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title: "Lohnmassnahmen 2003 Stadtratsbeschluss"
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# Lohnmassnahmen 2003 Stadtratsbeschluss

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177.160
Lohnmassnahmen 2003
Stadtratsbeschluss vom 6. November 2002 (1582)
mit Änderung vom 28. Februar 2003 (330)
1. Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das
Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB PR) vom
27. März 2002 werden wie folgt ergänzt:
Art. 194 Lohnmassnamen 2003
Die Anpassung der Lohnskala und die Lohnmassnahmen
erfolgen im Jahr 2003 ausnahmsweise auf den 1. April.
2. Die Lohnskala gemäss Art. 51 PR wird gestützt auf Art. 56
Abs. 1 PR auf den 1. April 2003 um 1,0 Prozent erhöht. Damit sind 102,8 Punkte gemäss Zürcher Städteindex der Konsumentenpreise ausgeglichen. Der Jahreslohn von Funktionsstufe 1 (minimal gefordertes Mass an Erfahrung und guter Leistung) gemäss Art. 51 Abs. 2 PR stellt sich damit auf
Fr. 44 884.--, die Lohnbegrenzung gemäss Art. 88 PR auf
Fr. 231 288.--.
3. Die individuell festgelegte Anzahl Jahre nutzbarer Erfahrung
(nE) wird gestützt auf Art. 52 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 2 PR
allen Angestellten, welche vor dem 1. Oktober 2002 in den
städtischen Dienst getreten sind, auf den 1. April 2003 um
+ 1 erhöht. Löhne, welche innerhalb der Lohnbänder liegen,
werden entsprechend um 2,5 Prozent (nE 1-5), 1,5 Prozent
(nE 6-10) und 0,5 Prozent (nE 11-15) erhöht. Die prozentuale Erhöhung wird vom Basiswert 100 Prozent und
nE=0 Jahre gerechnet.
4. Löhne, welche im Lohnband zwischen 95,00 und
95,99 Prozent vom Mittelwert liegen, werden, unabhängig
vom Eintrittsdatum, gestützt auf Art. 87 Abs. 3 PR, ebenfalls
auf den 1. April 2003 auf 96,00 Prozent angehoben, ausgenommen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Leistungen und/oder Verhalten nachweislich nicht genügen. Eine
Nichtanhebung ist zu verfügen und zu begründen.
5. Die Departemente und Dienstabteilungen werden eingeladen, im Rahmen ihrer Budgets einmalige Vergütungen für
besonders gute Leistungen im Sinne von Art. 59 des Personalrechts und Art. 68 der Ausführungsbestimmungen auszurichten.
6. Die Besoldungen der Mitglieder des Stadtrates werden auf
den 1. April 2003 um 1,0 Prozent erhöht.
7. Die Departemente und Dienstabteilungen sind verpflichtet,
im Hinblick auf die leistungsorientierte Lohnsteuerung im
Jahr 2004 die Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräche bis spätestens Ende September 2003 abzuschliessen.
8. Das Personalamt wird mit dem Vollzug der Lohnmassnahmen für das Jahr 2003 und mit dem entsprechenden Controlling, insbesondere bezüglich der Spontanprämien gemäss
vorstehender Ziff. 5, beauftragt. Die neuen Löhne sind den
Angestellten schriftlich mitzuteilen.
9. Die Löhne der Lehrkräfte an der Volksschule werden im Jahr
2003 gemäss der vom Kanton getroffenen Regelung angepasst. Die Lehrkräfte an der Schule für Haushalt und Lebensgestaltung erhalten den Dienstjahresaufstieg per
1. Januar 2003. Ihre Löhne werden per 1. April 2003 um
1,0 Prozent erhöht (Teuerungsanpassung).1
1 Geändert durch StRB vom 28. Februar 2003; Inkraftsetzung auf den
1. Januar 2003.
