die Sekundarschule I den Übertritt in
die berufliche Grundbildung erleichtern (Brückenangebote), die berufliche
Grundbildung, die Fachmittelschule und das Gymnasium bilden die Sekundarstufe II.
c. * Die Universität, die Fachhochschule, die Höhere Fachschule und die
anderen Angebote der höheren Berufsbildung bilden zusammen die Tertiärstufe.
d. Die Erwachsenenbildung wird als Quartärstufe bezeichnet.
3bis Brückenangebote sind schulische und duale Angebote, die im Anschluss an
die Sekundarstufe I den Übertritt in die berufliche Grundbildung erleichtern. *
3ter Die Berufsintegration umfasst Angebote, die eine nachhaltige Integration in
eine berufliche Erstausbildung unterstützen, wenn eine solche nicht erreicht
wird oder wurde oder ernsthaft gefährdet ist. *
4 Lehrbetriebe sind Betriebe, in denen Berufslernende parallel zur Ausbildung
an der Berufsfachschule und in den Überbetrieblichen Kursen eine berufliche
Grundbildung absolvieren. *
3 640
5 Privatschulen sind Schulen, die privatrechtlich getragen werden und gleichwertige Bildung wie an der öffentlichen Volksschule anbieten. *
6 Weitere Leistungserbringende im Bildungsbereich sind Bildungsinstitutionen
in privater oder öffentlicher Trägerschaft sowie Anbieter von individuellem Unterricht in speziellen Einzelsituationen. *

## § 4 {#par_4}

Bildungsanspruch
1 Jedes Kind hat bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine
seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung.
2 Jede und jeder Erwachsene hat Anspruch auf die Nutzung eines nach Fähigkeiten, Neigungen und Alter differenzierten Bildungsangebots.
3 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ihnen gemässe Sonderschulung oder Ausbildung.
4 Die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen haben Anspruch auf
Gesundheitsförderung und Suchtprävention.
§ 4a * Datenbearbeitung und Datenweitergabe
1 Über Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte werden
personenbezogene Daten erhoben, die:
a. im Rahmen des Bildungsauftrags zur Organisation und Administration erforderlich sind;
b. für die Promotion der Schülerinnen und Schüler erforderlich sind;
c. zur Abklärung des Förderbedarfs und zur Unterstützung des Lernerfolgs
erforderlich sind.
2 Die Daten werden von unterrichtenden Personen, Personen mit einem
pädagogisch-therapeutischen Auftrag, Personen mit einem administrativ-organisatorischen Auftrag, den Schuldiensten sowie von Personen mit einem Auftrag im Bereich der Berufsintegration erhoben und bearbeitet.
3 Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler
sind zur Mitwirkung bei der Datenerhebung verpflichtet. Sie haben ein Dateneinsichtsrecht.
4 Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler
sind über die Datenweitergabe durch die Stelle, welche die Daten zur Erfüllung
des gesetzlichen Auftrages der empfangenden Stelle weitergibt, zu informieren.
4 640
§ 4b * Spezielle Bestimmungen zur Datenweitergabe
1 Bei einem Wechsel der Klasse oder einem Schulstufenwechsel in der Volksschule haben die Mitglieder des Klassenkonvents der übernehmenden Klasse
Zugang zu den für die Leistungsentwicklung und die Erreichung der Bildungsziele erforderlichen Daten.
2 Die beteiligten Fachpersonen der Schulorganisation haben Zugang zu den für
die Förderplanung erforderlichen Daten und sind berechtigt, ihre Datenerhebungen in die Förderplanung einfliessen zu lassen.
3 Für die Planung von Massnahmen zur Unterstützung des Zugangs und des
Durchlaufens der Sekundarstufe II ist die Weitergabe der notwendigen Daten
von Schülerinnen und Schülern an die beteiligten Fachpersonen nur im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen
und Schülern möglich.
§ 4c * Datenarchivierung und -löschung
1 Die Datenarchivierung und Datenlöschung richtet sich grundsätzlich nach den
Bestimmungen zur Archivierung und zum Datenschutz. Vorbehalten bleiben
abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen.

## § 5 {#par_5}

Massnahmen zur Integration
1 Die Integration der ausländischen sowie fremdsprachigen Schülerinnen und
Schüler in die öffentlichen Schulen wird durch gezielte Massnahmen gefördert.
1bis Die Schulleitung ist verpflichtet, wesentliche Probleme im Zusammenhang
mit der Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler der kantonalen
Ausländerbehörde zu melden, wenn die zumutbaren pädagogischen Bemühungen erfolglos geblieben sind. *
2 Die öffentlichen Schulen ermöglichen ihren fremdsprachigen Schülerinnen
und Schülern den Besuch von Kursen zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur. Sie stellen den nötigen Schulraum unentgeltlich zur Verfügung.
Der Kursbesuch hat in der Regel ausserhalb der regulären Unterrichtszeit der
Schülerinnen und Schüler zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die
Schulleitung.
3 Kurse zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur, welche in den
Räumen der öffentlichen Schulen durchgeführt werden, bedürfen der Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
3bis Der Kanton macht fremdsprachigen Jugendlichen zur Vorbereitung auf die
Sekundarstufe II ein Integrationsangebot mit dem Fokus auf den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse in Deutsch. Das Angebot richtet sich an 16- und
17-jährige Jugendliche, die: *
a. aufgrund fehlender Deutschkenntnisse die grundlegenden Anforderungen
für den Volksschulabschluss nicht erlangen können;
5 640
b. aufgrund ihres Alters nicht mehr in die Volksschule eintreten dürfen und
aufgrund fehlender Deutschkenntnisse keinen Zugang zu den regulären
Angeboten der Sekundarstufe II haben.
§ 5a * Integrative Schulung
1 Die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf werden vorzugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation. *
§ 5b * Nachteilsausgleich
1 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Lernstörung, Sprachstörung
oder Behinderung benachteiligt sind, haben Anspruch auf Nachteilsausgleich.
2 Die Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung muss durch eine vom
Kanton bezeichnete Fachstelle festgestellt werden.

