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title: "Anhang Reglemente zur Bauordnung"
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# Anhang Reglemente zur Bauordnung

## Art. 1 Örtlicher Gestaltungsbereich {#art_1}

1 Der örtliche Geltungsbereich richtet sich nach Art. 24 der Bauordnung.

## Art. 2 Fahrerschliessung {#art_2}

1 Eine Einzelerschliessung der Hütten ist verboten. Die Gemeinde gewährleistet
keine öffentlichen Erschliessungsdienste und übernimmt keine Instandhaltungskosten.

## Art. 3 Wasserversorgung und Abwasserentsorgung {#art_3}

1 Die Versorgung erfolgt durch einen Gemeinschaftsbrunnen. Der Unterhalt des
Brunnens, der Zuleitung und der Wasserfassung ist Sache der Nutzungsberechtigten und erfolgt auf deren Kosten. Eine direkte Wasserzuleitung in die
Hütten ist nicht erlaubt.
2 Das Wasser aus Küche und Dach ist einer Versickerung zuzuführen.
3 An zentraler Stelle ist in der jeweiligen Zone eine ausreichende WC-Anlage zu
erstellen. Zusätzlich ist der Einsatz eines Trocken-WC’s innerhalb der Hütte erlaubt.
4 Die Gemeinde gewährleistet keine öffentlichen Erschliessungsdienste.

## Art. 4 Brandschutz {#art_4}

1 Nutzungsberechtigte und Hüttenbesitzer verpflichten sich, jederzeit einen einsatzfähigen Handfeuerlöscher und eine zusätzliche Löschdecke in der Hütte
bereit zu halten.

## Art. 5 Bauvorschriften {#art_5}

1 Bei Umbauten, Renovationen und Neubauten ist der Hüttencharakter gestalterisch und ortsbaulich beizubehalten. Eine Umzäunung von Hütten und Hüttenzonen ist unzulässig. Sofern im Umfeld Alpwirtschaft mit Viehhaltung betrieben
wird, sind Abgrenzungen mittels Weidezäunen oder traditioneller Alpzäunen zulässig. Für den Bau der Hütten erforderliche Abgrabungen oder Aufschüttungen
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sind gestattet. Die Gestaltung der Geländeveränderung ist zur Genehmigung
vorzulegen. Anderweitige Veränderungen des Terrains sind nicht erlaubt.
2 Die Grundrissfläche ist auf max. 25 m2 beschränkt. Es sind nur eingeschossige,
freistehende Bauten mit einem Giebeldach in quartierüblicher Neigung bei einer
Gebäudehöhe von max. 3.30 m ab gewachsenem oder abgegrabenem Terrain
zulässig. In steileren Lagen ist die Erhöhung des gemauerten Sockels ausnahmsweise zulässig. Das Vordach muss min. 30 cm bis max. 50 cm auskragen. Die Gebäudeabstände orientieren sich an dem traditionellen Hüttencharakter, an Topographie und Bestand.
3 Mit Ausnahme des Fundamentes ist Holz in traditioneller Bauform als Baumaterial vorgeschrieben. Als Dacheindeckung sind Holzschindeln, Metalldach
(Kupfer) oder dunkle Eternitschindeln zulässig.

## Art. 6 Siedlungsstruktur {#art_6}

1 Für die Heuberghüttenzonen "Platta" und "Münz" erlässt der Gemeinderat einen
Siedlungsstrukturplan der künftigen baulichen Entwicklung.

## Art. 7 Hüttenplatzzuteilung {#art_7}

1 Die Zuteilung der Hüttenplätze in die entsprechende Hüttenzone erfolgt mit Eingang des Baugesuches an den jeweiligen Berechtigten.
2 Die Zuteilung erfolgt unter Berücksichtigung einer Grenzlinie auf einer Höhe von
1300 m ü.M. sowie der Vorgabe, dass bei einem Ersatz der Hütten im Gebiet
"Gorn" diese der Hüttenzone "Münz" zugewiesen werden.
3 Erfolgt nicht innert der im geltenden Baugesetz gesetzten Frist die Realisierung
der Baute, so verfällt die Zuteilung des Hüttenplatzes und es ist ein erneutes
Zuteilungsgesuch zu stellen.
4 Vor Errichtung der neuen Baute auf dem zugeteilten Hüttenplatz ist eine allfällig
noch stehende Hütte (ursprünglicher Hüttenplatz) vom Berechtigten rückzubauen und gemäss dem geltenden Abfallgesetz zu entsorgen.

## Art. 8 Vorprüfung {#art_8}

1 Umbauten, Renovationen und Neubauten sind frühzeitig und als Vorgesuch der
Gemeinde und der Baubehörde zur Beurteilung vorzulegen.

