---
title: "Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich"
id: d0a01afa-0b47-4e60-b92e-ba3c813e1451
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "181.23"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-181_23-2011_01_18-2011_07_01-103.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d0a01afa-0b47-4e60-b92e-ba3c813e1451
language: de
in_force_from: 2011-07-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=9E3402C75DBE4C73C12583630028F83A&file=181.23_18.1.11_103.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 8d8d1173f0c6f8e4293c96a5febbdeadcbb4b6b0e1026d547a19306406ddeffe
provisions: 17
---

# Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

## § 1 Organe {#par_1}

Die Rekurskommission setzt sich zusammen aus:
a. dem Plenum,
b. der Geschäftsleitung,
c. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
d. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
e. zwei Abteilungen.

## § 2 Konstituierung {#par_2}

1 Die Rekurskommission konstituiert sich in der ersten Sitzung
ihres Plenums spätestens bis zum 1. September des Wahljahres für eine
Amtsdauer von vier Jahren.
2 Das Plenum wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Sekretärin oder den
Sekretär.
3 Diese drei Personen bilden die Geschäftsleitung.
4 Als Spruchkörper im Sinne von Art. 226 Abs. 2 der Kirchenordnung werden zwei Abteilungen zu drei Mitgliedern gebildet, die unter
der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten stehen.

## § 3 Plenum {#par_3}

1 Das Plenum ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder anwesend ist. Es besteht Stimmzwang. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
181.23 Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Das Plenum entscheidet über Ausstandsbegehren gemäss § 15
Abs. 3.
3 Das Plenum trägt subsidiär die Verantwortung für den ordnungsgemässen Betrieb der Rekurskommission.

## § 4 Geschäftsleitung {#par_4}

Die Geschäftsleitung
a. besorgt die Justizverwaltung, soweit sie nicht einem anderen Organ
der Rekurskommission vorbehalten ist,
b. überwacht den Geschäftsgang,
c. genehmigt den Jahresbericht vor dessen Kenntnisgabe an die Kommissionsmitglieder und an das Sekretariat des Kirchenrates zuhanden der Kirchensynode (Art. 228 Abs. 4 der Kirchenordnung),
d. beschliesst über die Eröffnung eines Rekursverfahrens nach §§ 8 f.
Präsident/

## § 5 Vizepräsident {#par_5}

1 Die Präsidentin oder der Präsident
a. vertritt die Rekurskommission nach aussen,
b. legt der Geschäftsleitung den Jahresbericht vor,
c. beruft das Plenum ein,
d. leitet eine Eingabe, für deren Behandlung die Rekurskommission
offensichtlich nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiter,
e. trifft, möglichst nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung, dringliche Anordnungen prozessleitender und administrativer Art, insbesondere die Rückweisung einer mangelhaften Eingabe zur Verbesserung oder dringliche vorsorgliche Massnahmen,
f. entscheidet über Ausstandsbegehren, soweit dafür nicht das Plenum
zuständig ist,
g. teilt ein Kommissionsmitglied vorübergehend der Geschäftsleitung
oder derjenigen Abteilung zu, der es nicht angehört, wenn dafür ein
dringender Bedarf besteht, insbesondere bei einer längeren Absenz.
2 Präsident/in und Vizepräsident/in vertreten sich im Verhinderungsfall gegenseitig.

## § 6 Abteilungen {#par_6}

1 Die 1. und 2. Abteilung der Rekurskommission erledigen
die ihnen zugewiesenen Streitigkeiten in Dreierbesetzung.
2 Die Spruchkörper wirken grundsätzlich entsprechend der Konstituierung nach § 2 Abs. 5. Über begründete, fallweise Änderungen des
Spruchkörpers entscheidet die Geschäftsleitung.
3 Die oder der Vorsitzende der Abteilung leitet das Verfahren.
Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.23

## § 7 Sekretariat {#par_7}

1 Die Sekretärin oder der Sekretär
a. besorgt die Sekretariatsangelegenheiten der Organe der Rekurskommission, soweit damit nicht eine andere Person beauftragt wird,
b. führt das Register, das Protokoll, die Aktenanlage und das Archiv,
c. bereitet die Geschäfte vor, redigiert die Verfügungen, Beschlüsse
und Entscheide und fertigt sie aus,
d. wirkt beratend mit und hat Antragsrecht, wenn sie/er nicht gleichzeitig in der Eigenschaft als Mitglied der Rekurskommission tätig
ist,
e. wird im Verhinderungsfall durch ein Kommissionsmitglied oder
aus besonderen Gründen durch eine externe Fachperson vertreten,
die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bezeichnet werden.
2 Die Sekretariatsfunktion in den Abteilungen wird ausgeübt
a. durch die Sekretärin oder den Sekretär, soweit sie/er der betreffenden Abteilung als gewähltes Mitglied der Rekurskommission angehört,
b. durch die Sekretärin oder den Sekretär, sofern sie/er derjenigen
Abteilung, der sie/er nicht als Kommissionsmitglied angehört, als
vierte Person mit Sekretariatsfunktion zugeteilt wird,
c. durch ein ordentliches Mitglied, wenn Abs. 2 lit. a oder b nicht angewendet werden.
2. Abschnitt: Verfahren

## § 8 Eintreten {#par_8}

Ist ein Rekursverfahren eröffnet, entscheidet die Geschäftsleitung über das vorläufige Eintreten oder das definitive Nichteintreten.

