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title: "Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen"
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# Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen

## Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsatz
Kantonale oder kantonal anerkannte Abschlüsse von Fachmittelschulen (FMS) werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in
diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

## Art. 2 {#art_2}

Fachmittelschulen
1Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements sind allgemeinbildende Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, die Fachmittelschulausweise und gegebenenfalls Fachmaturitätszeugnisse mit
Ausrichtung auf bestimmte Berufsfelder verleihen.
2Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements können auch
kantonale oder kantonal anerkannte Vollzeit- oder Teilzeitschulen für Erwachsene sein.

## Art. 3 {#art_3}

Berufsfelder
1Die Berufsfelder an Fachmittelschulen umfassen die Bereiche
a. Gesundheit bzw. Gesundheit / Naturwissenschaften,
b. Soziale Arbeit,
c. Pädagogik,
d. Kommunikation und Information,
e. Gestaltung und Kunst sowie
f. Musik und/oder Theater.
2Die Kombination von maximal zwei Berufsfeldern ist möglich.
Die Ausbildung bis zum Fachmittelschulausweis hat in diesem
Fall beide Berufsfelder abzudecken.
3Die Kantone entscheiden über das Angebot an den Fachmittelschulen in ihrer Trägerschaft.

## Art. 4 {#art_4}

Wechsel des gewählten Berufsfeldes
1Der Wechsel des Berufsfeldes während der Ausbildung ist nach
Massgabe der Bestimmungen der Trägerkantone möglich. Dies
gilt auch für den Wechsel des Berufsfeldes nach Erhalt des Fachmittelschulausweises im Hinblick auf das Absolvieren der Fachmaturität in einem anderen Berufsfeld.
2Für die weitere Ausbildung vorausgesetzte, fehlende Kompetenzen sind in jedem Fall zu kompensieren beziehungsweise zu
erwerben.

## Art. 5 {#art_5}

Wirkung der Anerkennung
Der Abschluss an einer Fachmittelschule öffnet
a. mit dem Fachmittelschulausweis den Zugang zu bestimmten
Höheren Fachschulen,
b. mit dem Fachmaturitätszeugnis den Zugang zu bestimmten
Fachhochschulstudiengängen und
c. mit dem Fachmaturitätszeugnis Pädagogik die Zulassung zu
bestimmten Pädagogischen Hochschulstudiengängen.
II Anerkennungsvoraussetzungen
1 Ausbildung

## Art. 6 {#art_6}

Ziel der Ausbildung
1Der Bildungsauftrag der Fachmittelschulen beinhaltet im Wesentlichen die Vermittlung einer vertieften Allgemeinbildung,
die Einführung in eines oder zwei Berufsfelder sowie die Förderung von Selbst- und Sozialkompetenz im Hinblick auf den Erwerb eines Fachmittelschulausweises oder eines Fachmaturitätszeugnisses für den Zugang zu tertiären Berufsbildungen.
2Wer einen Fachmittelschulausweis erworben hat, ist durch die
ihr oder ihm vermittelte, vertiefte Allgemeinbildung sowie die
geförderte Selbst- und Sozialkompetenz insbesondere befähigt,
in einem weiteren Schritt
a. Berufsbildungen an höheren Fachschulen zu besuchen, die
eine vertiefte Allgemeinbildung und persönliche Reife voraussetzen und über einen FMS-Ausweis zugänglich sind,
b. ein Fachmaturitätszeugnis als Voraussetzung für die Zulassung zu Fachhochschulen beziehungsweise Pädagogischen
Hochschulen zu erlangen.
3Ziel der Fachmaturität ist es, die während der Ausbildung zum
Fachmittelschulausweis erworbenen Kenntnisse, die soziale
Kompetenz und die Persönlichkeitsbildung im Rahmen von zusätzlichen Leistungen weiter zu entwickeln, und dabei insbesondere
a. eine vertiefte Vorstellung von der Arbeitswelt des gewählten
Berufsfeldes zu erhalten,
b. grundlegende Kenntnisse und praktische Erfahrungen im
Umgang mit Menschen und Themen zu erwerben,
c. Erfahrungen mit alltäglichen, fächerübergreifenden Fragestellungen bezüglich Organisation, Administration und
Teamarbeit zu sammeln,
d. im Umgang mit anspruchsvollen und komplexen Situationen
zu wachsen und sich selbst in solchen Situationen kennen zu
lernen,
e. Verbindungen zwischen den erlangten theoretischen Kenntnissen und in der Praxis beobachteten Situationen herzustellen und
f. bei der Fachmaturität Pädagogik die allgemeinbildenden Fächer, die für die weiterführende pädagogische Ausbildung
relevant sind, zu vertiefen.