## Art. 9 Inkrafttreten {#art_9}

1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft.
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Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13
Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne,
Gemeindevorsteherin
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Anhang IV Reglement Gefahrenzonen
Allgemeines und Zweck Art. 1
1 Gestützt auf das Waldgesetz LGBl. 1991 Nr. 42 wurde auf der Grundlage des
RA 1/2942-8347 vom 17.10.2001 durch die zuständigen Fachinstanzen eine
Gefahrenkarte für die Gemeinde Triesen erstellt. Diese erfasst Gefahren betreffend Hangrutschungen, Hangmuren, Steinschlag, Lawinen und Wildbächen.
Für den aus dieser Gefahrenkarte zu erstellenden Gefahrenzonenplan sollen
im Folgenden in Ausführung von Art. 34 der Bauordnung die nutzungsplanerischen Konsequenzen näher umschrieben werden. Dabei wird speziell auf die
Gefährdung durch Hangmuren und tiefgründige Rutschungen eingegangen.
Hinsichtlich der Gefahren Lawinen, Wildbach und Steinschlag wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Landes verwiesen.
Gefahrenzonenplan Art. 2
1 Grundlage zur Erstellung des Gefahrenzonenplanes ist die Gefahrenkarte.
Diese basiert auf geologischen und weiteren naturwissenschaftlichen Ergebnissen wie Geländeaufnahmen, Auswertung früherer Ereignisse, Messungen, Berechnungen etc.
Ordentliche Revisionen Art. 2.1
1 Die periodischen Revisionen der Naturgefahrenkarte werden alle 10 - 15 Jahre
von den zuständigen Fachinstanzen des Landes einvernehmlich mit der Gemeinde durchgeführt.
Ausserordentliche Revisionen Art. 2.2
1 Ausserordentliche Revisionen erfolgen:
- bei Feststellung von einschneidenden Veränderungen der natürlichen Gebietsstrukturen;
- bei geplanten Änderungen der Raum- oder Nutzungsordnung;
- bei Verminderung der Gefährdung infolge von Schutzmassnahmen;
- bei Infragestellung der aktuellen Gefahrenbeurteilung nach Ereignissen,
durch neue Messungen oder durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse.
Bedeutung der Gefahrenzonen Art. 3
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Definition Art. 3.1
1 Erhebliche Gefährdung für Menschen und Sachwerte, generelles Bauverbot
(Rot)
2 Mittlere Gefährdung, Bauen mit verschärften Auflagen gestattet (Blau plus)
3 Mittlere Gefährdung, Bauen mit Auflagen gestattet (Blau)
4 Geringe Gefährdung, generell keine Auflagen, ev. spezielle Auflagen für besonders empfindliche Objekte (Gelb)
5 Nach heutigem Kenntnisstand keine Gefährdung (Weiss)
Bauauflagen Art. 3.2
1 Für Bauten in den einzelnen Gefahrenzonen gelten die nachfolgenden Grundsätze und Auflagen, wobei bei Bauvorhaben, die mehrere Gefahrenbereiche tangieren, immer die gefahrentechnisch schärfere Einstufung gilt:
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Kontinuierliche Rutschungen Art. 3.2.1
Zone Rot
Auf der Grundlage des RA 99/1177-3031 vom 5.05.1999 gilt folgende Regelung:
1 Neubauten und Wiederaufbauten sind verboten. Ausnahmen sind nur für standortgebundene Infrastrukturanlagen wie Reservoire, Leitungen, Strassennetz
etc. möglich.
2 Bestehende Bauten dürfen auf Dauer erhalten und genutzt werden. Zulässig
sind daher Renovationsmassnahmen. Bei Wohngebäuden ist eine einmalige
Erweiterung zulässig, wobei die totale Bruttogeschossfläche 150 m2 nicht überschreiten und die Erweiterung nicht zu einer zusätzlichen Wohneinheit führen
darf.
3 Stallbauten dürfen einmalig und bei Nachweis von Zweckmässigkeit, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit bis zu 30%, höchstens jedoch auf eine gesamte
Grundrissfläche von 100 m2 erweitert werden.
4 Renovations-, Umbau- und Erweiterungsprojekte sind frühzeitig als Vorprojekt
den Baubehörden zur Vorprüfung zu unterbreiten.
Zone Blau
1 Neubauten sind mit Bauauflagen gestattet. Auflagen sind die Erbringung gefahrentechnischer Gutachten, Ausbildung des Untergeschosses als steifer Baukörper, verbunden mit entsprechenden Entwässerungsmassnahmen. Die baugrundtechnischen Auswirkungen von Geländeveränderungen (Abtrag und
Schüttungen) sind zu prüfen und den örtlichen Verhältnissen anzupassen.
Bei grösseren Umbauten und Wertsteigerungen sind analoge Auflagen wie bei
Neubauten zu machen.
Zone Blau plus
1 In dieser Zone gelten grundsätzlich die gleichen Auflagen wie für die Zone Blau.
Zusätzlich gelten folgende Einschränkungen für Neubauten, bestehende Bauten, An- und Nebenbauten, Garagen und Untergeschosse.
2 Erlaubt ist:
- die Erstellung von Gebäuden in Einzelbauweise;
- eine maximale Breite oder Länge des Gesamtbaukörpers von 18 m;
- eine maximale, die den Untergrund belastende Gebäudegrundfläche des
gesamten Baukörpers von 200 m2;
- Auskragungen in den höherliegenden Geschossen von maximal 20% der
den Untergrund belastenden Gebäudegrundfläche;
- ein Untergeschoss;
- ein maximaler lotrechter Hanganschnitt von 5 m (entlang Gebäudekante).
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- Sofern es die örtlichen geotechnischen Verhältnisse zulassen und vorbehaltlich weitergehender baugesetzlicher Bestimmungen kann für Gebäude
in Einzelbauweise ein Näherbauen von bis zu 2.50 m gewährt werden.
Dies gilt für ober- und unterirdische Bauten oder Bauteile.
3 Nicht gestattet sind:
- die Realisation von grossen und tief eingebundenen Baukörpern;
- gegenüber Hangbewegungen stark empfindliche Werke wie permanente
Anker, permanente grossflächige Rühlwände oder ähnliches;
- grosse Stützmauern;
- grosse Lastverschiebungen im Hang (z.B. grosse Aufschüttungen.);
- der Einsatz von Baumaschinen, die die Baugrundstabilität vermindern (z.B.
schwere Vibrationsverdichtungsgeräte).
4 Verlangt wird:
- die Ausbildung des Baukörpers in einer steifen Konstruktion.
Zone Gelb
1 Sowohl bei Neubauten als auch bei Umbauten ist seitens der Baubehörde die
Bauherrschaft auf die geringe Gefahr von Hangbewegungen aufmerksam zu
machen. Der Beizug eines Geologen ist empfehlenswert.
Hangmuren, spontane Rutschungen Art. 3.2.2
Zone Rot
Bei Neubauten gelten die gleichen Auflagen wie bei kontinuierlichen Rutschungen (Art.
3.2.1).
1 Bestehende Bauten sollen durch geeignete Massnahmen am Gebäude geschützt werden. Geeignet sind entweder Hangverbauungen, Hangdrainagen,
Schutzmassnahmen an der Gebäudehülle (bergseitige Verstärkungen, Aufheben oder Verlegen von exponierten Türeingängen und Fenstern). Eine Erweiterung bestehender Bauten ist untersagt. Die Bestimmungen des RA 99/1177-
3031 beschränken sich ausschliesslich auf kontinuierliche, tiefgründige Rutschungen.
Zone Blau
1 Neubauten und Erweiterungen bei bestehenden Bauten sind mit Auflagen gestattet. Beizubringen ist ein gefahrentechnisches Gutachten, in dem auch die
Massnahmen zum Schutz des Bauwerks aufgeführt sind.
Zone Gelb
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1 Neubauten und bestehende Bauten sind analog zu behandeln wie bei den kontinuierlichen Rutschungen. Der Beizug eines Geologen ist empfehlenswert.
Überlagerung von Gefahrenprozessen Art. 3.2.3
1 Häufig kommen kontinuierliche Rutschungen und Hangmuren resp. spontane