## § 6 {#par_6}

Bildungsangebot
1 Es bestehen folgende Schularten und Ausbildungen: *
a. der Kindergarten;
b. die Primarschule;
c. die Sekundarschule;
c.bis * die Brückenangebote;
cter. * die Berufsintegration;
d. die berufliche Grundbildung in Berufsfachschulen, Lehrbetrieben und
Überbetrieblichen Kursen;
e. * die Fachmittelschule;
f. das Gymnasium;
g. * die Spezielle Förderung bis zur Beendigung der Sekundarstufe II;
h. die Sonderschulung;
i. die Musikschule;
j. die Tertiärstufe;
k. die Erwachsenenbildung.
2 Das Bildungsangebot wird ergänzt durch die Schuldienste und die
heilpädagogische Früherziehung. *
6 640
§ 7 * Schulpflicht
1 Die Schulpflicht beginnt mit dem 1. Schuljahr der Primarstufe, d. h. mit dem
1. Kindergartenjahr.
2 Sie dauert in der Regel 11 Jahre und endet mit dem Volksschulabschluss. Sie
kann sich durch das individuelle Durchlaufen der Volksschule entsprechend
verkürzen oder verlängern.
§ 7a * Volksschulabschluss
1 Der Volksschulabschluss beinhaltet mindestens die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen am Ende der Volksschule.
2 Er stellt die Anschlussfähigkeit der Schülerinnen und Schüler an eine weiterführende Ausbildung im Rahmen einer Berufsausbildung oder einer weiterführenden Schule sicher.
3 Der Volksschulabschluss wird zertifiziert.
4 Für Schülerinnen und Schüler, welche die grundlegenden Anforderungen für
den Abschluss der Volksschule nicht erreichen, kann der Regierungsrat Ausnahmen zum Volksschulabschluss vorsehen.
5 Sieht der Regierungsrat Ausnahmen vor, sind alternative Angebote, die zur
Anschlussfähigkeit oder einer anderweitigen sozialen oder beruflichen Integration der Schülerinnen und Schüler führen, vorzusehen.
§ 7b * Stufenlehrpläne Volksschule
1 Die Stufenlehrpläne der Primarstufe und der Sekundarstufe I enthalten
Stoffinhalte, Themen und Kompetenzbeschreibungen.
2 Für die Sekundarstufe I sind sie nach Jahreszielen und Anforderungsniveaus
differenziert und abgestimmt auf die Inhalte und Anforderungen der beruflichen
Grundbildung mit oder ohne Berufsmaturität, der Fachmittelschule und des
Gymnasiums.
3 Der Lehrplan für die Sprachenfächer weist eine ausgewogene Förderung der
4 Fertigkeiten Lesen, Schreiben, Hören und Sprechen sowie einen schrittweisen Aufbau von Grammatik, Grundwortschatz und Orthografie auf. *
§ 7c * Lehrmittel Volksschule
1 Obligatorische Lehrmittel sind unterrichtsleitende Lehrmittel. Gleichzeitig können andere empfohlene fakultative Lehrmittel im Unterricht eingesetzt werden.
§ 8 Ausserkantonaler Schulbesuch
1 Der Besuch ausserkantonaler staatlicher oder staatlich anerkannter Schulen
steht grundsätzlich frei.
7 640
2 Ist eine finanzielle Leistung der Trägerschaft, ausgenommen Leistungen gemäss § 100 Abs. 2, damit verbunden, muss der ausserkantonale Schulbesuch
durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bewilligt werden.
§ 9 Unentgeltlichkeit
1 Für die im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unentgeltlich: *
a. * der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule;
b. die Sonderschulung;
c. die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule.
1bis Für Selbstzahlende an Privatschulen sind Massnahmen der Integrativen
Sonderschulung, Logopädie und Psychomotorik unentgeltlich. *
2 Für die im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schüler bzw. Erwachsenen
sind folgende Schuldienste unentgeltlich: *
a. * die schulpsychologischen Abklärungen und Beratungen bis zur Beendigung der Sekundarstufe II;
b. die Berufs- und Studienberatung;
c. * der Schulsozialdienst;
d. die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung und
ihren Erziehungsberechtigten.
3 Für die im Kanton wohnenden Kinder sind die Leistungen der heilpädagogischen Früherziehung unentgeltlich. *
4 4 Das Nähere regelt die Verordnung. *
§ 10 Kostenbeiträge
1 Für folgende Bildungs-, Beratungs- und Betreuungsangebote und Unterrichtsmittel können die Einwohnergemeinden und der Kanton Kostenbeiträge erheben:
a. die Veranstaltungen der Schulen ausserhalb des Unterrichts;
abis. * den Besuch besonderer Programme ausserhalb des Unterrichts im Rahmen von Disziplinarmassnahmen;
b. den Unterricht und die Miete von Instrumenten an der Musikschule;
c. die Betreuung und Verpflegung ausserhalb des Unterrichts;
d. die Lehrmittel ab der Sekundarstufe II;
e. die Ausbildungen und Kursangebote in der Erwachsenenbildung.
2 Die Kostenbeiträge für den Unterricht an den Musikschulen dürfen 1/3 der effektiven Kosten nicht überschreiten und sind so auszugestalten, dass der Musikunterricht für alle Schülerinnen und Schüler zugänglich ist.
3 Die Verordnung legt die in der Zuständigkeit des Kantons stehenden Kostenbeiträge fest.
8 640
§ 11 Klassengrössen
1 Die öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden haben
bei der Klassenbildung folgende Richt- und Höchstzahlen pro Klasse einzuhalten: *
a. Kindergarten: Richtzahl 21, Höchstzahl 24;
b. Primarschule: Richtzahl 22, Höchstzahl 24;
c. Sekundarschule:
1. Anforderungsniveau A: Höchstzahl 20;
2. Anforderungsniveau E und P: Richtzahl 22, Höchstzahl 24;
d. Kleinklassen / Einführungsklassen: Richtzahl 10, Höchstzahl 13;
e. Berufsfachschule: Richtzahl 22;
f. * Gymnasium und Fachmittelschule: Richtzahl 24.
2 Im Kindergarten sowie in der Primar- und Sekundarschule wird ab dem 6.
fremdsprachigen Kind in einer Klasse dieses und jedes weitere fremdsprachige
Kind doppelt gezählt.
3 Jede Einwohnergemeinde kann selbstständig eine Kindergarten- und eine
Primarklasse führen, wenn diese mindestens 8 Schülerinnen und Schüler aufweist.
4 Im Kindergarten und in der Primarschule können Mehrjahrgangsklassen geführt werden.
4bis Im Kindergarten, in der Primar- und der Sekundarschule kann eine bestehende Klasse nur aufgelöst werden, wenn sie in der Regelklasse weniger als
15 und in der Kleinklasse weniger als 6 Schülerinnen und Schüler aufweist. *
§ 12 Unterrichtszeiten
1 Der Unterricht des Kindergartens und der Primarschule findet von Montag bis
Freitag statt und erfolgt am Vormittag im Rahmen von Blockzeiten. Der Unterricht am Nachmittag darf 3 Lektionen nicht übersteigen. *
2 In der Sekundarschule umfasst der vormittägliche Unterricht von Montag bis
Freitag mindestens 4 Lektionen. Der Unterricht am Nachmittag darf 4 Lektionen nicht übersteigen.
3 ... *
1.2 Trägerschaft der öffentlichen Schulen
§ 13 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen:
a. des Kindergartens und seiner Speziellen Förderung;
9 640
b. * der Primarschule und ihrer Speziellen Förderung;
c. * der Musikschule;
d. * des Schulsozialdienstes auf der Primarstufe.
§ 14 Kanton
1 Der Kanton ist Träger:
a. * der Sekundarschule und ihrer Speziellen Förderung;
abis. * der Brückenangebote;
ater. * der Berufsintegration;
b. * der Berufsfachschule;
c. * der Fachmittelschule;
d. * des Gymnasiums;
e. der Sonderschulung;
f. der Erwachsenenbildung, sofern der Kanton Aufgaben des Bundes ausführt oder selber Ausbildungen anbietet;
g. * der kantonalen Schuldienste;
h. * der heilpädagogischen Früherziehung.
§ 15 Aufgaben der Trägerschaft
1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton haben als Schulträgerinnen bzw.
als Schulträger folgende Aufgaben:
a. Sie legen das Einzugsgebiet ihrer Schulen und Schulhäuser fest.
b. * Sie regeln die Wahl der Mitglieder der Schulräte der kantonalen Schulen
sowie der Mitglieder der Schulräte oder Schulkommissionen der kommunalen Schulen, sofern die Einwohnergemeinden solche Gremien einsetzen.
c. Sie errichten, unterhalten und finanzieren die Schulbauten und Schuleinrichtungen.
d. Sie kommen für das Schulmaterial auf.
e. Sie tragen die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Schulen.
f. Sie regeln die Anstellungsbedingungen der nicht unterrichtenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen.
g. Sie bieten bei Bedarf eine Verpflegungsmöglichkeit über die Mittagszeit
an. Sie haben diesbezüglich alle 3 Jahre eine Bedarfsabklärung durchzuführen. Das Nähere regelt die Verordnung.
h. Sie stellen ihren Schülerinnen und Schülern Bibliotheken oder Mediotheken zur Verfügung.
10 640
§ 16 Zusammenlegung und Übertragung von Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden können ihre Schulen und den Schulsozialdienst auf
der Primarstufe mit anderen Einwohnergemeinden führen. Sie können Teile ihres Unterrichtsangebots an der Musikschule Privatschulen übertragen, sofern
diese die an die öffentliche Musikschule gestellten Anforderungen erfüllen. *
2 Der Kanton kann Schulen sowie bei Bedarf die betriebliche Grundbildung in
der Berufsbildung zusammen mit anderen Kantonen führen. Er kann Teile seines Bildungsangebots Privatschulen oder weiteren Leistungserbringenden
übertragen, sofern diese die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllen bzw. die Anforderungen an die berufliche Grundbildung gemäss
Bundesgesetzgebung erfüllen. *
2a Der Kanton kann Beratungsangebote für Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie für deren Erziehungsberechtige an Private übertragen. *
2bis Die Einwohnergemeinden können ihre Schulsozialdienste anderen
Einwohnergemeinden, dem Kanton oder Privaten übertragen, und der Kanton
kann seine Schulsozialdienste Einwohnergemeinden oder Privaten übertragen. *
2ter Der Kanton kann die heilpädagogische Früherziehung weiteren Leistungserbringenden übertragen. *
3 Für die Übertragung der vom Kanton getragenen Angebote ist die Bildungs-,
Kultur- und Sportdirektion zuständig. *
4 Der Kanton koordiniert seine Aufgaben im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule. *
§ 17 Öffentliche Schulen mit eigener Rechtspersönlichkeit
1 Das Bildungsangebot von öffentlichen Schulen und Bildungsinstitutionen mit
eigener Rechtspersönlichkeit umfasst die Universität und die Fachhochschule.
1.3 Nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen
§ 18 * Berufliche Grundbildung in Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen
1 Der praktische Teil der beruflichen Grundbildung in den Lehrbetrieben und
Überbetrieblichen Kursen richtet sich nach den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen sowie dem Lehrvertrag.
§ 19 Privatschulen, private Schulung
1 Die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundarstufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht bedürfen einer Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
11 640
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten
Anforderungen erfüllt sind.
3 Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während
der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
§ 19a * Gefährdungsmeldungen
1 Personen, die in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis an Privatschulen
tätig sind, sind zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, wenn sie
in ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten von Schülerinnen und Schülern,
die in ihrem Wohl gefährdet sind und für deren Schutz ein behördliches
Einschreiten erforderlich erscheint.
2 Verstösse gegen die Meldepflicht gemäss Abs. 1 werden mit Busse bestraft.
§ 20 Christlicher Religionsunterricht
1 Der christliche Religionsunterricht wird durch die Landeskirchen und die
anderen kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften organisiert.
2 Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme.
3 Die Trägerschaft stellt die dafür erforderlichen Schulräume unentgeltlich zur
Verfügung.
4 Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen an den Sitzungen des
Lehrerinnen- und Lehrerkonvents ihrer Schule mit beratender Stimme teil.
2 Schularten, Ausbildungen und Schuldienste
2.1 Kindergarten
§ 21 Ziel
1 Der Kindergarten bereitet die Kinder auf den Eintritt in die Primarschule vor.
Er hilft ihnen, Teil einer grösseren Lern- und Sozialgruppe zu werden.
§ 22 Eintritt und Dauer
1 Kinder, die bis zum 31. Juli das 4. Altersjahr vollendet haben, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein. *
2 ... *
3 ... *
4 Der Kindergarten umfasst 2 Jahresstufen.
12 640
§ 23 Schulort
1 Der Kindergarten wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.
2 Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons
betreut, hat es Anspruch auf den Kindergartenbesuch in dieser Gemeinde, sofern in der Wohngemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss § 2 des Gesetzes vom 21. Mai 20152) über die familienergänzende Kinderbetreuung zur
Verfügung steht, seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse
bedingt und die externe Tagesbetreuung der Vereinbarkeit von Familie und
Beruf dient. *
2bis Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Gemeinden zu einem
Kindergartenbesuch in einer andern als der Wohngemeinde. *
3 Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemeinde, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.
2.2 Primarschule
§ 24 Ziel
1 Die Primarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine schulische
Grundausbildung und bereitet sie auf den Besuch der Sekundarschule vor. Sie
fördert die Persönlichkeitsentwicklung und die Selbstständigkeit ihrer Schülerinnen und Schüler.
§ 25 Angebot und Dauer *
1 ... *
2 Bei überdurchschnittlich begabten und entwickelten Kindern entscheidet die
Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der
Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens, ob der Übergang in die Primarschule um 1 Jahr vorverlegt wird. *
3 Bei Kindern, deren Schulreife fraglich ist, entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der Lehrerin oder des
Lehrers des Kindergartens, ob der Übergang in die Primarschule anstelle von
Massnahmen der Speziellen Förderung um 1 Jahr hinausgeschoben wird. *
4 Die Primarschule umfasst 6 Jahresstufen. *
§ 26 Schulort
1 Die Primarschule wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.
2) SGS 852
13 640
2 Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons
betreut, hat es Anspruch auf den Besuch der Primarschule in dieser Gemeinde, sofern in der Wohngemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss § 2
des Gesetzes vom 21. Mai 20153) über die familienergänzende Kinderbetreuung zur Verfügung steht, seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen
Klasse bedingt und die externe Tagesbetreuung der Vereinbarkeit von Familie
und Beruf dient. *
2bis Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Gemeinden zu einem
Schulbesuch in einer andern als der Wohngemeinde. *
3 Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemeinde, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.
2.3 Sekundarschule
§ 27 Ziel
1 Die Sekundarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine niveauspezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung
oder in eine weiterführende Schule ermöglicht. Sie fördert ihre Handlungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein.
§ 28 Angebot und Dauer
1 Die Sekundarschule weist folgende Anforderungsniveaus auf:
a. * das Anforderungsniveau A, welches durch besondere Massnahmen auf
eine berufliche Grundbildung vorbereitet und mit integrierter Berufswahlvorbereitung geführt wird;
b. * das Anforderungsniveau E, welches zu einer beruflichen Grundbildung
mit oder ohne Berufsmaturität und zur Fachmittelschule führt;
c. das Anforderungsniveau P, welches den Eintritt in das Gymnasium ermöglicht.
1bis Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen mit anderen Kantonen über
die Führung einzelner Anforderungsniveaus der Sekundarschule. *
1ter Der Unterricht in den Anforderungsniveaus A, E und P erfolgt in den Promotionsfächern grundsätzlich in getrennten Leistungszügen. Davon ausgenommen ist das Promotionsfach Sport. Weitere Ausnahmen sind bei der Bildung
der Wahlpflichtkurse möglich, wenn der Unterricht gemäss den niveaudifferenzierten Anforderungen des Stufenlehrplans gewährleistet ist. *
2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Sekundarschule ein Abschlusszertifikat, welches über die erreichten Leistungen in den einzelnen Anforderungsniveaus Auskunft gibt. Das Nähere regelt die Verordnung. *
3 Die Sekundarschule umfasst 3 Jahresstufen. *
3) SGS 852
14 640
4 An den Sekundarschulen werden die Fächer Geschichte, Geographie, Physik, Biologie, Chemie, Hauswirtschaft und Wirtschaft als Einzelfächer unterrichtet und benotet. *
§ 29 * Schulkreise
1 Der Landrat legt die Schulkreise und innerhalb dieser die Schulstandorte der
Sekundarschule fest.4)
§ 30 Schulort
1 Die Sekundarschule wird in der Regel im Schulkreis der Wohngemeinde besucht.
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann einzelnen Schülerinnen und
Schülern den Schulbesuch in einem anderen Schulkreis bewilligen oder einzelne Schülerinnen und Schüler einem benachbarten Schulkreis zuweisen.
2.3a Brückenangebote *
§ 30a * Ziel
1 Die Brückenangebote unterstützen Schülerinnen und Schüler im Anschluss
an die Sekundarstufe I beim Übertritt in die berufliche Grundbildung, wenn diese trotz allen Bemühungen keine Berufsausbildung beginnen oder in eine weiterführende Schule übertreten können.
§ 30b * Angebot und Dauer
1 Die Brückenangebote umfassen schulische und duale Angebote für den
Dienstleistungssektor, den kaufmännischen Bereich, das Gewerbe, die Industrie, den Gesundheitsbereich und die Hauswirtschaft.
2 Ein Brückenangebot dauert in der Regel 1 Jahr. Angebote für fremdsprachige
Lernende können bis zu 2 Jahren dauern.
3 Es kann in der Regel nur 1 Brückenangebot besucht werden. In begründeten
Fällen kann ein 2. Brückenangebot bewilligt werden.
4 Über die Aufnahme und die Verlängerung entscheidet die Bildungs-, Kultur-
und Sportdirektion gegebenenfalls unter Beizug einer kantonalen Fachstelle.
4) SGS 642.1
15 640
2.3b Berufsintegration *
§ 30c * Ziel
1 Die Berufsintegration unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene im Anschluss an die Sekundarstufe I bis maximal zur Vollendung des 25. Altersjahrs,
die:
a. keine Anschlusslösung in eine berufliche Grundbildung gefunden haben;
b. aus einem Bildungsangebot der Sekundarstufe II ausgeschieden sind;
c. eine berufliche Grundbildung absolvieren, deren Fortbestand aufgrund
von Mehrfachproblematiken gefährdet ist.
§ 30d * Angebot und Dauer
1 Die Angebote der Berufsintegration umfassen Anlauf- und Aufnahmestelle,
Abklärung, berufsintegrative Beratung und Begleitung, Mentoring, Case Management Berufsbildung und Schulung.
2 Die Angebote der Berufsintegration sind unterjährig zugänglich und dauern
entsprechend dem individuellen Bedarf, jedoch bis maximal zur Vollendung
des 25. Altersjahrs.
3 Die Angebote der Berufsintegration sind subsidiär zu den Leistungen der Invalidenversicherung.
4 Der Zugang zur Anlauf- und Aufnahmestelle ist jederzeit möglich.
5 Über die Aufnahme und Dauer bei den weiteren Angeboten entscheidet die
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegebenenfalls unter Beizug einer kantonalen Fachstelle.
6 Das Nähere regelt die Verordnung.
2.4 Berufliche Grundbildung
§ 31 * Ziel
1 Die Berufsfachschulen, die Lehrbetriebe und die Überbetrieblichen Kurse führen die Berufslernenden zu einem Abschluss einer beruflichen Grundbildung
sowie zur Fachhochschulreife.
2 Sie vermitteln die zur Ausübung eines Berufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten, fördern die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung und stärken die
Teamfähigkeit und Sozialkompetenz der Berufslernenden.
3 Sie unterstützen im Rahmen der Nachholbildung Erwachsene beim Erwerb
von Abschlüssen einer beruflichen Grundbildung.
4 Berufsfachschule, Lehrbetriebe und Überbetriebliche Kurse stimmen ihre
Ausbildungsaktivitäten aufeinander ab.
16 640
5 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewährleistet den regelmässigen
Austausch der an der Grundbildung beteiligten Bildungspartner in Berufen mit
Schulort im Kanton.
2.4.1 Berufsfachschule
§ 32 Aufgaben und Angebot
1 Die Aufgaben der Berufsfachschule richten sich nach den Vorschriften des
Bundes und des Kantons über die Berufsbildung. *
2 Das Angebot der Berufsfachschule umfasst:
a. den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung mit oder ohne Berufsmaturität;
b. Ganztagesschulen, die zum Abschluss der beruflichen Grundbildung oder
zur Berufsmaturität führen;
c. Teilzeitprogramme, die zur Berufsmaturität führen;
d. berufliche Grundschulen und Lehrwerkstätten;
e. * berufsvorbereitende Angebote, die den Übertritt von der Sekundarschule
in die berufliche Grundbildung erleichtern;
f. * Kurse/Lehrgänge der Nachholbildung und der höheren Berufsbildung;
f.bis * berufsorientierte Weiterbildungsangebote im Auftrag des Kantons;
g. Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Förderung der Berufsbildung.
§ 33 Schulort
1 Der Landrat legt die Schulorte der vom Kanton geführten Berufsfachschulen
fest.
2 Die Berufslernenden mit einem Lehrvertrag besuchen die ihnen zugewiesene
Berufsfachschule innerhalb oder ausserhalb des Kantons. *
2.4.2 Ausbildung in Lehrbetrieben
§ 34 * Aufgabe
1 Die Lehrbetriebe vermitteln den Berufslernenden die für die Ausübung eines
Berufes notwendigen praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse und unterstützen sie im Erreichen ihrer Ausbildungsziele.
17 640
§ 35 Betriebliche Voraussetzungen
1 Betriebe, die eine berufliche Grundbildung anbieten, erhalten vom Kanton die
dafür notwendige Bildungsbewilligung, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. *
2 Mehrere Betriebe können sich zu einem Lehrbetriebsverbund zusammenschliessen. *
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann den Besuch von Fort- und Weiterbildungskursen für Ausbildungsverantwortliche in Lehrbetrieben obligatorisch erklären. *
§ 36 * Lehrvertrag
1 Vor Beginn der beruflichen Grundbildung schliessen die Berufslernenden
bzw. ihre Erziehungsberechtigten und der Lehrbetrieb einen Lehrvertrag ab,
welcher von der zuständigen Stelle des Kantons zu genehmigen ist.
2 Die Vertragspartnerinnen bzw. die Vertragspartner können für Berufslernende
mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit die vom
Bund vorgegebene Ausbildungszeit im Lehrbetrieb und an der Berufsfachschule im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle
des Kantons verlängern.
2.4.3 Ausbildung in Überbetrieblichen Kursen *
§ 36a * Aufgabe
1 Die Überbetrieblichen Kurse vermitteln den Berufslernenden in Ergänzung
zur Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die für die Ausübung eines Berufes notwendigen praktischen Basisfertigkeiten und -kenntnisse und unterstützen sie beim Erreichen ihrer Ausbildungsziele.
2.5 Fachmittelschule *
§ 37 * Ziel
1 Die Fachmittelschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine vertiefte
Allgemeinbildung und bereitet sie mit berufsfeldorientiertem Unterricht für Ausbildungen an Höheren Fachschulen und für Studien an Fachhochschulen vor.
Sie fördert durch besonders geeignete Unterrichtsformen die Kreativität sowie
die Sozial- und Methodenkompetenz ihrer Schülerinnen und Schüler.
2 … *
18 640
§ 38 * Angebot und Dauer
1 Die Fachmittelschule führt zu den folgenden 2 Abschlussausweisen:
a. dem Fachmittelschulausweis nach 3 Jahresstufen;
b. dem Fachmaturitätsausweis in der 4. Jahresstufe.
2 … *
3 Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit an der Fachmittelschule verlängert werden.
§ 39 * Schulort
1 Der Landrat legt die Schulorte fest. Die Fachmittelschule kann zusammen mit
einer anderen Schule der Sekundarstufe II geführt werden. *
2 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrats fest, welche Ausbildungsprofile an den einzelnen Fachmittelschulen geführt werden.
3 Wird ein Lehrgang innerhalb des Kantons an verschiedenen Schulorten
angeboten, so werden die Schülerinnen und Schüler in der Regel derjenigen
Fachmittelschule zugeteilt, die ihrem Wohnort am nächsten liegt.
2.6 Gymnasium
§ 40 Ziel
1 Das Gymnasium führt die Schülerinnen und Schüler auf wissenschaftlicher
Grundlage zur Hochschulreife. Es entwickelt ihre Fähigkeit zu selbständigem
und vernetztem Denken und ihre Sozialkompetenz.
§ 41 Angebot und Dauer
1 Die Lehrpläne und Stundentafeln der Gymnasien richten sich nach den Bestimmungen des Bundes über die Maturitäts-Anerkennung und nach den entsprechenden interkantonalen Vereinbarungen.
2 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrats fest, welche Maturitätsprofile an den einzelnen Gymnasien geführt werden.
3 Die Ausbildung am Gymnasium umfasst 4 Jahresstufen. *
4 Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit verlängert werden.
§ 42 Schulort
1 Der Landrat legt die Schulorte des Gymnasiums fest.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel jenem Gymnasium zugewiesen, das ihrem Wohnort am nächsten liegt.
19 640
2.7 Spezielle Förderung
2.7.1 Volksschule *
§ 43 Ziel
1 Die Spezielle Förderung hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen
Begabung, einer Lernbeeinträchtigung, einem Lernrückstand oder besonderen
sozialen bzw. emotionalen Lernbedürfnissen, ihre Fähigkeiten so weit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln. *
§ 44 Angebot an der Volksschule *
1 Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule:
a. * die Integrative Spezielle Förderung (ISF) mit oder ohne individuelle Lernziele für Schülerinnen und Schüler:
1. * mit speziellen schulischen sozialen und emotionalen Lernbedürfnissen,
2. * mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich;
3. * mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit;
abis. * die 2-jährige Einführungsklasse, die anstelle der 1. Primarschulklasse mit
ISF für Kinder mit Entwicklungsverzögerungen angeboten werden kann;
b. * die Kleinklasse ab der 2. Primarschulklasse sowie auf dem Anforderungsniveau A der Sekundarschule, sofern die Angebote gemäss Bst. a nicht
ausreichen;
c. * die Logopädie für die Sprachentwicklung und Kommunikation;
d. * …
e. * Deutsch als Zweitsprache oder, wo nötig, Fremdsprachenintegrationsklasse für ausländische bzw. fremdsprachige Schülerinnen und Schüler
mit Förderbedarf;
f. * das Förderangebot Französisch für Schülerinnen und Schüler, die infolge
der Wohnsitznahme aus einem Kanton mit Englisch als 1. Fremdsprache
über ungenügende Französischkenntnisse verfügen oder die aus dem
Ausland mit ungenügenden Französischkenntnissen zugezogen sind.
2 Die Logopädie kann im Sinne einer Früherfassung von Beeinträchtigungen
bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen. *
20 640
§ 45 Inanspruchnahme und Zuweisung *
1 Die Aufnahme einer Integrativen Speziellen Förderung mit individuellen Lernzielen, der Beschulung in einer Kleinklasse, der Logopädie oder einer Privatschule setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus. *
2 Die Abklärung erfolgt in der Regel im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. Verweigern diese die Abklärung, kann die Bildungs-, Kultur- und
Sportdirektion auf Antrag der Schulleitung eine Abklärung anordnen, wenn
sonst die Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schülers bzw. das
schulische Umfeld dadurch wesentlich beeinträchtigt werden. *
3 Über die Aufnahme der Angebote der Speziellen Förderung entscheidet vorbehältlich von § 46 die Schulleitung. In der Regel erfolgt die Zuweisung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. *
3bis Die Zuweisung zu den Angeboten der Speziellen Förderung mit vorheriger
Abklärung sowie in die Einführungsklasse erfolgt mittels Verfügung. *
3ter Beschwerden gegen Verfügungen gemäss den Abs. 2 und 3bis haben keine
aufschiebende Wirkung. *
4 Die Verordnung legt für die Angebote der Speziellen Förderung Lektionen-
Pools und Platzzahlen im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler in
Anlehnung an kantonale Referenzrahmen fest. Diese werden regelmässig
überprüft. *
4bis Die Gemeinden sind im Rahmen der Lektionen-Pools und einer bedarfsgerechten Versorgung frei in der Zuweisung von Mitteln für die Angebote der
Speziellen Förderung. *
§ 46 Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangeboten *
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann ein Angebot der Speziellen
Förderung einer Privatschule oder weiteren Leistungserbringenden im Bildungsbereich übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden. *
2 Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule oder bei einem weiteren Leistungserbringenden im Bildungsbereich erteilt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle. *
3 Vorgängig der Erteilung einer Bewilligung zugunsten einer Schülerin oder eines Schülers des Kindergartens oder der Primarschule nimmt die Bildungs-,
Kultur- und Sportdirektion Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat.
4 Zur Förderung von besonders sportbegabten Jugendlichen können Sportklassen geführt werden. *
21 640
5 Das Angebot und die Aufnahmebedingungen regelt die Verordnung. *
2.7.2 Sekundarstufe II *
§ 46a * Angebot
1 Die Spezielle Förderung auf der Sekundarstufe II umfasst:
a. Förderangebot in der beruflichen Grundbildung für besonders befähigte
Lernende oder Lernende mit Lernschwierigkeiten bzw. Behinderungen
gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung5) in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Berufsbildung6);
b. Deutsch als Zweitsprache für ausländische bzw. fremdsprachige Schülerinnen, Schüler und Lernende;
c. Förderangebot Französisch für Schülerinnen, Schüler und Lernende, die
infolge Wohnsitzwechsel nicht über ausreichende Französischkenntnisse
