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title: "Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Gemeinderats (AB GeschO GR)"
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# Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Gemeinderats (AB GeschO GR)

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171.1011
Ausführungsbestimmungen zur
vom 8. November 2021
mit Änderungen bis 29. September 2025
Das Büro des Gemeinderats,
gestützt auf Art. 52bis Geschäftsordnung des Gemeinderats
(GeschO GR) vom 17. November 19991,
beschliesst:
Ist eine Ersetzung vor Sitzungsbeginn bekannt, wird dies der
Sitzungsleitung und der Leiterin oder dem Leiter Parlamentsdienste angezeigt.
Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste oder deren
Stellvertretung ist für die Führung der Pendenzenliste der Geschäftsleitung sowie den Vollzug deren Beschlüsse verantwortlich.
Wird eine Zuteilung von einem Ratsmitglied infrage gestellt, wird
dies bis Montag 12 Uhr dem Präsidium des Gemeinderats und
den Fraktionsvorsitzenden über die Parlamentsdienste gemeldet.
Vorstösse, die den Anstand und die guten Sitten verletzen, können auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten von der
Geschäftsleitung zurückgewiesen werden.
In der Datenbank der Geschäftsleitung wird für jedes Rechtsmittelverfahren ein eigenes Geschäft angelegt, in dem sämtliche
ratsöffentliche Akten abgelegt werden.2
1 Für die Übertragung des Entscheids über das Verfassen der
Vernehmlassung auf dem Zirkularweg im Einzelfall an die Präsidentin oder den Präsidenten des Gemeinderats gelten für die
Gültigkeit des Beschlusses die Bestimmungen der Geschäftsordnung und der Ausführungsbestimmungen über die Gültigkeit
von Beschlüssen der Geschäftsleitung.
1 AS 171.100
2 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. September 2025;
zu Art. 9
zu Art. 10 Abs. 1
zu Art. 15
zu Art. 18 lit. a
zu Art. 20 lit. c
zu Art. 21 lit. c
2Ausführungsbestimmungen zur
2 Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich.
3 Mündliche Stimmabgaben sind nicht gültig.
1 Für die Übertragung der Verabschiedung der Vernehmlassung
auf dem Zirkularweg im Einzelfall an die Präsidentin oder den
Präsidenten des Gemeinderats oder an die Leiterin oder den
Leiter der Parlamentsdienste gelten für die Gültigkeit des Beschlusses die Bestimmungen der Geschäftsordnung und der
Ausführungsbestimmungen über die Gültigkeit von Beschlüssen
der Geschäftsleitung.
2 Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich.
3 Mündliche Stimmabgaben sind nicht gültig.
Die Ratsferien sind mit den Schulferien der Volksschule der
Stadt identisch. Die Geschäftsleitung kann Abweichungen beschliessen.
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Personalkommission.
2 Beide Geschlechter sollen in der Kommission vertreten sein.
3 Das Sekretariat und die Protokollführung werden von der Leiterin oder dem Leiter der Parlamentsdienste wahrgenommen;
diese oder dieser tritt in den Ausstand, wenn sie oder er von
einem Verhandlungsgegenstand persönlich betroffen ist.
4 Die Protokolle der Personalkommission sind geheim.
5 Über den Inhalt der an ihren Sitzungen geführten Gespräche
wird Stillschweigen gewahrt.
1 Die eingereichten Vorstösse werden durch das zweite Vizepräsidium auf ihre Übereinstimmung mit den Richtlinien geprüft und
gegebenenfalls zur Korrektur zurückgewiesen.
2 Hält das Ratsmitglied an seiner Version fest, entscheidet die
Geschäftsleitung.
1 Die Präsidentin oder der Präsident führt das Zielvereinbarungs-
und Beurteilungsgespräch mit der Leiterin oder dem Leiter der
Parlamentsdienste.
2 Das Vizepräsidium nimmt an diesem Gespräch teil.3
3 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. September 2025;
zu Art. 21 lit. g
zu Art. 22 lit. h
zu Art. 23 Abs. 1
lit. c
zu Art. 25 Abs. 2
lit. b
zu Art. 32 Abs. 2
3Ausführungsbestimmungen zur
(Aufgehoben)4
1 Als Sitzungstage gelten:
a. Montag: GL, RPK, GPK;
b. Dienstag: SK PRD/SSD, SK HBD/SE, SK SD, SK TED/DIB;
c. Donnerstag: SK FD, SK GUD, SK SID/V;
d. Freitag: RedK, übrige Kommissionen.