Rutschungen gleichzeitig vor. In solchen Fällen sind die Auflagen für beide Prozesse zu beachten.
Liegenschaftsentwässerung Art. 3.2.4
1 Der Liegenschaftsentwässerung ist besondere Beachtung zu schenken. Die
auftretenden Sickerwässer sind mit geeigneten Massnahmen zu fassen und geordnet abzuleiten. Dabei ist vor allem auch der Problematik der Kalkausscheidung gebührend Rechnung zu tragen.
2 Die Schmutz- und Meteorabwasser sind separat abzuleiten. Beim Leitungsbau
im Rutschgebiet, insbesondere in den Übergangsgebieten von stabil zu instabil
sind Massnahmen zu treffen, mit welchen Leitungsbrüche verhindert oder frühzeitig erkannt werden können. Solche Massnahmen sind die Verwendung von
flexiblen, hochwertigen (in besonders sensiblen Gebieten doppelwandigen)
Rohren (z.B. PE) sowie der Bau von Kontrollschächten.
Gefahrentechnische Gutachten Art. 4
1 Für den Nachweis der Bebaubarkeit einer Parzelle ist ein gefahrentechnisches
Gutachten beizubringen. Mit diesem Gutachten, erstellt durch einen Baugrundfachmann (Geologe oder Geotechniker), ist der Nachweis zu erbringen, dass
durch die vorgesehenen baulichen Massnahmen während und nach der Erstellung der Baute keine Schäden am eigenen Gebäude sowie an benachbarten
Liegenschaften auftreten können.
Inhalt des Gefahrentechnischen Gutachtens Art. 4.1
1. Geländeform
1.1 Höhenkurvenplan
1.2 Geländeschnitte
2. Bodenbeschrieb
2.1 Bodenkennwerte
2.2 Baugrundmodell (Gleitflächen)
3. Aufzeichnung der hydrogeologischen Situation
4. Analyse spezieller Lastfälle
4.1 Abgrabungen und Hanganschnitte
4.2 Aufschüttungen
5. Sicherungsmassnahmen
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5.1 Baugrube
5.2 Fundation
5.3 Werkleitungen
6. Liegenschaftsentwässerungskonzept
6.1 Meteor- und Sickerwasser
6.2 Schmutzwasser
7. Aufzeigung der Wirkungsweise der Baukörper (während und nach der Erstellung der Baute)
7.1 auf die eigene Liegenschaft (Grundstück und Gebäude)
7.2 auf die benachbarten Liegenschaften (Grundstück und Gebäude)
Vorgehensweise Art. 4.2
1 Nach Rücksprache mit der Gemeinde kann beim gefahrentechnischen Gutachten je nach Bauvorhaben und Örtlichkeit vom oben aufgeführten Inhalt abgewichen werden. Die aus dem Gutachten resultierenden Auflagen werden auf den
jeweiligen Gefahrenprozess abgestimmt und für das geplante Bauvorhaben im
Einzelfall formuliert.
Inkrafttreten Art. 5
1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft.
Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13
Änderungen Triesen, 01. Juli 2014 GRB 220-10-14
Triesen, 04. Juni 2019 GRB 168-07-19
Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellezohn-Erne,
Gemeindevorsteherin
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Anhang V Reglement Förderungsbeiträge für
Dacheindeckungen, Vorplätze, Retentionsmassnahmen, Energie
und Trockenmauern
1 Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines und Zweck Art. 1
1 Förderbeiträge im Rahmen dieses Reglements dienen:
a) der Verschönerung des Dorfbildes,
b) dem Erhalt und der Verbesserung von Natur und Umwelt,
c) dem Erhalt des kulturellen Erbes.
2 Mit den Förderungen soll ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Dorfes
geleistet werden, indem die Erfordernisse zum Erhalt der biologischen Vielfalt
und zum Schutz der Umwelt und des Klimas auf lokaler Ebene umgesetzt werden.
3 Die Beitragsleistungen im Sinne dieses Reglements können mit Auflagen, namentlich bezüglich Einpassung in das Dorfbild, verbunden werden.
Förderungsbereiche Art. 2
1 Die Gemeinde Triesen fördert Massnahmen in den Bereichen Ortsbildgestaltung, Retention, Energie sowie Natur- und Umweltschutz.
Bezugsberechtigung Art. 3
1 Förderbeiträge können natürliche und juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts erhalten, die als Bauherrschaft und Eigentümer der Liegenschaft
ein entsprechendes Gesuch einreichen. Pächter und Mieter als Bauherrschaft
benötigen darüber hinaus die schriftlich erteilte Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers.
2 Förderbeiträge werden im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ausgeschüttet.
Gesuch Art. 4
1 Jedes Gesuch für die Förderung muss in der Regel vor Ausführung bei der Gemeinde eingereicht werden, ansonsten keine Förderung ausgesprochen wird.
2 Im Bereich Energie (siehe Kapitel 4) ist das Gesuch bei Vorliegen der Bestätigung der Energiefachstelle des Amtes für Volkswirtschaft zu stellen.
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Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung der Beiträge Art. 5
1 Die Zusicherung der Beiträge erfolgt bis zu einem Betrag von CHF 20'000.00
durch den Gemeindevorsteher, bei höheren Beiträgen durch den Gemeinderat.
Die Gemeinde entscheidet im Rahmen ihres Budgets in der Reihenfolge des
Eingangs der Förderanträge. Sind die zur Verfügung stehenden Mittel im laufenden Jahr ausgeschöpft, erfolgt die Auszahlung im folgenden Kalenderjahr.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2 Eine vorgenommene Massnahme muss nach deren Förderung mindestens 10
Jahre erhalten bleiben. Im Fall einer vorzeitigen Entfernung hat dies der Förderungswerber der Gemeinde anzuzeigen. Für die Restlaufzeit ist die Förderung
pro rata temporis mit 5% Zins ab Auszahlung zurückzuzahlen oder eine Ersatzmassnahme zu treffen. Diese wird jedoch nicht mehr gefördert.
2 Dacheindeckungen und Vorplätze
Geltungsbereich Art. 6
1 Förderbeiträge werden ausgeschüttet für die Dacheindeckung mit Biberschwanzziegeln und die Pflästerung von Vorplätzen.
2 Diese Förderungen sind auf den Dorfkernbereich gemäss dem im Anhang I
festgelegten Perimeter beschränkt.
3 Förderungen für Objekte ausserhalb des Perimeters sind ausnahmsweise in
Abwägung des Standortes und der Bedeutung des Baukörpers für das Ortsbild
möglich.
Berechnung des Förderbeitrags Art. 7
1 Gewährt wird ein Förderbeitrag
a) bei Vorplatzpflästerungen durch einen einmaligen Zuschuss von CHF
100.00/m2 Belagsfläche;
b) bei der Dacheindeckung durch einen einmaligen Zuschuss von CHF
50.00/m2 Dachfläche;
2 Im Falle von Vorplatzpflästerungen bestimmt die Gemeindevorstehung im Einzelfall die förderungswürdige Fläche.
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Einzureichende Unterlagen Art. 8
1 Zur Behandlung des Gesuches und für die Zusicherung des Beitrages sind bei
der Bauverwaltung das Antragsformular und Offerten für die jeweilige Ausführung mit einem Flächennachweis einzureichen.
Auszahlungen Art. 9
1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Gemeinde nach Vorlage und
Prüfung der Originalrechnungen und Zahlungsnachweise. Art. 5 bleibt vorbehalten.
2 Erfolgte die Ausführung in Abweichung zur Beitragszusicherung, können die
Beiträge ganz oder teilweise gekürzt werden. Die Beiträge werden an die Bauherrschaft der beitragsberechtigten Bauten und Anlagen entrichtet.
3 Die Beitragszusicherung gilt maximal zwei Jahre ab Datum der Zusicherung.
Perimeter
für Dacheindeckungen
und Vorplätze
3 Dachbegrünungen / Technische Retentionen