verfügen;
d. Logopädie;
e. Begabungsförderung an den Gymnasien und Fachmittelschulen.
2 Für Schülerinnen, Schüler und Lernende mit einer Invalidität gelten die Bestimmungen über die erstmalige berufliche Ausbildung der Invalidengesetzgebung (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung7) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die Invalidenversicherung8)).
3 Bei Vorliegen einer von der Invalidenversicherung nicht anerkannten Behinderung kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion individuelle Unterstützungsangebote vorsehen.
4 Der Anspruch auf Spezielle Förderung vermittelt keinen Anspruch auf einen
bestimmten Bildungsabschluss auf der Sekundarstufe II oder die Erhöhung der
Qualifikationsstufe.
§ 46b * Inanspruchnahme
1 Die Inanspruchnahme der Logopädie richtet sich nach § 45.
2 Die weiteren Massnahmen der Speziellen Förderung gemäss § 46a Abs. 1
legt die Schulleitung fest und weist diese zu.
3 Für Leistungen der Invalidenversicherung gilt der Kriterien- und Bewilligungskatalog der Invalidenversicherung.
4 Die Aufnahme einer individuellen Unterstützungsmassnahme gemäss
§ 46a Abs. 3 setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte
Fachstelle voraus.
5) SR 412.10
6) SR 412.101
7) SR 831.20
8) SR 831.201
22 640
5 Die Abklärung erfolgt im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten oder
den volljährigen Schülerinnen, Schülern oder Lernenden.
6 Über die Aufnahme der Unterstützungsmassnahme entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Fachstelle. Vorrang haben
Massnahmen der Invalidenversicherung.
§ 46c * Spezialangebote
1 Zur Förderung von besonders sportbegabten Jugendlichen können Sportklassen geführt werden.
2 Die Verordnung regelt das Angebot und die Aufnahmebedingungen.
2.8 Sonderschulung
§ 47 * Ziel
1 Die Sonderschulung vermittelt Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung eine ihrem besonderen Bildungsbedarf angepasste integrative oder separative Schulung, fördert deren Persönlichkeitsentwicklung und eine möglichst
selbstständige Lebensführung. *
2 Die Ziele der Sonderschulung gelten auch für Schülerinnen und Schüler ohne
Behinderung, die in einer stationären Einrichtung beschult werden. *
§ 48 Angebot
1 Das Angebot der Sonderschulung umfasst insbesondere:
a. * den Unterricht an Sonderschulen;
b. den Unterricht in teil- oder ganzstationären Einrichtungen;
c. * Massnahmen der Integrativen Sonderschulung;
d. * Therapien der Sonderschulung, insbesondere die Psychomotorik;
e. die ausserschulische Betreuung und Verpflegung in Tageseinrichtungen;
f. * den notwendigen Transport für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund
ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort und Schule bzw. Therapie
nicht selbständig bewältigen können.
1bis Therapien der Sonderschulung können im Sinne einer Früherfassung von
Beeinträchtigungen bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen. *
2 Der Kanton kann weitere Angebote einrichten und Ausbildungen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung finanziell unterstützen.
23 640
§ 49 Inanspruchnahme und Zuweisung *
1 Die Inanspruchnahme einer Sonderschulung setzt eine Abklärung durch eine
vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus, für die Unterbringung und Beschulung in einer stationären Einrichtung zudem eine entsprechende kindesschutzrechtliche Anordnung oder eine soziale Indikation. *
1bis Die Abklärung erfolgt in der Regel auf Anmeldung der Erziehungsberechtigten. Reichen die Angebote der Speziellen Förderung der Volksschulen nachweislich nicht aus und verweigern die Erziehungsberechtigten die Abklärung,
kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Schulleitung eine
Abklärung anordnen. *
1ter Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion prüft die empfohlene Sonderschulung auf die Möglichkeit der integrativen Umsetzung. *
2 Sie entscheidet über die Aufnahme der Sonderschulung unter Berücksichtigung der Empfehlung der abklärenden Fachstelle, der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und der Stellungnahme der Schulleitung am zuständigen
Schulort bei einer möglichen Integrativen Sonderschulung. *
2bis Die Erziehungsberechtigten sind über den Abklärungs- und Entscheidungsprozess zu informieren und haben daran aktiv mitzuwirken. *
2ter Kann eine Integrative Sonderschulung gemäss § 5a in der öffentlichen
Schule nicht weitergeführt werden, beantragt die Schulleitung bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion den Abbruch. Diese entscheidet nach Anhörung der Erziehungsberechtigten über den Abbruch und die Anschlusslösung
oder die Weiterführung. *
2quater Beschwerden gegen Verfügungen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreffend die Nichtweiterführung der Integrativen Sonderschulung haben
keine aufschiebende Wirkung. *
3 … *
3bis Die Verordnung legt für die Angebote der Sonderschulung Platzzahlen und
bei den Therapien Stellen-Pools im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und
Schüler in Anlehnung an kantonale Referenzrahmen fest. *
2.8a Heilpädagogische Früherziehung *
§ 49a * Ziel
1 Heilpädagogische Früherziehung unterstützt Kinder ab Geburt bis zum Schuleintritt, wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist, oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können.
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§ 49b * Angebot
1 Die heilpädagogische Früherziehung umfasst:
a. Beratung;
b. Förderung;
c. den notwendigen Transport für Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung
oder der familiären Situation den Weg zwischen Wohnort und Förderung
nicht bewältigen können.
§ 49c * Inanspruchnahme und Zuweisung
1 Die Inanspruchnahme einer Förderung sowie des Transports setzt eine fachspezifische Abklärung voraus.
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion entscheidet über die Aufnahme der
Förderung und des Transports auf Antrag der Erziehungsberechtigten.
3 Die Verordnung legt für die Angebote der heilpädagogischen Früherziehung
einen Ressourcen-Pool im Verhältnis zur Anzahl Kinder im Alter von 0 bis
4 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft fest.
2.9 Musikschule
§ 50 Ziel
1 Die Musikschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine musikalische
Ausbildung und hilft ihnen, eine ganzheitliche Persönlichkeit und ein kulturelles
Bewusstsein zu entwickeln.
§ 51 Angebot und Dauer
1 Die Ausbildung an der Musikschule ist freiwillig. Die Einwohnergemeinden
sind verpflichtet, sie bis zum Abschluss der Sekundarstufe II anzubieten.
2 Der Regierungsrat legt zusammen mit den Gemeinden das Mindestangebot
des Unterrichts an den Musikschulen fest.
2.10 Tertiärstufe
§ 52 * Ziel
1 Die Universität pflegt in Lehre und Forschung die Gesamtheit der Wissenschaften.
25 640
2 Die Fachhochschule, die Höhere Fachschule und andere Angebote der Höheren Berufsbildung vermitteln eine praxisbezogene und wissenschaftlich abgestützte, erweiterte Berufsausbildung. Die Fachhochschule betreibt ausserdem angewandte Forschung und Entwicklung.
3 Die Tertiärstufe fördert im Rahmen dieser Aufgaben das kreative und fachübergreifende Denken.
§ 53 Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton hat auf der Tertiärstufe folgende Aufgaben: *
a. * Er sichert den Studierenden den Zugang zur tertiären Ausbildung.
a.bis * Er kann Höhere Fachschulen und andere Angebote der höheren Berufsbildung führen oder Dritte mit deren Führung beauftragen.
a.ter * Er kann Kostenbeiträge an Ausbildungsgänge leisten, die zu anerkannten
Abschlüssen führen.
b. Er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn die Fachhochschule Nordwestschweiz.
c. * Er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Kanton Basel-Stadt
die Universität Basel in gemeinsamer Trägerschaft.
d. Er bildet auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau,
Basel-Stadt und Solothurn Lehrerinnen und Lehrer aus.
2 Der Kanton kann weitere Hochschul- und Fachhochschulverträge abschliessen und selber zusätzliche Fachhochschulen führen.
§ 53a * Akkreditierung sowie Bezeichnungs- und Titelschutz im Hochschulbereich
1 Institutionen des Hochschulbereichs, die über einen Standort oder einen Sitz
im Kanton Basel-Landschaft verfügen, müssen gemäss Bundesgesetzgebung
akkreditiert sein.
2 Als Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bezeichnungen gemäss
Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 20119) über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) sowie insbesondere die folgenden, namentlich genannten und davon abgeleiteten Bezeichnungen in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache:
a. Hochschule,
b. Akademie,
c. Technikum,
d. Fakultät.
9) SR 414.20
26 640
3 Die Bezeichnung Akademie wird ohne Akkreditierung zugelassen, wenn aus
einer Ergänzung klar hervorgeht, dass es sich bei der so bezeichneten Institution eindeutig nicht um eine Einrichtung handelt, an der akademische Grade erworben werden können.
4 Die Titel der Absolventinnen und Absolventen von Institutionen des Hochschulbereichs gemäss Abs. 2 sind geschützt.
§ 53b * Strafbestimmungen
1 Wer ohne Akkreditierung gemäss § 53a Abs. 1 als Bildungsanbieter für eine
Institution oder eine Aktivität eine Bezeichnung gemäss § 53a Abs. 2 verwendet, wird bestraft:
a. mit Busse bis zu CHF 200‘000.– bei Vorsatz;
b. mit Busse bis zu CHF 100‘000.– bei Fahrlässigkeit.
2 Wer ohne Akkreditierung gemäss § 53a Abs. 1 als Bildungsanbieter einen
Bachelor, einen Master, einen Doktor- oder Professorentitel verleiht, wird mit
Busse bis zu CHF 100‘000.– bestraft.
3 Nicht bestraft gemäss Abs. 1 und 2 wird, wer bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Paragrafen ein Akkreditierungsgesuch gemäss Bundesgesetzgebung gestellt hat und solange dieses nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist.
2.11 Erwachsenenbildung
§ 54 Ziel
1 Die mit der Erwachsenenbildung befassten Schulen und Institutionen fördern
das lebenslange Lernen der Menschen und helfen ihnen, persönliche und
berufliche Veränderungsprozesse zu gestalten.
§ 55 Aufgaben des Kantons
1 Dem Kanton obliegen in der Erwachsenenbildung koordinierende und subsidiäre Aufgaben.
2 Er kann Ausbildungsprojekte finanziell unterstützen.
3 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an Institutionen auf dem Gebiet
der Erwachsenenbildung.
27 640
2.12 Schuldienste
§ 56 Ziel
1 Die Schuldienste unterstützen und beraten Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer und andere Personen.
§ 57 Angebot
1 Das Angebot der kantonalen Schuldienste umfasst:
a. * die schulpsychologische Abklärung und Beratung von Schülerinnen und
Schülern sowie die Beratung von Erziehungsberechtigten in Bezug auf ihre Kinder;
b. den Schulsozialdienst ab der Sekundarschule;
c. die Berufs- und Studienberatung von Schülerinnen und Schülern und Erwachsenen;
d. die Fortbildung, Beratung und Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer
der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden;
e. die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie ihrer Erziehungsberechtigten.
1bis Die Einwohnergemeinden können auf der Primarstufe einen Schulsozialdienst führen. *
3 Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden
3.1 Auftrag
§ 58 Organisation
1 Die Schulen sind teilautonome, geleitete Organisationen. Sie sind verantwortlich für das Erreichen der Bildungsziele und für die Einhaltung der Vorgaben
des Bundes, des Kantons und der Trägerschaft.
2 Sie gestalten ihre Aufgabe innerhalb des Schulprogramms.
3 Sie geben sich eine Haus- und Absenzenordnung.
§ 59 Schulprogramm
1 Die Schulen legen im Schulprogramm periodisch fest, wie sie ihren Bildungsauftrag erfüllen wollen.
28 640
2 Das Schulprogramm gibt insbesondere Auskunft über:
a. das pädagogische und organisatorische Konzept der Schule;
b. * die Massnahmen zur Umsetzung der Förderung bei besonderem Bildungsbedarf;
c. * die Qualitätsentwicklung und -sicherung;
cbis. * die Schulentwicklungsplanung;
d. den Einsatz der im Rahmen des Budgets zugesprochenen Mittel;
e. die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler;
f. * die Form der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigen und in der
Berufsbildung mit allen beteiligten Bildungspartnern.
3 Das Schulprogramm wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat genehmigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. *
3.1bis Schuladministrationslösung *
§ 59a * Umfang und Ziel
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreibt zur Planung und Verwaltung
der unterrichtsbezogenen Organisation der einzelnen Schulen im Rahmen der
kantonalen Vorgaben für die öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Landschaft die auf Informationstechnologie gestützte Schuladministrationslösung
(SAL).
2 Die SAL bezieht Stammdaten aus dem kantonalen Personenregister sowie
aus dem Personalinformationssystem gemäss § 10b des Personalgesetzes
vom 25. September 199710), die der eindeutigen Identifikation einer Person dienen.
3 Der Anschluss der Schulen in kantonaler Trägerschaft an die SAL erfolgt auf
der Grundlage von Weisungen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegenüber den Schulen.
§ 59b * Aufgabe
1 Aufgaben der SAL sind:
a. * die zentrale Verwaltung der Personendaten von Schülerinnen und Schülern, von Berufslernenden, von Erziehungsberechtigten, von unterrichtenden Personen, von Personen mit einem pädagogisch-therapeutischen
Auftrag und von weiteren Personen mit einem schulbezogenen Auftrag;
b. die terminliche, räumliche, personelle Schulorganisation und die Unterstützung bei finanziellen Planungsvorgängen;
c. die Administration von Leistungserhebungen und Leistungsbeurteilungen
von Schülerinnen und Schülern;
10) SGS 150
29 640
d. die gruppenspezifische Kommunikation;
e. die Ablage von für die Administration von Einzelpersonen notwendigen
Dokumenten;
f. die Aufbereitung von Daten für die finanzielle und organisatorische Bildungssteuerung und für statistische Zwecke.
§ 59c * Grundsätze der Datenbearbeitung
1 Für die eindeutige Identifikation von in der SAL registrierten Personen wird
die Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet.
2 Unter Einhaltung der Vorgaben des Informations- und Datenschutzgesetzes12)
sowie der Fachweisungen und der jeweiligen Zugriffsberechtigungen können
von der bearbeitenden Stelle abrufbare Daten zur Erfüllung des Berufsauftrags
auch ausserhalb der SAL auf Medien abgespeichert werden, die durch entsprechende kantonale Benutzungsreglemente freigegeben sind.
§ 59d * Bearbeitung
1 Die berechtigten Stellen dürfen diejenigen Daten in der SAL abfragen oder
sich systematisch melden lassen bzw. selber bearbeiten, für deren Bearbeitung die Voraussetzungen von § 9 des Informations- und Datenschutzgesetzes
vom 10. Februar 201113) erfüllt sind. *
2 Als berechtigte Stellen gelten:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Schulen und der kommunalen Schulen;
b. * die Schulräte bzw. bei den kommunalen Schulen die Gemeinderäte, sofern diese für die Schulführung eingesetzt werden;
c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen, die durch
den Kanton oder die Gemeinden mit unterrichtsbezogenen Aufgaben an
öffentlichen Schulen beauftragt sind;
d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden mit
Aufgaben an den Schulen;
e. die Dienststellen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;
f. das Amt für Daten und Statistik;
g. die Ausbildungsverantwortlichen der Lehrbetriebe in der beruflichen
Grundbildung;
h. die Religionslehrpersonen.
Das Weitere regelt die Verordnung.
11) SR 831.10
12) SGS 162
13) SGS 162
30 640
3 Berechtigte Personen ohne Anstellung an den kantonalen oder kommunalen
Schulen unterstehen in Bezug auf die Nutzung der SAL den Weisungen der jeweiligen Schulleitung. *
4 Berechtigte Personen, die nicht dem Gesetz über die Information und den
Datenschutz unterstellt sind, erhalten Zugriff nur bei Vorliegen eines Datenschutz-Revers. *
5 Schülerinnen und Schüler bzw. Berufslernende sowie die Erziehungsberechtigten von minderjährigen Schülerinnen und Schülern bzw. Berufslernenden
haben Zugang zu den in der SAL vorhandenen eigenen Daten. *
6 Die Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I bzw. die Berufslernenden haben überdies einen persönlichen elektronischen Zugriff auf die in der
SAL für sie freigegebenen eigenen Daten. Den Erziehungsberechtigten von
minderjährigen Schülerinnen und Schülern bzw. Berufslernenden steht der Zugriff über deren Login zur Verfügung. *
7 In den kommunalen Schulen entscheiden die Schulleitungen über den elektronischen Zugriff auf die in der SAL für die Schülerinnen und Schüler freigegebenen eigenen Daten. Den Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und
Schülern steht der Zugriff über deren Login zur Verfügung. *
3.2 Qualität, Aufsicht und Monitoring *
3.2.1 Qualitätsentwicklung und -sicherung *
§ 60 * …
§ 60a * Grundlagen
1 Die Qualitätsentwicklung und -sicherung sind systematische, kontinuierliche
und geleitete Prozesse, mit dem Ziel, die Qualität der Schule zu fördern.
2 Die im Rahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung bearbeiteten Informationen sind nicht öffentlich zugänglich.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion stellt den Schulen Instrumente zur
Verfügung, die die Erwartungen an die Qualität der Arbeit an den Schulen verdeutlichen.
4 Die Aufsicht, deren Audits und vertiefte Analysen des Kantons orientieren
sich an diesen Instrumenten.
§ 60b * Entwicklung der Schule als Organisation
1 Die Schulleitung sorgt für eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung der Schule als Organisation sowie für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden im
Bereich des Qualitäts- und Projektmanagements.
31 640
2 Hierzu stellt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion den Schulen bedarfsweise Begleit- und Weiterbildungsangebote zur Verfügung. Die Kosten gehen zulasten der Trägerschaft.
§ 60c * Schulentwicklungsplanung
1 Die Schulentwicklungsplanung bildet die mittel- und langfristige Umsetzungsplanung der Entwicklungsvorhaben zur Sicherstellung einer wirksamen und
leistungsfähigen Bildungsversorgung der Schule ab.
2 Die Schulentwicklungsplanung erfolgt in den kommunalen Schulen im Rahmen der kantonalen Vorgaben und derjenigen der Trägerschaft. An den kantonalen Schulen erfolgt sie in Übereinstimmung mit der kantonalen Mehrjahresplanung.
3 Die Schulleitung setzt die Entwicklungsvorhaben aus der Schulentwicklungsplanung um.
§ 60d * Interne Evaluation
1 Die öffentlichen Schulen führen regelmässig interne Evaluationen in Bezug
auf die Schule als Organisation und den Unterricht durch. Diese werden durch
die Schulleitung verantwortet.
2 Die Schulen sind frei in der Wahl der Verfahren und Instrumente. Sie legen
diese im Schulprogramm fest.
§ 60e * Massnahmen aus der internen Evaluation
1 Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation auf Ebene der
Schule als Organisation aus.
2 Die Schulleitung erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats die Massnahmen
und unterbreitet sie diesem zur Genehmigung. Diese fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein und werden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur
Kenntnis gebracht.
3 Die Schulleitung berichtet dem Schulrat sowie der Bildungs-, Kultur- und
Sportdirektion über die Umsetzung der Massnahmen.
4 Die Lehrerinnen und Lehrer reflektieren ihren Unterricht regelmässig und passen ihn entsprechend an.
§ 60f * Leistungsmessungen
1 Für alle Schülerinnen und Schüler bestimmter Schuljahre werden Leistungsmessungen durchgeführt.
32 640
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für deren Durchführung. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise an Dritte übertragen.
3 Die Leistungsmessungen liefern Informationen über den jeweiligen Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler. Die Ergebnisse werden im Hinblick auf
die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler und auf die Weiterentwicklung des Unterrichts, der Schule und des gesamten Schulsystems ausgewertet und verwendet.
§ 61 * …
3.2.2 Aufsicht *
§ 61a * Geltungsbereich
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sichert mit der Aufsicht die Bildungsqualität der kommunalen und kantonalen Schulen, inklusive der Lehrbetriebe
und überbetrieblichen Kurse in der Berufsbildung, der Privatschulen und weiteren Leistungserbringenden, die Bildungsangebote für den Kanton erbringen,
sowie der von ihr bewilligten Privatschulen.
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion führt im Rahmen der Aufsicht insbesondere regelmässige Befragungen der Schulen durch, untersucht den Vollzug
der für den Bildungsauftrag relevanten Vorgaben von Bund und Kanton und
gibt periodisch Audits in Auftrag.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vertiefte Analysen in Auftrag
geben, wenn das Funktionieren der Schule in Gefahr ist.
4 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Audits und vertieften Analysen
an Dritte übertragen.
§ 61b * Massnahmen aufgrund der Erkenntnisse der Aufsichtsprozesse
1 Die Schulleitung entwickelt unter Mitwirkung des Schulrats geeignete Massnahmen zur Umsetzung der Erkenntnisse aus den Aufsichtsprozessen.
2 In den kommunalen Schulen beschliesst der Schulrat über Massnahmen und
gewährleistet deren Umsetzung.
3 In den kantonalen Schulen beschliesst die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion über Massnahmen. Diese fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein.
4 Die Schulleitung kann bei der Trägerschaft eine Prozessberatung beantragen.
5 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion begleitet den Massnahmenvollzug in
allen Fällen und interveniert bei Bedarf.
33 640
6 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 62 * …
3.2.3 Bildungsmonitoring und Berichterstattung *
§ 62a * Bildungsmonitoring
1 Die Entwicklungen und Leistungen des gesamten Bildungswesens werden
kontinuierlich mit einem Bildungsmonitoring datengestützt beobachtet, analysiert und die Ergebnisse der Öffentlichkeit vermittelt. *
2 Das Bildungsmonitoring beinhaltet namentlich auch die Auswertung und Analyse der Laufbahndaten der Schülerinnen und Schüler vom Kindergarten bis
zum Abschluss der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie die Leistungsmessungen über das Erreichen von Bildungszielen. *
3 Das Nähere regelt die Verordnung. *
§ 62abis * Berichterstattung
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion stellt mit einer Berichterstattung zu
den Ergebnissen des Bildungsmonitorings, zu den Massnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung, sowie der Erkenntnisse aus der Aufsicht die Information der politischen Instanzen, Behörden und Öffentlichkeit im Hinblick
auf die Qualitätsentwicklung des Bildungswesens sicher.
2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat alle 4 Jahre einen Bildungsbericht über die Qualität des Bildungswesens zur Stellungnahme.
§ 62b * …
3.3 Schulbeteiligte
3.3.1 Schülerinnen und Schüler
§ 63 Rechte, Mitsprache
1 Die Schülerinnen und Schüler:
a. erhalten einen alters-, stufen- und geschlechtergerechten Unterricht, der
in zeitgemässen Lehr- und Lernformen vermittelt wird;
b. haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und
ihrer geschlechtlichen Identität;
c. erhalten von ihren Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung Auskunft über sie betreffende Fragen;
34 640
d. nehmen an Evaluationen über die Qualität ihrer Schulen und Ausbildungen teil.
2 In der Volksschule kann den Schülerinnen und Schülern in Sach- und Organisationsfragen ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Ab der Sekundarstufe II
besitzen sie in diesen Fragen ein Mitspracherecht.
2bis Die Schülerinnen und Schüler auf der Sekundarstufe II haben über eine
Vertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der Anstellung von Schulleitungsmitgliedern. *
2ter Das Wahlverfahren für die Vertretung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II im Anstellungsverfahren von Schulleitungsmitgliedern wird durch
die Anstellungsbehörde definiert. *
§ 64 Pflichten
1 Die Schülerinnen und Schüler:
a. sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungsprozess mitverantwortlich;
b. * tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen-
und Schulgemeinschaft bei und achten dabei die Werte einer freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft;
c. besuchen den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos und begründen allfällige Abwesenheiten;
d. halten die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schulbehörden ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge.
§ 65 Beratung und Beurteilung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrerinnen und Lehrer im
Bildungsprozess beraten und ihre Leistungen werden regelmässig beurteilt.
2 Die Beratung und Beurteilung unterstützt ihre Lern- und Persönlichkeitsentwicklung und dient als Entscheidungsgrundlage für den Übertritt in nachfolgende Ausbildungsgänge.
§ 65a * Ordnungswidriges Verhalten von Schülerinnen und Schülern
1 Versäumen Schülerinnen und Schüler unentschuldigt den Unterricht oder verstossen sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ordnung und Disziplin, ergreifen
die Lehrerinnen und Lehrer, bei schweren Verstössen die Schulleitung, Massnahmen.
35 640
2 Bei den kommunalen Schulen kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung
Schülerinnen und Schüler, die in schwerer Weise gegen Ordnung und Disziplin
verstossen haben, aus der Schule ausschliessen.
3 Bei den kantonalen Schulen kann die Schulleitung in Absprache mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Schülerinnen und Schüler, die in schwerer
Weise gegen Ordnung und Disziplin verstossen haben, aus der Schule ausschliessen.
4 Bei den kommunalen Schulen hört der Schulrat bzw. bei den kantonalen
Schulen die Schulleitung die Erziehungsberechtigten an, wenn er oder sie den
Ausschluss von Schülerinnen und Schülern erwägt. Während der obligatorischen Schulpflicht müssen zudem die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie vor einem unbefristeten Ausschluss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehört werden. Der Ausschluss hebt die Schulpflicht nicht auf. *
§ 65b * Versetzung von Schülerinnen und Schülern
1 Bei den kommunalen Schulen kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung
bzw. bei kantonalen Schulen die Schulleitung Schülerinnen und Schüler im
Einverständnis mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule an eine andere
Schule versetzen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine weitere
Beschulung an der bisherigen Schule unzumutbar machen.
2 Bei den kommunalen Schulen hört der Schulrat bzw. bei den kantonalen
Schulen die Schulleitung die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler an.
3 Auf der Primarstufe ist bei Versetzung in eine andere Gemeinde vorgängig eine Kostengutsprache beim Gemeinderat der Wohngemeinde einzuholen.
3.3.2 Erziehungsberechtigte
§ 66 Definition
1 Erziehungsberechtigte sind Eltern oder andere Personen, die für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zuständig sind.
§ 67 Rechte
1 Die Erziehungsberechtigten werden:
a. durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt;
b. über ihre Kinder betreffende Fragen und die Arbeit in deren Klassen und
Schulen regelmässig informiert;
c. in die Evaluation der Schulen und des kantonalen Bildungswesens einbezogen;
36 640
d. von den für ihre Kinder zuständigen Lehrerinnen und Lehrern und der
Schulleitung auf ihr Verlangen angehört.
§ 68 Mitsprache
1 Die Erziehungsberechtigten können von den Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern ihrer Kinder die Durchführung von Elternabenden verlangen.
2 Sie haben das Recht, an kommunalen Schulen von der Schulleitung und vom
Schulrat bzw. an kantonalen Schulen von der Schulleitung ihrer Kinder angehört zu werden und an diesen bzw. diese Anträge zu stellen. Wird die Schule
vom Gemeinderat geführt, besteht kein Antragsrecht an diesen. *
3 Organisationen der Erziehungsberechtigten können zu wichtigen Fragen und
Erlassen im Bildungswesen zuhanden der zuständigen Behörde Stellung nehmen.
§ 69 Pflichten
1 Die Erziehungsberechtigten:
a. sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich;
b. unterstützen und fördern den Bildungsprozess ihrer Kinder;
c. arbeiten mit den Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schule ihrer Kinder
zusammen und suchen bei hängigen Fragen den direkten Kontakt mit ihnen;
d. * halten ihre Kinder an, die Regeln und Weisungen der Schule unter Berücksichtigung der Werte einer freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft einzuhalten und den Unterricht sowie die Schulveranstaltungen lückenlos zu besuchen.
2 Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nachkommen, können: *
a. * an kommunalen Schulen vom Schulrat ermahnt oder mit Busse bis zu
CHF 5'000.– bestraft werden;
b. * an kantonalen Schulen von der Schulleitung ermahnt oder auf deren Antrag von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion mit Busse bis zu CHF
5'000.– bestraft werden.
37 640
3.3.3 Lehrerinnen und Lehrer

