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title: "Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt"
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provisions: 21
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# Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Mitarbeitenden der Polizei, die Funktionen
mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt innehaben oder vor einem Funktionswechsel innehatten sowie für Auszubildende.

## § 2 {#par_2}

Bezeichnung der Dienstgrade
1 Für die Dienstgrade wird die weibliche und männliche Form verwendet,
mit Ausnahme der Dienstgrade Hauptmann und Oberst, welche nur in der
männlichen Form vorkommen. Hier wird der Zusatz «Frau» vorangestellt. *
1) BGS 111.1
2) BGS 154.21

## § 3 GS 2018/046 1 {#par_3}

Zuständigkeit
1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet im Rahmen des jährlichen Beförderungsprozesses auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten über Beförderungen. *
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entscheidet während des Jahres nach Rücksprache mit dem Personalamt über Beförderungen aufgrund von Funktionswechseln. *
3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt die Grundzüge des Beförderungsmechanismus nach Rücksprache mit dem Personalamt
in einer Dienstvorschrift fest und lässt diese durch die Sicherheitsdirektion

## § 4 genehmigen. * {#par_4}

Funktionsstellenplan und Lohneinreihung *
1 Die Beförderungsmöglichkeiten richten sich nach dem Funktionsstellenplan und berücksichtigen Eignung und Leistung der Mitarbeitenden sowie
den Bedarf der Polizei.
2 Der Funktionsstellenplan enthält den bewilligten Personalbestand der Polizei, die Zuteilung der Personalstellen auf die einzelnen Abteilungen und
Dienstbereiche sowie die Dienstgrade der einzelnen Funktionen mit dem
Band der möglichen Lohnklassen und Stufen der Belastungszulage. *
3 … *
4 Bei der Anstellung von bereits ausgebildetem Polizeipersonal erfolgt die
erstmalige Lohneinreihung und die Dienstgradeinteilung unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Dienstjahre in anderen Polizeikorps. Vollständig
erbrachte Dienstjahre werden als Ganzes angerechnet. *
2. Dienstgradsystem, Funktionszulage und

## § 5 Beförderungsvoraussetzungen * {#par_5}

Dienstgradsystem
1 Das Dienstgradsystem der Polizei enthält Mannschafts- und Funktionsdienstgrade.
2 Die Mannschaftsdienstgrade sind Ausdruck der Berufserfahrung, der kontinuierlichen Weiterbildung und guter bis sehr guter Leistungen.
3 Die Funktionsdienstgrade unterscheiden zwischen Spezialisten- und Vorgesetztendienstgraden. Sie werden nur verliehen, wenn die fachlichen Anforderungen erfüllt und die betreffenden Funktionen ausgeübt werden.
4 Bei einem Funktionswechsel wird der im Funktionsstellenplan entsprechende Mannschafts- oder Funktionsdienstgrad für die neue Funktion übernommen und es erfolgt eine Einreihung im Rahmen der vorgesehenen
Lohnklassen. *
4a Wenn bei einem Funktionswechsel für den Erhalt des Minimaldienstgrades der neuen Funktion Mannschafts- oder Funktionsdienstgrade übersprungen werden müssten, erfolgt bei Übernahme der neuen Funktion die Einreihung in den nächsthöheren Dienstgrad der oder des Polizeiangehörigen.
Nach Absolvierung der festgelegten Ausbildung und bei guter Leistung sowie insgesamt mindestens fünf Dienstjahren kann eine Beförderung in den
für die Funktion vorgesehenen Dienstgrad erfolgen. *
5 Bei der Übernahme eines Mannschaftsdienstgrades werden ausgewiesene
Dienstjahre berücksichtigt, sofern der Funktionsstellenplan für die betreffende Funktion einen entsprechenden Dienstgrad vorsieht.
§ 5a * Funktionszulage
1 Eine Funktionszulage kann befristet oder unbefristet ausgerichtet werden:
a) bei vorübergehender oder dauernder Übernahme von zusätzlichen
Aufgaben oder leitenden Funktionen;
b) für Stellvertretungen von leitenden Funktionen, wenn bei Abwesenheit der zu vertretenden Stelleninhaberin oder des zu vertretenden
Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entscheidbefugnisse mit entsprechender Verantwortlichkeit wahrgenommen werden, die im Verhältnis zu den gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht aufweisen.
2 Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach Art, Umfang und Anforderungen der zusätzlichen Aufgaben, der leitenden Funktion oder der Ausübung der Stellvertretung. Sie entfällt, wenn anstelle einer Funktionszulage
ein höherer Lohn ausgerichtet wird.
3 Über die Ausrichtung und Höhe der Funktionszulage entscheidet die Sicherheitsdirektion nach Rücksprache mit dem Personalamt.