2 Die Sitzungen beginnen in der Regel nicht vor 17 Uhr.
3 Die Kommissionen legen den Sitzungsort fest und informieren
die Parlamentsdienste darüber.
4 Die Organisation der Sitzungen sowie die Reservation der Sitzungszimmer ist Sache der Kommission in Absprache mit den
Parlamentsdiensten und dem zuständigen Departement.
5 Zulasten des Gemeinderats wird eine Verpflegung bezahlt,
wenn Kommissionssitzungen über Mittag stattfinden oder am
Abend länger als 3 Stunden dauern.
6 Für die übrigen Sitzungen kann eine kleine Verpflegung bis
max. 10 Franken pro Person abgerechnet werden.
7 Die Kommissionen sind berechtigt, spezielle Anlässe wie z. B.
Verabschiedungen langjähriger Mitglieder, Kontaktpflege usw.
zulasten des Gemeinderats durchzuführen; die Geschäftsleitung wird vorgängig informiert.
Die Kommissionsmitglieder können die physische Einberufung
je einzeln mit einer E-Mail an alle Kommissionsmitglieder und an
das Kommissionssekretariat verlangen.5
1 Aufbau und Darstellung der Kommissionsanträge richten sich
nach der Mustervorlage der Parlamentsdienste.
2 Die Rechtschreibung der Kommissionsanträge richtet sich nach
den Städtischen Richtlinien zur Rechtschreibung.
4 Aufgehoben gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. September 2025;
5 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. September 2025;
zu Art. 34 Abs. 2
zu Art. 36 Abs. 1
lit. a
zu Art. 36a Abs. 2
zu Art. 45 Abs. 2
4Ausführungsbestimmungen zur
1 Ist eine Ersetzung vor Sitzungsbeginn bekannt, wird dies der
Sitzungsleitung oder dem Kommissionssekretariat angezeigt.
2 Auf Antrag einer Fraktion kann die Geschäftsleitung im Einzelfall und aus wichtigen Gründen bewilligen, dass ein anderes Fraktionsmitglied als das gewählte Kommissionsmitglied für
lediglich ein bestimmtes Geschäft in der Kommission Einsitz
nimmt.
1 Der Versand der Unterlagen kann den Parlamentsdiensten
übergeben werden.
2 Erfolgt der Versand durch ein Departement oder ein Kommissionssekretariat oder werden Unterlagen während der Sitzung
abgegeben, wird den Parlamentsdiensten ein Archivbeleg zugestellt.
Die Organisation von Augenscheinen, einschliesslich allfälliger
Bestellung von Transporten und Verpflegung, ist Sache des federführenden Departements in Absprache mit den Kommissionen.
1 Aufbau und Darstellung der Protokolle richten sich nach der
Mustervorlage der Parlamentsdienste.
2 Die Rechtschreibung der Protokolle richtet sich nach den Städtischen Richtlinien zur Rechtschreibung.
3 Die Kommissionen führen über ihre pendenten Geschäfte ein
Verzeichnis.
4 Zur Schlussredaktion des Protokolls kann die Sitzungsleitung
beigezogen werden.
1 Bezieht sich das Gesuch auch auf Akten und Aussagen der
Verwaltung, wird das zuständige Departement ebenfalls beigezogen.
2 Die Parlamentsdienste stellen den Kommissionen eine Handlungsanleitung zur Verfügung.
1 Beim Umgang mit Dokumenten und Daten, die der Geheimhaltung unterstehen, werden alle Voraussetzungen geschaffen,
damit Aussenstehende keinen Einblick erhalten können.
2 Alle Dokumente und Daten, die der Geheimhaltung unterstehen, stehen den Kommissionsmitgliedern in einer geschützten
Datenbank des Gemeinderats zur Verfügung.
zu Art. 46 Abs. 1
zu Art. 49 Abs. 1
zu Art. 52 Abs. 1
zu Art. 53 Abs. 1
zu Art. 57
zu Art. 59 Abs. 2
5Ausführungsbestimmungen zur
3 Geheime, elektronische Daten müssen passwortgeschützt gespeichert werden.
4 Nach Abschluss der Behandlung der Geschäfte müssen die
Ratsmitglieder die persönlichen geheimen Dokumente und Daten vernichten.6
5 Für die Archivierung geheimer Daten und Dokumente sind die
Parlamentsdienste verantwortlich.
