---
title: "Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug"
id: d0b80660-9e31-45bb-9098-a674e74f5e98
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "821.1"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/821.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d0b80660-9e31-45bb-9098-a674e74f5e98
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/20655/de
read_on: 2026-10-23
sha256: d0c6c32d9734f9bcf77ba8cb95bb96fc614f85fa100afc706fbd7fa6a72f7e5f
provisions: 51
---

# Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Zug.
2 Es bezweckt die Gesundheit der Menschen unter Beachtung von Eigenverantwortung und Wirtschaftlichkeit zu schützen, zu erhalten, zu fördern und
wiederherzustellen.
2. Organisation und Zuständigkeiten
2.1. Kantonale Organe

## § 2 {#par_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Zug aus.
2 Er ernennt die kantonalen Organe gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a bis c. Er kann
die Aufgaben dieser Organe ganz oder teilweise Dritten übertragen.
1) BGS 111.1

## § 3 GS 30, 1 1 {#par_3}

Gesundheitsdirektion
1 Die Gesundheitsdirektion setzt die kantonale Gesundheitspolitik um. Sie
leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Sie vollzieht internationale und interkantonale Vereinbarungen.
2 Sie ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide auf dem Gebiet
des Gesundheitswesens zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.
3 Die Gesundheitsdirektion kann für die fachliche Beratung oder für bestimmte Sachaufgaben Kommissionen bestellen.

## § 4 {#par_4}

Organe der Gesundheitsdirektion
1 Organe der Gesundheitsdirektion sind
a) die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt;
b) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
c) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
d) die Heilmittelinspektorin oder der Heilmittelinspektor.
2 Der Regierungsrat kann eine Kantonsapothekerin oder einen Kantonsapotheker sowie eine Kantonszahnärztin oder einen Kantonszahnarzt ernennen.
Er umschreibt die Aufgaben.
2.2. Gemeindliche Organe

## § 5 {#par_5}

Gesundheitsbehörde der Gemeinde
1 Der Gemeinderat ist die Gesundheitsbehörde der Gemeinde. Er kann seine
Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an eine gemeindliche Gesundheitskommission übertragen.
2 Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde hat die Anordnungen der kantonalen Gesundheitsbehörden zu vollziehen.
3 Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde hat insbesondere
a) die Gesundheitsförderung und Prävention zu unterstützen;
b) Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen umzusetzen;
c) die Orts- und Wohnhygiene zu überwachen;
d) Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten im Einvernehmen mit
der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt und nötigenfalls mit der
Schulärztin bzw. dem Schularzt umzusetzen;
e) die Desinfektion von Räumlichkeiten anzuordnen.
3. Berufe im Gesundheitswesen
3.1. Gemeinsame Bestimmungen

## § 6 {#par_6}

Bewilligungspflicht
1 Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) der Gesundheitsdirektion
benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig
a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der Gesundheit
von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten
Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung
feststellt und behandelt;
b) Gelenkmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte
oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, welche die Haut verletzen;
c) systematisch geführte Ansätze der Psychotherapie verwendet oder
psychologische Gesprächstherapien durchführt;
d) Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähigkeit vornimmt oder die Geburtshilfe ausübt;
e) mit einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementär- und
Alternativmedizin tätig wird;
f) Arzneimittel anwendet, abgibt oder herstellt; davon ausgenommen ist
die Anwendung und Abgabe nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel.
2 Unter die Bewilligungspflicht fallen namentlich
a) die universitären Medizinalberufe gemäss § 21;
b) Berufe, die im Krankenversicherungsrecht2) als Leistungserbringer genannt sind;
c) andere Berufe mit erheblichem Gefährdungspotenzial, welche vom
Regierungsrat durch Verordnung bezeichnet werden.
3 Der Regierungsrat regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung
der Berufsausübungsbewilligung sowie die Berufsausübung durch Verordnung.
2) KVG, SR 832.10; KVV, SR 832.102

## § 7 {#par_7}

Ausnahmen
1 Angehörige eines im Kanton Zug bewilligungspflichtigen Berufs im Gesundheitswesen, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen
Kantons verfügen, dürfen ihren Beruf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Zug selbstständig ausüben, ohne eine Bewilligung
einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch
für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich vorgängig bei der Gesundheitsdirektion melden. *
2 Keiner Berufsausübungsbewilligung bedürfen fachlich ausgebildete Personen, die unselbstständig tätig sind und unter der Verantwortung und direkten Aufsicht einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung stehen.
Vorbehalten bleiben die besonderen Ausführungsbestimmungen über die
Assistenzen.

## § 8 {#par_8}

Bewilligungsfreie Tätigkeiten
1 Tätigkeiten, die nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss § 6 fallen, unterstehen der Aufsicht der Gesundheitsdirektion, sofern sie
a) gewerbsmässig ausgeübt werden und
b) der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustandes von Menschen oder Tieren dienen.
2 Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 ausüben, sind gegenüber der Gesundheitsdirektion und den kantonalen Organen auskunfts- und meldepflichtig. Der Regierungsrat regelt die Rechte und
Pflichten bei der Ausübung der Tätigkeit durch Verordnung.