## § 6 {#par_6}

Beförderungsvoraussetzungen *
1 Dienstgradänderungen können nur bei konstant guten bis sehr guten Leistungen vorgenommen werden oder wenn eine im Funktionsstellenplan vorgesehene Funktion besetzt wird.
2 Bei Beförderungen kann auch die Erfüllung anspruchsvoller Nebenaufgaben anerkannt werden.
3 Zu Befördernde müssen die fachlichen Mindestanforderungen gemäss
Stellenbeschreibung erfüllen, andernfalls sie die entsprechenden Funktionen
nur temporär und ad interim ausüben dürfen.
4 Strafverfahren, strafrechtliche Verurteilungen, personalrechtliche Massnahmen oder Disziplinarmassnahmen können Beförderungshindernisse darstellen.
5 Das Erreichen der für eine Funktion vorgesehenen obersten Lohnklasse
setzt sehr gute Leistungen voraus. *
6 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.

## § 7 {#par_7}

Anrechnung der Dienstjahre
1 Als Dienstjahre gelten vollständig geleistete Arbeitsjahre ab Antritt des
Polizeidienstes bzw. Übernahme der jeweiligen Funktion.
2 Dienstjahre in der Grundausbildung werden für Beförderungen nicht angerechnet.
3 Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von unter 50 Prozent werden nicht als Dienstjahre angerechnet. Ausgenommen davon sind
Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 30 Prozent aufgrund von Betreuung der eigenen Kinder, jedoch in Anrechnung von maximal fünf Dienstjahren.

## § 8 {#par_8}

Sicherheitsassistentinnen und -assistenten
1 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten werden nicht gradiert und sind
in den Lohnklassen 9–12 eingereiht. *
2 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten können jeweils frühestens nach

## § 9 vier Dienstjahren in die nächsthöhere Lohnklasse befördert werden. * {#par_9}

Polizeikommissarinnen und -kommissare
1 Wer ohne polizeiliche Grundausbildung eine Funktion mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt ausübt, kann zur Polizeikommissarin oder zum Polizeikommissar ernannt werden.
2 Polizeikommissarinnen und -kommissare werden nicht gradiert und in Absprache mit dem Personalamt dem Anspruchsniveau ihrer Funktion entsprechend lohnmässig eingereiht. *
2a Erfolgt eine Ernennung zur Polizeikommissarin bzw. zum Polizeikommissar, obwohl die Anforderungen der entsprechenden Funktion, insbesondere betreffend Ausbildung und Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt sind, kann der Mindestansatz des Bands der massgeblichen Lohnklassen gemäss Funktionsstellenplan unterschritten werden. *
3 Polizeikommissarinnen und -kommissare können jeweils frühestens nach

## § 10 vier Dienstjahren in die nächsthöhere Lohnklasse befördert werden. * {#par_10}

Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung
1 Auszubildende verfügen im ersten Jahr ihrer Grundausbildung noch über
keine hoheitliche polizeiliche Gewalt. Sie sind in der Lohnklasse 8 eingereiht. *
2 Auszubildende, welche die Einsatzfähigkeit erlangt haben, gelten im zweiten Jahr bis zur Absolvierung der Berufsprüfung als «Polizistin/Polizist in