1 Die Behandlung einer Vorlage im Rat zuhanden der Gemeinde
erfolgt spätestens drei Monate vor dem Abstimmungstermin.
2 Die Kommission muss Antrag stellen, falls der Rat die Abstimmungszeitung selbst verfassen soll.
3 Als Grundschema für die Beratung von Weisungen in den Kommissionen gilt:
a. Feststellung der Ausstandspflicht;
b. mündliche Begründung durch den Stadtrat oder die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung;
c. Debatte über Eintreten oder Nichteintreten: Findet ein Antrag auf Nichteintreten eine Mehrheit in der Kommission,
stellt sie dem Rat entsprechend Antrag und setzt die Beratung der Vorlage in der Kommission aus (weder Detailberatung noch Beschlussfassung über weitere Anträge).
d. Debatte über Rückweisung: Findet ein Antrag auf Rückweisung eine Mehrheit in der Kommission, stellt sie dem Rat
entsprechend Antrag und setzt entweder die Beratung der
Vorlage in der Kommission aus (weder Detailberatung noch
Beschlussfassung über weitere Anträge) oder beendet die
Beratung der Vorlage in der Kommission.
e. Detailberatung mit allfälligen Anträgen;
f. Abstimmungen über die Anträge;
g. Festlegung aller Referentinnen und Referenten;
h. Risikoeinstufung der Weisung in eine der drei nachfolgenden Kategorien:7
– Risikostufe 1: Keine weiteren Massnahmen;
6 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. September 2025;
7 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. September 2025;
zu Art. 68 Abs. 1
6Ausführungsbestimmungen zur
– Risikostufe 2: Die Einschätzung zum Risiko wird schriftlich festgehalten und die Thematik in die Pendenzenliste
der Kommission zur späteren Überprüfung aufgenommen;
– Risikostufe 3: Erstellen eines Risikoberichts zuhanden
der GPK oder der RPK.
1 Die Anmeldung erfolgt mit dem persönlichen Badge am Sitzplatz.8
2 Erfolgt die Anmeldung trotz Anwesenheit in der ersten Stunde
zu spät, muss dies durch das Fraktionspräsidium an die Leitung
Parlamentsdienste noch während der Sitzung bestätigt werden.9
1 Namen, akademische Titel und Parteibezeichnungen im Kopf
sind gemäss dem Verzeichnis der Mitglieder des Gemeinderats
anzugeben.
2 Beigefügt werden darf die Zeile «und n Mitunterzeichnenden».
Aufbau und Darstellung des Verzeichnisses richten sich nach
den Mustervorlagen der Parlamentsdienste zu den Vorstössen.
1 Die Vorstösse werden im Original (Format A4, einseitig, weisses Papier und unterzeichnet) eingereicht.
2 Die Texte werden gleichzeitig auch als Word-Dokument in elektronischer Form an die Parlamentsdienste übermittelt.
3 Aufbau, Formatierung und Darstellung richten sich nach den
Mustervorlagen der Parlamentsdienste.
4 Die Vorstösse dürfen nicht mit einem Titel versehen werden;
dieser wird von den Parlamentsdiensten festgelegt und für die
Tagliste, das Ratsprotokoll und den Geschäftsbericht verwendet.
5 Die Rechtschreibung richtet sich nach den Städtischen Richtlinien zur Rechtschreibung.
6 Bei einer Motion wird die Formulierung «Der Stadtrat wird beauftragt, ...» und beim Postulat «Der Stadtrat wird aufgefordert
zu prüfen, …» oder «Der Stadtrat wird aufgefordert einen Bericht zu erstatten, …» verwendet.
7 Bei Interpellationen und Schriftlichen Anfragen werden die Fragen arabisch nummeriert.
8 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. September 2025;
9 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. September 2025;
zu Art. 108 Abs. 4
zu Art. 116 Abs. 1
zu Art. 116 Abs. 4
zu Art. 121 Abs. 1
7Ausführungsbestimmungen zur
8 Kurze, gut kopierbare Texte, Bilder oder Grafiken, die zur Erläuterung beitragen und auf einer Seite Platz finden, sowie Fussnoten können dem Vorstoss beigefügt werden; sie werden jedoch,
wie auch die weiteren Formatierungen (fett, kursiv, unterstrichen),
nicht in die Datenbank oder ins Ratsprotokoll übernommen.
