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title: "Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Zweck
Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer
vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe verschleppt werden können.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons
Schwyz eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge,
soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der
interkantonalen Vereinbarungen.

## § 3 II. Zuständigkeiten {#par_3}

Verkehrsamt
1 Das Verkehrsamt ist zuständig für die Entgegennahme der Meldung sowie für die
Erteilung der Freigabe zur Gewässernutzung (Einwasserungsfreigabe) nach § 6
und § 7 und kann dazu Ausnahmen erteilen.
2 Es führt ein Verzeichnis der Schiffe mit deren Einwasserungsfreigabe.
3 Es stellt den Vollzug sicher, soweit diese Verordnung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.

## § 4 {#par_4}

Amt für Gewässer
1 Das Amt für Gewässer ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen
gemäss § 5, führt ein Verzeichnis und beaufsichtigt diese.
2 Es stellt sicher, dass die autorisierten Reinigungsstellen fachgemässe Reinigungen vornehmen und deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht.
3 Es ist befugt, in Bezug auf die Reinigung, Schiffe, Reinigungs- und Einwasserungsstellen zu kontrollieren und kann Dritte mit Kontrolltätigkeiten beauftragen.
784.3122

## § 5 {#par_5}

Reinigungs-, Einwasserungs- und Kontrollstellen
1 Autorisierte Reinigungsstellen haben eine fachgerechte Reinigung der Schiffe sicherzustellen und stellen nach der Reinigung den entsprechenden Nachweis aus.
2 Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass vor der Einwasserung
von Schiffen eine Meldung sowie im Falle einer vorherigen Lage in einem anderen
Gewässer eine fachgemässe Reinigung erfolgt ist.
3 Allfällig autorisierte Kontrollstellen haben die gereinigten Schiffe zu kontrollieren
und stellen den entsprechenden Nachweis aus.

## § 6 III. Melde- und Reinigungspflicht {#par_6}

Meldepflicht
1 Der Schiffsführer hat vorgängig die Umsetzung seines Schiffes in ein anderes
Gewässer mittels Selbstdeklaration zu melden.
2 Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten
a) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffes;
b) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffhalters und -führers;
c) Ausgangs- und Zielgewässer;
d) Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung.

## § 7 {#par_7}

Reinigungspflicht
1 Schiffe, welche vor der Einwasserung in einem anderen Gewässer lagen, benötigen
vor der Einwasserung eine Freigabe. Diese erhält wer:
a) die Einwasserung nach § 6 gemeldet hat und
b) das Schiff nachweislich nach § 5 Abs. 1 reinigen liess.
2 Die Einwasserungsfreigabe verfällt zum Zeitpunkt der gemeldeten Umsetzung in
ein anderes Gewässer nach § 6.
3 Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Gesetzgebung.

## § 8 IV. Schlussbestimmungen {#par_8}

Übergangsbestimmung
Die in den Zentralschweizer Gewässern bereits immatrikulierten Schiffe erhalten
mittels Selbstdeklaration bis zum 30. September 2024 eine erstmalige Einwasserungsfreigabe.

## § 9 {#par_9}

Änderung bisheriges Recht
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird Anhang 2 der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember 20124 (KGeoiV) wie folgt erweitert:
784.312SRSZ 1.2.2025 3
– Bezeichnung: Autorisierte Reinigungsstellen für Schiffe
– Zugeordnete Rechtsgrundlage: SRSZ: xxx § 4
– Zuständige Stelle: Amt für Gewässer
– Georeferenzdatensatz:
– ÖREB-Kataster:
– Zugangsberechtigungsstufe: A
– Freie Nutzung und Weitergabe: X
– Download-Dienst: X

## § 10 – Identifikator: 86-SZ {#par_10}

Publikation, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.5
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
1 GS 27-39.
2 SR 747.201.
3 SRSZ 784.210.
4 SRSZ 214.111.
5 1. August 2024 (Abl 2024 1572).