## Art. 7 {#art_7}

Lehrpläne
1Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Kanton erlassenen
oder genehmigten Lehrplan.
2Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für
Fachmittelschulen und umfasst die Fächer der Lernbereiche im
Rahmen der Allgemeinbildung im Umfang von mindestens 50 %
sowie die Fächer der Berufsfelder im Umfang von mindestens
20 %.
3Bei der Festlegung der Grundsätze für das ausserschulische
Praktikum beziehungsweise für spezifische Leistungen im gewählten Berufsfeld im Sinne von Artikel 10 müssen die Anforderungen der tertiären Ausbildungsinstitutionen berücksichtigt
werden.

## Art. 8 {#art_8}

Allgemeinbildung
1In den fünf Lernbereichen
a. Sprachen,
b. Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik,
c. Geistes- und Sozialwissenschaften,
d. Musische Fächer,
e. Sport
wird mit dem Ziel des Erwerbs einer für die Höheren Fachschulen, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen notwendigen Studierfähigkeit eine vertiefte Allgemeinbildung vermittelt.
2Jedem der Lernbereiche werden bestimmte Grundlagenfächer
zugeordnet, die je nach Fach während einem, zwei oder drei Jahren besucht werden.

## Art. 9 {#art_9}

Berufsfeldbezogener Unterricht
1Der berufsfeldbezogene Unterricht vermittelt die für das Berufsfeld notwendigen Kenntnisse und ermöglicht eine Auseinandersetzung mit allgemeinen Gegebenheiten der Berufssituation. Er sensibilisiert für berufsspezifische Fragestellungen und
ermöglicht erste konkrete Erfahrungen mit der beruflichen Tätigkeit.
2Das berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet zur
Hauptsache auf den Beruf ausgerichtete Angebote, welche die
Schülerinnen und Schüler je nach gewähltem Berufsfeld zu absolvieren haben.

## Art. 10 {#art_10}

Praktika oder ausgewiesene spezifische Leistungen
1Obligatorischer Bestandteil der Ausbildung zum Fachmittelschulausweis ist ein betreutes ausserschulisches Praktikum von
mindestens 2 Wochen, welches der Stärkung der Sozial- und
Selbstkompetenz dient und als Orientierungspraktikum vor der
Berufswahl den Entscheid für ein bestimmtes Berufsfeld unterstützen kann.
2Für den Erwerb der Fachmaturität kommen unter Vorbehalt der
Voraussetzungen für den Erwerb der Fachmaturität Pädagogik
ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld von mindestens
24 und höchstens 40 Wochen Dauer oder ausgewiesene spezifische Leistungen von mindestens 120 Lektionen Dauer hinzu.
2 Dauer der Fachmittelschule, Qualifikation der Lehrpersonen, Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur

## Art. 11 {#art_11}

Dauer der Ausbildung
1Die Ausbildung an Fachmittelschulen schliesst in der Regel an
die obligatorische Schulzeit an und dauert bis zum Erwerb des
Fachmittelschulausweises drei Jahre.
2Der Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses erfolgt in der Regel
unmittelbar nach Erhalt des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann ein zeitlicher Unterbruch von höchstens
drei Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweises akzeptiert
werden.