## § 9 {#par_9}

Erteilung der Bewilligung
1 Die Gesundheitsdirektion erteilt die Bewilligung für eine selbstständige
Tätigkeit, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
a) die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt;
b) handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist;
c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
2 Sind in einem Gesundheitsberuf zu wenig Personen tätig, um die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Gesundheitsdirektion auch
gleichartige andere als die von der Gesetzgebung verlangten Diplome anerkennen.
3 Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft und befristet erteilt werden.

## § 10 {#par_10}

Entzug der Bewilligung
1 Die Gesundheitsdirektion entzieht die Bewilligung, wenn
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind;
b) nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
c) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend
Berufspflichten verletzt oder die berufliche Stellung missbraucht hat;
d) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträger finanziell übervorteilt
oder dazu Beihilfe geleistet hat;
e) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen
dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen hat.
2 Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.
3 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen
der Gesundheitsdirektion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können.

## § 11 {#par_11}

Beendigung und Erlöschen der Bewilligung, Unterbrechung
1 Die Bewilligung endet mit dem rechtskräftig verfügten Entzug.
2 Sie erlischt ohne Weiteres mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70
Jahren. Die Bewilligung wird auf Gesuch um jeweils höchstens zwei Jahre
verlängert, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind.
3 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben der Gesundheitsdirektion
das vorübergehende Einstellen sowie die Wiederaufnahme der Tätigkeit
mitzuteilen.

## § 12 {#par_12}

Verbot zur Ausübung der Tätigkeit
1 Entsteht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten gemäss § 8 eine Gesundheitsgefährdung, kann die Gesundheitsdirektion der Verursacherin oder dem
Verursacher verbieten, diese Heiltätigkeit auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein. Verbote können auch gegenüber
Personen ausgesprochen werden, die gemäss § 7 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.
2 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen
der Gesundheitsdirektion Wahrnehmungen mit, die für ein Verbot erheblich
sein können.

## § 13 {#par_13}

Veröffentlichung
1 Die Gesundheitsdirektion veröffentlicht die Bewilligungen, deren Entzug
oder anderweitiges Erlöschen sowie die Verbote, sobald die entsprechenden
Entscheide rechtskräftig sind.
3.2. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

## § 14 {#par_14}

Aufsicht
1 Die Gesundheitsdirektion wacht über die Einhaltung der Bewilligungs-
und Berufspflichten. Sie führt Kontrollen durch und trifft die notwendigen
Massnahmen. Dazu ist ihr und den kantonalen Organen jederzeit der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

## § 15 {#par_15}

Persönliche Berufsausübung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Vorbehalten bleiben die besonderen Ausführungsbestimmungen über die Assistenz.
2 Die Gesundheitsdirektion kann bei Krankheit, während den Ferien oder
bei anderweitiger vorübergehender Verhinderung eine Vertretung mit
gleichwertiger Ausbildung zulassen.

## § 16 {#par_16}

Sorgfalts- und Beistandspflicht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat bei der Ausübung des
Berufes alle Sorgfalt anzuwenden und nach den anerkannten Grundsätzen
des Berufes, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit zu arbeiten.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat in Notfällen Beistand zu leisten.

## § 17 {#par_17}

Anzeigepflicht und Melderecht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat ungeachtet der
Schweigepflicht unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden oder der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt zu melden
a) aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere bei Unfall, Delikt,
Selbsttötung, Fehldiagnose oder Fehlbehandlung;
b) Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit, insbesondere eine vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch oder Tier, schliessen
lassen.
c) Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib
und Leben von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren oder gegen
deren sexuelle Integrität schliessen lassen. Bei Personen über 18
Jahren besteht ein Melderecht.

## § 18 {#par_18}

Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur
1 Auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme ist eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit der
Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen oder eine andere gleichwertige Sicherheit zu erbringen.
2 Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen
an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.

## § 19 {#par_19}

Ausserordentliche Ereignisse
1 … *
2 § 50d dieses Gesetzes kommt sinngemäss zur Anwendung. *

## § 20 {#par_20}

Tarife
1 Die Vergütung der Leistungen von Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung
überlassen.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betreffenden Berufsorganisation Tarife festsetzen, die bei Fehlen einer Vereinbarung gelten.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts.
3.3. Universitäre Medizinalberufe

## § 21 {#par_21}

Begriff
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen
und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen
und Tierärzte üben universitäre Medizinalberufe aus.
2 Vorbehalten bleibt die Bezeichnung weiterer universitärer Medizinalberufe durch den Bund.

## § 22 {#par_22}

Privatapotheke
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und
Tierärzte können mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion eine Privatapotheke führen.
2 Die Gesundheitsdirektion erteilt die Bewilligung, wenn die fachgerechte
Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Privatapotheke darf Arzneimittel lediglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder die
Belieferung von Wiederverkäuferinnen und -verkäufern ist verboten.
4 Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwendung
von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten sowie die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen.
5 Die Patientinnen und Patienten sowie die Tierhalterinnen und Tierhalter
können verlangen, dass sie die Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke
oder in einem anderen Arzneimittelgeschäft beziehen können. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu informieren und dürfen dadurch keinerlei
Nachteile erleiden.