## § 7 {#par_7}

Rechte
1 Die Lehrerinnen und Lehrer:
a. sind bei der Gestaltung des Unterrichts innerhalb der Lehrpläne und des
Schulprogramms frei;
b. haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Privatsphäre und
ihrer beruflichen Fähigkeiten;
c. * werden von der Schulleitung in ihrer Arbeit unterstützt und auf ihr Verlangen angehört;
cbis. * …
d. * erhalten über sie persönlich betreffende Vorkommnisse von der Schulleitung direkt Mitteilung;
e. * bestimmen unter Einhaltung der finanziellen Vorgaben selbst, welche unterrichtsleitenden bzw. empfohlenen fakultativen Lehrmittel aus der kantonalen Lehrmittelliste sie im Unterricht einsetzen.
§ 71 Pflichten
1 Die Lehrerinnen und Lehrer:
a. unterrichten ihre Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Lehrpläne
und des Schulprogramms;
b. beraten die Schülerinnen und Schüler und beurteilen deren Leistungen;
c. wirken während der unterrichtsfreien Arbeitszeit an gemeinsamen Aufgaben der Schule und im Bildungswesen mit;
d. beziehen die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten
in ihre Schularbeit ein.
2 Die Schulleitung kann Lehrerinnen und Lehrer jährlich bis zu 2 Wochen zur
Fortbildung während der Schulferien verpflichten.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Fortbildungsprogramme obligatorisch erklären.
§ 72 Beratung und Beurteilung
1 Die Lehrerinnen und Lehrer werden durch die Schulleitung beraten. Im Rahmen von Unterrichtsbesuchen und Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen beurteilt die Schulleitung ihre Leistungen regelmässig.
2 Die Lehrerinnen und Lehrer, deren berufliche Eignung in Zweifel gezogen
wird, können die Vorwürfe durch eine kantonale Fachstelle abklären lassen.
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§ 73 Anstellungsvoraussetzungen
1 Voraussetzung für eine unbefristete Anstellung als Lehrerin oder Lehrer ist
der für die Schulart erforderliche Fähigkeitsausweis.
§ 73a * Verbot der Unterrichtstätigkeit
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion verbietet Lehrpersonen und sinngemäss auch Mitarbeitenden im pädagogischen Bereich, denen die persönlichen
Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags fehlen, die
Unterrichtstätigkeit an öffentlichen und privaten Schulen und bei weiteren Leistungserbringenden im Bildungsbereich im Kanton Basel-Landschaft, insbesondere wenn die Lehrperson mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a. Sie hat ihre Handlungsfähigkeit dauerhaft verloren.
b. Ihre Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Verurteilung wegen eines begangenen Verbrechens oder schweren Vergehens schwer beeinträchtigt.
c. Sie hat wiederholt schwerwiegende Verfehlungen begangen, die mit ihrer
Vertrauensstellung gegenüber Schülerinnen und Schüler nicht vereinbar
sind.
d. Sie ist aus anderen schwerwiegenden Gründen, welche die Eignung, Unterricht zu erteilen, in massivem Ausmass beeinträchtigen oder ausschliessen, unfähig geworden, den Lehrberuf auszuüben.
2 Lehrpersonen, über die ein Verbot der Unterrichtstätigkeit verhängt wurde,
sind nicht berechtigt, Unterricht zu erteilen, anzuleiten oder zu überwachen sowie Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.
3 Das Verbot kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Haben
sich die Verhältnisse in wesentlichem Ausmass günstig verändert, verfügt die
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion von sich aus oder auf Antrag der betroffenen Person die Aufhebung des Verbots.
4 Beschwerden gegen Verfügungen betreffend das Verbot der Unterrichtstätigkeit haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 73b * Meldepflichten und Melderechte
1 Haben die für die Anstellung zuständigen Behörden und Organe ernsthafte
und konkrete Hinweise, die Anlass zur Überprüfung der Unterrichtsberechtigung geben können, sind sie verpflichtet, der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Bericht zu erstatten. Andere kommunale und kantonale Behörden sind zur
Meldung berechtigt, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion meldet den Entzug der Unterrichtsberechtigung sowie dessen Aufhebung der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Erfassung und Löschung in der interkantonalen Liste über Lehrkräfte ohne Unterrichtsberechtigung.
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§ 74 Konvente
1 Die Lehrerinnen und Lehrer eines Schulhauses, einer Schule oder eines
Schulkreises, die in der gleichen Schulart unterrichten oder der gleichen Schulorganisation angehören, bilden einen Lehrerinnen- und Lehrerkonvent.
2 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat folgende Aufgaben und Rechte:
a. Er berät und unterstützt die Schulleitung in pädagogischen und organisatorischen Fragen.
b. Er beteiligt sich an der Ausarbeitung des Schulprogramms.
c. Er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule und des Bildungswesens Stellung.
d. Er kann der Schulleitung Anträge stellen.
e. * Er hat über eine Vertretung bei den kommunalen Schulen ein Mitwirkungsrecht und bei den kantonalen Schulen ein Mitbestimmungsrecht bei
der Anstellung von Schulleitungsmitgliedern.
3 Die Lehrerinnen und Lehrer, die eine Klasse oder einzelne Schülerinnen und
Schüler derselben unterrichten, bilden einen Klassenkonvent, in welchem über
die Leistungsbeurteilung und Beförderungen sowie über Fragen der Klassengemeinschaft beraten und entschieden wird. Weitere unterstützende Fachpersonen können beigezogen werden. *
§ 75 Konferenzen, Kantonalkonferenz
1 Die Lehrerinnen und Lehrer einer Schulart bilden eine Konferenz, welche von
der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion an der Lösung von Bildungsaufgaben
ihrer Schulart beteiligt wird.
2 Die Konferenzen der einzelnen Schularten sind im Vorstand der Amtlichen
Kantonalkonferenz vertreten, welcher die Arbeit der Konferenzen koordiniert
und zu allen kantonalen Erlassen im Bildungswesen Stellung nimmt.
3.4 Leitung *
3.4.1 Leitung kommunaler Schulen *
3.4.1.1 Schulleitung *
§ 76 Anstellung, Zusammensetzung
1 Die Mitglieder der Schulleitung werden durch den Schulrat angestellt.
2 In der Schulleitung sollen nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten
sein. *
40 640
3 Mindestens 1 Mitglied der Schulleitung besitzt die für eine unbefristete Anstellung an der Schule erforderliche Ausbildung.
4 Der Schulrat entscheidet nach Anhörung der Schulleitung, ob diese in einem
Leitungsmodell mit 1 Rektorin oder Rektor sowie Konrektorinnen und Konrektoren organisiert wird oder ob keine Hierarchisierung der Schulleitung erfolgen
soll. *
5 Das Nähere regelt die Verordnung. *
§ 77 Aufgaben
1 Die Schulleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Sie führt die Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer und
administrativer Hinsicht.
b. Sie sorgt für die Verbindung von Schule und Öffentlichkeit.
c. * Sie ist Anstellungsbehörde von Lehrerinnen und Lehrern sowie weiteren
Mitarbeitenden im pädagogischen, administrativen und ergänzenden Bereich und berät, beaufsichtigt und beurteilt diese.
d. * Sie nimmt vor der Auflösung von unbefristeten Anstellungsverhältnissen
durch die Arbeitgeberin Rücksprache mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
e. * Sie gewährleistet die schulinterne Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer
und gegebenenfalls weiterer unterstützender Fachpersonen.
f. Sie ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Lehrerinnen und Lehrer
sowie von Klassenkonventen.
g. * Sie erarbeitet das Schulprogramm unter Mitwirkung des Lehrerinnen- und
Lehrerkonvents und des Schulrats.
h. * Sie verantwortet die interne Evaluation der Schule als Organisation, erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats die Massnahmen und unterbreitet
sie diesem zur Genehmigung. Die Massnahmen werden in die Schulentwicklungsplanung aufgenommen und der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur Kenntnis gebracht.
hbis. * Sie entwickelt unter Mitwirkung des Schulrats geeignete Massnahmen zur
Umsetzung der Erkenntnisse aus den Aufsichtsprozessen zuhanden des
Schulrats.
hter. * Sie sorgt im Rahmen der Schulentwicklungsplanung für die Umsetzung
der aus Evaluation und Aufsicht resultierenden und beschlossenen Massnahmen.
i. * Sie erstellt das Budget und den Jahresabschluss zuhanden des Schulrats
und trifft Entscheide innerhalb der Budgetvorgaben.
j. * Sie wirkt bei der Anstellung neuer Schulleitungsmitglieder mit.
k. * Sie kann eine Anzahl von Tagen festlegen, an denen Schülerinnen und
Schüler ohne Angabe von Gründen dem Unterricht fernbleiben können.
41 640
l. * Sie legt nach Anhörung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents die Schulleitungsorganisation fest und unterbreitet diese dem Schulrat zur Genehmigung.
1bis Die Schulleitung übernimmt weitere Aufgaben in den Bereichen Bildung und
familienergänzende Kinderbetreuung, sofern die Einwohnergemeinde diese
Aufgaben ganz oder teilweise an die Schule delegiert. Die Einwohnergemeinde
muss dabei die zusätzlichen Aufgaben der Schulleitung, die Bereitstellung der
Mittel sowie die Unterstellung derselben regeln. *
1ter Entscheidet sich der Schulrat für ein Leitungsmodell mit Rektorin oder Rektor, so hat diese oder dieser zudem insbesondere folgende Aufgaben: *
a. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Leitung und zeitgemässe Weiterentwicklung der Schule.
b. Sie oder er vertritt die Schule nach aussen.
c. Sie oder er führt, berät und beaufsichtigt die Konrektorinnen und Konrektoren der Schule.
d. Sie oder er legt unter Mitwirkung der Konrektorinnen und Konrektoren
und nach Anhörung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents die Schulleitungsorganisation fest und unterbreitet diese dem Schulrat zur Genehmigung.
§ 78 Beratung *
1 Die Schulleitung wird durch den Schulrat beraten. *
2 … *
§ 78a * Beurteilung
1 Die Leistungen der Schulleitungsmitglieder werden durch den Schulrat regelmässig im Rahmen von Mitarbeitendengesprächen beurteilt.
2 Entscheidet sich der Schulrat für ein Leitungsmodell mit Rektorin oder Rektor,
wird diese oder dieser vom Schulrat und die Konrektorinnen und Konrektoren
von der Rektorin oder dem Rektor beurteilt.
3 Zur Beurteilung des Unterrichts von Schulleitungsmitgliedern zieht er Fachpersonen bei.
3.4.1.1a Schulleitungskonferenz *
§ 78b * Zusammensetzung und Aufgaben
1 Die Schulleitungen der Primarstufe und der Musikschulen bilden je 1 Schulleitungskonferenz.
42 640
2 Die Schulleitungskonferenzen haben insbesondere folgende Aufgaben und
Rechte:
a. Sie beraten und unterstützen die zuständigen Stellen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion in allen zentralen Fragen der jeweiligen Schulart
und des Bildungswesens und bringen die Anliegen ihrer Schulart ein.
b. Sie koordinieren alle schulübergreifenden Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Schulleitungen.
c. Sie dienen der gegenseitigen Orientierung der Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten der jeweiligen Schulart.
d. Sie werden bei bevorstehenden bildungspolitischen Entscheiden rechtzeitig konsultiert.
e. Sie nehmen zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen
die jeweilige Schulart betreffenden Erlassen Stellung.
f. Die Schulleitungskonferenz der Primarstufe pflegt den Kontakt zu den
aufnehmenden Schulen und bezieht deren Anliegen ein.
3 Die Schulleitungskonferenzen werden von einem Vorstand geleitet und von
der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion fachlich unterstützt. Diese ist im Vorstand mit beratender Stimme vertreten.
4 Die Vorstände werden hälftig von der Trägerschaft und der Bildungs-, Kultur-
und Sportdirektion ressourciert. Die übrigen Kosten der Schulleitungskonferenzen gehen zulasten des Kantons.
3.4.2 … *
3.4.1.2 Schulrat *
§ 79 Wahl
1 Sieht die Gemeindeordnung einen Schulrat vor, so richtet sich die Wahl der
Mitglieder der Schulräte der Primarstufe bzw. der Musikschule nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. *
2 Führen mehrere Einwohnergemeinden eine Schule gemeinsam, bilden sie
einen Kreisschulrat. *
3 … *
4 Lehrerinnen und Lehrer können nicht in den Schulrat der Schule, an der sie
unterrichten, gewählt werden.

