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title: "Richtlinien zur Freiwilligenarbeit"
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provisions: 18
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# Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

## § 1 Begriffe {#par_1}

1 Freiwilligenarbeit im Sinn dieser Richtlinien ist eine selbst
gewählte, gemeinnützige Tätigkeit, die in einer Kirchgemeinde in den
Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO3 in Aufgaben und Projekten geleistet wird.
2 Sie wird unentgeltlich geleistet.
3 Sie umfasst bis zu sechs Wochenstunden im Jahresdurchschnitt.

## § 2 b. Freiwillige {#par_2}

Freiwillige sind Personen, die sich in der Freiwilligenarbeit
gemäss § 1 betätigen und mit ihrem vielfältigen Einsatz das Leben der
Gemeinde bereichern.

## § 3 Geltungsbereich {#par_3}

Kirchgemeindeverbände mit eigenen Freiwilligen gelten als
Kirchgemeinde im Sinn dieser Richtlinien.

## § 4 b. Landeskirche {#par_4}

Diese Richtlinien gelten sinngemäss für Pfarrämter in Institutionen sowie gesamtkirchliche Pfarrämter und Stellen, in denen sich
Freiwillige betätigen.
B. Aufgaben der Kirchgemeinden
Förderung der

## § 5 Freiwilligenarbeit {#par_5}

1 Die Kirchgemeinden fördern die Freiwilligenarbeit, indem
sie namentlich
a. geeignete und ansprechende Rahmenbedingungen für die Freiwilligen und die Freiwilligenarbeit schaffen,
b. die Kirchgemeindemitglieder und weitere Personen für die Freiwilligenarbeit gewinnen,
a. Freiwilligenarbeit
a. Kirchgemeindeverbände
181.405 Richtlinien zur Freiwilligenarbeit
c. den Freiwilligen den nötigen Raum für die Mitgestaltung gewähren,
d. bei der Festlegung von Einsätzen die Fähigkeiten der Freiwilligen
berücksichtigen,
e. den Freiwilligen ermöglichen, ihre Fähigkeiten in die Gestaltung
der Freiwilligenarbeit einzubringen.

## § 6 Ansprechperson {#par_6}

1 Jede Kirchgemeinde bezeichnet mindestens eine Ansprechperson für die Freiwilligen.
2 Der Ansprechperson obliegen insbesondere:
a. Planung und Koordination der Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde,
b. Planung und Organisation der Gewinnung von Freiwilligen,
c. Planung, Koordination, Begleitung und Auswertung der Einsätze
von Freiwilligen,
d. Abschluss von Einsatzvereinbarungen mit Freiwilligen und Überprüfung des Einhaltens der Einsatzvereinbarungen,
e. Planung und Organisation der Weiterbildung von Freiwilligen,
f. Anweisung von Freiwilligen zum Besuch von Weiterbildungen6
sowie Bewilligung von Gesuchen um Teilnahme an Weiterbildungen6,
g. periodische Überprüfung der Rahmenbedingungen für die Freiwilligen und die Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde.

## § 7 Unterstützung {#par_7}

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die Ansprechpersonen gemäss § 6 Abs. 1 sowie die Kirchenpflege unterstützen die Freiwilligen in ihrer Aufgabe.

## § 8 Einsatzvereinbarung {#par_8}

1 Die Kirchgemeinden schliessen mit Freiwilligen Einsatzvereinbarungen ab, sofern Art, Dauer und Regelmässigkeit des Einsatzes in der Freiwilligenarbeit dies erfordern.
2 Sie berücksichtigen beim Abschluss einer Einsatzvereinbarung insbesondere die Interessen der Kirchgemeinde an der betreffenden Freiwilligenarbeit.
3 Sie berücksichtigen im Rahmen der Einsatzvereinbarung die besonderen Fähigkeiten der Freiwilligen und gewähren ihnen Raum, diese
in die Gestaltung ihrer Freiwilligenarbeit einzubringen.

## § 9 Auswertung {#par_9}

1 Die Kirchgemeinden werten Einsätze von Freiwilligen regelmässig aus.
Richtlinien zur Freiwilligenarbeit 181.405
2 Gesichtspunkte bei der Auswertung der Einsätze von Freiwilligen
sind insbesondere:
a. Wirksamkeit und Zielerreichung,
b. Erfüllung von Einsatzvereinbarungen,
c. persönliche und fachliche Eignung der Freiwilligen zur Erfüllung
der zugewiesenen Aufgabe,
d. Genügen von Planung, Koordination und Begleitung der Einsätze,
e. Zufriedenheit der Person oder Stelle, welcher der Einsatz zugutekommt.
Unfallversicherung
§ 10.6 1 Die Kirchgemeinden versichern Freiwillige, die nicht im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses obligatorisch gegen Nichtberufsunfall versichert sind, gegen Unfälle, die diese im Zusammenhang mit
der Freiwilligenarbeit erleiden.
2 Die Versicherung gemäss Abs. 1 umfasst mindestens die Heilungskosten bei Spitalaufenthalten, ein Taggeld sowie Kapitalleistungen bei
Invalidität und Tod.