## Art. 10 Dachbegrünung {#art_10}

Gegenstand der Förderung Art. 10.1
1 Gefördert wird die Umwandlung von Dachflächen in begrünte Flächen oder die
erstmalige Erstellung von begrünten Dachflächen, sofern:
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- die extensive oder intensive Dachbegrünung einen Spitzenabflussbeiwert je
nach Bauzone und ohne Versickerungsanlage von 0.25 bis 0.4 auf der
Grundlage des GEP Triesen erzielt;
- die extensive Dachbegrünung eine Mindeststärke von 10 cm aufweist;
- die extensive oder intensive Dachbegrünung dem SFG-Standard (Schweizerische Vereinigung Gebäudebegrünung) genügt.
2 Förderfähig sind nur freiwillige Massnahmen, die nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung vorgenommen werden. Als nicht förderfähige
Dachbegrünungen gelten solche:
- die im Rahmen von Überbauungs- und Gestaltungsplänen verfügt werden;
- die auf der Grundlage von spezifischen Richtlinien / Vorschriften verfügt werden;
- die für die Erreichung von geforderten Spitzenabflussbeiwerten als Alternative zu technischen Retentionen realisiert werden;
- die für den Nachweis der Grünflächenziffer benötigt werden, wie Eindeckungen von Tiefgaragen und dergleichen.
Förderung und Auszahlung Art. 10.2
1 Dachbegrünungen werden ab einer Fläche von 25 m2 gefördert. Es wird ein
einmaliger Zuschuss von CHF 30.00/m2 Vegetationsfläche gewährt, jedoch pro
Bauobjekt ein Betrag von maximal CHF 20'000.00. Der Gemeinderat kann in
Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. Vom so ermittelten Förderbeitrag werden
allfällige andere Förderbeiträge der öffentlichen Hand in Abzug gebracht.
2 Der Flächennachweis ist mittels vollständig ausgefüllten Antragsformulars, Flächenberechnungen, Gestaltungsplan im Massstab 1:100 mit Angaben zu Vegetationsschichten und verwendeten Pflanzen sowie einer detaillierten Beschreibung beizubringen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Gemeinde nach Vorlage und Prüfung der Originalrechnungen und Zahlungsnachweise.

## Art. 11 Technische Retentionen {#art_11}

1 Zur Erreichung des gemäss Genereller Entwässerungsplan (GEP) zu Grunde
gelegten Spitzenabflusskoeffizienten sind als Alternative oder in Kombination
mit Dachbegrünungen oftmals technische Retentionsmassnahmen erforderlich.
Die diesbezügliche Planung wird durch einen von der Gemeinde beauftragten
Wasserbauingenieur erstellt. Die Gemeinde kann die Planungskosten übernehmen.
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4 Energie

## Art. 12 Geltungsbereich {#art_12}

1 Die Gemeinde Triesen fördert die sparsame und umweltschonende Verwendung von Energie sowie den Einsatz erneuerbarer Energie in Anlehnung an das
Gesetz über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien
(Energieeffizienzgesetz EEG) LGBl. 2008 Nr. 116 in der geltenden Fassung.