## § 8 {#par_8}

Mitgliederzahl, Konstituierung
1 Die Einwohnergemeinden legen für die von ihnen getragenen Schulen die
Mitgliederzahl der Schulräte fest.
43 640
2 In die Schulräte des Kindergartens und der Primarschule delegiert der
Gemeinderat der Trägergemeinde ein Mitglied aus seiner Mitte.
3 … *
4 … *
5 Die Schulräte konstituieren sich selbst.
§ 81 Vertretungen mit beratender Stimme
1 Dem Schulrat gehören mit beratender Stimme an:
a. die Schulleitung;
b. eine Vertretung des Lehrerinnen und Lehrerkonvents;
c. * …
2 … *
§ 82 Aufgaben
1 Der Schulrat hat folgende Aufgaben:
a. * Er ist dafür besorgt, dass die Anliegen der Erziehungsberechtigten und
der Öffentlichkeit eingebracht werden können.
b. Er ist Anstellungsbehörde der Schulleitung.
c. * Er wirkt bei der Erarbeitung des Schulprogramms mit und genehmigt dieses unter Einhaltung der Vorgaben des Bundes und des Kantons.
d. * Er wirkt bei der Erarbeitung von Massnahmen zu den Erkenntnissen aus
der internen Evaluation und der Aufsicht mit, beschliesst diese und
gewährleistet deren Umsetzung.
e. * Er kann eine vermittelnde Rolle für Anliegen aller Schulbeteiligten einnehmen und hierfür zu Gesprächen aufbieten.
f. * Er ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Schulleitung.
g. * Er beschliesst das Leitungsmodell der Schulleitung.
h. * Er genehmigt die Organisation der Schulleitung.
i. * Er unterstützt die Schulleitung bei der Erfüllung ihrer Arbeit.
j. * Er ist gegenüber den Schulleitungen weisungsbefugt unter Sicherung der
eigenverantwortlichen Gestaltungsspielräume der Schulen.
k. * Er gewährleistet die Einhaltung der Vorgaben des Kantons, des Bundes
und der Einwohnergemeinde.
l. * Er lässt zeitlich befristet operative Eingriffe in die Schulführung vornehmen, wenn wichtige rechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden, das
Funktionieren der Schule gefährdet ist oder eine Krisensituation besteht.
44 640
m. * Er verabschiedet das Budget und die Rechnung zuhanden des Gemeinderats. Sofern die Einwohnergemeinde an Stelle des Schulrats den
Gemeinderat als Führungsgremium der Schule einsetzt, genehmigt dieser das Budget und die Rechnung.
2 Das Nähere regelt die Verordnung. *
3.4.1.3 Führungsmodelle *
§ 82bis * Wahl des Führungsmodells
1 Die Einwohnergemeinde kann die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben
des Schulrats gemäss § 82 gesamthaft an den Gemeinderat übertragen. Bei
einer Aufgabenübertragung kann sie zudem nach Massgabe ihrer Gemeindeordnung eine ständige Kommission zur Beratung des Gemeinderats einsetzen.
2 Bilden mehrere Einwohnergemeinden eine Kreisschule oder führen sie eine
Musikschule, können sie die Aufgaben nicht an den Gemeinderat übertragen.
§ 82ter * Rahmenbedingungen bei Aufgabenübertragung
1 Entscheidet sich die Einwohnergemeinde für die Schulführung durch den
Gemeinderat, stellt dieser sicher, dass in wichtigen schulischen Belangen je eine Vertretung der Schulleitung und des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents vorgängig zu Entscheiden beratend beigezogen werden.
2 Entscheidet sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit
Gemeinderat, hat die Schulleitung ein Antragsrecht an den Gemeinderat und
vertritt ihre Anträge bei Bedarf in den Gemeinderatssitzungen.
3 Entscheidet sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit beratender Kommission, stellt sie sicher, dass je eine Vertretung der Schulleitung und
des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents Einsitz haben.
4 Die Zuständigkeit für Budget und Rechnung kann bei Kreisschulen an eine
gemeinderätliche Finanzkommission übertragen werden.
3.4.3 Leitung kantonaler Schulen *
3.4.3.1 Schulleitung *
§ 82a * Zusammensetzung, Anstellung
1 Die Schulleitung besteht aus 1 Rektorin oder Rektor sowie Konrektorinnen
und Konrektoren.
2 Co-Rektorate sind möglich.
3 In der Schulleitung sollen nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten sein.
4 Mindestens 1 Mitglied der Schulleitung besitzt die für eine unbefristete Anstellung an der Schule erforderliche Ausbildung.
45 640
5 Für den Anstellungsprozess der Rektorinnen und Rektoren sowie der Konrektorinnen und Konrektoren beruft die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ein
Wahlgremium ein. Diesem gehören nebst der Vertretung der Bildungs-, Kultur-
und Sportdirektion eine Vertretung des Schulrats, eine Vertretung der Schulleitung, eine Vertretung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents sowie auf der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler an.
6 Die Schulleitungsmitglieder werden auf der Basis des Entscheids des Wahlgremiums durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angestellt. Jede Vertretung hat beim Wahlentscheid 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion den Stichentscheid.
7 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 82b * Aufgaben
1 Die Schulleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Sie führt die Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer und
administrativer Hinsicht.
b. Sie sorgt für die Verbindung von Schule und Öffentlichkeit.
c. Sie ist Anstellungsbehörde von Lehrerinnen und Lehrern sowie weiteren
Mitarbeitenden im pädagogischen, administrativen und ergänzenden Bereich und berät, beaufsichtigt und beurteilt diese.
d. Sie nimmt vor der Auflösung von unbefristeten Anstellungsverhältnissen
durch die Arbeitgeberin Rücksprache mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
e. Sie gewährleistet die schulinterne Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer
und gegebenenfalls weiterer unterstützender Fachpersonen.
f. Sie ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Lehrerinnen und Lehrer
sowie von Klassenkonventen.
g. Sie erarbeitet das Schulprogramm unter Mitwirkung des Lehrerinnen- und
Lehrerkonvents und des Schulrats.
h. Sie verantwortet die interne Evaluation der Schule als Organisation, erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats die Massnahmen und unterbreitet
sie diesem zur Genehmigung. Die Massnahmen werden in die Schulentwicklungsplanung aufgenommen und der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur Kenntnis gebracht.
i. Sie erarbeitet und berät mit dem Schulrat die aus den Rückmeldungen
der Aufsicht resultierenden Massnahmen zuhanden der Bildungs-, Kultur-
und Sportdirektion.
j. Sie sorgt im Rahmen der Schulentwicklungsplanung für die Umsetzung
der aus Evaluation und Aufsicht resultierenden und beschlossenen Massnahmen sowie – im Falle der Berufsfachschulen – der Massnahmen im
Zusammenhang mit der lernortübergreifenden Qualitätssicherung und -
entwicklung.
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k. Sie erstellt das Budget und den Jahresabschluss zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und trifft Entscheide innerhalb der Budgetvorgaben.
l. Sie bringt dem Schulrat die Verteilung der finanziellen Spielräume innerhalb des Jahresbudgets und des kantonalen Rahmens zur Kenntnis.
m. Sie übt ein Mitbestimmungsrecht bei der Anstellung neuer Schulleitungsmitglieder durch eine Vertretung im Wahlgremium aus.
n. Sie kann eine Anzahl von Tagen festlegen, an denen Schülerinnen und
Schüler ohne Angabe von Gründen dem Unterricht fernbleiben können.
2 Die Rektorin oder der Rektor hat zudem insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Leitung und zeitgemässe Weiterentwicklung der Schule.
b. Sie oder er vertritt die Schule nach aussen.
c. Sie oder er führt, berät und beaufsichtigt die Konrektorinnen und Konrektoren an allen kantonalen Schulen.
d. Sie oder er legt unter Mitwirkung der Konrektorinnen und Konrektoren
und nach Anhörung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents die Schulleitungsorganisation fest und unterbreitet diese der vorgesetzten Stelle der
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur Genehmigung.
§ 82c * Beratung
1 Die Schulleitung wird durch den Schulrat und die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beraten.
§ 82d * Beurteilung
1 Die Leistungen der Rektorin oder des Rektors werden gemeinsam durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Schulrats und die vorgesetzte Stelle der
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion regelmässig im Rahmen von Mitarbeitendengesprächen beurteilt.
2 Die Leistungen der Konrektorinnen oder Konrektoren werden durch die Rektorin oder den Rektor regelmässig im Rahmen von Mitarbeitendengesprächen
beurteilt.
3 Zur Beurteilung des Unterrichts können Fachpersonen beigezogen werden.
47 640
3.4.3.2 Schulleitungskonferenz *
§ 82e * Zusammensetzung und Aufgaben
1 Die Rektorinnen und Rektoren der Sekundarschulen, der Berufsfachschulen
und der Gymnasien bilden je 1 Schulleitungskonferenz. Die Konrektorinnen
und Konrektoren werden mit Stimmrecht zu erweiterten Schulleitungskonferenzen eingeladen.
2 Die Schulleitungskonferenzen haben insbesondere folgende Aufgaben und
Rechte:
a. Sie beraten und unterstützen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion in
allen zentralen Fragen der jeweiligen Schulart und des Bildungswesens
und bringen die Anliegen ihrer Schulart ein.
b. Sie koordinieren alle schulübergreifenden Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Schulleitungen.
c. Sie dienen der gegenseitigen Orientierung der Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten der jeweiligen Schulart.
d. Sie werden bei bevorstehenden bildungspolitischen Entscheiden rechtzeitig konsultiert.
e. Sie nehmen zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen
die jeweilige Schulart betreffenden Erlassen Stellung.
f. Sie pflegen den Kontakt zu den abgebenden und aufnehmenden Schulen
bzw. Bildungsinstitutionen und beziehen ihre Anliegen ein.
3 Die Schulleitungskonferenzen unterstehen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
3.4.3.3 Schulrat *
§ 82f * Schulrat
1 Die Wahl der Mitglieder der Schulräte der Schulen der Sekundarstufe I richtet
sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
2 Die Wahl der Mitglieder der Schulräte der Sonderschulen und der Schulen
der Sekundarstufe II erfolgt durch den Regierungsrat.
3 Lehrerinnen und Lehrer können nicht in den Schulrat der Schule, an der sie
unterrichten, gewählt werden.
§ 82g * Mitgliederzahl, Konstituierung
1 Der Regierungsrat legt die Mitgliederzahl der Schulräte der Schulen der Sekundarstufe I vor jeder Neuwahl für jeden Schulkreis fest, wobei die einzelnen
Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl berücksichtigt werden. Dem Schulort
steht ein Vorwegmandat zu.
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2 Die Mitgliederzahl der Schulräte der Sonderschulen und der Schulen der Sekundarstufe II legt die Verordnung fest.
3 Die Schulräte konstituieren sich selbst.
4 Sie unterstehen der Aufsicht der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
§ 82h * Vertretungen mit beratender Stimme
1 Dem Schulrat gehören mit beratender Stimme an:
a. eine Vertretung der Schulleitung;
b. eine Vertretung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents;
c. auf der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler.
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann mit einer Vertretung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Schulrats teilnehmen.
3 Das Wahlverfahren für die Vertretung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird im Schulprogramm festgelegt.
§ 82i * Aufgaben
1 Der Schulrat hat folgende Aufgaben:
a. Er bringt Anliegen der Öffentlichkeit und der Erziehungsberechtigten sowie in der Berufsbildung Anliegen der Arbeitswelt in die Schule ein und
vermittelt die Anliegen der Schule den Anspruchsgruppen.
b. Er nimmt eine vermittelnde Rolle für Anliegen aller Schulbeteiligten ein
und kann diese hierfür zu Gesprächen aufbieten
c. Er ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Schulleitung in schülerinnen- und schülerbezogenen Angelegenheiten, ausser bei Schulausschlüssen.
d. Er übt ein Mitbestimmungsrecht bei der Anstellung neuer Schulleitungsmitglieder durch eine Vertretung im Wahlgremium aus.
e. Er beurteilt, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten,
gemeinsam mit der vorgesetzten Stelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion die Rektorin oder den Rektor.
f. Er wirkt bei der Erarbeitung des Schulprogramms mit und genehmigt dieses unter Einhaltung der Vorgaben des Bundes und des Kantons.
g. Er nimmt das Budget hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Vorgaben
des Schulprogramms zur Kenntnis.
h. Er berät die Evaluationsergebnisse und die Erkenntnisse aus den Aufsichtsprozessen, erarbeitet gemeinsam mit der Schulleitung die daraus
abgeleiteten Massnahmen und genehmigt die Massnahmen aus der internen Evaluation.
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2 Der Schulrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben in Absprache mit der Schulleitung und den Lehrpersonen Unterrichtsbesuche machen.
3.4.3.4 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion *
§ 82j * Führungsaufgaben
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion hat in der Führung der ihr zugeordneten kantonalen Schulen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie stellt Rektorinnen und Rektoren sowie Konrektorinnen und Konrektoren aller kantonalen Schulen aufgrund des Beschlusses des Wahlgremiums an und beurteilt gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schulrats die Leistungen der Rektorinnen und Rektoren im Mitarbeitendengespräch.
b. Sie genehmigt die Organisation der Schulleitung.
c. Sie unterstützt die Schulleitung und den Schulrat in der Erfüllung ihrer
Aufgaben.
d. Sie ist gegenüber den Schulleitungen weisungsbefugt unter Sicherung
der eigenverantwortlichen Gestaltungsspielräume der Schulen im Rahmen des Schulprogramms.
e. Sie gewährleistet die Einhaltung der Vorgaben von Bund und Kanton.
f. Sie kann zeitlich befristet operative Eingriffe in die Schulführung vornehmen, wenn wichtige rechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden, das
Funktionieren der Schule gefährdet ist oder eine Krisensituation besteht.
g. Sie genehmigt das Budget und die Rechnung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den kantonalen Vorgaben.
h. Sie führt mit der Schulleitung jeder Schule jährliche Betriebsgespräche.
i. Sie beschliesst Massnahmen zur Umsetzung der Evaluationsergebnisse
und der Erkenntnisse aus den Aufsichtsprozessen.
3.4.4 Konferenz der Schulratspräsidien bzw. der für die Bildung
zuständigen Gemeinderäte *
§ 83 Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte der öffentlichen Schulen
des Kantons und der Einwohnergemeinden bilden eine Konferenz.
1bis Sieht die Gemeindeordnung für die Führung der Primarstufe die Zuständigkeit beim Gemeinderat vor, so vertreten die für die Bildung zuständigen
Gemeinderätinnen und -räte die Schule an der Konferenz. *
2 Die Konferenz nimmt gegenüber der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu
wichtigen Erlassen und Anliegen im Bildungswesen Stellung.
50 640
3 Die Konferenz konstituiert sich selbst.
4 Kantonale Behörden
§ 84 Wahl und Zusammensetzung des Bildungsrats
1 Der Bildungsrat setzt sich aus 12 Mitgliedern, die vom Landrat auf Vorschlag
des Regierungsrats gewählt werden, sowie aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zusammen.
2 3 Mitglieder gehören dem Bildungsrat als Vertreterinnen und Vertreter der
Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer und je 2 Mitglieder
als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des Kantons an.
3 Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben das Recht, dem Regierungsrat zuhanden des Landrats für ihre Vertreterinnen und Vertreter Wahlvorschläge zu unterbreiten.
4 Der Bildungsrat konstituiert sich selbst.
§ 85 * Aufgaben des Bildungsrats
1 Der Bildungsrat hat im Bereich der Volksschule und der Sekundarstufe II folgende Aufgaben:
a. Er nimmt zuhanden des Regierungsrats oder der Bildungs-, Kultur- und
Sportdirektion zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung.
b. Er beschliesst die Stufenlehrpläne und die Stundentafeln der einzelnen
Schularten und kann Ausnahmen hiervon bewilligen.
c. Er beschliesst die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule.
d. Er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von Schulversuchen.
e. * …
f. Er fördert und koordiniert das Berufsbildungswesen.
g. Er beantragt dem Regierungsrat die Einrichtung von beruflichen Grundschulen und Lehrwerkstätten.
h. Er wählt 9–11 Mitglieder in die Kommission für Qualifikationsverfahren
der beruflichen Grundbildung.
j. * Er ist für die kantonalen Aufgaben im Rahmen der Festlegung der Bildungsstandards und der Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente zuständig.
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§ 86 * Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung
1 Die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung hat
folgende Aufgaben:
a. Sie beaufsichtigt die Lehrabschlussprüfungen und andere durch Verordnung vorgesehene Qualifikationsverfahren.
b. Sie wählt Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
c. Sie behandelt Beschwerden gegen Ergebnisse von Lehrabschlussprüfungen und anderen durch Verordnung vorgesehene Qualifikationsverfahren.
§ 87 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion hat folgende Aufgaben:
a. Sie leitet, koordiniert und beaufsichtigt das Bildungswesen des Kantons.
b. Sie sichert die Ausbildungsqualität der vom Kanton und von den
Einwohnergemeinden getragenen und von ihm bewilligten nichtstaatlichen Schulen.
c. Sie stimmt das Bildungswesen des Kantons mit anderen Kantonen, dem
Bund und dem benachbarten Ausland ab.
d. Sie legt Anfang und Ende des Schuljahres sowie die Schulferien und die
schulfreien Tage fest.
e. Sie kann Fortbildungsprogramme für Lehrerinnen und Lehrer aller
Schularten obligatorisch erklären.
f. Sie ist zuständig für alle gesetzlich nicht zugeordneten Aufgaben im
kantonalen Bildungswesen.
2 Das Nähere regelt die Verordnung. *
§ 88 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben:
a. Er beschliesst Schulversuche.
b. Er regelt die wöchentliche Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler
an den Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
c. Er ist im Bildungswesen zum endgültigen Abschluss von Staatsverträgen
ohne verfassungsändernden oder gesetzeswesentlichen Inhalt ermächtigt.
d. Er schliesst Verwaltungsvereinbarungen ab.
e. Er kann Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Bundesgesetz über die
Berufsbildung unterstellt sind, ganz oder teilweise den Bestimmungen
dieses Gesetzes unterstellen.
52 640
f. Er erlässt die Verordnungen über die einzelnen Schularten und über die
Beurteilung, die Beförderung und die Übertritte der Schülerinnen und
Schüler.
g. * Er ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden:
1. * der Schulräte der kommunalen Schulen bzw. der Gemeinderäte, sofern die Einwohnergemeinde die Aufgaben des Schulrats an den
Gemeinderat delegiert hat;
2. der Schulräte der kantonalen Schulen für schülerinnen- und schülerbezogene Entscheide ausser Schulausschlüssen;
3. der Schulleitungen der kantonalen Schulen für personalrechtliche
Entscheide und Schulausschlüsse.
§ 89 Landrat
1 Der Landrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er genehmigt die Zielsetzungen von Bildungskonzepten, welche Inhalt
und Gliederung des kantonalen Bildungssystems oder den bisherigen Bildungsauftrag einzelner Schularten grundlegend verändern.
b. Er beschliesst, ob vom Regierungsrat veranlasste Schulversuche in eine
definitive Regelung überführt werden.
c. * Er nimmt zum ihm gemäss § 62abis Abs. 2 alle 4 Jahre vom Regierungsrat
unterbreiteten Bildungsbericht über die Qualität des Bildungswesens im
Kanton Stellung.
d. * Er legt die Schulkreise und die Schulstandorte der Sekundarschule fest.14)
e. * Er legt die Schulorte der vom Kanton geführten Schulen der Sekundarstufe II fest.
5 Beschwerdewesen *

## § 9 § 90 * … {#par_9}

Beschwerden
1 Gegen Verfügungen von Lehrerinnen und Lehrern sowie Klassenkonventen
kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Schulleitung Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen der Schulleitungen der kommunalen Schulen kann innert
10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Schulrat oder dem Gemeinderat, sofern die
Einwohnergemeinde die Aufgaben des Schulrats an diesen delegiert hat, Beschwerde erhoben werden. *
14) SGS 642.1
53 640
3 Gegen Verfügungen und Entscheide folgender Behörden kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden: *
a. * der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;
b. * bei den kommunalen Schulen der Schulräte bzw. der Gemeinderäte, sofern die Einwohnergemeinde die Aufgaben des Schulrats an den Gemeinderat delegiert hat;
c. * bei den kantonalen Schulen der Schulräte für schülerinnen- und schülerbezogene Entscheide ausser Schulausschlüssen;
d. * bei den kantonalen Schulen der Schulleitungen für personalrechtliche
Entscheide und Schulausschlüsse.
4 Wird eine Disziplinarmassnahme gegen eine Schülerin oder einen Schüler
verfügt, so haben weder der Lauf der Beschwerdefrist noch die Einreichung einer Beschwerde aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Beschwerdeinstanz
ordne diese Wirkung aus wichtigen Gründen ausdrücklich an. *
§ 91a * Entscheide ohne Beschwerdemöglichkeit
1 Gegen Entscheide von Lehrerinnen und Lehrern, Klassenkonventen, der
Schulleitungen und bei den kommunalen Schulen der Schulräte bzw. der
Gemeinderäte, sofern die Einwohnergemeinde die Aufgaben des Schulrats an
den Gemeinderat delegiert hat, ist keine Beschwerdemöglichkeit gegeben, sofern sie folgende Sachverhalte betreffen: *
a. Zuweisung in eine Klasse oder Wechsel einer Klasse innerhalb des
Schulstandorts;
b. Disziplinarmassnahmen im Zuständigkeitsbereich der Lehrerinnen und
Lehrer;
c. Ergebnis einer Beurteilung, darunter auch die Benotung mit der tiefsten
Note, und Absenzeinträge, sofern diese keinen Einfluss auf das weitere
schulische oder berufliche Fortkommen haben;
d. Ermahnungen gegenüber Erziehungsberechtigten.
6 Schullasten
6.1 Kostentragung
§ 92 Löhne des Schulpersonals
1 Die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden gehen zulasten der Trägerschaft.
54 640
§ 93 Lehrmittel, Schulmaterialien, Unterrichtshilfen
1 Der Kanton trägt die Kosten der vom Bildungsrat beschlossenen Lehrmittel.
2 Die Trägerschaft übernimmt bis zum Abschluss der Sekundarstufe II die
Kosten der übrigen Lehrmittel sowie von Schulmaterialien und Unterrichtshilfen, soweit diese nicht den Erziehungsberechtigten bzw. den Schülerinnen und
Schülern überbunden werden.
3 In der beruflichen Grundbildung wird die Übernahme dieser Kosten im Lehrvertrag geregelt.
§ 94 Fortbildung
1 Der Kanton trägt die Kosten für die von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angeordnete Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
2 Die Trägerschaft trägt die Kosten für die von den Schulleitungen angeordnete
Fortbildung und kann Beiträge an die freiwillige Fortbildung der Lehrerinnen
und Lehrer und des nicht unterrichtenden Schulpersonals leisten.
§ 95 Sonderschulung
1 Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung, soweit diese nicht durch
Beiträge der Sozialversicherungen gedeckt sind.
2 Die Übernahme der Aufenthalts- und Betreuungskosten in Heimen richtet sich
nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.
§ 96 Übrige Kosten
1 Die übrigen Schulkosten gehen zulasten der Trägerschaft.
6.2 Beiträge des Kantons
§ 97 Beiträge an Einwohnergemeinden
1 ... *
2 ... *
3 Der Kanton kann ausserordentliche Beiträge an Schulversuche leisten, welche in Schulen von Einwohnergemeinden durchgeführt werden.
§ 97a * Beiträge zur Erfüllung des Bildungsauftrags
1 Der Kanton und die Gemeinden können Beiträge an Dritte zur Erfüllung und
Vertiefung einzelner Aspekte des Bildungsauftrags leisten.
55 640
§ 98 * Beiträge an die Berufsbildung
1 Der Kanton leistet Beiträge:
a. an die Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung, welche sich
nach der Beitragsgewährung des Bundes richten; vorbehalten bleiben
Vereinbarungen mit Firmen und privatrechtlichen Organisationen;
b. an die Prüfungskosten bei Zwischen- und Lehrabschlussprüfungen;
c. * an die Kosten von Überbetrieblichen Kursen durch um 100 % erhöhte
Pro-Kopf- und Kurstag-Beiträge gemäss den im Anhang der interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung vom 22. Juni 200615) definierten Ansätzen.
d. * …
2 Der Kanton kann zudem Beiträge leisten:
a. an die Kosten für die Erstellung und den baulichen Unterhalt von Kurszentren;
b. an die Kosten von Einrichtungen und ausserordentlichen Anschaffungen;
c. an die Kosten für Massnahmen, die der Qualitätssicherung und -entwicklung der Ausbildung dienen.
3 Der Kanton kann weitere Beiträge an Firmen und privatrechtliche Organisationen ausrichten für die Führung von berufsvorbereitenden Angeboten, Lehrwerkstätten, beruflichen Grundschulen, Lehrlingsheimen, an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, an Massnahmen zur Lehrstellenförderung und zur
Steigerung der Attraktivität der Berufsbildung sowie an interkantonale Einrichtungen und Veranstaltungen. *
§ 99 Beiträge an Sonderschulbauten
1 Der Kanton kann Beiträge an die Schulbaukosten von nichtstaatlichen
Sonderschulen leisten.

