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title: "Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern"
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# Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät
der Universität Luzern (im Folgenden: Fakultät) in Kooperation mit der Interfranziskanischen Arbeitsgemeinschaft Deutsche Schweiz (im Folgenden: INFAG).
2 Der Lehrgang vermittelt Fach- und Vermittlungskompetenzen in der seelsorgerlichen
und spirituellen Begleitung. Ziel des Lehrgangs ist es, Personen auf wissenschaftlichem
Niveau und praxisorientiert für die Begleitung in Lebens- und Glaubensfragen zu qualifizieren.
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2023-042
2 Nr. 541q
3 Der Lehrgang ist eine Ergänzung und Erweiterung des grundständigen Hochschulabschlusses und richtet sich an Theologen und Theologinnen, Religionspädagogen und -
pädagoginnen sowie weitere kirchliche Mitarbeitende mit Hochschulabschluss, die mit
Blick auf das Arbeitsfeld der seelsorgerlichen und spirituellen Begleitung vertiefte Fach-
und Vermittlungskompetenzen erwerben möchten.

## § 2 {#par_2}

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten des Lehrgangs regelt die Fakultät in einer Wegleitung.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Weiterbildung an der Universität Luzern2.
2 Organisation und Zulassung

## § 3 {#par_3}

Trägerschaft und Leitung
1 Der Lehrgang ist am Religionspädagogischen Institut der Fakultät angesiedelt und wird
in Zusammenarbeit mit der INFAG angeboten. Die Kooperation wird in einer separaten
Vereinbarung geregelt.
2 Der Lehrgang wird unter der Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers der Professur für Religionspädagogik / Katechetik der Fakultät (wissenschaftliche Gesamtleitung) sowie eines Co-Leiters oder einer Co-Leiterin (Programmleitung) durchgeführt.
Die Programmleitung wird auf Vorschlag der Inhaberin oder des Inhabers der Professur
für Religionspädagogik von der Fakultät eingesetzt und bildet zusammen mit der wissenschaftlichen Leitung gemeinsam die Studienleitung.
3 Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Programms,
b. Entscheid über das Lehrprogramm,
c. Erstellen der Wegleitung zuhanden der Fakultät,
d. Entscheid über die Zulassungen,
e. Setzen der Zahlungsfristen und Entscheid über Kostenreduktionen,
f. Entscheid über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
g. Evaluation des Lehrgangs und jährliche Berichterstattung an die Fakultät,
h. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare und der Jahresrechnung
zuhanden der Fakultät,
i. Entscheid über die Verwendung der Gewinne im Rahmen von § 23 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern3.
2 SRL Nr. 539i
3 SRL Nr. 539i
Nr. 541q 3
4 Die Studienleitung erledigt alle Aufgaben, soweit kein anderes Organ zuständig ist.

## § 4 {#par_4}

Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung
und Führung des Lehrgangs verantwortlich. Sie oder er ist idealerweise Teil der INFAG
und kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Die Programmleiterin oder der
Programmleiter wird durch die Universität Luzern angestellt.
2 Die Programmleiterin oder der Programmleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Beratung der Studierenden,
b. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der
Qualitätssicherung,
c. Organisation und Durchführung der Einführungs- und Auswertungsveranstaltung
wie auch der Praxisbesuche,
d. Koordination und Sicherstellen der Module des Lehrgangs, die von der INFAG
durchgeführt werden.

## § 5 {#par_5}

Zulassung
1 Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Studium auf
Bachelorstufe in römisch-katholischer, evangelisch-reformierter oder christkatholischer
Theologie, Religionspädagogik oder einen Bachelor mit Major in Religionswissenschaft
o.ä. und Minor in Theologie sowie über religionspädagogische Praxiserfahrungen verfügt.
2 Mit der Zulassung zum Lehrgang wird, basierend auf allfälligen bereits absolvierten
Lehrgängen der INFAG, entschieden, ob einzelne Module erlassen bzw. angerechnet
werden.
3 Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
4 Interessierte ohne Bachelorabschluss können bei gleichwertiger Qualifikation «sur dossier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Auflagen obliegt der Studienleitung.
5 Pro Kurs werden in der Regel 15 bis 25 Teilnehmende zugelassen. Bei weniger als 8
zugelassenen Teilnehmenden entscheidet die Studienleitung über die Durchführung des
Kurses.

## § 6 {#par_6}

Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt bei der Koordinationsstelle für Weiterbildungen der Fakultät.
Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:
a. Anmeldeformular mit tabellarischem Lebenslauf und Motivationsschreiben,
b. Kopie der Urkunde des Studienabschlusses gemäss § 5 Absatz 1,
4 Nr. 541q
c. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 5 Absätze 3 und 4.

## § 7 {#par_7}

Entscheid über die Zulassung
1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf
Zulassung besteht nicht.

## § 8 {#par_8}

Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind
der Programmleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wird die Anmeldung zum Weiterbildungsangebot nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezogen, ist eine Aufwandentschädigung zu entrichten.
3 Wer eine Weiterbildung vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb der zwei
Monate vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten beziehungsweise die
Kosten eines Semesters der Weiterbildung zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser
Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
3 Lehrgang

## § 9 {#par_9}

Durchführungsort
1 Die Veranstaltungen des Lehrgangs werden an der Universität Luzern und in Ausbildungsstätten der INFAG durchgeführt. Ein Modul findet in einem Kloster und eine Intensivwoche in Assisi statt.

