---
title: "Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein A.Rh.) in der Stadt St.Gallen"
id: d0b8b596-5c15-456b-a0de-cd65f857c958
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "213.352.8"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/213.352.8/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d0b8b596-5c15-456b-a0de-cd65f857c958
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13925/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 23ada350b868fba4aaaf0b1b30dd67d0ad786934119bd89ff746bf971d51c571
provisions: 8
---

# Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein A.Rh.) in der Stadt St.Gallen

## Art. 1 vereinbaren:1 {#art_1}

Schulbesuch
1 Die Schüler aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein A.Rh.) besuchen den Kindergarten und die Volksschule in der Stadt St.Gallen. Die Klassenzuteilung erfolgt
durch die Schulverwaltung der Stadt St.Gallen.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendbares Recht
1 Beginn, Dauer und Ende der Schulpflicht der Schüler von Kubel richten sich
nach appenzell-ausserrhodischem Recht. Im übrigen unterstehen die Schüler der
Schulgesetzgebung des Kantons St.Gallen, insbesondere mit Bezug auf die Handhabung des Absenzenwesens, die Ferienregelung, die Beförderung und die Versetzung in Sonderklassen.2
2 Vor der Versetzung von Schülern in eine Sonderklasse ist die Schulkommission
Stein A.Rh. anzuhören.

## Art. 3 {#art_3}

Transport
1 Der Schülertransport ist Sache der Eltern.

## Art. 4 {#art_4}

Besuchsrecht
1 Die Schulbehörden des Kantons Appenzell A.Rh. sind berechtigt, die Schulen in
der Stadt St.Gallen, in denen Schüler aus Kubel eingeteilt sind, zu besuchen.
1 Rechtsgültig geworden am 5. Juni 1990 (vgl. Art. 8 Abs. 1); in Vollzug ab Beginn des Schuljahrs 1990/91.
2 sGS 213.
nGS 25–46
213.352.8

## Art. 5 {#art_5}

Schulgeld
1 Die Einwohnergemeinde Stein A.Rh. entrichtet der Stadt St.Gallen für die Schüler aus dem Raum Kubel ein kostendeckendes Schulgeld. Kalkulatorische Kosten
fallen bei der Bemessung des Schulgeldes ausser Betracht.
2 Für Schüler, die in eine Sonderschule eingewiesen werden müssen, trägt die
Einwohnergemeinde Stein A.Rh. die vollen Kosten.

## Art. 6 {#art_6}

Streitigkeiten
1 Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zwischen der Schulgemeinde Stein
A.Rh. und der Stadt St.Gallen entscheiden die Erziehungsdepartemente beider
Kantone gemeinsam.
2 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung
dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung3 dem
Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten.

## Art. 7 {#art_7}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Jahren auf Ende des Schuljahrs gekündigt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung rechtsgültig.
2 Sie wird ab Beginn des Schuljahrs 1990/91 angewendet.
3 BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
213.352.8
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 25–46 22.05.1990 01.08.1990
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.05.1990 01.08.1990 Erlass Grunderlass 25–46
