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title: "Verordnung über die Beiträge an das Schul- bzw. Studiengeld für den Besuch ausserkantonaler Schulen und Kurse im Bereich der Berufsbildung"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Beiträge an das Schul- bzw. Studiengeld für den Besuch ausserkantonaler Schulen und Kurse im Bereich der Berufsbildung

## § 1 {#par_1}

Grundsätze der Beitragsleistung
1 Für Lernende bzw. Studierende gemäss § 2 und § 4 dieser Verordnung mit
Wohnort bzw. gemäss § 3 dieser Verordnung mit Lehrort im Kanton wird das
Schul- bzw. Studiengeld für den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebotes an öffentlichen Institutionen ganz oder teilweise gemäss den
nachfolgenden Bestimmungen übernommen, wenn kein entsprechendes Bildungsangebot im Kanton Schaffhausen besteht. In Einzelfällen kann die Bewilligung für den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebotes auch
aus anderen gewichtigen Gründen erteilt werden.
2 Lernende bzw. Studierende gemäss Abs. 1 dürfen durch die Beitragsleistung des Kantons nicht besser gestellt werden als Lernende bzw. Studierende aus dem Standortkanton.
3 Zuständig für die Beitragsleistungen ist die Abteilung Berufsbildung. *

## § 3 § 2 * … {#par_3}

Berufliche Grundbildung
1 Für Lernende mit ausserkantonalem Berufsfachschulort wird das vom
Schulortskanton in Rechnung gestellte Schulgeld übernommen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
412.103 Kanton Schaffhausen
2 Für die Festlegung des ausserkantonalen Berufsfachschulortes ist das
Berufsbildungsamt zuständig.

## § 4 {#par_4}

Höhere Berufsbildung
1 Für Ausbildungsgänge der Höheren Berufsbildung wird den Trägern der
Fachschulen die Abgeltung gemäss den Ansätzen der jeweils geltenden interkantonalen Vereinbarung geleistet, sofern der Kanton Zahlungsbereitschaft erklärt hat.
2 Ist ein anerkannter Ausbildungsgang nicht von einer interkantonalen Vereinbarung erfasst, wird auf Gesuch hin ein Beitrag an das Studiengeld geleistet, der sich nach der Leistung des kostengünstigsten Standortkantons
richtet. Die Abteilung Berufsbildung entscheidet auf begründetes Gesuch hin

## § 5 in Einzelfällen über Ausnahmen. * {#par_5}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über Beiträge
an das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler Schulen und Kurse im
Bereich der Berufsbildung (Schulgeldbeitragsverordnung) vom 30. Mai 1995
aufgehoben.

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2007, S. 1023.
Kanton Schaffhausen 412.103
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.07.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 1023
10.07.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
16.12.2014 01.01.2015 § 2 aufgehoben Abl. 2014, S. 1871
412.103 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.07.2007 01.08.2007 Erstfassung Abl. 2007, S. 1023
§ 1 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 2 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben Abl. 2014, S. 1871
§ 4 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