## § 11 Haftung {#par_11}

Die Haftung für Schäden, die Freiwillige im Rahmen ihrer
Freiwilligenarbeit verursachen, richtet sich nach den Bestimmungen
des Haftungsgesetzes2. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.
Ausweis der

## § 12 Einsätze {#par_12}

Die Kirchgemeinden weisen den Freiwilligen auf Wunsch
die geleistete Freiwilligenarbeit schriftlich aus.
Anwendbare
Bestimmungen
§ 13.8 1 Die Kirchenpflegen und die Ansprechpersonen gemäss § 6
Abs. 1 sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte orientieren sich bei
der Erfüllung ihres Auftrags an diesen Richtlinien und den Leitfäden
des Kirchenrates betreffend die Freiwilligenarbeit.
2 Der Kirchenrat kann die Leitfäden betreffend die Freiwilligenarbeit
und weitere Regelungen als verbindlich erklären.
C. Rechte und Pflichten der Freiwilligen

## § 14 Rechte {#par_14}

Der Schutz der Persönlichkeit der Freiwilligen richtet sich
nach § 75 der Personalverordnung4 und § 170 der Vollzugsverordnung
zur Personalverordnung5. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.
a. Persönlichkeitsschutz
181.405 Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

## § 15 b. Sachschaden {#par_15}

Der Ersatz von Sachschäden, die Freiwillige im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit erleiden, richtet sich nach §§ 78 und 79
der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung5. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

## § 16 c. Rechtsschutz {#par_16}

Der Schutz von Freiwilligen vor ungerechtfertigten Angriffen richtet sich nach § 49 der Personalverordnung4. Diese Bestimmung
ist sinngemäss anwendbar.

## § 17 d. Auslagenersatz {#par_17}

1 Die Freiwilligen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit
entstehen.
2 Der Ersatz von Auslagen gemäss Abs. 1 richtet sich nach §§ 67–77
der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung5 und nach dem vom
Kirchenrat erlassenen Allgemeinen Spesenreglement. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

## § 18 Pflichten {#par_18}

1 Die Freiwilligen leisten die Freiwilligenarbeit nach den
Anweisungen der Ansprechperson gemäss § 6 Abs. 1 oder der für sie
zuständigen Person der Kirchgemeinde.
2 Sie erfüllen die Einsatzvereinbarung, soweit eine solche abgeschlossen wurde.
3 Freiwillige, die nicht in der Lage sind, die vereinbarte Freiwilligenarbeit zu leisten, informieren unverzüglich die Ansprechperson gemäss
§ 6 Abs. 1 oder die für sie zuständige Person der Kirchgemeinde.
b. Weiterbildung6
§ 19.8 1 Die Freiwilligen besuchen Weiterbildungen6, die sie persönlich und fachlich befähigen, Freiwilligenarbeit zu leisten.
2 Die Kirchenpflege oder der Kirchenrat kann den Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung für Freiwillige als verbindlich erklären.
3 Der Kirchenrat trägt die Kosten einer von ihm als verbindlich erklärten Weiterbildung. Die Kirchgemeinde trägt gemäss § 17 die im Zusammenhang mit einer Weiterbildung anfallenden Auslagen sowie die
Kosten für Weiterbildungen, welche die Freiwilligen gemäss Abs. 2 auf
Anweisung der Kirchenpflege oder mit Bewilligung der Ansprechperson gemäss § 6 Abs. 1 besuchen.

## § 20 c. Schweigepflicht {#par_20}

Die Freiwilligen unterstehen hinsichtlich ihrer Tätigkeit der
Schweigepflicht gemäss Art. 22 und 101 KO3.
d. Privatauszug
und Sonderprivatauszug
§ 20 a.9 Die Kirchgemeinde trägt die Kosten des Privatauszugs und
des Sonderprivatauszugs, den Freiwillige gemäss § 87 b der Personalverordnung4 einzureichen haben.
a. Aufgabenerfüllung
Richtlinien zur Freiwilligenarbeit 181.405
D. Schlussbestimmung

## § 21 Inkrafttreten {#par_21}

Diese Richtlinien treten am 1. April 2014 in Kraft.
1 OS 69, 67; Begründung siehe ABl 2013-11-22.
2 LS 170.1.
3 LS 181.10.
4 LS 181.40.
5 LS 181.401.
6 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 617; ABl 2017-10-06). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
7 Eingefügt durch B vom 25. August 2021 (OS 76, 469; ABl 2021-09-03). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
8 Fassung gemäss B vom 25. August 2021 (OS 76, 469; ABl 2021-09-03). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
9 Fassung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 391; ABl 2024-06-28). In Kraft
seit 1. Januar 2025.