## § 23 {#par_23}

Notfalldienste
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und
Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, welche im Besitz einer Bewilligung sind, sind verpflichtet, sich persönlich an einem Notfalldienst zu
beteiligen.
2 Die Berufsverbände sorgen für qualitativ hochstehende Notfalldienste. Die
Mitwirkung ist auch für Nichtmitglieder verbindlich. Ist der Notfalldienst
ungenügend, kann die Gesundheitsdirektion die erforderlichen Massnahmen
verfügen.
3 Die Berufsverbände sind ermächtigt, bei notfalldienstpflichtigen Ärztinnen
und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten
sowie Apothekerinnen und Apothekern, welche aus wichtigen Gründen ausnahmsweise keinen Notfalldienst leisten, eine jährliche Ersatzabgabe von
2 000 bis 10 000 Franken zu erheben.
4 Der Kanton legt die finanzielle Beteiligung an den Ausrüstungs- und Weiterbildungskosten der ärztlichen Notfalldienste fest.

## § 24 {#par_24}

Ausführungsrecht
1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die besonderen Rechte und
Pflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf fachlich
selbstständig und gewerbsmässig ausüben, namentlich den Tätigkeitsbereich, das Verfahren und die Zulassung von Assistenzen und Stellvertretungen sowie die Auskündung.
3.4. Andere Berufe im Gesundheitswesen

## § 25 {#par_25}

Ausführungsrecht
1 Der Regierungsrat bestimmt die andern Berufe des Gesundheitswesens,
die der Bewilligungspflicht nach § 6 dieses Gesetzes unterstehen. Er regelt
das Nähere durch Verordnung, namentlich die fachlichen Anforderungen
für die Bewilligung, die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, das Verfahren und die Zulassung von Assistenzen und Stellvertretungen sowie die Aufzeichnungspflicht und die Auskündungen.
4. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im

## § 26 Gesundheitswesen {#par_26}

Betriebsbewilligung – Grundsatz
1 Eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion wird benötigt, wenn
a) Verrichtungen, die nach § 6 bewilligungspflichtig sind, nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungsbewilligung erbracht werden oder
b) das medizinische oder pflegerische Leistungsangebot den Betrieb von
stationären Betten erfordert.
2 Es sind nur folgende Betriebsformen zugelassen:
a) Spitäler und Kliniken;
b) Pflegeheime und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege;
c) Institutionen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex);
d) Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen
und Ärzte dienen (HMO und dergleichen);
e) Krankentransport- und Rettungsunternehmen;
f) Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über
die Krankenversicherung eine kantonale Zulassung benötigen;
g) Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)3) eine kantonale Bewilligung benötigen;
h) Geburtshäuser.
3 Der Regierungsrat kann weitere Betriebsformen zulassen. Er kann für sie
Bestimmungen über die Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlassen.

## § 27 {#par_27}

Betriebsbewilligung – Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb
a) den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist;
b) über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügt;
c) eine geeignete Qualitätssicherung eingeführt bzw. umgesetzt hat;
d) das fachliche Leitungspersonal bezeichnet hat, das für die Einhaltung
der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; diese
Personen müssen über Bewilligungen gemäss § 6 ff. verfügen;
e) auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine der Art und dem Risiko
angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
2 Das fachlich selbstständig tätige Personal benötigt eine Bewilligung nach
den §§ 6 ff.
3 Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug
und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich die
besonderen Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen, die Voraussetzungen zur Beschäftigung von Assistenzen und die Auskündung.

## § 28 {#par_28}

Beistands- und Aufnahmepflicht
1 Die Betriebe des Gesundheitswesens leisten in dringenden Fällen Beistand.
2 … *
3 Spitäler und Kliniken nehmen im Rahmen ihres Leistungsauftrages gemäss kantonaler Spitalliste Personen auf, die einer stationären Behandlung
oder Betreuung bedürfen. Über die Pflichtleistungen der eidgenössischen
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzgebung hinaus besteht kein Anspruch auf medizinische Leistungen.
3) SR 812.21
4 Bei Nichtpflichtleistungen gilt die Beistandspflicht der Institutionen solange und im Umfang, wie es nach den Umständen zumutbar ist.
5 Die Gesundheitsdirektion kann die Betriebe verpflichten, zur Sicherstellung der Versorgung einen Notfalldienst zu organisieren.

## § 29 {#par_29}

Ausbildungswesen
1 … *
2 Die Gesundheitsdirektion kann bewilligungspflichtige Betriebe gegen
angemessene Entschädigung verpflichten, eine bestimmte Zahl von Aus-
und Weiterbildungsstellen zur Verfügung zu stellen.