## Art. 12 {#art_12}

Qualifikation der Lehrpersonen
1Der Unterricht ist von Lehrpersonen zu erteilen, die
a. über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder
b. über ein Lehrdiplom für Berufsmaturitätsschulen mit Masterabschluss im zu unterrichtenden Fach oder
c. über eine andere, fachlich und pädagogisch gleichwertige
Ausbildung
verfügen.
2Die Kantone, die einen Antrag auf Anerkennung von zweisprachigen Abschlüssen einreichen, gewährleisten, dass die sprachliche und didaktische Qualifikation der dabei beteiligten Lehrkräfte den Anforderungen des Immersionsunterrichts genügt.
3Die Schulen fördern die Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.

## Art. 13 {#art_13}

Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur
Die Schulen gestalten im Rahmen der Qualitätssicherung den
Unterricht, die Arbeitsformen und die Infrastruktur im Hinblick
auf das zu erreichende Ausbildungsziel.

## Art. 14 {#art_14}

Zweisprachige Abschlüsse
1Die Kantone können unter Berücksichtigung der im vorliegenden Reglement definierten Mindestanforderungen Ausbildungsgänge anbieten, die zu einem zweisprachigen Abschluss
führen.
2Als Immersionssprache ist eine schweizerische Landessprache
oder Englisch anzubieten.
3Für den Unterricht im Rahmen eines Angebots zum zweisprachigen Fachmittelschulausweis gelten folgende Grundsätze:
a. neben dem Unterricht in den Sprachen sind mindestens zwei
im Fachmittelschulausweis benotete Fächer in der zweiten
Sprache zu unterrichten und zu bewerten (Immersionsunterricht);
b. die minimale Stundenzahl für den Immersionsunterricht gemäss litera a beträgt 600 Stunden;
c. die maximale Gesamt-Stundenzahl für den Immersionsunterricht darf die Hälfte der gesamten Stundendotation nicht
überschreiten;
d. mindestens zwei im Fachmittelschulausweis benotete Fächer, davon mindestens eines des Lernbereichs Geistes- und
Sozialwissenschaften, werden in der zweiten Sprache geprüft.
4Der Immersionsunterricht gemäss Absatz 3 kann ganz oder teilweise an einer schweizerischen Fachmittelschule im Zielsprachgebiet absolviert werden. Der entsprechende Aufenthalt muss
von mindestens drei Wochen Dauer sein und kann bei der Berechnung der Gesamt-Stundenzahl mit maximal 30 Lektionen
pro Woche angerechnet werden.
5Für Angebote zu zweisprachigen Fachmaturitätszeugnissen
gelten folgende Grundsätze:
a. Voraussetzung für die Aufnahme in ein Angebot zu einer
zweisprachigen Fachmaturität ist ein zweisprachiger Fachmittelschulausweis oder der Nachweis des Niveaus B2 in der
Zielsprache;
b. die minimale Stundenzahl für die Tätigkeit oder den Unterricht in der Immersionssprache beträgt 200 Stunden;
c. die Fachmaturitätsarbeit wird mit 100 Immersionsstunden
berechnet, sofern sie in der Immersionssprache verfasst ist
oder mit 20 Immersionsstunden, sofern sie in der Erstsprache
verfasst ist, aber in der Immersionssprache mündlich präsentiert wird;
d. ein berufsspezifisches Praktikum in der Immersionssprache
kann mit höchstens 42 Stunden pro Woche berechnet werden.
6In den vom Immersionsunterricht betroffenen Fächern muss
das Ausbildungsniveau hinsichtlich der Bildungsziele, der Ausbildungsinhalte und der Bewertungskriterien aufrechterhalten
werden.
3 Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis

## Art. 15 {#art_15}

Reglement
Jede Fachmittelschule verfügt über ein vom Kanton oder von
mehreren Kantonen erlassenes oder genehmigtes Reglement,
das insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Fachmittelschulausweises und des Fachmaturitätszeugnisses sowie die
Rechtsmittel enthält.

## Art. 16 A Fachmittelschulausweis {#art_16}

Abschluss mit Fachmittelschulausweis
Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst mindestens
9 Noten, nämlich in
a. einer ersten Landessprache,
b. einer zweiten Landessprache,
c. einer dritten Sprache,
d. Mathematik,
e. einem weiteren Fach oder integrierten Fach aus dem Lernbereich Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik,
f. einem Fach oder integrierten Fach aus dem Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften,
g. einem Fach oder integrierten Fach aus den beiden Lernbereichen Musische Fächer und Sport,
h. einem berufsfeldbezogenen Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss Unterabsatz a bis g, und
i. einer selbstständigen Arbeit.