## § 11 Ausbildung (PA)» und sind in der Lohnklasse 9 eingereiht. * {#par_11}

Ausnahmen
1 Nehmen Polizeiangehörige Funktionen ein, bei denen sie keine hoheitliche
polizeiliche Gewalt mehr innehaben, können sie in begründeten Ausnahmefällen um eine Lohnklasse höher eingereiht werden, als dies der Funktionsstellenplan vorsieht. Der Mannschaftsdienstgrad kann beibehalten werden. *
2 Bei einer mit einer Besoldungsreduktion verbundenen Funktionsänderung
kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant von einer vollständigen Rückstufung in den für die Funktion vorgesehenen Dienstgrad absehen. Der belassene Dienstgrad darf höchstens Polizeifeldweibelin/Polizeifeldweibel (Fw) betragen. Die Einreihung erfolgt im Rahmen der für die
neue Funktion vorgesehenen Lohnklassen. *
3. Mannschaftsdienstgrade

## § 12 {#par_12}

Mannschaftsdienstgrade
1 Nach der Absolvierung der Berufsprüfung können mit zunehmender Erfahrung in Wissen und Können die folgenden Mannschaftsdienstgrade verliehen werden:
1. * Polizeisoldatin/Polizeisoldat (PS), Lohnklassen 10–11
2. * Polizeigefreite/Polizeigefreiter (Gfr), Lohnklassen 11–12
3. * Polizeikorporalin/Polizeikorporal (Kpl), Lohnklassen 12–13
4. * Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister (Wm), Lohnklassen 13–14
5. * Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen Aufgaben
(Wm mbA), Lohnklassen 14–15
2 Bei Beförderungen dürfen keine Dienstgrade übersprungen werden.

## § 13 {#par_13}

Polizeisoldatin/Polizeisoldat
1 Die Beförderung in den Dienstgrad Polizeisoldatin/Polizeisoldat erfolgt
nach bestandener Polizeigrundausbildung.

## § 14 {#par_14}

Polizeigefreite/Polizeigefreiter
1 Die Beförderung vom Dienstgrad Polizeisoldatin/Polizeisoldat in den
Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter erfolgt jeweils nach fünf Dienstjahren.
2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter
bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als
Polizeigefreite/Polizeigefreiter und gute bis sehr gute Leistungen voraus. *

## § 15 {#par_15}

Polizeikorporalin/Polizeikorporal
1 Die Beförderung vom Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter in den
Dienstgrad Polizeikorporalin/Polizeikorporal erfolgt jeweils nach fünf
Dienstjahren.
2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeikorporalin/Polizeikorporal
bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als

## § 16 Polizeikorporalin/Polizeikorporal und sehr gute Leistungen voraus. * {#par_16}

Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister
1 Die Beförderung in den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister kann nach fünf Dienstjahren als Polizeikorporalin/Polizeikorporal
erfolgen.
2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn
Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister und sehr gute

## § 17 Leistungen voraus. * {#par_17}

Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen
Aufgaben
1 Die Beförderung in den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen Aufgaben kann nach fünf Dienstjahren als Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister erfolgen.
2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen Aufgaben bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen Aufgaben und sehr gute Leistungen voraus. *
4. Funktionsdienstgrade