## § 30 {#par_30}

Aufsicht
1 Die Gesundheitsdirektion wacht über die Einhaltung der Dienstleistungs-
und Infrastrukturvoraussetzungen der bewilligungspflichtigen Betriebe. Sie
führt Kontrollen durch und trifft die notwendigen Massnahmen. Dazu ist ihr
und den kantonalen Organen jederzeit der Zugang zu den Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
5. Patientenrechte und Pflichten
5.1. Allgemeine Bestimmungen

## § 31 {#par_31}

Grundsätze
1 Medizinische oder pflegerische Massnahmen an Patientinnen und Patienten haben sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten.
2 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und
Selbstbestimmung.
3 Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere
Gesetze ausdrücklich vorsehen.
4 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine ganzheitliche Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach
den Grundsätzen der palliativen Medizin, Pflege und Begleitung.

## § 32 {#par_32}

Selbstbestimmung
1 Medizinische oder pflegerische Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung
der aufgeklärten, urteilsfähigen Patientin oder des aufgeklärten, urteilsfähigen Patienten durchgeführt werden. *
2 Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter und einfache Eingriffe genügt
die stillschweigende Zustimmung. *
3 Für Äusserungen in Patientenverfügungen und Vertretungen bei medizinischen Massnahmen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches4). *

## § 33 {#par_33}

Behandlung urteilsunfähiger Personen
1 Die Behandlung von urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten richtet
sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches5). *
2 … *
3 … *

## § 34 {#par_34}

Mitwirkungspflicht
1 Den Patientinnen und Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung im
Rahmen der erforderlichen Behandlung.
2 Sie haben Auskünfte über ihren Gesundheitszustand, ihre Person und ihr
Umfeld zu erteilen, soweit dies für die Behandlung und Administration erforderlich ist.

## § 35 {#par_35}

Aufklärungspflicht
1 Die behandelnden Personen haben die Patientinnen und Patienten unaufgefordert mit der gebotenen Sorgfalt, in verständlicher und geeigneter Form
aufzuklären über
a) die Untersuchungen und die Diagnosen;
b) die vorgeschlagene sowie andere mögliche Behandlungen;
c) die Risiken und die Nebenwirkungen;
d) die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes mit oder
ohne vorgeschlagene Behandlung;
e) die Kostenfolgen.
4) ZGB; SR 201, insb. Art. 370 ff. (Patientenverfügung) und Art. 377 ff. (Vertretung bei medizinischen Massnahmen)
5) Art. 360 ff. ZGB
2 Die Aufklärung kann eingeschränkt werden, wenn Gründe zur Annahme
bestehen, dass sie der Patientin oder dem Patienten Schaden zufügen würde.
Sie erfolgt trotzdem, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird.
3 Ist sofortiges Handeln geboten, kann die Aufklärung anschliessend erfolgen.

## § 36 {#par_36}

Aufzeichnung
1 Über jede Patientin und jeden Patienten ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber eine Dokumentation anzulegen, die laufend nachgeführt wird. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung, die Untersuchung, die Diagnose, die Behandlung, die Pflege und allfällige Zwangsmassnahmen. Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich
sein.
2 Die Dokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt
werden. Elektronische Aufzeichnungen müssen ordentlich datiert und jederzeit einsehbar sein; Änderungen müssen rückverfolgbar gespeichert sein.
3 Es sind die erforderlichen sicherheitstechnischen Massahmen zu treffen,
damit nur Berechtigte Zugang zu den Aufzeichnungen haben.
4 Die Dokumentation ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss
der letzten Behandlung aufzubewahren, sofern sie nicht vorzeitig der Patientin oder dem Patienten übergeben wird. Vorbehalten bleiben längere Fristen nach Bundesrecht6). Spätestens zwanzig Jahre nach der letzten Behandlung ist sie unaufgefordert zu vernichten. Das Archivgesetz7) kommt zur
Anwendung, soweit dieser Paragraph nicht besondere Bestimmungen enthält.
5 Die Patientinnen und Patienten können die Dokumentation kostenlos einsehen oder eine Kopie verlangen. Nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist von zehn Jahren haben sie Anspruch auf kostenlose Herausgabe der
Dokumentation und weiterer Unterlagen im Original (ohne Rückbehaltung
von Kopien). Das Einsichts- und Herausgaberecht kann aus überwiegenden
schützenswerten Interessen Dritter eingeschränkt werden.
6 Die Bewilligungsinhabenden sorgen dafür, dass die Dokumentationen
auch im Falle einer Betriebsaufgabe für die Patientinnen und Patienten unter
Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben. Dies gilt sinngemäss
auch beim Tode der Bewilligungsinhabenden.
7 Sofern die Zugänglichkeit nicht gewährleistet ist, ist sie durch die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt sicherzustellen.
6) Art. 40 Abs. 1 HMG (SR 812.21); Art. 35 Transplantationsgesetz (SR 810.21)
7) BGS 152.4
8 Der Regierungsrat bezeichnet die Berufe und Betriebe des Gesundheitswesens, die ganz oder teilweise von der Pflicht zur Führung einer Dokumentation ausgenommen sind.