## Art. 17 {#art_17}

Selbstständige Arbeit
1Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen
und Schüler nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle
Aufgabenstellung aus den Lernbereichen der Allgemeinbildung
oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbstständig zu lösen und zu präsentieren.
2Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation
erfolgen innerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden
von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.

## Art. 18 {#art_18}

Abschlussprüfung
1Geprüft werden mindestens 6 Fächer, nämlich
a. eine erste Landessprache,
b. eine zweite Landes- oder eine Fremdsprache,
c. Mathematik,
d. ein berufsfeldbezogenes Fach, sowie
e. zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes Fach sein kann.
2Die Prüfung wird in der ersten Landessprache und einer Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathematik mindestens
schriftlich, in den übrigen Fächern mindestens schriftlich oder
mündlich oder praktisch durchgeführt.

## Art. 19 {#art_19}

Bewertung
1In den Fächern, in welchen eine Abschlussprüfung abgelegt
wird, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In allen andern Fächern entspricht
sie der Erfahrungsnote.
2Die Erfahrungsnote ergibt sich aufgrund der Leistungen des
letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach unterrichtet worden ist.
3Die Prüfungsnote entspricht der Note der Abschlussprüfung; in
Fächern, in denen die Abschlussprüfung aus mehreren Teilen
besteht, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem arithmetischen
Mittel der Teilnoten.
4Im Fachmittelschulausweis werden die Leistungen in den Fächern gemäss Artikel 16 in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen
für ungenügende Leistungen.

## Art. 20 {#art_20}

Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen in den Ausbildungen an Fachmittelschulen für Erwachsene
Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann sowohl vom entsprechenden Unterricht
wie auch von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. In diesen Fällen wird im Semesterzeugnis der
Vermerk «dispensiert», im Fachmittelschulausweis der Vermerk «erfüllt» angebracht.

## Art. 21 {#art_21}

Bestehen des Abschlusses
1Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig
a. der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht,
b. höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und
c. die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht
mehr als 2,0 Punkte beträgt.
2An Fachmittelschulen für Erwachsene werden die Vermerke gemäss Artikel 20 für die Erteilung des Fachmittelschulausweises
nicht mitberechnet.

## Art. 22 {#art_22}

Fachmittelschulausweis
Der Fachmittelschulausweis enthält
a. die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule,
b. die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen,
c. den Vermerk gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis,
d. die Bezeichnung des Berufsfeldes beziehungsweise der Berufsfelder,
e. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
f. die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer,
g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,
h. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit des
Ausweises mit Angabe der zweiten Sprache und der Fächer,
i. die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde sowie
j. den Ort und das Datum.

## Art. 23 B Fachmaturitätszeugnis {#art_23}

Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis
1Der Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis umfasst:
a. den Fachmittelschulausweis in Allgemeinbildung mit gewähltem Berufsfeld,
b. die zusätzlichen Leistungen im gewählten Berufsfeld gemäss
Artikel 24 und
c. eine eigenständige Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld in Form einer spezifischen Arbeit aus dem Bereich
der zusätzlichen Leistungen, die schriftlich oder praktisch
vorzulegen und schriftlich oder mündlich zu verteidigen ist.
2Die zusätzlichen Leistungen zum Fachmittelschulausweis gemäss Absatz 1 litera b sind nicht Teil der dreijährigen Ausbildung; für die Berufsfelder Gestaltung und Kunst sowie Musik
und Theater ist bei Vorliegen einer ausserordentlichen künstlerischen Begabung eine abweichende Regelung zulässig.
3Zusätzliche Leistungen müssen nachweisbar und nachvollziehbar sein; die Begleitung und Validierung dieser Leistungen obliegt der Trägerschaft der Fachmittelschulen in Zusammenarbeit
mit den für die zusätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.

