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title: "Stipendienreglement der Katholischen Landeskirche"
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provisions: 11
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# Stipendienreglement der Katholischen Landeskirche

## § 1 {#par_1}

Stipendien der Landeskirche
1 Zur Förderung der kirchlichen Berufe richtet die Katholische Landeskirche gemäss
den nachfolgenden Bestimmungen jährliche Stipendien aus. Dazu werden die Erträge aus dem landeskirchlichen Stipendienfonds sowie allgemeine Mittel verwendet.
2 Die Stipendiengewährung orientiert sich an der Unterstützungsbedürftigkeit der
Person.

## § 2 {#par_2}

Unterstützte Ausbildungen
1 Mit Stipendien können Personen aus dem Kanton Thurgau unterstützt werden, welche Ausbildungen an Hochschulen im Blick auf eine hauptberufliche Tätigkeit in der
Kirche absolvieren, namentlich als Seelsorger/in (Theologe/in), Katechet/in (RPI)
oder Kirchenmusiker/in.
2 Stipendien werden nur für die für den angezielten Beruf notwendige Ausbildung
entrichtet. Fortbildungen werden grundsätzlich nicht unterstützt.

## § 3 {#par_3}

Bewerbung und Beurteilung
1 Die Bewerbungen um Stipendien für das jeweils laufende Kalenderjahr sind bis
spätestens 30. September an das Generalsekretariat der Katholischen Landeskirche
zu richten.
2 Das Stipendium wird in der Regel für das angefangene Studienjahr erteilt.
3 Über die Stipendiengewährung entscheidet der Katholische Kirchenrat.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
188.27 Stipendienreglement Katholische Landeskirche

## § 4 {#par_4}

Erstmalige Bewerbung
1 Der erstmaligen Bewerbung sind mitzugeben:
1. eine Bestätigung des zuständigen Pfarramtes über die Zugehörigkeit zu einer
thurgauischen katholischen Pfarrei;
2. ein Leumundszeugnis des Pfarrers, des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleiterin;
3. eine tabellarische Aufstellung über die erwarteten Erträge und Aufwendungen
während der Ausbildungszeit;
4. alle unter § 5 genannten Unterlagen.

## § 5 {#par_5}

Erneute Bewerbung
1 Die Bewerbungen sind jährlich neu vorzunehmen. Dabei sind folgende Ausweise
beizulegen:
1. eine Immatrikulationsbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung
über die Teilnahme am Ausbildungsgang;
2. bei Personen unter 25 Jahren: ein Ausweis über die aktuellen Steuerfaktoren
der Eltern sowie allfällige eigene Einkünfte;
3. bei Personen über 25 Jahren: ein Ausweis über die eigenen Steuerfaktoren;
4. Bescheinigungen über die (Nicht-)Gewährung staatlicher, diözesaner und
anderer Stipendien oder Studienbeihilfen.
2 Auf Verlangen sind Empfehlungen von Ausbildungsverantwortlichen (z.B. Regens) oder Lehrpersonen oder weitere Unterlagen zum Ausweis des Stipendienanspruchs vorzulegen.

## § 6 {#par_6}

Ansätze
1 Die Höhe der Stipendien richtet sich nach der Anzahl der unterstützungswürdigen
Bewerbungen im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln.

## § 7 {#par_7}

Dauer
1 Die Dauer, während der Stipendien ausgerichtet werden, richtet sich nach den
betreffenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften beziehungsweise nach
der durchschnittlichen Studiendauer.
2 Werden diese Fristen überschritten, so hat die bewerbende Person die Gründe darzulegen. Der Kirchenrat entscheidet über die weitere Gewährung nach freiem Ermessen.

## § 8 {#par_8}

Rückerstattung
1 Die unterstützte Person ist verpflichtet, den Kirchenrat umgehend von einer allfälligen Studienaufgabe in Kenntnis zu setzen.
Stipendienreglement Katholische Landeskirche 188.27
2 Hat eine unterstützte Person die Stipendien zu Unrecht erhalten, so hat sie die ausbezahlten Stipendien ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2. Familienstiftungen

## § 9 {#par_9}

Familienstiftungen
1 Der Katholische Kirchenrat verwaltet neben dem landeskirchlichen Stipendienfonds folgende Stipendienfonds aus Familienstiftungen: Hungerbühlerfonds, Kellerfonds, Wehrlifonds, Wickfonds sowie die Wigertsche Familienstiftung.
2 Diese Stipendienfonds aus Familienstiftungen werden gemäss ihren je eigenen Stiftungsstatuten (Stiftungsurkunden) verwaltet. Deren Auslegung ist Sache des Kirchenrates.

## § 10 {#par_10}

Stipendien
1 Für die Berechtigung und die Bemessung der Stipendien aus Familienstiftungen
sind allein die Stiftungsstatuten massgebend.
2 Im Fall, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl für ein landeskirchliches
Stipendium als auch für ein Stipendium einer Familienstiftung berechtigt ist, geht
letzteres vor, das Stipendium der Landeskirche kann subsidiär gewährt werden.
3. Schlussbestimmungen

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements wird das Stipendienreglement vom
28. Dezember 1978 aufgehoben.
188.27 Stipendienreglement Katholische Landeskirche
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 05.01.2010 01.01.2010 Erstfassung 6/2010