## Art. 13 Förderung {#art_13}

1 Zur Behandlung des Gesuches ist neben dem Antragsformular die Bestätigung
der Energiefachstelle des Amtes für Volkswirtschaft beizubringen. Der Gemeindebeitrag berechnet sich wie folgt:
a) ALTBAUTEN
1. Wärmedämmung
100 % des Landesbeitrages, max. CHF
30'000.00
2. Minergie-A
bis 500m2 EBF pauschal, max. CHF
5'000.00
ab 500m2 EBF CHF 10.00/m2 max. CHF
3. Minergie-P
bis 500m2 EBF pauschal, max. CHF
5'000.00
ab 500m2 EBF CHF 10.00/m2 max. CHF
4. Haustechnikanlagen
100 % des Landesbeitrages, max. CHF
5. KWK-Anlagen
100 % des Landesbeitrages, max. CHF
6. Thermische Solarkollektoren
100 % des Landesbeitrages, max. CHF
Wärmepumpenboiler f. Brauchwarmwasser pauschal CHF
750.00
7. Fotovoltaik:
100 % des Landesbeitrages, CHF 400.00 / kWp max. CHF
8. Demonstrationsanlagen und andere Anlagen
gemäss Gemeinderatsbeschluss
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b) NEUBAUTEN
1. Minergie-A pauschal CHF
2'500.00
2. Minergie-P pauschal CHF
2'500.00
3. Haustechnikanlagen
50 % des Landesbeitrages, max. CHF
5'000.00
4. KWK-Anlagen
100 % des Landesbeitrages, max. CHF
5. Thermische Solarkollektoren
100 % des Landesbeitrages, max. CHF
Wärmepumpenboiler f. Brauchwarmwasser pauschal CHF
750.00
6. Fotovoltaik:
100 % des Landesbeitrages, CHF 400.00 / kWp max. CHF
7. Demonstrationsanlagen und andere Anlagen gemäss Gemeinderatsbeschluss
2 Analog der Regelung der Energiefachstelle des Landes Liechtenstein ist pro
Objekt nur eine Förderung gleichen Typs zulässig.

## Art. 14 Auszahlung (Reihenfolge und Zeitpunkt) {#art_14}

1 Massgebend für die Reihenfolge der Auszahlung der Förderbeiträge ist die
technische Abnahme der Anlagen durch die Energiefachstelle des Landes bzw.
das Eingangsdatum des entsprechenden Zusicherungsschreibens des Landes
bei der Gemeinde.
2 Zur Auszahlung des Förderungsbeitrages ist das Abnahmeprotokoll der Energiefachstelle des Amtes für Volkswirtschaft beizubringen.
3 Die Auszahlung eines zugesicherten Beitrages erfolgt bis maximal zwei Jahre
ab Datum der Zusicherung.
4 Die Auszahlung der Fördergelder – die nach Ausschöpfen des jeweils festgelegten Maximalbetrages pro Förderart und Jahr eingereicht werden – kann im
Folgejahr bzw. in den Folgejahren erfolgen.
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5 Trockenmauern

## Art. 15 Geltungsbereich {#art_15}

1 Die Gemeinde Triesen kann im gesamten Gemeindegebiet die Wiederherstellung und Neuerstellung von Trockenmauern oder von weitgehend mörtelfrei erstellten Mauern fördern. Der Gemeinderat bestimmt den Beitrag im Einzelfall.
Er berücksichtigt dabei jeweils den Wert der Mauer für das Ortsbild und den
Natur- und Landschaftsschutz sowie die spezifischen bautechnischen Umstände.

## Art. 16 Förderung {#art_16}

1 Zur Behandlung des Gesuches und für die Zusicherung des Beitrages sind bei
der Bauverwaltung das Antragsformular und Offerten für die jeweilige Ausführung einzureichen.

## Art. 17 Auszahlung {#art_17}

1 Zur Auszahlung des Förderbeitrags ist die Unternehmerrechnung mit Ausmass
beizubringen.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 18 Inkrafttreten {#art_18}