## Art. 24 {#art_24}

Zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
1Die zusätzlichen Leistungen in den Berufsfeldern Gesundheit
beziehungsweise Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Kommunikation und Information sowie Gestaltung und
Kunst umfassen mindestens 24 Wochen anerkannte und validierte Praxis in einer Institution des gewählten Berufsfeldes beziehungsweise in begründeten Fällen eine gleichwertige Tätigkeit sowie mindestens 8 Wochen zur Vorbereitung, Begleitung
und Auswertung des Praktikums sowie zum Verfassen der
Fachmaturitätsarbeit.
2Im Berufsfeld Kommunikation und Information sind zu den
Leistungen gemäss Absatz 1 fortgeschrittene Sprachkenntnisse
in mindestens zwei Fremdsprachen (Niveau B2 in Deutsch Französisch, Italienisch, Spanisch oder Englisch) sowie ein mehrwöchiger Sprachaufenthalt nachzuweisen.
3Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Musik und Theater
umfassen 120 Lektionen Instrumental-, Gesangs- oder Theaterunterricht oder das erfolgreiche Absolvieren des jeweiligen Vorkurses.
4Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Pädagogik umfassen
Unterricht in den Fächern Erstsprache, zweite Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften. Sie schliessen mit einer Prüfung ab, zu deren Zulassung das Verfassen und erfolgreiche Präsentieren einer Fachmaturitätsarbeit Voraussetzung ist. Das Nähere zu den zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik
wird in Richtlinien im Anhang geregelt.

## Art. 25 {#art_25}

Bestehen der Fachmaturität
Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschulausweis vorliegt und die zusätzlichen Leistungen sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit "genügend" bewertet werden.

## Art. 26 {#art_26}

Fachmaturitätszeugnis
1Das Fachmaturitätszeugnis enthält
a. die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule,
b. die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen,
c. den Vermerk gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis,
d. die Bezeichnung des Berufsfeldes,
e. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
f. die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer,
g. die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit,
h. die Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen
für die Fachmaturität
i. das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit,
j.               
           
 die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde sowie
l. den Ort und das Datum.
2Zuständig für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses ist
die ausbildende Fachmittelschule.

## Art. 27 III Anerkennungsverfahren {#art_27}

Anerkennungskommission
1Der Vorstand der EDK setzt zur Begutachtung der Gesuche um
Anerkennung und zur Überprüfung von Ausbildungsgängen
eine Anerkennungskommission ein. Die drei Sprachregionen
müssen angemessen vertreten sein.
2Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.

## Art. 28 {#art_28}

Verfahren
1Die Anerkennungskommission überprüft einen Ausbildungsgang auf Gesuch eines oder mehrerer Kantone und stellt dem
Vorstand der EDK nach Massgabe des Überprüfungsergebnisses
Antrag.
2Sie kann im Rahmen des Überprüfungsverfahrens dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen.
3Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung und allfällige
Auflagen oder die Nichtanerkennung eines Fachmittelschulabschlusses. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
4Werden an anerkannten Ausbildungsgängen Änderungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Anerkennungskommission
mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungsgangs.
5Der Trägerkanton oder die Trägerkantone werden von der Anerkennungskommission spätestens zehn Jahre nach der Anerkennung aufgefordert, ein Dossier zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungsgangs
einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Bestätigung der
Anerkennung.

## Art. 29 {#art_29}

Schulversuche
Die Anerkennungskommission kann Abweichungen von den
Bestimmungen des vorliegenden Reglements gestatten, um den
Schulen zeitlich befristete Schulversuche zu ermöglichen.

## Art. 30 {#art_30}

Verzeichnis
Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Fachmittelschulausweise und Fachmaturitätszeugnisse.

## Art. 31 IV Schlussbestimmungen {#art_31}

Rechtsschutz
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde steht den Kantonen als Rechtsmittel die Klage gemäss Artikel 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht zur Verfügung.

## Art. 32 {#art_32}

Hängige Verfahren
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind,
werden nach altem Recht abgeschlossen.