## § 10 {#par_10}

Beiträge zum Besuch von Privatschulen
1 Der Kanton kann beim Besuch von Privatschulen Beiträge an das Schulgeld
zugunsten der Erziehungsberechtigten ausrichten, sofern:
a. zwischen Kanton und Schule ein entsprechender Vertrag mit Leistungsauftrag besteht;
b. die von Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öffentlichen Volksschulen gewählte Schule über eine Betriebsbewilligung des Standortkantons verfügt.
15) SGS 681.22
56 640
2 Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten gemäss Abs. 1 Bst. b gewährt der
Kanton für Schüler und Schülerinnen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einen jährlichen Beitrag an die Kosten zum Besuch einer Privatschule in
der Höhe von maximal CHF 2'500.–. Die Gewährung erfolgt stufenweise und
ist an Einkommen und Vermögen geknüpft. Der Regierungsrat kann die Beiträge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen. *
3 Der Landrat kann zum Erhalt einer für den gesamten Bildungssektor wichtigen Privatschule zeitlich begrenzte Beiträge in Form von zinslosen Darlehen
gewähren.
6.3 Schulbauten und -anlagen
§ 101 Aufgaben der Trägerschaft
1 Die Schulbauten und -anlagen der öffentlichen Schulen des Kantons und der
Einwohnergemeinden stehen in der Regel im Eigentum der Trägerschaft. Sie
werden von dieser erstellt, finanziert und unterhalten.
2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden stimmen sich in Schulraumfragen
gegenseitig ab und stellen einander freien Schulraum gegen angemessenes
Entgelt zur Verfügung.
§ 102 * Miete von Schulanlagen
1 Benötigen der Kanton oder die Gemeinden zusätzlichen Schulraum, können
sie freien Schulraum des jeweilig anderen Schulträgers mieten.
2 Die Mietverhältnisse sind in der Regel unbefristet und werden schriftlich abgeschlossen.
§ 102a * Mietzins
1 Für die Berechnung des Mietzinses von Schulraum sind folgende Faktoren
anzuwenden:
a. bei vollzeitlicher Nutzung: Mietwert, Belegungsquotient und Zustandsquotient;
b. bei teilzeitlicher Nutzung: Mietwert, Mietflächenquotient, Belegungsquotient, Raumqualitätsfaktor sowie Zustandsquotient.
2 Bei Vertragsverlängerung, spätestens jedoch nach 5 Jahren, erfolgt eine Anpassung an die Teuerung im Umfang von 80 % des veränderten Landesindexes für Konsumentenpreise.
3 Die Korrektur des Zustandsquotienten erfolgt bei Vertragsverlängerung, spätestens jedoch alle 5 Jahre.
57 640
4 Die Berechnung des Mietzinses für Aussensportanlagen erfolgt pauschal auf
der Basis eines Drittels der jährlichen Betriebskosten.
§ 102b * Ausserschulische Nutzung
1 Der Kanton verlangt von den Gemeinden für ausserschulische Nutzungen der
Schulanlagen eine nicht kostendeckende Gebühr.
2 Die Verordnung regelt die Modalitäten, die Gebührenhöhe sowie die Ausnahmen.
§ 102c * Bewirtschaftung
1 Der Kanton kann den Standortgemeinden die Bewirtschaftung der Sekundarschulanlagen mit einer Leistungsvereinbarung übertragen.
§ 102d * Erwerb von Schulbauten
1 Der Begriff Schulbauten umfasst die Sachwertkategorien Land, Gebäude,
Umgebung, Betriebseinrichtung und Betriebsinventar.
2 Beim Erwerb von Schulbauten zu Eigentum sowie bei der Entflechtung der
Eigentumsverhältnisse gehen Land, Gebäude und Umgebung in das Eigentum
einer Hand über.
3 Hat der Kanton von einer Gemeinde oder eine Gemeinde vom Kanton eine
Schulbaute erworben und wird diese nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigt, besteht gegenseitig ein zeitlich unbefristetes Rückkaufsrecht. Der Erwerbspreis richtet sich nach § 102e.
§ 102e * Berechnungsgrundlagen für den Erwerbspreis
1 Zur Wertermittlung der Sachwertkategorien gelangen folgende Grundsätze
zur Anwendung:
a. Der Wert des Landes ergibt sich aus den Erstehungskosten bestehend
aus dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich allfälliger Erschliessungskosten und dem Zinseszins über die Nutzungsdauer.
b. Der Wert eines Gebäudes ergibt sich aus dem Neuwert und den Anschlussgebühren abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen
Altersentwertung.
c. Der Wert der Umgebung ergibt sich aus den ursprünglichen Erstellungskosten, allfälligen Anschlussgebühren und dem Zinseszins abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung.
d. Der Wert von Betriebseinrichtungen ergibt sich aus den Anschaffungskosten für lose Ausstattung und Ausbauten abzüglich der ordentlichen Altersentwertung.
58 640
e. Der Wert des Betriebsinventars ergibt sich aus den Anschaffungskosten
der dazugehörigen Gegenstände in gebrauchstauglichem Zustand abzüglich der ordentlichen Altersentwertung.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Änderungen bisherigen Rechts
§ 103 Änderung des Personalgesetzes
1 Das Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 199716) wird wie folgt geändert: ...17)
§ 104 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 198818) wird wie folgt geändert: ...19)
§ 105 Änderung des Gemeindegesetzes
1 Das Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden
(Gemeindegesetz) vom 28. Mai 197020) wird wie folgt geändert: ...21)
7.2 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 106 Aufhebung von Gesetzen
1 Es werden folgende Gesetze aufgehoben:
a. Schulgesetz vom 26. April 197922);
b. Gesetz über die Berufsbildung vom 10. Juni 198523);
c. Gesetz über die Beteiligung an der Universität Basel vom 19. Januar
197624);
d. Dekret zum Schulgesetz vom 3. Dezember 197925).
16) SGS 150
17) GS 34.666
18) SGS 175
19) GS 34.666
20) SGS 180
21) GS 34.666
22) GS 27.169
23) GS 29.124
24) GS 26.112
25) GS 27.245
59 640
7.3 Übergangsbestimmungen
7.3.1 Allgemeines *
§ 107 * Schulpflicht
1 Für Schülerinnen und Schüler, welche vor der Einführung der neuen 6. Primarschulklasse bereits den Kindergarten, die Primarschule oder die Sekundarschule besuchen, dauert die Schulpflicht 10 Jahre und endet in der Regel mit
dem Abschluss der Sekundarstufe I.
§ 107a * Verschiebung des Eintrittsalters Primarschule Kindergarten gemäss § 22 Abs. 1 Bildungsgesetz
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten von § 22 Abs. 1 und erlässt
Vorschriften über die gestaffelte Verschiebung des Stichtages für die Einschulung.
§ 107b * Einführung des 6. Primarschuljahres
1 Die Einführung des 6. Primarschuljahres setzt mit dem Schuljahr 2015/16 ein.
§ 107c * Einführung der 3-jährigen Sekundarschule
1 Die Einführung der 3-jährigen Sekundarschule setzt mit dem Schuljahr 2016/17 ein.
§ 108 Klassengrössen
1 Klassen, welche schon in den Schuljahren vor Inkrafttreten des Bildungsgesetzes bestanden haben, können bis zu ihrer ordentlichen Auflösung gemäss
den Richt- und Höchstzahlen von § 22 des Schulgesetzes vom 26. April 197926)
weitergeführt werden.
§ 109 Unterrichtszeiten
1 Die Einführung umfassender Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule hat innert 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen.
2 Einwohnergemeinden, welche für ihren Kindergarten oder ihre Primarschule
von § 12 Abs. 1 abweichende Unterrichtszeiten festlegen wollen, haben innert
der gleichen Frist das dafür gemäss § 12 Abs. 3 erforderliche Gemeindereglement zu erlassen.
26) GS 27.169
60 640
§ 109a * Spezielle Förderung an der Volksschule, Sonderschulung und
heilpädagogische Früherziehung
1 Massnahmen der Speziellen Förderung gemäss §§ 44–46 und Massnahmen
der Sonderschulung gemäss §§ 48 und 49 sowie Massnahmen der
heilpädagogischen Früherziehung, die vor Inkrafttreten der Änderung dieses
Gesetzes vom 11. Juni 2020 verfügt worden sind, behalten für die vorgesehene Dauer ihre Gültigkeit, höchstens aber für 2 Jahre.
2 Bei Überprüfungen und erneuten Abklärungen zu laufenden Verfügungen gemäss Abs. 1 kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom
11. Juni 2020 zum Tragen.
3 Für Beschwerdeverfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 11. Juni 2020 hängig sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes
in der Fassung vom 1. August 2018.
§ 110 * …
§ 110a * Einführung der 4-jährigen Gymnasialausbildung
1 Die Einführung der 4-jährigen Gymnasialausbildung setzt mit dem Schuljahr
2014/15 ein.