1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft.
Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13
Änderungen Triesen, 02. Mai 2017 GRB 117-06-17
Triesen, 03. Oktober 2017 GRB 228-13-17
Triesen, 04. Juni 2019 GRB 168-07-19
Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne,
Gemeindevorsteherin
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Anhang VI Reglement Alternative Energiegewinnungsanlagen
Der Gemeinderat Triesen erlässt in Anwendung von Art. 11 des Baugesetzes in der
geltenden Fassung und der Bauordnung Triesen nachstehende Vorschriften:
Örtlicher Geltungsbereich Art. 1
1 Der örtliche Geltungsbereich richtet sich nach Art. 18 - 36 der Bauordnung.
Zweck Art. 2
1 Das Reglement regelt die Anbringung und den Bau von Sonnenkollektoren, Fotovoltaikanlagen und alternative Energiegewinnungsanlagen.
2 Durch dieses Reglement soll eine einheitliche Gestaltung erreicht werden.
Grundsatz Art. 3
1 Anlagen, welche das Orts- und/oder Landschaftsbild stören oder beinträchtigen
oder die Verkehrssicherheit gefährden sind im Einzelfall zu beurteilen. An Garten- oder Umgebungsmauern, Zäunen und dergleichen sind keine Anlagen erlaubt.
Sonnenkollektoren (solarthermische Anlagen) Art. 4
1 Sonnenkollektoren müssen in die Dachfläche integriert werden. Nur in besonderen Fällen (Unterkonstruktion der Dachfläche, z.B. Eternitschiefereindeckung, Sandwich-Konstruktionen, Sheddächer) sind Ausnahmen möglich.
2 Die Kollektoren müssen die gleiche Dachneigung wie das darunter liegende
Schrägdach aufweisen. Die Solarkollektoren sollen aus Energie- und Sicherheitsgründen oben bündig am First montiert werden. Bei Flachdächern sind Aufständerungen erlaubt, wobei gestalterische Massnahmen erforderlich sind (z.B.
höherer Dachrand, Anlage in Mitte Flachdach etc.). Verbindungsleitungen sind
bei Neubauten gebäudeintegrierend zu führen. Bei bestehenden Bauten / Sanierungen sind Leitungsführungen an der Fassade in einem Rohr oder einer
sauberen Verkleidung (ähnlich Dachentwässerung) erlaubt.
3 Freistehende Anlagen im Gelände sind nicht erlaubt.
Fotovoltaikanlagen Art. 5
1 In der Dorfkernzone sind Fotovoltaikanlagen unter Auflagen erlaubt.
2 Die konkrete Materialisierung und gestalterische Ausführung haben den erhöhten Anforderungen der Baukultur und Ortsbildpflege zu entsprechen. Sämtliche
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Gesuche innerhalb der Dorfkernzone sind frühzeitig und als Vorgesuch der Gemeinde zur Beurteilung und Prüfung vorzulegen. Die Beurteilung erfolgt durch
die Raumplanungskommission. Deren Entscheidung wird an die Baubehörde
weitergeleitet.
Innerhalb der Dorfkernzone müssen Fotovoltaikanlagen die gesamte Dachfläche ausfüllen. Teilbereiche sind nicht erlaubt. Die Fotovoltaikanlage ist so zu
platzieren, dass sie möglichst wenig einsichtig ist und soll, soweit möglich, auf
die Architektur und Geometrie des Gebäudes und seiner Fassade Rücksicht
nehmen.
Farblich sollen sich die Anlagen innerhalb der Dorfkernzone dem Ziegelton der
Biberschwanzziegel (dunkelbraun) anpassen. Generell sollen dunkel hinterlegte, nicht reflektierende Module mit einem dunklen Metallrahmen gewählt werden.
3 Fotovoltaikanlagen müssen bei Neubauten in die Dachfläche integriert werden.
Nur in besonderen Fällen (Unterkonstruktion der Dachfläche, z.B. Sandwichkonstruktionen, Sheddächer) sind Ausnahmen möglich. In der Dorfkernzone
sind Fotovoltaikanlagen in jedem Fall in die Dachfläche zu integrieren, Aufständerungen sind nicht zugelassen.
4 Fotovoltaikanlagen sind bei Sanierungen / bestehenden Bauten so gut wie möglich in das Gesamtbild und die Umgebung zu integrieren. Dies soll ohne Aufständerung integrierend in die Dachfläche, oder mit Aufständerung so flächenbündig wie möglich erfolgen. In der Dorfkernzone sind Fotovoltaikanlagen in
jedem Fall in die Dachfläche zu integrieren, Aufständerungen sind nicht zugelassen.
5 Die Fotovoltaikmodule müssen die gleiche Dachneigung wie das darunter liegende Schrägdach aufweisen. Die Module sollen aus Energie- und Sicherheitsgründen oben bündig am First und vor allem als Einheit (eine zusammenhängende Fotovoltaik-Anlagefläche - kein Teilbereich) montiert werden. Aufständerungen sind bei Flachdächern erlaubt, wobei gestalterische Massnahmen erforderlich sind (z.B. höherer Dachrand, Anlage in Mitte Flachdach etc.). Verbindungsleitungen sind bei Neubauten, sowie bei allen Bauten innerhalb der Dorfkernzone, gebäudeintegrierend zu führen. Bei bestehenden Bauten / Sanierungen sind Leitungsführungen an der Fassade in einem Rohr oder einer sauberen
Verkleidung (ähnlich einer Dachentwässerung) erlaubt.
6 Freistehende Anlagen im Gelände sind nicht erlaubt.
Windkraftanlagen Art. 6
1 Kleinanlagen (bis 5KW)
Diese Anlagen sind in den Wohnzonen A, B, C, Kernzone, K, Dorfkernzone DK
und Zone für Dienstleistung und Gewerbe D nicht erlaubt. Unter dem
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Gesichtspunkt der ortsbaulichen Gegebenheiten und des Landschaftsschutzes
sind in den weiteren Zonen Kleinwindkraftanlagen möglich. Sämtliche Gesuche
sind als Vorgesuche den Baubehörden zur Beurteilung vorzulegen.
2 Grossanlagen (ab 5KW)
Grossanlagen unterstehen einem besonderen Bewilligungsverfahren.
Wärmepumpen Art. 7
1 Diese Anlagen sind in den Wohnzonen A, B, C, Kernzone, Dorfkernzone, und
Zone für Dienstleistung und Gewerbe innerhalb des Gebäudevolumens anzuordnen. Eine Aufstellung auf dem Dach oder freistehend an der Fassade und
im Gelände ist nicht erlaubt. Lärmimmissionen von neuen ortsfesten Anlagen
sind so weit zu begrenzen, als dies technisch (und betrieblich) möglich ist.