## § 37 {#par_37}

Berufsgeheimnis, Entbindung vom Berufsgeheimnis
1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Betriebe des Gesundheitswesens sind verpflichtet, über Tatsachen zu
schweigen, die ihnen in ihrer beruflichen Stellung anvertraut wurden oder
von denen sie bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhielten.
2 Sie sind von der Schweigepflicht befreit
a) bei Einwilligung der oder des Berechtigten;
b) bei schriftlicher Bewilligung der Gesundheitsdirektion als Aufsichtsbehörde im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches8).
3 Sofern die Patientin oder der Patient nicht andere Anweisungen gegeben
hat oder aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen geschlossen werden muss, wird die Einwilligung vermutet für
a) Auskünfte an die berechtigten Personen gemäss § 38;
b) medizinisch notwendige Auskünfte an Personen des Gesundheitswesens, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Behandlung beteiligt sind.
4 Personen und Betriebe, welche der Geheimhaltung unterstehen, sind zur
Durchsetzung von strittigen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis
gegenüber der beauftragten Rechtsvertretung, der Inkassostelle und den zuständigen Behörden im erforderlichen Umfang vom Berufsgeheimnis befreit.

## § 38 {#par_38}

Berechtigte Personen
1 Berechtigte Personen im Sinne von § 37 Abs. 3 Bst. a sind die vertretungsberechtigten Personen nach Schweizerischem Zivilgesetzbuch9). *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
f) * …
8) SR 311.0
9) Art. 378 ZGB
5.2. Medizinische und pflegerische Zwangsmassnahmen

## § 39 {#par_39}

Anordnung von medizinischen und pflegerischen
Zwangsmassnahmen
1 Die Anordnung von Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und von
medizinischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach den Bestimmungen
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches10). Diese gelten für Zwangsmassnahmen in somatischen Akutspitälern sinngemäss. *
2 Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit müssen durch Arztpersonen
oder diplomierte Pflegepersonen angeordnet werden. *
3 … *
4 Die ärztliche Leitung eines Rettungsdienstes kann diplomierte Rettungssanitäterinnen und -sanitäter bezeichnen, die in dringlichen Fällen medizinische und pflegerische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und

## § 40 den Interessen der urteilsunfähigen Person ergreifen können. * {#par_40}

Mitteilung an die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt *
1 Eine Kopie des Anordnungsprotokolls ist der Kantonsärztin bzw. dem
Kantonsarzt unverzüglich zuzustellen. *
2 … *
3 … *
4 Die bezeichneten Rettungssanitäterinnen und -sanitäter sowie die ergriffenen Massnahmen gemäss § 39 Abs. 4 sind unverzüglich der Kantonsärztin

## § 41 bzw. dem Kantonsarzt zu melden. * {#par_41}

Vorprüfung der Anordnung
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt prüft anhand des Anordnungsprotokolls unverzüglich, ob die Massnahme zulässig und notwendig erscheint

## § 42 und die Aufzeichnungen und Mitteilungen erfolgt sind. * {#par_42}

Nähere Überprüfung der Anordnung
1 Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit oder Angemessenheit der Massnahme, so hat die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die angeordnete
Zwangsmassnahme unverzüglich näher zu überprüfen.
10) Art. 360 ff. ZGB
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist berechtigt, zur näheren Überprüfung die Krankengeschichte der Patientin oder des Patienten einzusehen.
Sie oder er kann die Patientin oder den Patienten anhören. Das Medizinal-
und Pflegepersonal ist verpflichtet, der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt
auf Verlangen ergänzende Auskünfte zu erteilen.
3 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt teilt das Ergebnis der näheren
Überprüfung innert 30 Tagen seit der Anordnung der Ärztin oder dem Arzt,
der Patientin oder dem Patienten sowie der Vertrauensperson schriftlich mit.
4 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann bei längerfristigen Massnahmen periodisch weitere Anordnungsdokumente verlangen.
5.3. Organentnahme und Obduktion

## § 43 {#par_43}

Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen
1 Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten (Transplantatprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind, richtet
sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes11).
2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten sowie die Organisation und
Koordination im Zusammenhang mit Transplantationen.

## § 44 {#par_44}

Obduktion
1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, wenn dies dem ausdrücklichen Willen der verstorbenen Person entspricht. Hat sie sich nicht dazu geäussert, sind die Personen gemäss § 38 der Reihe nach berechtigt, der Obduktion ihre Zustimmung zu erteilen oder sie zu verweigern.
2 Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen und der Kantonsärztin oder
des Kantonsarztes zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht
auf eine übertragbare Krankheit.
3 Die Personen gemäss § 38 können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen, sofern sich die verstorbene Person nicht dagegen verwahrt hat oder
anderweitige gesetzliche Gründe entgegenstehen.
11) SR 810.21
6. Gesundheitsförderung und Prävention *
6.1. … *

## § 45 {#par_45}

Zweck und Grundsätze
1 Der Kanton setzt sich für gute Bedingungen ein, die der Förderung der Gesundheit dienen. Er baut auf der Eigenverantwortung des Menschen in der
Gesellschaft auf.
2 Die Gesundheitsdirektion unterstützt und koordiniert Massnahmen und
Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention. Sie kann eigene Massnahmen treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten.
Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten.