## § 11 {#par_11}

Schulräte
1 Die bisherigen Schulräte der kantonalen Schulen sind mit Inkrafttreten der
Änderung des Bildungsgesetzes vom 15. September 2022 zuständig für die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 82i. *
1bis Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Bildungsgesetzes
gemäss Abs. 1 hängigen Beschwerdeverfahren bei den Schulräten der kantonalen Schulen oder gegen deren Entscheide bleiben diese in Abweichung zu
Abs. 1 bis zu deren rechtskräftigem Abschluss zuständig. *
2 Die nächste 4-jährige Amtsperiode der Schulräte der kantonalen Schulen und
der kommunalen Schulen beginnt am 1. August 2024. Sofern sich die
Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell ohne Schulrat entscheidet, endet
die Amtsperiode der Schulräte mit Inkrafttreten des neuen Führungsmodells. *
3 … *
4 … *
§ 111a * Umsetzung der Führungsstrukturen gemäss Änderung des Bildungsgesetzes vom 15. September 2022 für die kantonalen
Schulen
1 Die Arbeitsverhältnisse mit vom Schulrat angestellten Mitarbeitenden werden
mit Inkrafttreten der neuen Führungsstrukturen grundsätzlich von der neuen
Anstellungsbehörde weitergeführt. Vorbehalten bleiben reguläre Austritte.
61 640
2 Die Schulleitungsmitglieder der Sekundarstufe I werden mit Inkrafttreten der
neuen Führungsstrukturen von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angestellt. Dies beinhaltet auch den Entscheid über den Zeitpunkt der Hierarchisierung.
§ 111b * Schulführung der kommunalen Schulen gemäss Änderung des
Bildungsgesetzes vom 15. September 2022 [LRV 2021/568]
1 Die Einwohnergemeinden müssen den Entscheid der Gemeindeversammlung
über das künftige Führungsmodell der Primarstufe gemäss § 185b Gemeindegesetz bis spätestens am 31. Juli 2025 mit den gegebenenfalls notwendigen
Erlassanpassungen umsetzen.
2 Bis zum Inkrafttreten des neuen Führungsmodells gelten die Bestimmungen
des Bildungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2022 (GS 2023.016
[LRV 2021/567]). *
3 Für Einwohnergemeinden mit einem bestehenden Kreisschulvertrag sowie für
die Musikschulen gelten die Bestimmungen des neuen Führungsmodells ab Inkrafttreten dieser Änderung des Bildungsgesetzes. *
4 Entscheidet sich die Gemeindeversammlung gemäss § 185b Gemeindegesetz für ihre Primarstufe für das Führungsmodell Gemeinderat oder das Führungsmodell mit beratender Kommission, verlängert sich die Amtsdauer der
Schulräte bis zum Inkrafttreten des neuen Führungsmodells, längstens bis zum
31. Juli 2025. *
5 Entscheidet sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell ohne Schulrat, tritt der Gemeinderat bei hängigen Beschwerden an oder gegen den Schulrat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Führungsmodells an dessen
Stelle. *
6 Die Arbeitsverhältnisse mit vom Schulrat angestellten Mitarbeitenden werden
mit Inkrafttreten des neuen Führungsmodells grundsätzlich von der neuen Anstellungsbehörde weitergeführt. Vorbehalten bleiben reguläre Austritte. *
§ 112 Bildungsrat
1 Die Amtszeit des Erziehungsrats und des Berufsbildungsrats läuft am 31. Juli
2003 aus.
2 Die 1. Amtsperiode des Bildungsrats beginnt am 1. August 2003.
62 640
7.3.2 Schulbauten *
§ 112a * Übergang des Eigentums an den Schulbauten von Gesetzes
wegen
1 Nutzen, Unterhalt, Kosten und Gefahr der nachfolgend aufgeführten Schulbauten gehen am 1. August 2011 von den Standortgemeinden an den Kanton
über:
a. Aesch, Schulanlage Neumatt;
b. Allschwil, Schulanlagen Letten und Breite;
c. Arlesheim, Schulanlage Gerenmatt;
d. Binningen, Schulanlage Spiegelfeld;
e. Birsfelden, Schulanlage Rheinpark;
f. Frenkendorf, Schulanlagen Mühleacker und Halde-Neufeld;
g. Gelterkinden, Schulanlage Hofmatt;
h. Laufen, Schulanlage Brislachstrasse;
i. Liestal, Schulanlagen Burg und Frenkenbündten;
j. Münchenstein, Schulanlage Lärchen;
k. Muttenz, Schulanlagen Hinterzweien und Gründen;
l. Oberdorf, Schulanlage Dorfmatt;
m. Oberwil, Schulanlage Hüslimatt;
n. Pratteln, Schulanlage Fröschmatt;
o. Reinach, Schulanlagen Bachmatten und Lochacker;
p. Reigoldswil; Schulanlage Paul-Suter Weg;
q. Sissach, Schulanlage Tannenbrunnen;
r. Therwil, Schulanlagen Känelmatt I und II;
s. Zwingen, Schulanlage Friedhofstrasse.
2 Die Einzelheiten der Übernahme werden vom Regierungsrat nach Durchführung von Verhandlungen mit den Standortgemeinden per Verfügung festgelegt.
3 Besteht eine Einigung zwischen Kanton und Standortgemeinde, erlässt der
Regierungsrat die Verfügungen bis am 31. August 2011.
4 Kann nicht oder nicht rechtzeitig vor dem 31. August 2011 eine Einigung erreicht werden, erlässt der Regierungsrat die Verfügung bis spätestens am 15.
Dezember 2011.
§ 112b * Verfügung
1 Die Verfügung regelt insbesondere den Gegenstand und den Erwerbspreis.
2 Der verfügte Preis wird 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
zur Zahlung fällig.
63 640
3 Die rechtskräftige Verfügung ist der Rechtstitel für die grundbuchliche Umsetzung der neuen Rechtsverhältnisse.
§ 112c * Erwerbspreis
1 Der Erwerbspreis richtet sich nach den in §§ 102d und 102e festgelegten
Grundsätzen und Berechnungsgrundlagen.
2 Bei Eigentumsentflechtungen von Schulbauten, für welche der Kanton in der
Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, werden bei der Wertermittlung einerseits Unterhaltsrückstände durch eine ausserordentliche Altersentwertung,
andererseits Unterhaltsvorsprünge durch entsprechende Gutschrift in angemessener Höhe berücksichtigt.
§ 112d * …
7.3.3 Annuität *
§ 112e * Auszahlung
1 Die Auszahlung der Annuitäten erfolgt letztmals am 31. Juli 2011 für 7 Monate.
7.3.4 Unterhaltsbeiträge *
§ 112f * …
§ 112g * …
§ 112h * …
§ 112i * Auszahlung
1 Die Auszahlung der bisherigen Unterhaltsbeiträge erfolgt letztmals am 31. Juli
2011 für 7 Monate.
§ 112k * …
7.3.5 Miete *
§ 112l * …
64 640
§ 112m * Auszahlung
1 Die Auszahlung des bisherigen Mietzinses erfolgt letztmals am 31. Juli 2011
für 7 Monate.
§ 112n * …
7.3.6 Rückerstattung *
§ 112o * …
§ 112p * Rückerstattung der Einwohnergemeinden
1 Die bisherige Rückerstattung wird letztmals am 31. Juli 2011 für 7 Monate fällig.
§ 112q * …
7.3.7 Beiträge des Kantons *
§ 112r * Beiträge zum Besuch von Privatschulen
1 Für Schüler und Schülerinnen mit Wohnsitz im Kanton, die bereits vor dem
Schuljahr 2017/18 durch die Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öffentlichen Volksschulen gewählte Privatschulen besuchen, gewährt der Kanton
längstens für die Schuljahre 2017/18 und 2018/19 Beiträge an den Besuch der
Privatschule.
2 Der Beitrag in der Höhe von CHF 2‘500.– wird auf Gesuch gewährt, sofern
die Privatschule über eine Betriebsbewilligung verfügt.
7.4 Inkrafttreten *
§ 113 Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 2003/0427) in Kraft.
27) 1. August 2003.
65 640
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
06.06.2002 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0637
21.04.2005 01.01.2005 § 53 Abs. 1 geändert GS 35.852
14.12.2005 01.08.2003 Titel 7.3.1 eingefügt GS 35.901
14.12.2005 01.08.2003 Titel 7.3.3 eingefügt GS 35.901
14.12.2005 01.08.2003 Titel 7.3.4 eingefügt GS 35.901
14.12.2005 01.08.2003 Titel 7.3.5 eingefügt GS 35.901
14.12.2005 01.08.2003 Titel 7.3.6 eingefügt GS 35.901
14.12.2005 01.08.2003 Titel 7.4 eingefügt GS 35.901
13.12.2006 01.01.2007 § 53 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 36.88
21.06.2007 01.01.2010 § 28 Abs. 1bis eingefügt GS 37.7
21.06.2007 01.01.2010 § 110 aufgehoben GS 37.7
10.01.2008 01.01.2008 § 91 Abs. 4 eingefügt GS 36.555
21.02.2008 01.08.2008 § 28 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 36.729
21.02.2008 01.08.2008 § 37 totalrevidiert GS 36.729
21.02.2008 01.08.2008 § 38 totalrevidiert GS 36.729
21.02.2008 01.08.2008 § 39 totalrevidiert GS 36.729
11.09.2008 01.01.2008 § 2 Abs. 2 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 2 Abs. 2 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 2 Abs. 3 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 3 Abs. 3, Bst. c. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 3 Abs. 4 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 6 Abs. 1 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 18 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 28 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 31 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 32 Abs. 1 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 32 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 32 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 32 Abs. 2, Bst. f.bis eingefügt GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 33 Abs. 2 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 34 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 35 Abs. 1 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 35 Abs. 2 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 35 Abs. 3 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 36 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 Titel 2.4.3 eingefügt GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 36a eingefügt GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 52 totalrevidiert GS 36.848
66 640
11.09.2008 01.01.2008 § 53 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 53 Abs. 1, Bst. a.bis eingefügt GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 53 Abs. 1, Bst. a.ter eingefügt GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 59 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 77 Abs. 1, Bst. h. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 85 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 86 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 98 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.08.2009 § 100 Abs. 2 geändert GS 36.873
09.12.2009 01.08.2010 § 3 Abs. 3, Bst. b. geändert GS 37.52
09.12.2009 01.08.2010 § 6 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 37.52
09.12.2009 01.08.2010 § 14 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 37.52
09.12.2009 01.08.2010 Titel 2.5 geändert GS 37.52
09.12.2009 01.08.2010 § 37 Abs. 2 geändert GS 37.52
09.12.2009 01.08.2010 § 38 Abs. 2 geändert GS 37.52
09.12.2009 01.08.2010 § 39 Abs. 1 geändert GS 37.52
28.01.2010 01.08.2010 § 29 totalrevidiert GS 37.173
28.01.2010 01.08.2010 § 89 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 37.173
17.06.2010 01.08.2014 § 41 Abs. 3 geändert GS 2014.068
17.06.2010 01.08.2014 § 110a eingefügt GS 2014.068
17.06.2010 01.08.2014 § 7a eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 12 Abs. 1 geändert GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 12 Abs. 3 aufgehoben GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 16 Abs. 4 eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 25 Abs. 4 geändert GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 28 Abs. 2 geändert GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 28 Abs. 3 geändert GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 44 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 44 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 62a eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 85 Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 107b eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 107c eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.01.2011 § 5a totalrevidiert GS 37.297
17.06.2010 01.01.2011 § 47 totalrevidiert GS 37.297
17.06.2010 01.01.2011 § 48 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 37.297
17.06.2010 01.01.2011 § 48 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 37.297
17.06.2010 01.01.2012 § 3 Abs. 2 geändert GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 3 Abs. 3 geändert GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 3 Abs. 3, Bst. a. geändert GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 7 totalrevidiert GS 37.628
67 640
17.06.2010 01.01.2012 § 22 Abs. 1 geändert GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 22 Abs. 2 aufgehoben GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 22 Abs. 3 aufgehoben GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 25 Titel geändert GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 25 Abs. 1 aufgehoben GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 107 totalrevidiert GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 107a eingefügt GS 37.628
17.06.2010 01.01.2013 § 60 Abs. 1 geändert GS 38.31
17.06.2010 01.01.2013 § 60 Abs. 1bis eingefügt GS 38.31
17.06.2010 01.01.2013 § 60 Abs. 4bis geändert GS 38.31
17.06.2010 01.01.2013 § 60 Abs. 4ter eingefügt GS 38.31
17.06.2010 01.01.2013 § 62b eingefügt GS 38.31
10.02.2011 01.08.2011 § 102 totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 102a eingefügt GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 102b eingefügt GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 102c eingefügt GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 102d eingefügt GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 102e eingefügt GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 Titel 7.3.2 geändert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112a totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112b totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112c totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112d aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112e totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112f aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112g aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112h aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112i totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112k aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112l aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112m totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112n aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112o aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112p totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112q aufgehoben GS 37.505
22.09.2011 01.01.2012 § 97 Abs. 1 aufgehoben GS 37.759
22.09.2011 01.01.2012 § 97 Abs. 2 aufgehoben GS 37.759
08.03.2012 01.01.2013 § 19a eingefügt wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 45 Abs. 2 geändert wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 90 Abs. 3 geändert wg. GS 37.893
20.09.2012 01.08.2013 § 11 Abs. 1 geändert GS 38.33
68 640
20.09.2012 01.08.2013 § 11 Abs. 4bis eingefügt GS 38.34
21.05.2015 01.01.2017 § 23 Abs. 2 geändert GS 2016.076
21.05.2015 01.01.2017 § 23 Abs. 2bis eingefügt GS 2016.076
21.05.2015 01.01.2017 § 26 Abs. 2 geändert GS 2016.076
21.05.2015 01.01.2017 § 26 Abs. 2bis eingefügt GS 2016.076
21.05.2015 01.01.2017 § 77 Abs. 1bis eingefügt GS 2016.076
21.05.2015 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.076
25.06.2015 01.08.2015 § 98 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2015.056
25.06.2015 01.08.2015 § 98 Abs. 1, Bst. d. aufgehoben GS 2015.056
25.06.2015 01.08.2015 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2015.056
24.09.2015 01.08.2016 § 28 Abs. 4 eingefügt GS 2016.044
24.09.2015 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.044
05.11.2015 01.08.2016 § 63 Abs. 2bis eingefügt GS 2015.064
05.11.2015 01.08.2016 § 74 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2015.064
05.11.2015 01.08.2016 § 77 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 2015.064
05.11.2015 01.08.2016 § 77 Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 2015.064
05.11.2015 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2015.064
28.01.2016 01.08.2016 § 3 Abs. 3bis eingefügt GS 2016.002
28.01.2016 01.08.2016 § 6 Abs. 1, Bst. c.bis geändert GS 2016.002
28.01.2016 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.002
30.06.2016 01.08.2016 § 4a eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 § 4b eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 § 4c eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 Titel 3.1bis eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 § 59a eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 § 59b eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 § 59c eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 § 59d eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.049
06.04.2017 01.08.2017 § 100 Abs. 2 geändert GS 2017.066
06.04.2017 01.08.2017 Titel 7.3.7 eingefügt GS 2017.066
06.04.2017 01.08.2017 § 112r eingefügt GS 2017.066
06.04.2017 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.066
13.12.2017 01.08.2018 § 7b eingefügt GS 2018.054
13.12.2017 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.054
19.04.2018 01.08.2018 § 9 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 16 Abs. 1 geändert GS 2018.053
69 640
19.04.2018 01.08.2018 § 16 Abs. 2bis eingefügt GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 16 Abs. 3 geändert GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 57 Abs. 1bis eingefügt GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.053
17.05.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 7 eingefügt GS 2018.055
17.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 1bis eingefügt GS 2018.055
17.05.2018 01.08.2018 § 10 Abs. 1, Bst. abis. eingefügt GS 2018.055
17.05.2018 01.08.2018 § 64 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2018.055
17.05.2018 01.08.2018 § 69 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2018.055
17.05.2018 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.055
13.12.2018 01.10.2019 § 98 Abs. 3 geändert GS 2019.015
13.12.2018 01.10.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.015
31.01.2019 01.08.2020 § 3 Abs. 3ter eingefügt GS 2019.032
31.01.2019 01.08.2020 § 6 Abs. 1, Bst. cter. eingefügt GS 2019.032
31.01.2019 01.08.2020 § 14 Abs. 1, Bst. ater. eingefügt GS 2019.032
31.01.2019 01.08.2020 Titel 2.3b eingefügt GS 2019.032
31.01.2019 01.08.2020 § 30c eingefügt GS 2019.032
31.01.2019 01.08.2020 § 30d eingefügt GS 2019.032
31.01.2019 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.032
28.02.2019 01.01.2021 § 28 Abs. 1ter eingefügt GS 2020.114
28.02.2019 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.114
21.03.2019 01.08.2020 § 3 Abs. 3bis geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 6 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 6 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 9 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 9 Abs. 2 geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 9 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 11 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 14 Abs. 1, Bst. abis. eingefügt GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 14 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 14 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 14 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 Titel 2.3a eingefügt GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 30a eingefügt GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 30b eingefügt GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 Titel 2.5 geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 37 Abs. 2 aufgehoben GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 38 Abs. 2 aufgehoben GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 39 Abs. 1 geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 59 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2019.034
70 640
21.03.2019 01.08.2020 § 89 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.034
27.06.2019 01.05.2020 § 7b Abs. 3 eingefügt GS 2020.035
27.06.2019 01.05.2020 § 7c eingefügt GS 2020.035
27.06.2019 01.05.2020 § 70 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2020.035
27.06.2019 01.05.2020 § 70 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 2020.035
27.06.2019 01.05.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.035
31.10.2019 01.02.2020 § 53a eingefügt GS 2020.002
31.10.2019 01.02.2020 § 53b eingefügt GS 2020.002
31.10.2019 01.02.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.002
11.06.2020 01.12.2020 § 97a eingefügt GS 2020.086
11.06.2020 01.12.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.086
11.06.2020 01.08.2021 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 5a Abs. 1 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 5b eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 6 Abs. 2 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 9 Abs. 1bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 9 Abs. 3 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 9 Abs. 4 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 14 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 14 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 14 Abs. 1, Bst. h. eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 16 Abs. 2 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 16 Abs. 2ter eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 25 Abs. 2 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 25 Abs. 3 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 28 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 43 Abs. 1 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Titel geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, Bst. a., 1. eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, Bst. a., 2. eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, Bst. a., 3. eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, Bst. abis. eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, Bst. d. aufgehoben GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 2 geändert GS 2021.057
71 640
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Titel geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 1 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 2 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 3 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 3bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 3ter eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 4 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 4bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 46 Titel geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 46 Abs. 1 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 46 Abs. 2 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 46 Abs. 4 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 46 Abs. 5 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 47 Abs. 1 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 47 Abs. 2 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 48 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 48 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 48 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 48 Abs. 1bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Titel geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 1 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 1bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 1ter eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 2 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 2bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 2ter eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 2quater eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 3bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 Titel 2.8a eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49a eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49b eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49c eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 59 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 74 Abs. 3 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 109a eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2021.057
15.09.2022 01.04.2023 § 111 Abs. 2 geändert GS 2023.018
15.09.2022 01.04.2023 § 111b eingefügt GS 2023.018
15.09.2022 01.04.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 3 Abs. 1 geändert GS 2023.016
72 640
26.01.2023 01.08.2024 § 59 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 59 Abs. 2, Bst. cbis. eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 59 Abs. 3 geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.2 geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.2.1 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 60 aufgehoben GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 60a eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 60b eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 60c eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 60d eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 60e eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 60f eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 61 aufgehoben GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.2.2 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 61a eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 61b eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 62 aufgehoben GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.2.3 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 62a Abs. 1 geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 62a Abs. 2 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 62a Abs. 3 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 62abis eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 62b aufgehoben GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 63 Abs. 2bis geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 63 Abs. 2ter eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 65a eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 65b eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 68 Abs. 2 geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 69 Abs. 2 geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 69 Abs. 2, Bst. a. eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 69 Abs. 2, Bst. b. eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 70 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 70 Abs. 1, Bst. cbis. eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 74 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4 geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4.1 geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4.1.1 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 77 Abs. 1, Bst. h. geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 77 Abs. 1, Bst. hbis. eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 77 Abs. 1, Bst. hter. eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4.2 aufgehoben GS 2023.016
73 640
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4.1.2 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 79 Abs. 1 geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 79 Abs. 2 geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 79 Abs. 3 aufgehoben GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 80 Abs. 3 aufgehoben GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 80 Abs. 4 aufgehoben GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 81 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 81 Abs. 2 aufgehoben GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4.3 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4.3.1 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 82a eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 82b eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 82c eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 82d eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4.3.2 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 82e eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4.3.3 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 82f eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 82g eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 82h eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 82i eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4.3.4 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 82j eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4.4 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 85 Abs. 1, Bst. e. aufgehoben GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 87 Abs. 2 eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 88 Abs. 1, Bst. g. eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 89 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Titel 5 geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 90 aufgehoben GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 91 Abs. 2 geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 91 Abs. 3 geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 91 Abs. 3, Bst. a. eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 91 Abs. 3, Bst. b. eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 91 Abs. 3, Bst. c. eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 91 Abs. 3, Bst. d. eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 91a eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 111 Abs. 1 geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 111 Abs. 1bis eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 111 Abs. 3 aufgehoben GS 2023.016
74 640
26.01.2023 01.08.2024 § 111 Abs. 4 aufgehoben GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 111a eingefügt GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.016
26.01.2023 01.08.2024 § 15 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 59d Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 65a Abs. 4 geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 68 Abs. 2 geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 70 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 70 Abs. 1, Bst. cbis. aufgehoben GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 76 Abs. 2 geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 76 Abs. 4 eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 76 Abs. 5 eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 77 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 77 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 77 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 77 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 77 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 77 Abs. 1, Bst. k. eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 77 Abs. 1, Bst. l. eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 77 Abs. 1bis geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 77 Abs. 1ter eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 78 Titel geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 78 Abs. 1 geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 78 Abs. 2 aufgehoben GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 78a eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4.1.1a eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 78b eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 79 Abs. 1 geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 1, Bst. h. eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 1, Bst. i. eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 1, Bst. k. eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 1, Bst. l. eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 1, Bst. m. eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82 Abs. 2 eingefügt GS 2023.018
75 640
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4.1.3 eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82bis eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 82ter eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 Titel 3.4.4 geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 83 Abs. 1bis eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 88 Abs. 1, Bst. g., 1. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 91 Abs. 2 geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 91 Abs. 3, Bst. b. geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 91a Abs. 1 geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 111b Abs. 2 eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 111b Abs. 3 eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 111b Abs. 4 eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 111b Abs. 5 eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 § 111b Abs. 6 eingefügt GS 2023.018
26.01.2023 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.018
26.01.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 16 Abs. 2 geändert GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 16 Abs. 2a eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Titel 2.7.1 eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Titel 2.7.2 eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 46a eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 46b eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 46c eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 59 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088
14.09.2023 01.10.2023 § 59b Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2023.080
14.09.2023 01.10.2023 § 59d Abs. 1 geändert GS 2023.080
14.09.2023 01.10.2023 § 59d Abs. 2 totalrevidiert GS 2023.080
14.09.2023 01.10.2023 § 59d Abs. 3 geändert GS 2023.080
14.09.2023 01.10.2023 § 59d Abs. 4 geändert GS 2023.080
14.09.2023 01.10.2023 § 59d Abs. 5 eingefügt GS 2023.080
14.09.2023 01.10.2023 § 59d Abs. 6 eingefügt GS 2023.080
14.09.2023 01.10.2023 § 59d Abs. 7 eingefügt GS 2023.080
14.09.2023 01.10.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.080
16.11.2023 01.08.2024 § 5 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.008
16.11.2023 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.008
10.04.2025 01.08.2026 § 49 Abs. 3bis geändert GS 2025.031