Überbauungsplan und Gestaltungsplan Art. 8
1 Bei einer Bebauung, welche aus einem Überbauungsplan und/oder Gestaltungsplan hervorgegangen ist oder hervorgeht, ist ein Konzept für alternative
Energiegewinnungsanlagen für den gesamten Planungsperimeter zu erstellen.
Die Bauten sind mindestens in Minergiestandard auszuführen und zu zertifizieren. Mindestens 20 % des Bedarfs an der notwendigen Energieerzeugung für
die Gebäudebeheizung und Warmwassererwärmung ist mit erneuerbarer Energie zu decken. Der Berechnungsnachweis ist nach dem im Anhang VII dargestellten Berechnungsverfahren nachzuweisen. Das Konzept ist vor Baueingabe
den Behörden zur Beurteilung vorzulegen. Kompensationen durch Massnahmen
an der Gebäudehülle sind nicht anrechenbar.
2 Da ein Überbauungs- oder Gestaltungsplan an sich Mehrwerte generiert, werden für Bauten innerhalb dessen Wirkungskreises von den öffentlichen Institutionen generell keine Förderbeiträge (Energiesparmassnahmen, Flachdachbegrünungen etc.) geleistet.
Vorprüfung Art. 9
1 Sonnenkollektoren, Fotovoltaikanlagen und Windkraftanlagen welche an kritischen Standorten zu liegen kommen und fassadenintegrierte solarthermische
bzw. Fotovoltaikanlagen sind frühzeitig und als Vorgesuch den Baubehörden
zur Beurteilung vorzulegen.
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Ausnahmen Art. 10
1 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles kann der Gemeinderat Ausnahmen
zu diesem Reglement gestatten.
Inkrafttreten Art. 11
1 Dieses Reglement tritt auf den nach der Genehmigung durch den Gemeinderat
in Kraft.
Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13
Änderungen Triesen, 15. Dezember 2015 GRB 341-18-15
Triesen, 20. Oktober 2020 GRB 358-13-20
Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne,
Gemeindevorsteherin
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Anhang VII Berechnungsnachweis
erneuerbare Energieerzeugung
1 Ausgangslage
Allgemeines Art. 1
Die Gemeinde Triesen schreibt in den Sonderbauvorschriften für Überbauungs- und
Gestaltungsplänen vor, dass mindestens ein Anteil von aktuell PEE = 20% der notwendigen Energieerzeugung für Gebäudebeheizung und Warmwassererwärmung mit erneuerbarer Energie zu decken ist. Der Anteil aktuelle PEE wird nach Erfordernissen der
Gemeinde definiert. Nachfolgend wird die Ermittlung des massgeblichen zu deckenden Energieanteils definiert.
2 Ermittlung des zu deckenden Anteils an erneuerbarer Energie QEE
Ermittlung Art. 2
Notwendige Eingangsdaten Art. 2.1
Energiebezugsfläche des Projekt EBF
Grenzwert Heizwärmebedarf nach EnV 701.013 - Art.6 Qh,LI = 0.90 * Qh, SIA
380/1
Standardwert Warmwasserbedarf nach SIA 380/1 QWW SIA380/1
Mindestanteil erneuerbare Energie PEE (aktuell=20%)
Heizwärmebedarf Deckung mit Erneuerbarer Energie QEE
Nutzungsanteil Wohnen, Dienstleistung etc. N1, N2, N……
Erneuerbarer Energieanteil QEE Art. 2.2
QEE = EBFN1 × (Qh,LI,N1 + Qww,SIA380/1,N1) × PEE
Mischnutzungen:
Die Anteile sind nach den zugehörigen EBF-Anteilen gewichtet zu berücksichtigen.
Liegen Nutzungsanteile unter 10% der Energiebezugsfläche des Gesamtprojekts vor,
können diese der grössten der vorkommenden Nutzungskategorien zugeordnet werden.
Beispiel: MFH mit Büronutzung im EG Art. 2.3
EBF1 - Büro: 300 m² (Nutzungsanteil N1)
EBF2 - MFH: 900 m² (Nutzungsanteil N2)
Qh,LI berechnet für Büro+MFH: 100 MJ/m²a (aus Energienachweis SIA 380/1)
Qww,SIA380/1 (Büro): 25 MJ/m²a (Standardwert SIA 380/1)
Qww,SIA380/1 (MFH): 75 MJ/m²a (Standardwert SIA 380/1)
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QEE = (100 MJ/m²a × (300m² + 900m²) + 25 MJ/m²a * 300m² + 75 MJ/m²a * 900m²) ×
20%
QEE = 195000 MJ/a * 20% = 39000 MJ/a (entspricht ca 10830 kWh/a)
(z.B. Deckung erneuerbarer Energieanteil möglich mit 20 - 24 m² thermischen Solarkollektoren)
3 Nachweis des erneuerbaren Energieanteils - Randbedingungen
- Der erneuerbare Energieanteil QEE ist vollumfänglich durch geeignete Massnahmen zur Energieerzeugung zu decken. Kompensationen durch Massnahmen an der Gebäudehülle sind nicht anrechenbar.
- Ohne Nachweis von Nutzungsgraden haustechnischer Anlagen (z.B Wärmepumpen) oder Erträgen von Energieerzeugungsanlagen (Thermische Solaranlagen, PV-Anlagen) sind Standardvorgaben und Verfahren gemäss MINERGIE-
Reglement einzusetzen.
- Primärenergiefaktoren zur Gewichtung der Energieformen sind entsprechend
dem MINERGIE-Reglement anzuwenden.
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Anhang VIII Reglement Reklameanlagen
1 Allgemeine Bestimmungen
Rechtliche Grundlagen Art. 1
1 Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen. Auf der Basis des geltenden Strassenverkehrsgesetzes und der Strassensignalisationsverordnung
sowie unter Berücksichtigung der Bauordnung der Gemeinde Triesen erlässt
der Gemeinderat nachfolgende Reklamevorschriften.
Zweck Art. 2
1 Das Reglement regelt die Anbringung von Werbemassnahmen auf dem Gemeindegebiet Triesen.
2 Durch dieses Reglement soll eine einheitliche Gestaltung erreicht und die Anzahl der kommerziellen Wechselreklamen geregelt werden.
Reklamegesuche Art. 3
1 Reklamegesuche können natürliche und juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts einreichen, die als Eigentümer der Liegenschaft auftreten.
2 Pächter und Mieter als Reklamegesuchsteller benötigen darüber hinaus die
schriftlich erteilte Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers.
3 Gesuchsteller von temporären Reklamegesuchen benötigen eine schriftlich erteilte Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers.
4 Reklamegesuche sind vor dem Anbringen beim Amt für Bau und Infrastruktur
elektronisch einzureichen.
Genehmigung Art. 4