## § 10 {#par_10}

Aufbau des Lehrgangs
1 Der Lehrgang beinhaltet die Teilnahme an mehreren Wahl- und Pflichtlehrveranstaltungen gemäss § 11 mit entsprechendem Selbststudium, einer Einführungs- und einer
Auswertungsveranstaltung sowie der Praxisberatung. Abgeschlossen wird der Studiengang mit einer Zertifikatsarbeit.
2 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über 1–2 Jahre.
3 Es müssen 80 Prozent des erforderlichen Präsenzunterrichts des Lehrgangs besucht
werden.

## § 11 {#par_11}

Lehrveranstaltungen
1 Für den Lehrgang werden im Lehrangebot der Fakultät unter Einschluss des Religionspädagogischen Instituts und der INFAG verschiedene Lehrveranstaltungen bezeichnet,
die für die Absolvierenden fachfremd und qualifizierend sind.
Nr. 541q 5
2 Der Lehrgang ist mit insgesamt 15 ECTS-Punkten versehen. Das Lehrangebot, das
Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen enthält, wird in der Wegleitung beschrieben.
3 Der Besuch der Einführungs- sowie der Auswertungsveranstaltung ist verpflichtend.

## § 12 {#par_12}

Praxisberatung
1 Die Praxisberatung dient der Reflexion und Bearbeitung konkreter Aufgabenstellungen
und Herausforderungen in der seelsorgerlichen und spirituellen Begleitung.
2 Die Absolvierenden des Lehrgangs sind verpflichtet, an mindestens vier Veranstaltungen der Praxisberatung teilzunehmen.

## § 13 {#par_13}

Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen
1 Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät oder Hochschule erbracht wurden,
werden anerkannt, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielsetzung gleichwertig zu den Anforderungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen des Lehrgangs sind.
2 Bereits erbrachte Studienleistungen können höchstens im Umfang von 3 ECTS-Punkten angerechnet werden. Sie führen nicht zu einer Ermässigung der Kursgelder.
3 Die Anrechnung von anderen Abschlussarbeiten anstelle der Zertifikatsarbeit ist ausgeschlossen.

## § 14 {#par_14}

Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Qualität der Kurse durch Evaluationen gesichert. Die Studienleitung erstattet der Fakultät
jährlich einen Bericht.
4 Leistungsnachweise und Studienabschluss

## § 15 {#par_15}

Leistungsnachweise
1 Kreditpunkte werden nur nach bestandenen Leistungsnachweisen vergeben.
2 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.
3 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studienleitung in Absprache
mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
4 Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
6 Nr. 541q

## § 16 {#par_16}

Zertifikatsarbeit
1 Für den Erwerb eines Certificate of Advanced Studies (CAS) ist eine Zertifikatsarbeit
zu verfassen. Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit sind in der Wegleitung beschrieben.

## § 17 {#par_17}

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Als ungenügend qualifizierte Module des Lehrgangs können einmal wiederholt werden.
2 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden,
kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen.
3 Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die
bestandenen Kurseinheiten und die erworbenen ECTS-Punkte (Academic Record).

## § 18 {#par_18}

Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen
1 Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen und schriftlichen Arbeiten werden gemäss
dem Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern4 geahndet.

## § 19 {#par_19}

Abschluss und Verleihung der Abschlussurkunde
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Lebens- und Glaubensfragen
spirituell begleiten» der Universität Luzern muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatlehrgangs im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
2 Die Absolvierenden des Lehrgangs erhalten das Lehrgangszertifikat «Certificate of
Advanced Studies in Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» der Universität
Luzern sowie ein Diploma Supplement, das alle erbrachten Studienleistungen mit den
entsprechenden ECTS-Punkten ausweist.
3 Das Zertifikat wird im Namen der Fakultät ausgestellt. Die Abschlussurkunde enthält
die Unterschriften der Studienleitung des Lehrgangs sowie der Dekanin oder des Dekans
der Fakultät.
4 SRL Nr. 539i
Nr. 541q 7
5 Finanzen

## § 20 {#par_20}

Kursgelder
1 Die Kursgelder für den Lehrgang sowie die Prüfungs- und weiteren Gebühren werden
in der Wegleitung festgelegt und, soweit nach der geltenden Regelung der kantonalen
Schulgeldverordnung5 erforderlich, der Rektorin oder dem Rektor zur Genehmigung unterbreitet. Sie werden mit der jeweiligen Ausschreibung des Lehrgangs veröffentlicht.
2 Die Kursgelder sind so festzulegen, dass sie die voraussichtlichen Gesamtkosten für
den Lehrgang decken.

## § 21 {#par_21}

Fälligkeit der Kursgelder und Gebühren
1 Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.
2 Die Studienleitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.

## § 22 {#par_22}

Entschädigung der Dozierenden
1 Die Dozierenden des Lehrgangs werden für die Kursarbeit und die Betreuung von
Arbeiten der Teilnehmenden separat entschädigt.
2 Die Höhe der Honorare wird im Rahmen der durch den Universitätsrat verabschiedeten
Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern6 festgelegt.

## § 23 {#par_23}

Defizit und Überschuss
1 Ein allfälliges Defizit wird der Kostenstelle des Religionspädagogischen Instituts der
Fakultät belastet. Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Studienleitung im

## § 23des Rahmen von {#par_23des}

Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern7.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4
des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch
eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren
abgegolten.
5 SRL Nr. 544
6 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
7 SRL Nr. 539i
8 Nr. 541q
6 Schlussbestimmungen

## § 24 {#par_24}

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli
19728 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
8 SRL Nr. 40
Nr. 541q 9
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 05.04.2023 01.06.2023 Erstfassung G 2023-042
10 Nr. 541q
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.04.2023 01.06.2023 Erlass Erstfassung G 2023-042
