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title: "Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber"
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provisions: 17
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# Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

1. Geltungsbereich und Zweck
1 Das Reglement regelt die Anerkennung von Prüfungen für die Wahl zum Gemeindeschreiber, die Durchführung der Gemeindeschreiberprüfung und die
Vorbereitung der Wahl der Gemeindeschreiber durch die Gemeinderäte.
2 Die Vorschriften über die Wahl und die Prüfung der Gemeindeschreiber gelten
auch für die Landschreiber der Bezirke.

## § 2 {#par_2}

2. Gleichstellung
Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

## § 3 {#par_3}

3 3. Wahlvoraussetzung
1 Zur Wahl als Gemeindeschreiber sind zugelassen:
a) Bewerber, die die Gemeindeschreiberprüfung im Kanton Schwyz bestanden
haben;
b) Inhaber des Rechtsanwaltspatentes;
c) Bewerber, welche die Fachprüfung einer anerkannten Verwaltungsschule
erfolgreich abgelegt haben.
2 Das Sicherheitsdepartement spricht die Anerkennung von Verwaltungsschulen
nach Absatz 1 lit. c aus.
3 Das Sicherheitsdepartement stellt auf Verlangen Wahlfähigkeitszeugnisse aus.

## § 4 II. Gemeindeschreiberprüfung {#par_4}

4 1. Prüfungskommission
1 Das Sicherheitsdepartement wählt für die Amtsdauer von vier Jahren eine
Prüfungskommission.
2 Der Prüfungskommission gehören ein Vertreter des Sicherheitsdepartementes
sowie ein amtierender oder früherer Gemeindepräsident und ein Gemeindeschreiber an. Für jedes Mitglied wird ausserdem ein Ersatzmitglied bestimmt.SRSZ 1.1.2015
152.113

## § 5 {#par_5}

5 2. Gegenstand der Prüfung
1 Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in
den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechtes von Bund, Kanton und
Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes-
und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit
des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind.
2 Die Prüfungskommission umschreibt in einem Merkblatt den Prüfungsstoff
näher.

## § 6 {#par_6}

6 3. Prüfungstermine
1 Das Sicherheitsdepartement legt jährlich im November für das kommende Jahr
zwei Prüfungstermine für die Monate März und Oktober fest und veröffentlicht
sie unter Hinweis auf das Anmeldeverfahren im kantonalen Amtsblatt.
2 Bei ausgewiesenem Bedarf kann das Sicherheitsdepartement ausnahmsweise
einen ausserordentlichen Prüfungstermin bestimmen.

## § 7 {#par_7}

7 4. Anmeldung
Bewerber haben sich wenigstens drei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich
beim Sicherheitsdepartement für die Prüfung anzumelden. Der Anmeldung sind
beizulegen:
a) eine kurze Darstellung des beruflichen Werdeganges;
b) ein Beleg für die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

## § 8 {#par_8}

5. Form der Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus:
a) einem schriftlichen Teil, der die Abfassung von in das Tätigkeitsgebiet eines
Gemeindeschreibers fallenden Schriftstücken (Protokollauszug, Urkunde,
usw.) umfasst;
b) und einem mündlichen Teil.
2 Die schriftliche Prüfung dauert drei bis fünf, die mündliche maximal eine
Stunde.

## § 9 {#par_9}

6. Bewertung
1 Die schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Leistungen werden wie folgt
bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind:
Note Leistung
6 sehr gut und vollständig;
5 gut, zweckentsprechend;
4 den Mindestanforderungen entsprechend;
3 schwach, unvollständig;
2 sehr schwach;
1 unbrauchbar.
152.113
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote den Wert 4 erreicht. Unabhängig von der Durchschnittsnote gilt jedoch eine Prüfung nicht als
bestanden, wenn eine Note unter 3 vorkommt.
3 Neben den fachlichen Kenntnissen sind auch die Gewandtheit im sprachlichen
Ausdruck sowie in der Argumentation in die Bewertung einzubeziehen.
4 Die Bewertung ist in einem begründeten Bericht der Prüfungskommission
festzuhalten.

## § 10 {#par_10}

7. Wiederholung
1 Die Gemeindeschreiberprüfung kann innert vier Jahren nur einmal wiederholt
werden.
2 Die Wiederholung betrifft die ganze Prüfung.

## § 11 {#par_11}

8. Gebühren
Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 500.- und ist vom Bewerber zu erbringen.

## § 12 III. Wahlen {#par_12}

1. Ausschreibung
Die Gemeinderäte schreiben die Stelle eines Gemeindeschreibers frühzeitig
öffentlich aus.

## § 13 {#par_13}

2. Anstellungsgespräche
1 Bewerber um die Stelle eines Gemeindeschreibers werden vom Gemeinderat
rechtzeitig zu einem Anstellungsgespräch eingeladen, in welchem über die genaueren Anstellungsbedingungen informiert wird.
2 Die Gemeinderäte erhalten auf Verlangen Einsicht in den begründeten Bericht
der Prüfungskommission über jene Bewerber, welche die Gemeindeschreiberprüfung abgelegt haben und sich in der betreffenden Gemeinde zur Wahl stellen.

## § 14 {#par_14}

3. Information
Die Gemeinderäte informieren die Stimmberechtigten ausgewogen und rechtzeitig über die angemeldeten Bewerber für das Amt eines Gemeindeschreibers.

## § 15 IV. Schlussbestimmungen {#par_15}

8 1. Anerkennung von Wahlfähigkeitszeugnissen
1 Wer die Gemeindeschreiberprüfung für eine Gemeinde im Kanton Schwyz vor
dem Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden hat, gilt in allen Gemeinden
als wahlfähig.SRSZ 1.1.2015
152.113
2 Das Sicherheitsdepartement kann Wahlfähigkeitsausweise für Gemeindeschreiber, die von anderen Kantonen ausgestellt wurden, anerkennen.

## § 16 {#par_16}

2. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für Bezirks- und Gemeindeschreiber vom 3. Mai 1934 9 aufgehoben.

## § 17 {#par_17}

3. Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Es tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.10
1 GS 19-223 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22d) und vom 18. Dezember 2012
(VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63c).
2 SRSZ 152.100.
3 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
4 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
7 Fassung vom 17. Juni 2008.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
9 GS 11-254.
10 Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) und vom 18. Dezember
2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) in Kraft getreten.