## § 46 {#par_46}

Suchtprävention und Suchtberatung
1 Der Kanton stellt die Suchtprävention und Suchtberatung sicher mit dem
Ziel, Suchtmittelmissbrauch und Suchtentwicklungen vorzubeugen und für
eine adäquate Beratung und Behandlung betroffener Menschen zu sorgen.

## § 47 {#par_47}

Schwangerschafts- und Elternberatung
1 Der Kanton stellt die Schwangerschafts- und Elternberatung sicher. Die
Elternberatung sorgt für eine umfassende und fachgerechte Beratung von
Eltern im Bereich der Pflege, Gesundheit und Entwicklung von Säuglingen
und Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht.
2 Der Regierungsrat kann mittels Leistungsvereinbarungen Dritte damit beauftragen.

## § 48 {#par_48}

Nichtraucherschutz
1 In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, ist das Rauchen
verboten. In davon baulich abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Räumen mit ausreichender Lüftung kann das Rauchen gestattet werden.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich das
proportionale Verhältnis von Nichtraucher- zu Raucherräumen.
2 Der zuständige Gemeinderat bewilligt auf Gesuch hin Restaurationsbetriebe als Raucherlokale, wenn der Betrieb
a) eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 Quadratmetern hat;
b) gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist und
c) nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
6.2. … *

## § 49 {#par_49}

Plakatwerbeverbot für Tabakwaren und alkoholische Getränke
1 Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten,
sofern sie vom öffentlichen Grund her einsehbar ist.