9 Beilagen in Form von politischer Propaganda werden nicht entgegengenommen.
10 Die Vorstösse werden in der Originalfassung versandt. An den
Vorstössen werden keine Korrekturen vorgenommen.
1 Vorstösse, mit Ausnahme von Parlamentarischen Initiativen,
Schriftlichen Anfragen, Beschlussanträgen und Jugendvorstössen werden nach Departementen gegliedert und chronologisch
nach Einreichung auf die Tagliste gesetzt.
2 Vorstösse, mit Ausnahme von Parlamentarischen Initiativen,
Schriftlichen Anfragen und Beschlussanträgen, zu denen die
Stellungnahme des Stadtrats noch aussteht, werden mit «**»
gekennzeichnet.
3 Vorstösse, mit Ausnahme von Parlamentarischen Initiativen,
Interpellationen, Schriftlichen Anfragen und Beschlussanträgen,
die der Stadtrat ablehnt, werden mit «A» gekennzeichnet.
4 Handelt es sich um Motionen, bei denen die schriftliche Begründung der Ablehnung durch den Stadtrat noch aussteht, werden sie mit «A**» gekennzeichnet.
5 Motionen, die der Stadtrat ablehnt, jedoch als Postulat entgegennimmt, werden mit «A/P» gekennzeichnet.
6 Steht dazu die schriftliche Begründung noch aus, werden sie
mit «A/P**» gekennzeichnet.
7 Motionen, Postulate und Globalbudgetanträge, die der Stadtrat entgegennimmt, werden an der Spitze der nächsten Tagliste
aufgeführt und mit «E» gekennzeichnet.
8 Sie gelten als überwiesen, wenn kein Ratsmitglied die Überweisung ablehnt oder eine Textänderung verlangt.
9 Motionen, Postulate und Globalbudgetanträge, die der Stadtrat
entgegennimmt, gegen die jedoch ein Ablehnungs- oder Textänderungsantrag gestellt wurde, werden auf der Tagliste wieder
ordentlich eingereiht und mit «E/A» oder «E/T» gekennzeichnet.
zu Art. 122 Abs. 1
8Ausführungsbestimmungen zur
10 Eingereichte und an die Kommissionen überwiesene Parlamentarische Initiativen werden nach den Departementen auf die
Tagliste gesetzt.
11 Traktandierte Parlamentarische Initiativen werden vor den Vorlagen des Stadtrats auf die Tagliste gesetzt.
12 Eingereichte Beschlussanträge werden nach den Parlamentarischen Initiativen auf die Tagliste gesetzt.
13 Traktandierte Beschlussanträge werden vor den Vorlagen des
Stadtrats auf die Tagliste gesetzt.
14 Schriftliche Anfragen werden ans Ende der Tagliste gesetzt.
1 Die Geschäftsleitung genehmigt die gemeinsame Behandlung
von Vorstössen mit Weisungen, wenn:10
a. der Inhalt des Vorstosses in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Weisung steht;
b. die Forderung Gegenstand der Kommissionsberatung war;
c. die Erfüllung der Forderung zeitlich eng an die Umsetzung
des Weisungsbeschlusses gekoppelt ist.
2 Lehnt die Geschäftsleitung die gemeinsame Behandlung ab,
wird der Vorstoss bei den Departementsvorstössen eingereiht.11
1 Die Parlamentarische Initiative kann ein Antrag auf Zuweisung
an eine Kommission enthalten.
2 Fehlt ein solcher Antrag, erfolgt die Antragsstellung durch die
Geschäftsleitung.
Nach Ermittlung des notwendigen Quorums beschliesst der Rat
mit separatem Beschluss über die Überweisung an eine bestimmte Kommission.
Die Abschreibung von Interpellationen wird im Ratsprotokoll unter «Kenntnisnahmen» festgehalten.
Die Beantwortung von Schriftlichen Anfragen wird im Ratsprotokoll unter «Kenntnisnahmen» festgehalten.