1 Das Anbringen und Ändern von Reklameanlagen ist bewilligungspflichtig. Die
Gemeinde beurteilt das Gesuch im Hinblick auf den Ortsbildschutz und leitet
das Ansuchen an das Amt für Bau und Infrastruktur weiter.
2 Das Amt für Bau und Infrastruktur prüft das Reklamegesuch hinsichtlich der
Verkehrssicherheit und erlässt auf der Basis der SSV eine entsprechende Verfügung.
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Gewerbemässige Reklame Art. 5
1 Das Orts- und Landschaftsbild darf durch das Aufstellen von gewerbemässigen
Reklamen nicht beeinträchtigt werden (Art. 1 und 54 BO).
2 Die Anzahl der Standorte von Reklameflächen, auf denen gewerbemässig alternierend verschiedene Reklamen (Wechselreklamen) angebracht werden,
wird eingeschränkt.
3 Die Standorte werden planerisch grundsätzlich festgelegt. Die Distanz zwischen einzelnen vermietbaren Werbeflächen beträgt im Minimum 200 m.
4 Reklameflächen für Betriebe vor Ort sind von dieser Beschränkung ausgeschlossen.
2 Beleuchtete Reklamen
Aus- und Beleuchtung Art. 6
1 Für beleuchtete Werbeanlagen ist ein maximaler Leuchtdichtewert von 40cd/m2
bei einer Erkennungsweite von 500 m ausreichend.
2 Dieser Wert darf nicht überschritten werden.
3 Bei der Planung der Werbeanlagen ist auf die Reduktion der Lichtverschmutzung Rücksicht zu nehmen.
3 Unbeleuchtete Reklamen
Unbefristete Strassenreklamen Art. 7
1 Unbefristete Strassenreklamen, die einem Geschäft / Betrieb vor Ort dienen,
dürfen jederzeit gemäss den rechtlichen Bestimmungen errichtet werden.
2 Unbefristete Strassenreklamen, die gewerbemässig mit Wechselreklamen versehen werden, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Standorten aufgestellt
werden.
3 Die Grösse der freistehenden Reklameflächen beträgt maximal 7.0 m2. Grössere Reklameflächen sind im Einvernehmen mit den Behörden vor der Gesuchstellung zu klären.
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Befristete Strassenreklamen Art. 8
1 Befristete Strassenreklamen sind spätestens 10 Tage vor der Anbringung beim
Amt für Bau und Infrastruktur einzureichen.
2 Bewilligt werden nur Reklamen von ortsansässigen Vereinen, Institutionen, Firmen oder von in der Gemeinde stattfindenden Veranstaltungen.
3 In Ausnahmefällen können auch begründete Reklamegesuche von nicht ortsansässigen Vereinen, Institutionen, Firmen genehmigt werden.
4 Die Dauer der Bewilligung wird auf 3 Monate nach Erteilung befristet. Eine einmalige Verlängerung von 3 Monaten ist begründet möglich.
5 Die Grösse der Reklameflächen beträgt maximal 7.0 m2.
4 Schlussbestimmungen
Inkrafttreten Art. 9
1 Das Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft.
Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13
Änderungen Triesen, 04. Juni 2019 GRB 168-07-19
Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne,
Gemeindevorsteherin
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Bestehende Standorte
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Anhang IX Gebühren für die Bearbeitung von Baugesuchen
1 Gebührenberechnung
Allgemeines Art. 1
1 Als Grundlage für die Berechnung der massgebenden Baukubatur wird die SIA-
Norm 416 in der jeweils gültigen Fassung verwendet.
2 Bei Bauten mit gemischter Nutzung werden die Gebühren nach der jeweils
überwiegenden Bautenkategorie berechnet.
3 Für die Gebührenberechnung ist das Behandlungsdatum der Gemeinde massgebend.
4 Der Gebühreneinzug erfolgt über Rechnungsstellung der Gemeindekasse.
Berechnung Art. 2
1 Die Gebühren werden zu folgenden Ansätzen verrechnet:
Kategorie Ansatz pro m3
a) Wohnbauten, Industrie- und Gewerbebauten, Dienstleistungsbauten (Büros, Läden, Verwaltung etc.), öffentliche
Bauten
Sämtliche Aufwendungen durch Dritte (Fachspezialisten
etc.) sind vom Gesuchsteller zu übernehmen.
CHF 0.65
b) Land- und forstwirtschaftliche Bauten CHF 0.24
c) Korrekturpläne pro schriftliche Aufforderung pauschal CHF
36.00
d) Vorprüfung von Überbauungen (Areal-, Gruppen- und
Überbauungen nach Richtplan usw.). Verrechnung erfolgt spätestens bei Baueingabe
Sämtliche Aufwendungen durch Dritte (Inserate, Verträge, Gebühren Land etc.) werden dem Gesuchsteller in
Rechnung gestellt.
50% des jeweiligen Ansatzes
e) Der Mindestbeitrag für Werbeanlagen, Signalisationen,
Kleinbauten sowie für kleinere Um-, An- und Aufbauten
beträgt
pauschal CHF
60.00
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f) Bei Abbruchobjekten mit separatem Gesuch pauschal CHF
119.00
2 Bei Um-, An- und Aufbauten wird die vom Umbau erfasste Kubatur zur Gebührenberechnung herangezogen. Wird der Mindestbeitrag von CHF 60.00 aufgrund der effektiven Kubatur überschritten, so kommt der Ansatz je nach Kategorie von Punkt 1 zur Anwendung.
3 Für die neuerliche Überprüfung von zurückgewiesenen Gesuchen wird jeweils
der halbe Ansatz der Gebühren berechnet.
2 Besonderes
Aufwendungen besonderer Natur Art. 3
1 Aufwendungen für Überbauungspläne, Gestaltungspläne, Gutachten, Vereinbarungen etc., insoweit es den Bewerber betrifft, sind vom Gesuchsteller zu
übernehmen.
2 Für die neuerliche Überprüfung von zurückgewiesenen Gesuchen wird jeweils
der halbe Ansatz der Gebühren berechnet.
Gebührenanpassung Art. 4
1 Die Ansätze werden jährlich auf den 1. Januar der Teuerung angepasst, sofern
der Lebenskostenindex (BIGA) 3 oder mehr Indexpunkte überschritten hat
(Stand September 2006 = 112.2 Punkte).
3 Schlussbestimmungen
Inkrafttreten Art. 5
1 Das Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft.
Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13
Änderungen Triesen, 04. Juni 2019 GRB 168-07-19
Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne,
Gemeindevorsteherin