## § 18 {#par_18}

Spezialistendienstgrade
1 Folgende Spezialistendienstgrade können bei fachlicher Spezialisierung
verliehen werden:
1. * Polizeikorporalin/Polizeikorporal mit besonderen Aufgaben (Kpl
mbA), Lohnklassen 12–13
2. * Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister (Wm), Lohnklassen 13–14
3. * Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen Aufgaben
(Wm mbA), Lohnklassen 14–15
4. * Polizeifeldweibelin/Polizeifeldweibel (Fw), Lohnklassen 15–16
5. * Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant (Adj), Lohnklassen 16–17
6. * Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant mit besonderen Aufgaben (Adj
mbA), Lohnklassen 17–18
2 Beförderungen in einen nächsthöheren Spezialistendienstgrad können frühestens nach vier Dienstjahren erfolgen.
3 Die Einreihung in die jeweils für den Dienstgrad vorgesehene nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre im bestehenden Dienstgrad und sehr gute Leistungen voraus. *

## § 19 {#par_19}

Vorgesetztendienstgrade
1 Vorgesetzte, denen Verantwortung und Aufgaben in der Führung von
Dienst- und Fachbereichen übertragen sind, nehmen einen der folgenden
Vorgesetztendienstgrade ein:
1. * Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit Vorgesetztenaufgabe
(Wm mV), Lohnklassen 14–15
2. * Polizeifeldweibelin/Polizeifeldweibel mit Vorgesetztenaufgabe (Fw
mV), Lohnklassen 15–16
3. * Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant mit Vorgesetztenaufgabe (Adj mV),
Lohnklassen 16–20
2 Wer gesamtbetriebliche Verantwortung und Führungsfunktionen als Abteilungsleiterin oder -leiter oder als Unterabteilungsleiterin oder -leiter und
als Polizeioffizierin oder -offizier ausübt, hat einen der folgenden Offiziersdienstgrade inne:
1. * Leutnantin/Leutnant (Lt), Lohnklassen 18–19
2. * Oberleutnantin/Oberleutnant (Oblt), Lohnklassen 20–21
3. * Hauptmann (Hptm), Lohnklassen 21–23
4. * Majorin/Major (Maj), Lohnklassen 23–24
3 Wird Abteilungsleiterinnen oder -leitern die Stellvertretung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten übertragen, nehmen sie den
Dienstgrad Oberstleutnantin/Oberstleutnant (Oberstlt) mit den Lohnklassen
23–24 ein. *
4 Der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter bzw. der Polizeikommandantin oder
dem Polizeikommandanten kann einer der folgenden Dienstgrade verliehen
werden:
1. * Oberstleutnantin/Oberstleutnant (Oberstlt), Lohnklassen 23–24
2. * Oberst, Lohnklassen 25–26
5 Beförderungen in einen nächsthöheren Vorgesetztendienstgrad können
frühestens nach vier Dienstjahren erfolgen.
6 Die Einreihung in die jeweils für den Dienstgrad vorgesehene nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre im bestehenden Dienstgrad und sehr gute Leistungen voraus. *

## § 20 {#par_20}

Mindestdienstjahre
1 Die Sicherheitsdirektion kann bei Funktionsdienstgraden in begründeten
Ausnahmefällen sowie nach Rücksprache mit dem Personalamt funktionsgebundene Beförderungen beschliessen, ohne dass die Mindestdauer der
vorgegebenen Dienstjahre eingehalten wird.
5. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