10 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. September 2025;
11 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. September 2025;
zu Art. 136 Abs. 2
zu Art. 138 Abs. 2
zu Art. 139 Abs. 2
zu Art. 147 Abs. 4
zu Art. 149 Abs. 1
9Ausführungsbestimmungen zur
1 Die Einladung und die für den Rat bestimmten Berichte, Weisungen und Kommissionsanträge (elektronischer Ratspostversand) werden an die Ratsmitglieder, die Stadtverwaltung, die
politischen Parteien, die akkreditierten Medien und an weitere
Interessierte versandt.
2 Die persönlichen Vorstösse auf der Tagliste des Gemeinderats
werden nach Departementen strukturiert.
3 Zudem wird eine separate Sitzungsplanung für die folgenden
Sitzungstage geführt.
4 Die auf der Tagliste traktandierten Geschäfte werden durchnummeriert.
5 Die Sachgeschäfte werden vor den persönlichen Vorstössen
aufgeführt.
6 Persönliche Vorstösse, die für dringlich erklärt wurden, werden
unmittelbar nach den Sachgeschäften aufgeführt.
1 Akkreditierungsgesuche von neuen Medien werden zuerst der
städtischen Informationsstelle zur Stellungnahme unterbreitet.
2 Den akkreditierten Medien werden geeignete Medienplätze zugewiesen.
3 Die Parlamentsdienste führen eine Liste der akkreditierten Medien.
1 Die Rechtschreibung der Protokolle richtet sich nach den Städtischen Richtlinien zur Rechtschreibung.
2 Aufbau und Darstellung der Protokolle richten sich nach der
Mustervorlage der Parlamentsdienste.
1 Das Präsidium, die Geschäftsleitung oder der Rat kann die gemeinsame Behandlung von Vorstössen beschliessen.
2 Dies wird auf der Tagliste festgehalten.
3 Bei der Beratung erhalten zuerst die Erstunterzeichnenden das
Wort zur Begründung ihres Vorstosses und die Referentinnen
und Referenten für die Begründungen der Ablehnungs- oder
Textänderungsanträge.
4 Begründet ein Ratsmitglied mehrere Anträge gemäss Abs. 3,
wird die Stellungnahme zu allen Anträgen gemeinsam gehalten.12
12 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. September 2025;
zu Art. 161
zu Art. 168 Abs. 1
zu Art. 172
zu Art. 196 Abs. 1
10Ausführungsbestimmungen zur
5 Die Abstimmungen über die Vorstösse erfolgen am Schluss
der Beratung einzeln.13
1 Die Parlamentsdienste führen eine Liste über den Turnus der
Stimmenzählenden.
2 Die Stimmenzählenden geben von ihrem Standort aus ihr Ergebnis dem Ratssekretariat laut bekannt und machen ihr eigenes Stimmverhalten durch Handerheben deutlich.
3 Eine Ratssekretärin oder ein Ratssekretär wiederholt die Meldungen und leitet das Gesamtergebnis an die Präsidentin oder
den Präsidenten weiter.
Bei geheimer Wahl, gilt folgendes Vorgehen:
a. Schliessung der Türe zum Ratsaal;
b. Austeilung der Stimmzettel durch die Stimmenzählenden
nach Sektoren;
c. Festhaltung und Meldung der Anzahl der ausgeteilten
Stimmzettel durch die Stimmenzählenden nach Sektoren;
d. Einsammlung der ausgefüllten Stimmzettel durch die Stimmenzählenden nach Sektoren;
e. Festhaltung und Meldung der Anzahl der eingesammelten
Stimmzettel durch die Stimmenzählenden nach Sektoren;
f. Öffnung der Türe zum Ratsaal;
g. Zusammenlegung und Mischung der Stimmzettel durch die
Stimmenzählenden;
h. Auszählung und Protokollierung der Stimmen;
i. Übergabe des Protokolls an die Präsidentin oder den Präsidenten; und
j. Bekanntgabe des Resultats des Wahlgangs durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
Das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Rats wird beim
entsprechenden Geschäft in der Datenbank hinterlegt und nicht
ins Ratsprotokoll aufgenommen.
Die AB GeschO GR treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
13 Fassung gem. Beschluss der Geschäftsleitung vom 29. September 2025;
zu Art. 199 Abs. 3
zu Art. 203
zu Art. 214
zu Art. 221
