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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg"
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provisions: 10
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg, bestehend aus den Parzellen
Nr. 343–354, 401, 412–422, 454, 457, 895, 896, 2746, 2747, 2920 und 2921
sowie Teilflächen von Parzellen Nr. 340, 342, 410, 448, 451 und 453 wird als
Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte
des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei
der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 64,59 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Steinbruches als Amphibienlaichgebiet von
nationaler Bedeutung, insbesondere der wertgebenden Populationen von
Kreuzkröte, Gelbbauchunke und Geburtshelferkröte;
b. Förderung lichter Waldbestände am «Meistelberg» als Reptilien-Lebensräume;
c. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem
Tot- und Altholzanteil;
d. Erhaltung und Förderung der Fels- und Pionierstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Förderung von Magerwiesen an geeigneten Standorten als Lebensräume
seltener Tier- und Pflanzenarten;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1313
2 790.441
g. Erhaltung und Förderung naturnaher Fliessgewässer, Weiher, Tümpel
und Quellfluren samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
h. Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen,
insbesondere der Pionierarten, des Schneeballblättrigen Ahorns sowie
der Schlangen-Populationen.

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept oder im
Rahmen des bewilligten Steinabbaus vorgesehen sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
c. Laufenlassen von Hunden, sowie Durchführen von Schiessübungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
f. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen, Reiten oder Befahren mit
Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
g. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
i. Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, an Waldrändern oder an
Gewässerufern;
j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen ohne Bewilligung;
k. Stören sowie unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs-
und Pflegeplan nicht enthalten sind;
m. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,
soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1313
3 790.441
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege-
und Nutzungsplan und rechtskräftiger Abbaubewilligungen. Rodungsersatz ist
innerhalb des Naturschutzgebietes in begrenztem Umfange möglich, sofern
dadurch die Schutzziele nicht gefährdet werden und der Ersatz in Form von
Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes erfolgt.
4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
5 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

## § 4 {#par_4}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
19912) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den
Forstdienst.
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan, das Schutzkonzept
von 1995 sowie die rechtskräftigen Bewilligungen für den Steinabbau bilden
die Grundlagen für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen
Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen
und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 5 {#par_5}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
2) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1313
4 790.441

## § 6 {#par_6}

Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 7 {#par_7}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 8 {#par_8}

Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen
Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1313
5 790.441
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.08.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1313
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1313
6 790.441
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 08.08.2000 01.10.2000 Erstfassung GS 33.1313
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1313