## § 50 {#par_50}

Verkaufsverbot für Tabakwaren
1 Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
ist verboten.
2 Automatenbetreiber haben dafür zu sorgen, dass der Bezug von Tabakwaren durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglicht wird.
6a. Rettungswesen und weitere Aufgaben *
6a.1. Rettungswesen *
§ 50a * Rettungsdienst des Kantons Zug (RDZ)
1 Der Kanton führt einen Rettungsdienst. Der Regierungsrat kann die Aufgabe an Dritte übertragen.
§ 50b * Leistungsvereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann mit weiteren Rettungsdiensten und ähnlichen Organisationen zur Sicherstellung des Rettungswesens Leistungsvereinbarungen abschliessen.
§ 50c * Koordination der Rettungsdienste
1 Der Kanton stellt die Koordination und Disposition der rettungsdienstlichen Einsätze mittels einer Einsatzleitzentrale sicher. Der Regierungsrat
kann die Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Rettungsdienste mit einer kantonalen Betriebsbewilligung, die Notfalltransporte durchführen, sind verpflichtet, sich der rettungsdienstlichen Einsatzleitzentrale anzuschliessen.
3 Die Gesundheitsdirektion kann weitere verwaltungsinterne und -externe
Massnahmen anordnen, um koordinierte Einsätze von Rettungsdiensten sicherzustellen. Sie kann insbesondere den RDZ ermächtigen, im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes entsprechende Weisungen vor Ort zu erteilen.
§ 50d * Einsatzleistung bei rettungsdienstlichen Einsätzen
1 Personen, die über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz
verfügen, können von der Einsatzleitung des RDZ im Rahmen von rettungsdienstlichen Einsätzen beigezogen werden.
2 Es stehen ihnen für Handlungen gemäss Abs. 1 folgende Rechte zu:
a) sie werden nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der
nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)12) entschädigt;
b) sie unterstehen dem Gesetz über die Verantwortlichkeiten der
Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)13);
c) die Gesundheitsdirektion gewährt ihnen Rechtsschutz und Kostenersatz analog § 56bis des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz)14).
6.3. … *
6a.2. Weitere Aufgaben *
§ 51 * … *
§ 52 * …
§ 53 Hebammenwesen
1 Eine frei praktizierende Hebamme hat Anspruch auf Wartegeld, sofern sie
a) die Gebärende mit Wohnsitz im Kanton Zug während der Geburt
betreut oder
b) die Wöchnerin mit Wohnsitz im Kanton Zug im Wochenbett pflegt.
12) BGS 154.25
13) BGS 154.11
14) BGS 154.21
2 Der Regierungsrat legt die Höhe des Wartegeldes je für die Sonderbeanspruchungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b fest.
3 Die Gemeinde, in welcher die Schwangere oder Wöchnerin zur Zeit der
Geburt Wohnsitz hat, richtet das Wartegeld aus.
§ 54 Palliative Medizin, Pflege und Begleitung
1 Die Gesundheitsdirektion unterstützt Massnahmen im Bereich der palliativen Medizin, Pflege und Begleitung. Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten und Beiträge an deren Kosten der
Massnahmen leisten.
7. Krankheitsbekämpfung und Hygiene
7.1. Übertragbare Krankheiten
§ 55 Allgemeine Hygiene
1 Die Gemeinden wachen über die Erhaltung der Hygiene auf ihrem
Gemeindegebiet. Sie führen Kontrollen durch und treffen die notwendigen
Massnahmen. Die Kosten gehen zu Lasten der Verursacherinnen und Verursacher.
§ 56 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten – Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt
sind.
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet die Massnahmen gegen
übertragbare Krankheiten nach diesem Gesetz und der Bundesgesetzgebung, namentlich dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)15).
3 Die Gesundheitsdirektion kann die Durchführung von Massnahmen zur
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten den Gesundheitsbehörden der Gemeinden, den Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und
Tierärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern übertragen oder andere
Organisationen damit beauftragen. Der Kanton leistet Beiträge an die
Kosten, die den Beauftragten dadurch entstehen.
15) SR 818.101
4 Der Regierungsrat kann Institutionen unterstützen, die sich der Verhütung
und Bekämpfung übertragbarer und anderer Krankheiten widmen.
§ 57 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten – Massnahmen
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann insbesondere folgende Massnahmen zum Schutz gegen übertragbare Krankheiten verfügen:
a) die ärztliche Überwachung;
b) die ärztliche Untersuchung;
c) die Absonderung und Einweisung in eine geeignete Anstalt;
d) das Verbot, bestimmte Tätigkeiten oder Berufe auszuüben;
e) das Verbot des Betretens und Verlassens bestimmter Gebäude;
f) die Desinfektion von Räumen, Wohnungen und Gebäuden.
2 Der Regierungsrat ist zuständig, folgende Massnahmen zu verfügen:
a) das Verbot oder die Einschränkung von Veranstaltungen;
b) die Schliessung von Schulen, anderen öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmungen;
c) das Verbot, bestimmte Gebiete oder Ortsteile zu betreten.
3 Diese Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sich die Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit auf andere Weise nicht wirksam bekämpfen lässt.
§ 58 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten – Übernahme der
Kosten
1 Angeordnete Untersuchungen, die von anerkannten Laboratorien durchgeführt werden und der Abklärung von übertragbaren Krankheiten dienen, bezahlt der Kanton, soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind.
§ 59 Impfungen
1 Der Regierungsrat kann öffentliche Impfungen durchführen lassen.
2 Sofern die Situation dies erfordert, kann er die Impfungen für obligatorisch erklären. Dabei können aus wichtigen Gründen auch Massnahmen gemäss § 57 ergriffen werden.
7.2. Bäder und Badewasser
§ 60 Bewilligungspflicht
1 Neu- und Umbauten sowie der Betrieb von öffentlichen See- und Flussbädern und von öffentlichen Bädern mit künstlichen Schwimmbecken bedürfen einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion.
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Qualität des Badewassers sowie an die Bäder in baulicher und betrieblicher Hinsicht.
7.3. Bestattungen
§ 61 Zuständigkeit
1 Bestattungen sind Aufgabe der Gemeinden. Sie stellen genügend Grabstellen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner sowie geeignete Aufbahrungsräume bereit.
2 Die Gemeinden erlassen ein Friedhofreglement, das von der Gesundheitsdirektion zu genehmigen ist.
8. Heilmittel
§ 62 Ausführungsrecht
1 Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)16).
2 Er bestimmt durch Verordnung insbesondere
a) welche Berufskategorien neben Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen
und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden dürfen;
b) die Voraussetzungen für Personen anderer Berufe der Gesundheitspflege und komplementär- und alternativmedizinisch Tätige zur Abgabe bestimmter Arzneimittelgruppen wie komplementärmedizinischer
Arzneimittel.
3 Die Gesundheitsdirektion kann regionale oder andere kantonale Inspektorate beiziehen oder diese mit der Durchführung der Inspektionen beauftragen.
16) SR 812.21
§ 63 Ethikkommission
1 Der Regierungsrat wählt die Ethikkommission für klinische Versuche. Er
kann ihr weitere Aufgaben zuweisen. Er kann eine Ethikkommission eines
anderen Kantons für zuständig erklären.
9. Lebensmittel und Chemikalien
§ 64 Vollzug der Bundesgesetzgebung
1 Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände17) sowie über den
Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen18).
§ 65 Konsumentenschutz
1 Betriebe, die dem Prüfverfahren der Lebensmittelkontrolle unterstehen, erhalten ergänzend zum Kontrollbericht eine kostenlose amtliche Qualitätsbescheinigung zur freien Verwendung. Diese gibt in zusammenfassender, vergleichbarer und für Konsumentinnen und Konsumenten verständlicher
Form die lebensmittelrechtliche Qualitätssituation ihres Betriebes wieder.
Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen. Er regelt das Nähere durch
Verordnung.
10. Rechtsschutz und Strafbestimmung
10.1. Rechtsmittel
§ 66 * …
§ 67 * …
17) SR 817.0
18) SR 813.1
10.2. Strafbestimmung
§ 68 Massgebendes Recht
1 Sofern nicht bundesrechtliche Tatbestände erfüllt sind, werden Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und dessen Ausführungserlasse gemäss
Übertretungsstrafgesetz19) geahndet. *
2 Bei Widerhandlungen gegen §§ 48 bis 50 dieses Gesetzes ist auch die
fahrlässige Tat strafbar.
11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 69 Übergangsbestimmungen
1 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen bewilligungspflichtigen Beruf des Gesundheitswesens ausüben und über 70 Jahre alt sind,
müssen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch
um Verlängerung der Bewilligung einreichen.
2 Personen und Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine
Berufsausübungsbewilligung bzw. über eine Betriebsbewilligung verfügen,
müssen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine nach
Art und Umfang des Risikos angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen oder andere gleichwertige Sicherheiten erbringen.
3 Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen und neu
der Betriebsbewilligungspflicht unterstellt werden, müssen binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch gemäss §§ 26 ff.
einreichen.
4 Den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung sowie
den Betrieben des Gesundheitswesens wird eine Frist von einem Jahr ab
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt, um den Anforderungen über die
Aufzeichnung gemäss § 36 nachzukommen.
5 Für die Umsetzung der Bestimmungen über den Nichtraucherschutz (§ 48)
und den Jugendschutz (§§ 49 f.) wird eine Übergangsfrist von einem Jahr
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.
6 Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär-
und Alternativmedizin kann der Regierungsrat die Bewilligungspflicht nach
diesem Gesetz auf Personen ausdehnen, die unter einem kantonal anerkannten Diplom der Komplementär- und Alternativmedizin tätig werden.
19) BGS 312.1
§ 70 Änderung bisherigen Rechts20)
§ 71 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Gesetz über das Gesundheitswesen
im Kanton Zug vom 21. Mai 197021).
§ 72 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der
Kantonsverfassung22).
2 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten23).
20) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert.
21) GS 19, 749
22) BGS 111.1
23) Inkrafttreten am 1. März 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.10.2008 01.03.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 1
26.01.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 1 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 2 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 3 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 1 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, a) aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, b) aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, c) aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, d) aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, e) aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1, f) aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 1 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 40 Titel geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 40 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 40 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 41 Abs. 1 geändert GS 31, 441
23.05.2013 01.10.2013 § 68 Abs. 1 geändert GS 2013/052
25.08.2016 01.01.2017 Ingress geändert GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 19 Abs. 2 eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 28 Abs. 2 geändert GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 1 aufgehoben GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 39 Abs. 4 eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 40 Abs. 4 eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6. geändert GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6.1. aufgehoben GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6.2. aufgehoben GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6a. eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6a.1. eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 50a eingefügt GS 2016/045
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.08.2016 01.01.2017 § 50b eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 50c eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 50d eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6.3. aufgehoben GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 Titel 6a.2. eingefügt GS 2016/045