## § 9 Geschäftszuteilung {#par_9}

1 Nach der Vorprüfung gemäss § 5 Abs. 1 lit. d und e und
nach dem Beschluss auf vorläufiges Eintreten weist die Geschäftsleitung eine Streitsache abwechslungsweise der 1. oder 2. Abteilung der
Rekurskommission zur Erledigung zu. Massgeblich ist das Datum des
Rekurseinganges.
2 In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von diesem Zuteilungsturnus abgewichen werden.

## § 10 Verfahrensleitung {#par_10}

1 Die/der Abteilungsvorsitzende bestimmt für jede Streitsache
die Referentin oder den Referenten und die mit der Sekretariatsfunktion betraute Person, Letzteres nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung.
181.23 Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Die/der Abteilungsvorsitzende leitet das Verfahren, insbesondere
das Einholen von Vernehmlassungen, das Ansetzen von Beweiserhebungen und Parteiverhandlungen.
3 Soweit ein Geschäft nicht zuvor wegen offensichtlicher Unzuständigkeit an die zuständige Stelle weitergeleitet oder durch einen Nichteintretensentscheid erledigt wurde, ist die/der Abteilungsvorsitzende
zuständig für die Erledigung eines Rekurses zufolge offensichtlicher
Unzuständigkeit, Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit aus anderen
Gründen.

## § 11 Entscheidfindung {#par_11}

1 Die Referentin oder der Referent stellt ihren/seinen Antrag betreffend Erledigung des Streitfalles schriftlich und in der Regel
mit Begründung.
2 Von anderen Kommissionsmitgliedern kann ein Mitbericht oder
von externen Personen ein Fachbericht eingeholt werden. Aus besonderen Gründen können Fachpersonen mit beratender Stimme an einzelnen Sitzungen teilnehmen.
3 Die Abteilung erlässt den Entscheid nach mündlicher Beratung.
4 Einfache Streitfälle, die von allen Mitgliedern der Abteilung gleich
beurteilt werden, können ausnahmsweise auf dem Zirkularweg entschieden werden.
Entscheidbegründung

## § 12 und Redaktion {#par_12}

1 Die Verfügungen und Entscheide werden durch die Person
mit Sekretariatsfunktion aufgrund des Referates, der Instruktion und
der mündlichen Verhandlung redigiert und ausgefertigt.
2 Deren Unterzeichnung erfolgt mit Doppelunterschrift der/des
Vorsitzenden und der die Redaktion vornehmenden Person.
3 Für verfahrensleitende Verfügungen genügt die Einzelunterschrift
der vorsitzenden Person oder des Sekretärs oder der Sekretärin.
Protokoll und

## § 13 Akten {#par_13}

Die Sekretärin oder der Sekretär sorgt dafür, dass für jedes
Verfahren die Akten angelegt und ein Protokoll geführt werden.

## § 14 Öffentlichkeit {#par_14}

1 Die Verhandlungen und Entscheideröffnungen der Rekurskommission sind öffentlich. Die Beratungen finden jedoch unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.
2 Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen ausgeschlossen
werden, insbesondere wo dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder
schutzwürdiger privater Interessen geboten ist.
3 Öffentliche Sitzungen der Rekurskommission werden mindestens
sieben Tage im Voraus unter Angabe von Ort, Datum und Zeit am Sitz
der Kirchenratskanzlei bekannt gegeben.
Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.23
4 Geeignete Entscheide der Rekurskommission werden anonymisiert auf der Internetseite der Evangelisch-reformierten Landeskirche
veröffentlicht.

## § 15 Ausstand {#par_15}

1 Der Ausstand der Kommissionsmitglieder und der an einer
Anordnung mitwirkenden Personen richtet sich nach § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2.5
2 Über Ausstandsbegehren entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident.
3 Über streitige Ausstandsbegehren und solche gegen mehrere an
der Entscheidfindung beteiligte Personen entscheidet das Plenum.

## § 16 Kosten {#par_16}

1 Die Kostenerhebung richtet sich nach §§ 13–16 und § 65 a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 sowie nach der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts3.
2 Die Rechnungsstellung und Zahlungskontrolle erfolgen durch die
Kanzlei des Kirchenrates.
3. Abschnitt: Schlussbestimmung

## § 17 Inkrafttreten {#par_17}

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
1 OS 66, 334; Begründung siehe ABl 2011, 660.
2 LS 175.2.
3 LS 175.252.
4 LS 181.10.
5 Fassung gemäss B vom 29. Oktober 2018 (OS 73, 556; ABl 2018-11-09). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