10.04.2025 01.08.2026 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2025.031
25.09.2025 01.08.2026 § 73a eingefügt 2026.038
25.09.2025 01.08.2026 § 73b eingefügt 2026.038
11.06.2026 01.08.2026 § 9 Abs. 2, Bst. a. geändert 2026.043
76 640
11.06.2026 01.08.2026 § 57 Abs. 1, Bst. a. geändert 2026.043
77 640
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Erlass 06.06.2002 01.08.2003 Erstfassung GS 34.0637
§ 2 Abs. 2 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 2 Abs. 2 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 2 Abs. 3 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 2 Abs. 7 17.05.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.055
§ 3 Abs. 1 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 3 Abs. 2 17.06.2010 01.01.2012 geändert GS 37.628
§ 3 Abs. 3 17.06.2010 01.01.2012 geändert GS 37.628
§ 3 Abs. 3, Bst. a. 17.06.2010 01.01.2012 geändert GS 37.628
§ 3 Abs. 3, Bst. b. 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 3 Abs. 3, Bst. c. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 3 Abs. 3bis 28.01.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.002
§ 3 Abs. 3bis 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 3 Abs. 3ter 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 3 Abs. 4 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 3 Abs. 5 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 3 Abs. 6 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 4a 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 4b 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 4c 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 5 Abs. 1bis 17.05.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.055
§ 5 Abs. 3bis 16.11.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.008
§ 5a 17.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.297
§ 5a Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 5b 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 6 Abs. 1 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 6 Abs. 1, Bst. c.bis 28.01.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.002
§ 6 Abs. 1, Bst. cter. 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 6 Abs. 1, Bst. e. 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 6 Abs. 1, Bst. e. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 6 Abs. 1, Bst. g. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 6 Abs. 1, Bst. g. 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 6 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 7 17.06.2010 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.628
§ 7a 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 7b 13.12.2017 01.08.2018 eingefügt GS 2018.054
§ 7b Abs. 3 27.06.2019 01.05.2020 eingefügt GS 2020.035
§ 7c 27.06.2019 01.05.2020 eingefügt GS 2020.035
78 640
§ 9 Abs. 1 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 9 Abs. 1, Bst. a. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 9 Abs. 1bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 9 Abs. 2 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 9 Abs. 2, Bst. a. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 9 Abs. 2, Bst. a. 11.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.043
§ 9 Abs. 2, Bst. c. 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 9 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 9 Abs. 4 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 10 Abs. 1, Bst. abis. 17.05.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.055
§ 11 Abs. 1 20.09.2012 01.08.2013 geändert GS 38.33
§ 11 Abs. 1, Bst. f. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 11 Abs. 4bis 20.09.2012 01.08.2013 eingefügt GS 38.34
§ 12 Abs. 1 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 12 Abs. 3 17.06.2010 01.08.2014 aufgehoben GS 2014.069
§ 13 Abs. 1, Bst. b. 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 13 Abs. 1, Bst. c. 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 13 Abs. 1, Bst. d. 19.04.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.053
§ 14 Abs. 1, Bst. a. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 14 Abs. 1, Bst. abis. 21.03.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.034
§ 14 Abs. 1, Bst. ater. 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 14 Abs. 1, Bst. b. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 14 Abs. 1, Bst. c. 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 14 Abs. 1, Bst. c. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 14 Abs. 1, Bst. d. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 14 Abs. 1, Bst. g. 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 14 Abs. 1, Bst. g. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 14 Abs. 1, Bst. h. 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 15 Abs. 1, Bst. b. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 16 Abs. 1 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 16 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 16 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 16 Abs. 2a 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 16 Abs. 2bis 19.04.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.053
§ 16 Abs. 2ter 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 16 Abs. 3 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 16 Abs. 4 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 18 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 19a 08.03.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.893
§ 22 Abs. 1 17.06.2010 01.01.2012 geändert GS 37.628
§ 22 Abs. 2 17.06.2010 01.01.2012 aufgehoben GS 37.628
79 640
§ 22 Abs. 3 17.06.2010 01.01.2012 aufgehoben GS 37.628
§ 23 Abs. 2 21.05.2015 01.01.2017 geändert GS 2016.076
§ 23 Abs. 2bis 21.05.2015 01.01.2017 eingefügt GS 2016.076
§ 25 17.06.2010 01.01.2012 Titel geändert GS 37.628
§ 25 Abs. 1 17.06.2010 01.01.2012 aufgehoben GS 37.628
§ 25 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 25 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 25 Abs. 4 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 26 Abs. 2 21.05.2015 01.01.2017 geändert GS 2016.076
§ 26 Abs. 2bis 21.05.2015 01.01.2017 eingefügt GS 2016.076
§ 28 Abs. 1, Bst. a. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 28 Abs. 1, Bst. a. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 28 Abs. 1, Bst. b. 21.02.2008 01.08.2008 geändert GS 36.729
§ 28 Abs. 1bis 21.06.2007 01.01.2010 eingefügt GS 37.7
§ 28 Abs. 1ter 28.02.2019 01.01.2021 eingefügt GS 2020.114
§ 28 Abs. 2 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 28 Abs. 3 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 28 Abs. 4 24.09.2015 01.08.2016 eingefügt GS 2016.044
§ 29 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.173
Titel 2.3a 21.03.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.034
§ 30a 21.03.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.034
§ 30b 21.03.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.034
Titel 2.3b 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 30c 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 30d 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 31 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 32 Abs. 1 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 32 Abs. 2, Bst. e. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 32 Abs. 2, Bst. f. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 32 Abs. 2, Bst. f.bis 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
§ 33 Abs. 2 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 34 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 35 Abs. 1 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 35 Abs. 2 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 35 Abs. 3 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 36 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
Titel 2.4.3 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
§ 36a 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
Titel 2.5 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
Titel 2.5 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 37 21.02.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.729
80 640
§ 37 Abs. 2 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 37 Abs. 2 21.03.2019 01.08.2020 aufgehoben GS 2019.034
§ 38 21.02.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.729
§ 38 Abs. 2 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 38 Abs. 2 21.03.2019 01.08.2020 aufgehoben GS 2019.034
§ 39 21.02.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.729
§ 39 Abs. 1 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 39 Abs. 1 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 41 Abs. 3 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.068
Titel 2.7.1 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 43 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 11.06.2020 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, Bst. a. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, Bst. a., 1. 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, Bst. a., 2. 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, Bst. a., 3. 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, Bst. abis. 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, Bst. b. 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 44 Abs. 1, Bst. b. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, Bst. c. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, Bst. d. 11.06.2020 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, Bst. e. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, Bst. f. 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 44 Abs. 1, Bst. f. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 11.06.2020 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 45 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 3bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 45 Abs. 3ter 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 45 Abs. 4 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 4bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 46 11.06.2020 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.057
§ 46 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 46 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 46 Abs. 4 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 46 Abs. 5 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
Titel 2.7.2 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 46a 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
81 640
§ 46b 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 46c 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 47 17.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.297
§ 47 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 47 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 48 Abs. 1, Bst. a. 17.06.2010 01.01.2011 geändert GS 37.297
§ 48 Abs. 1, Bst. c. 17.06.2010 01.01.2011 geändert GS 37.297
§ 48 Abs. 1, Bst. c. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 48 Abs. 1, Bst. d. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 48 Abs. 1, Bst. f. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 48 Abs. 1bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 11.06.2020 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.057
§ 49 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 49 Abs. 1bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 1ter 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 49 Abs. 2bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 2ter 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 2quater 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.057
§ 49 Abs. 3bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 3bis 10.04.2025 01.08.2026 geändert GS 2025.031
Titel 2.8a 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49a 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49b 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49c 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 52 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 53 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2005 geändert GS 35.852
§ 53 Abs. 1, Bst. a. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 53 Abs. 1, Bst. a.bis 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
§ 53 Abs. 1, Bst. a.ter 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
§ 53 Abs. 1, Bst. c. 13.12.2006 01.01.2007 geändert GS 36.88
§ 53a 31.10.2019 01.02.2020 eingefügt GS 2020.002
§ 53b 31.10.2019 01.02.2020 eingefügt GS 2020.002
§ 57 Abs. 1, Bst. a. 11.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.043
§ 57 Abs. 1bis 19.04.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.053
§ 59 Abs. 2, Bst. b. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 59 Abs. 2, Bst. b. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 59 Abs. 2, Bst. b. 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 59 Abs. 2, Bst. c. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 59 Abs. 2, Bst. cbis. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
82 640
§ 59 Abs. 2, Bst. f. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 59 Abs. 3 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
Titel 3.1bis 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 59a 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 59b 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 59b Abs. 1, Bst. a. 14.09.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.080
§ 59c 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 59d 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 59d Abs. 1 14.09.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.080
§ 59d Abs. 2 14.09.2023 01.10.2023 totalrevidiert GS 2023.080
§ 59d Abs. 2, Bst. b. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 59d Abs. 3 14.09.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.080
§ 59d Abs. 4 14.09.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.080
§ 59d Abs. 5 14.09.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023.080
§ 59d Abs. 6 14.09.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023.080
§ 59d Abs. 7 14.09.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023.080
Titel 3.2 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
Titel 3.2.1 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 60 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
§ 60 Abs. 1 17.06.2010 01.01.2013 geändert GS 38.31
§ 60 Abs. 1bis 17.06.2010 01.01.2013 eingefügt GS 38.31
§ 60 Abs. 4bis 17.06.2010 01.01.2013 geändert GS 38.31
§ 60 Abs. 4ter 17.06.2010 01.01.2013 eingefügt GS 38.31
§ 60a 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 60b 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 60c 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 60d 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 60e 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 60f 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 61 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
Titel 3.2.2 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 61a 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 61b 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 62 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
Titel 3.2.3 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 62a 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 62a Abs. 1 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 62a Abs. 2 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 62a Abs. 3 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 62abis 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 62b 17.06.2010 01.01.2013 eingefügt GS 38.31
83 640
§ 62b 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
§ 63 Abs. 2bis 05.11.2015 01.08.2016 eingefügt GS 2015.064
§ 63 Abs. 2bis 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 63 Abs. 2ter 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 64 Abs. 1, Bst. b. 17.05.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.055
§ 65a 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 65a Abs. 4 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 65b 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 68 Abs. 2 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 68 Abs. 2 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 69 Abs. 1, Bst. d. 17.05.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.055
§ 69 Abs. 2 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 69 Abs. 2, Bst. a. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 69 Abs. 2, Bst. b. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 70 Abs. 1, Bst. c. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 70 Abs. 1, Bst. c. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 70 Abs. 1, Bst. cbis. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 70 Abs. 1, Bst. cbis. 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.018
§ 70 Abs. 1, Bst. d. 27.06.2019 01.05.2020 geändert GS 2020.035
§ 70 Abs. 1, Bst. e. 27.06.2019 01.05.2020 eingefügt GS 2020.035
§ 73a 25.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026.038
§ 73b 25.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026.038
§ 74 Abs. 2, Bst. e. 05.11.2015 01.08.2016 geändert GS 2015.064
§ 74 Abs. 2, Bst. e. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 74 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
Titel 3.4 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
Titel 3.4.1 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
Titel 3.4.1.1 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 76 Abs. 2 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 76 Abs. 4 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 76 Abs. 5 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 77 Abs. 1, Bst. c. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 77 Abs. 1, Bst. d. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 77 Abs. 1, Bst. e. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 77 Abs. 1, Bst. g. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 77 Abs. 1, Bst. h. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 77 Abs. 1, Bst. h. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 77 Abs. 1, Bst. hbis. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 77 Abs. 1, Bst. hter. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 77 Abs. 1, Bst. i. 05.11.2015 01.08.2016 geändert GS 2015.064
§ 77 Abs. 1, Bst. i. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
84 640
§ 77 Abs. 1, Bst. j. 05.11.2015 01.08.2016 eingefügt GS 2015.064
§ 77 Abs. 1, Bst. k. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 77 Abs. 1, Bst. l. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 77 Abs. 1bis 21.05.2015 01.01.2017 eingefügt GS 2016.076
§ 77 Abs. 1bis 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 77 Abs. 1ter 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 78 26.01.2023 01.08.2024 Titel geändert GS 2023.018
§ 78 Abs. 1 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 78 Abs. 2 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.018
§ 78a 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
Titel 3.4.1.1a 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 78b 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
Titel 3.4.2 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
Titel 3.4.1.2 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 79 Abs. 1 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 79 Abs. 1 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 79 Abs. 2 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 79 Abs. 3 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
§ 80 Abs. 3 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
§ 80 Abs. 4 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
§ 81 Abs. 1, Bst. c. 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
§ 81 Abs. 2 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
§ 82 Abs. 1, Bst. a. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 82 Abs. 1, Bst. c. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 82 Abs. 1, Bst. d. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 82 Abs. 1, Bst. e. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 82 Abs. 1, Bst. e. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 82 Abs. 1, Bst. f. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 82 Abs. 1, Bst. g. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 82 Abs. 1, Bst. h. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 82 Abs. 1, Bst. i. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 82 Abs. 1, Bst. j. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 82 Abs. 1, Bst. k. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 82 Abs. 1, Bst. l. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 82 Abs. 1, Bst. m. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 82 Abs. 2 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
Titel 3.4.1.3 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 82bis 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 82ter 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
Titel 3.4.3 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
Titel 3.4.3.1 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
85 640
§ 82a 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 82b 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 82c 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 82d 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
Titel 3.4.3.2 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 82e 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
Titel 3.4.3.3 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 82f 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 82g 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 82h 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 82i 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
Titel 3.4.3.4 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 82j 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
Titel 3.4.4 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
Titel 3.4.4 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 83 Abs. 1bis 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 85 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 85 Abs. 1, Bst. e. 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
§ 85 Abs. 1, Bst. j. 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 86 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 87 Abs. 2 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 88 Abs. 1, Bst. g. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 88 Abs. 1, Bst. g., 1. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 89 Abs. 1, Bst. c. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 89 Abs. 1, Bst. d. 28.01.2010 01.08.2010 geändert GS 37.173
§ 89 Abs. 1, Bst. e. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
Titel 5 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 90 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
§ 90 Abs. 3 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 91 Abs. 2 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 91 Abs. 2 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 91 Abs. 3 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 91 Abs. 3, Bst. a. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 91 Abs. 3, Bst. b. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 91 Abs. 3, Bst. b. 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 91 Abs. 3, Bst. c. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 91 Abs. 3, Bst. d. 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 91 Abs. 4 10.01.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.555
§ 91a 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 91a Abs. 1 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 97 Abs. 1 22.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.759
86 640
§ 97 Abs. 2 22.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.759
§ 97a 11.06.2020 01.12.2020 eingefügt GS 2020.086
§ 98 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 98 Abs. 1, Bst. c. 25.06.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.056
§ 98 Abs. 1, Bst. d. 25.06.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.056
§ 98 Abs. 3 13.12.2018 01.10.2019 geändert GS 2019.015
§ 100 Abs. 2 11.09.2008 01.08.2009 geändert GS 36.873
§ 100 Abs. 2 06.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.066
§ 102 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 102a 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
§ 102b 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
§ 102c 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
§ 102d 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
§ 102e 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
Titel 7.3.1 14.12.2005 01.08.2003 eingefügt GS 35.901
§ 107 17.06.2010 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.628
§ 107a 17.06.2010 01.01.2012 eingefügt GS 37.628
§ 107b 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 107c 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 109a 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 110 21.06.2007 01.01.2010 aufgehoben GS 37.7
§ 110a 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.068
§ 111 Abs. 1 26.01.2023 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 111 Abs. 1bis 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 111 Abs. 2 15.09.2022 01.04.2023 geändert GS 2023.018
§ 111 Abs. 3 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
§ 111 Abs. 4 26.01.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
§ 111a 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 111b 15.09.2022 01.04.2023 eingefügt GS 2023.018
§ 111b Abs. 2 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 111b Abs. 3 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 111b Abs. 4 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 111b Abs. 5 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
§ 111b Abs. 6 26.01.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023.018
Titel 7.3.2 10.02.2011 01.08.2011 geändert GS 37.505
§ 112a 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112b 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112c 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112d 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
Titel 7.3.3 14.12.2005 01.08.2003 eingefügt GS 35.901
§ 112e 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
87 640
Titel 7.3.4 14.12.2005 01.08.2003 eingefügt GS 35.901
§ 112f 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112g 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112h 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112i 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112k 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
Titel 7.3.5 14.12.2005 01.08.2003 eingefügt GS 35.901
§ 112l 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112m 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112n 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
Titel 7.3.6 14.12.2005 01.08.2003 eingefügt GS 35.901
§ 112o 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112p 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112q 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
Titel 7.3.7 06.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.066
§ 112r 06.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.066
Titel 7.4 14.12.2005 01.08.2003 eingefügt GS 35.901
Anhang 1 21.05.2015 01.01.2017 Inhalt geändert GS 2016.076
Anhang 1 25.06.2015 01.08.2015 Inhalt geändert GS 2015.056
Anhang 1 24.09.2015 01.08.2016 Inhalt geändert GS 2016.044
Anhang 1 05.11.2015 01.08.2016 Inhalt geändert GS 2015.064
Anhang 1 28.01.2016 01.08.2016 Inhalt geändert GS 2016.002
Anhang 1 30.06.2016 01.08.2016 Inhalt geändert GS 2016.049
Anhang 1 06.04.2017 01.08.2017 Inhalt geändert GS 2017.066
Anhang 1 13.12.2017 01.08.2018 Inhalt geändert GS 2018.054
Anhang 1 19.04.2018 01.08.2018 Inhalt geändert GS 2018.053
Anhang 1 17.05.2018 01.08.2018 Inhalt geändert GS 2018.055
Anhang 1 13.12.2018 01.10.2019 Inhalt geändert GS 2019.015
Anhang 1 31.01.2019 01.08.2020 Inhalt geändert GS 2019.032
Anhang 1 28.02.2019 01.01.2021 Inhalt geändert GS 2020.114
Anhang 1 21.03.2019 01.08.2020 Inhalt geändert GS 2019.034
Anhang 1 27.06.2019 01.05.2020 Inhalt geändert GS 2020.035
Anhang 1 31.10.2019 01.02.2020 Inhalt geändert GS 2020.002
Anhang 1 11.06.2020 01.12.2020 Inhalt geändert GS 2020.086
Anhang 1 11.06.2020 01.08.2021 Inhalt geändert GS 2021.057
Anhang 1 15.09.2022 01.04.2023 Inhalt geändert GS 2023.018
Anhang 1 26.01.2023 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.016
Anhang 1 26.01.2023 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.018
Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088
Anhang 1 14.09.2023 01.10.2023 Inhalt geändert GS 2023.080
Anhang 1 16.11.2023 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2024.008
88 640
Anhang 1 10.04.2025 01.08.2026 Inhalt geändert GS 2025.031
Vademecum SGS 640
1/3
Erlasstitel Bildungsgesetz
SGS-Nr. 640
GS-Nr. 34.637
Erlassdatum 06.06.2002 (2001/105 // 2001/105a, Neue Bildungsgesetzgebung)
In Kraft seit 01.08.2003
> Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel-Landschaft
Hinweise:
- Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Lesung.
- Die Links unter «GS-Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Dokumenten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung.
- Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Landratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen
weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate).
- Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament».
- Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter
«Gesetzessammlung».
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
10.04.2025 2025.031 01.08.2026 2025/14, Logopädie und Psychomotorik
16.11.2023 2024.008 01.08.2024 2023/409, Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II (IAV Sek II)
26.01.2023 2023.088 01.01.2024 2022/461, Verfassungsinitiative «Für eine
kantonale Behindertengleichstellung»; Gegenvorschlag für ein Gesetz des Kantons Basel-Landschaft über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz
BL, BRG BL)
14.09.2023 2023.080 01.10.2023 2023/276, Nutzung der Schuladministrationslösung SAL
15.09.2022 2023.018 01.08.2024
01.04.2023
2021/568, Variable Führungsstrukturen für die
kommunalen Schulen
§§ 111 Abs. 2/111b Abs. 1 SGS 640, § 185b
SGS 180
Vademecum SGS 640
2/3
15.09.2022 2023.016 01.08.2024 2021/567, Klare Führungsstrukturen für die
kantonalen Schulen, Stärkung von Qualität
und Aufsicht im Bildungswesen BL, § 59d Abs.
2 Bst. e und f gem. GS 2023.080
11.06.2020 2020.086 01.12.2020 2020/123, Beiträge an Dritte für Erfüllung Bildungsauftrag
11.06.2020 2021.057 01.08.2021 2019/139, Bildungsqualität Volksschule – Angebote Spezielle Förderung / Sonderschulung
31.10.2019 2020.003 01.02.2020 2019/509, Akkreditierung / Bezeichnungs-/Titelschutz im Hochschulbereich
27.06.2019 2020.035 01.05.2020 2019/166, Umsetzung «Stopp dem Verheizen
von Schüler/-innen: Ausstieg Passepartout»
21.03.2019 2019.034 01.08.2020 2018/813, Neupositionierung Brückenangebote
28.02.2019 2020.114 01.01.2021 2018/809, Nichtformulierte Volksinitiative «Niveaugetrennter Unterricht in Promotionsfächern»; Ablehnung und Gegenvorschlag
31.01.2019 2019.032 01.08.2020 2018/810, Überführung BWB/CMBB in Regelbetrieb
13.12.2018 2019.015 01.10.2019 2018/204, Wirtschaftsförderungsgesetz
17.05.2018 2018.055 01.08.2018 2017/251, Meldepflicht bei Integrationsproblemen
19.04.2018 2018.053 01.08.2018 2017/297, Schulsozialarbeit Primarstufe
13.12.2017 2018.054 01.08.2018 2017/270, Gegenvorschlag Initiative «Ja zu
Lehrplänen mit klar definierten Stoffinhalten
und Themen»
06.04.2017 2017.066 01.08.2017 2016/252, Streichung Pauschalbeiträge Privatschulbesuch
30.06.2016 2016.049 01.08.2016 2016/064, Einführung SAL
28.01.2016 2016.002 01.08.2016 2015/284, Umsetzung «Bildungsqualität auch
für schulisch Schwächere» - Brückenangebote im Bildungsgesetz
05.11.2015 2015.064 01.08.2016 2015/113, Motion 2010/383
24.09.2015 2016.044 01.08.2016 2015/246 , Parl. Initiative 2014/161
Vademecum SGS 640
3/3
25.06.2015 2015.056 01.08.2015 2015/037 , Motion 2009/167
21.05.2015 2016.076 01.01.2017 2014/271, FEB-Gesetz
20.09.2012 38.34 01.08.2013 2012/203, Motion 2010/338
20.09.2012 38.33 01.08.2013 2012/202, Senkung Höchstzahlen aufgrund
diverser Vorstösse
08.03.2012 37.893 01.01.2013 2011/295, Revision EG ZGB, Kindes- und Erwachsenenschutz
22.09.2011 37.749 01.01.2012 2011/047, Gemeindefusionen
10.02.2011 37.505 01.08.2011 2010/317, Übernahme Sek-schulbauten
17.06.2010 2014.069
2014.068
38.31
37.628
37.297
01.08.2014
01.08.2014
01.01.2013
01.01.2012
01.01.2011
2009/351, Harmonisierung Bildungswesen
(Konkordat Sonderpädagogik, HarmoS-Konkordat, Bildungsraum Nordwestschweiz)
28.01.2010 37.173 01.08.2010 2009/181, Festlegung Sekundarschulkreise/-
standorte
09.12.2009 37.52 01.08.2010 2009/210, neuer Name DMS 2
11.09.2008 36.873 01.08.2009 2008/100, Initiative «Ja, Bildungsvielfalt für
alle» mit Gegenvorschlag
11.09.2008 36.848 01.01.2008 2007/292, Anpassung an Berufsbildungsgesetz des Bundes
21.02.2008 36.729 01.08.2008 2007/217, Eingliederung DMS 2, Umwandlung
DMS 3
10.01.2008 36.555 01.01.2008 2007/154, Disziplinarmassnahmen
21.06.2007 37.7 01.01.2010 2007/079, Sekundarschulen im Laufental, Bestätigung SO: Dez. 2009
13.12.2006 36.88 01.01.2007 2006/179, gemeinsame Trägerschaft Universität Basel
14.12.2005 35.901 01.08.2003 2005/172, Übergangslösung Sek.bauten/-anlagen
21.04.2005 35.852 01.01.2005 2004/284, Staatsvertrag FHNW
05.06.2003 34.1134 01.08.2003 2003/086, Neuorganisation Sek.schulen