## § 51 {#par_51}

Titel geändert GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 51 Abs. 1 geändert GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 51 Abs. 2 eingefügt GS 2016/045
25.08.2016 01.01.2017 § 52 aufgehoben GS 2016/045
02.03.2017 01.07.2017 Ingress geändert GS 2017/023
02.03.2017 01.07.2017 § 51 aufgehoben GS 2017/023
26.09.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1 aufgehoben GS 2019/088
26.09.2019 01.01.2020 § 28 Abs. 2 aufgehoben GS 2019/088
01.05.2025 11.07.2025 Ingress geändert GS 2025/025
01.05.2025 11.07.2025 § 66 aufgehoben GS 2025/025
01.05.2025 11.07.2025 § 67 aufgehoben GS 2025/025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.10.2008 01.03.2009 Erstfassung GS 30, 1
Ingress 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045
Ingress 02.03.2017 01.07.2017 geändert GS 2017/023
Ingress 01.05.2025 11.07.2025 geändert GS 2025/025
§ 7 Abs. 1 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045
§ 19 Abs. 1 26.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/088
§ 19 Abs. 2 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 28 Abs. 2 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045
§ 28 Abs. 2 26.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/088
§ 29 Abs. 1 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045
§ 32 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 32 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 32 Abs. 3 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 33 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 33 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 33 Abs. 3 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 38 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 38 Abs. 1, a) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 38 Abs. 1, b) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 38 Abs. 1, c) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 38 Abs. 1, d) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 38 Abs. 1, e) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 38 Abs. 1, f) 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 39 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 39 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 39 Abs. 3 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 39 Abs. 4 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 40 26.01.2012 01.01.2013 Titel geändert GS 31, 441
§ 40 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 40 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 40 Abs. 3 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 40 Abs. 4 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 41 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
Titel 6. 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045
Titel 6.1. 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045
Titel 6.2. 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Titel 6a. 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
Titel 6a.1. 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 50a 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 50b 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 50c 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 50d 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
Titel 6.3. 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045
Titel 6a.2. 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 51 25.08.2016 01.01.2017 Titel geändert GS 2016/045
§ 51 02.03.2017 01.07.2017 aufgehoben GS 2017/023
§ 51 Abs. 1 25.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/045
§ 51 Abs. 2 25.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016/045
§ 52 25.08.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016/045
§ 66 01.05.2025 11.07.2025 aufgehoben GS 2025/025
§ 67 01.05.2025 11.07.2025 aufgehoben GS 2025/025
§ 68 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