## § 21 {#par_21}

Übergangsbestimmungen
1 Die Zuger Polizei stellt per Inkrafttreten dieser Verordnung sicher, dass
die Anstellungsverhältnisse mit allen Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt grad- und lohnmässig der neuen Verordnung entsprechend
unter Einhaltung einer Übergangsfrist von längstens zwei Jahren verbindlich geregelt werden. *
2 In der Umsetzung des neuen Dienstgradsystems ist die Kostenneutralität
zu wahren.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.11.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018/046
07.12.2021 18.12.2021 § 2 Abs. 1 geändert GS 2021/071
07.12.2021 18.12.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021/071
07.12.2021 18.12.2021 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2021/071
07.12.2021 18.12.2021 § 5 Abs. 4a eingefügt GS 2021/071
07.12.2021 18.12.2021 § 11 Abs. 2 eingefügt GS 2021/071
07.12.2021 18.12.2021 § 19 Abs. 2, 3. geändert GS 2021/071
07.12.2021 18.12.2021 § 19 Abs. 2, 4. eingefügt GS 2021/071
07.12.2021 18.12.2021 § 19 Abs. 3 geändert GS 2021/071
07.12.2021 18.12.2021 § 19 Abs. 4, 1. geändert GS 2021/071
07.12.2021 18.12.2021 § 19 Abs. 4, 2. geändert GS 2021/071
28.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 4 Titel geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 2 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 4 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 Titel 2. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 4 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 4a geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 5a eingefügt GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 6 Titel geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 5 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 1 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 2 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 9 Abs. 2 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 9 Abs. 2a eingefügt GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 9 Abs. 3 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 10 Abs. 1 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 10 Abs. 2 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 1 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 2 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 1, 1. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 1, 2. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 1, 3. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 1, 4. geändert GS 2023/067
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.11.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 1, 5. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 2 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 15 Abs. 2 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 16 Abs. 2 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 2 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1, 1. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1, 2. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1, 3. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1, 4. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1, 5. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1, 6. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 3 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, 1. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, 2. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, 3. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 2, 1. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 2, 2. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 2, 3. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 2, 4. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 3 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 4, 1. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 4, 2. geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 6 geändert GS 2023/067
28.11.2023 01.01.2024 § 21 Abs. 1 geändert GS 2023/067
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 13.11.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018/046
Ingress 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 2 Abs. 1 07.12.2021 18.12.2021 geändert GS 2021/071
§ 3 Abs. 1 07.12.2021 18.12.2021 geändert GS 2021/071
§ 3 Abs. 2 07.12.2021 18.12.2021 eingefügt GS 2021/071
§ 3 Abs. 3 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/067
§ 4 28.11.2023 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/067
§ 4 Abs. 2 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 4 Abs. 3 28.11.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023/067
§ 4 Abs. 4 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
Titel 2. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 5 Abs. 4 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 5 Abs. 4a 07.12.2021 18.12.2021 eingefügt GS 2021/071
§ 5 Abs. 4a 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 5a 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/067
§ 6 28.11.2023 01.01.2024 Titel geändert GS 2023/067
§ 6 Abs. 5 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 8 Abs. 1 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 8 Abs. 2 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 9 Abs. 2 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 9 Abs. 2a 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/067
§ 9 Abs. 3 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 10 Abs. 1 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 10 Abs. 2 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 11 Abs. 1 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 11 Abs. 2 07.12.2021 18.12.2021 eingefügt GS 2021/071
§ 11 Abs. 2 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 12 Abs. 1, 1. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 12 Abs. 1, 2. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 12 Abs. 1, 3. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 12 Abs. 1, 4. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 12 Abs. 1, 5. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
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§ 18 Abs. 1, 2. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 18 Abs. 1, 3. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 18 Abs. 1, 4. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 18 Abs. 1, 5. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 18 Abs. 1, 6. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 18 Abs. 3 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 19 Abs. 1, 1. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 19 Abs. 1, 2. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 19 Abs. 1, 3. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 19 Abs. 2, 1. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 19 Abs. 2, 2. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 19 Abs. 2, 3. 07.12.2021 18.12.2021 geändert GS 2021/071
§ 19 Abs. 2, 3. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 19 Abs. 2, 4. 07.12.2021 18.12.2021 eingefügt GS 2021/071
§ 19 Abs. 2, 4. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 19 Abs. 3 07.12.2021 18.12.2021 geändert GS 2021/071
§ 19 Abs. 3 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 19 Abs. 4, 1. 07.12.2021 18.12.2021 geändert GS 2021/071
§ 19 Abs. 4, 1. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 19 Abs. 4, 2. 07.12.2021 18.12.2021 geändert GS 2021/071
§ 19 Abs. 4, 2. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 19 Abs. 6 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
§ 21 Abs. 1 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/067