## Art. 33 {#art_33}

Anerkennungen nach bisherigem Recht
1Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und gelten auch nach neuem Recht.
2Die Überprüfung entsprechender Ausbildungsgänge gemäss
Artikel 28 Absätze 4 und 5 erfolgt nach neuem Recht. In jedem
Fall stellen der Trägerkanton beziehungsweise die Trägerkantone sicher, dass die Ausbildungsgänge bis spätestens zum
1. August 2021 an das neue Recht angepasst sind.

## Art. 34 {#art_34}

Aufhebung alten Rechts
Das Reglement über die Anerkennung von Fachmittelschulen
vom 12. Juni 2003 und die Richtlinien für den Vollzug des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 22. Januar 2004 werden aufgehoben.

## Art. 35 {#art_35}

Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Bern, 25. Oktober 2018
Im Namen der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Silvia Steiner
Die Generalsekretärin:
Susanne Hardmeier
Anhang
Richtlinien
über die zusätzlichen Leistungen für die
Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die Richtlinien legen die Dauer, die Struktur und die Organisation der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik fest und definieren damit die Minimalanforderungen, die mit der Fachmaturität erreicht werden müssen.
Die Aufteilung der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen
sowie der konkreten Stoffinhalte auf die beiden Stufen (Fachmittelschule und Fachmaturitätslehrgang) obliegt den einzelnen
Schulen.
1.2 Zulassung zum Lehrgang
Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die über den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik verfügen.
1.3 Dauer des Lehrgangs
Der Lehrgang zur Fachmaturität dauert mindestens ein Semester.
2 Fächer
2.1 Allgemeines
Im Rahmen der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität
im Berufsfeld Pädagogik werden in Ergänzung zum Unterricht
für den Fachmittelschulausweis in den unter Ziffer 2.3. ff. aufgeführten Fächern Themen vertieft und geprüft, die für die weiterführende pädagogische Ausbildung relevant sind.
2.2 Lernkonzept
Das Lernkonzept basiert auf dem Erlernen von Kompetenzen in
den Bereichen Wissen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
sowie Einstellungen innerhalb folgender Grundsätze:
 der Präsenzunterricht in den Prüfungsfächern beträgt ca. 50%
des Gesamtaufwandes des Kurses; die Schülerinnen und
Schüler setzen für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts
ca. 25% des Gesamtaufwandes ein, und die restlichen 25%
des Gesamtaufwandes werden für die Arbeit an Selbstlernaufträgen genutzt;
 Selbstlernaufträge in den einzelnen Fächern dienen der Vertiefung und Sicherung der vermittelten Lerninhalte;
 die Lehrpersonen begleiten die Lernprozesse durch fachliche
Beratung und Unterstützung;
 die Schülerinnen und Schüler reflektieren und dokumentieren ihren Lernprozess zum Beispiel in Form eines Lernportfolios. Sie achten auf sorgfältiges und strukturiertes Arbeiten
und sie setzen adäquate Lernstrategien und Lerntechniken
ein.
2.3 Erstsprache
Im Bereich Wissen und Kenntnisse
 kennen die Schülerinnen und Schüler die Strukturen der Erstsprache in den Bereichen Wort (Wortart, Wortbildung, Wortbedeutung), Syntagma (Satzglied, Phraseologie, Idiomatismus) und Syntax (Satzgefüge, Satzgliedstellung),
 die Grundformen des zwischenmenschlichen Kommunizierens und
 verfügen sie über einen Überblick über die Geschichte der betreffenden Literatur vom Barock bis in die Gegenwart und
kennen die wichtigsten literarischen und journalistischen
Textformen.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen
und Schüler
 im Textverständnis Texte funktional, historisch sowie formal
einordnen und sie aufgrund dieser Merkmale beurteilen,
 in der Textproduktion aufgrund vorgegebener Informationen Texte sachgerecht, wirkungsorientiert und sprachlich
korrekt formulieren und Textentwürfe nach diesen Kriterien
beurteilen und optimieren und
 in der mündlichen Ausdrucksfähigkeit sich in der Standardsprache flüssig, korrekt und differenziert ausdrücken.
 versetzen sich die Schülerinnen und Schüler in die psychische
und soziale Situation von Akteuren, verstehen deren Handeln und übertragen solche Erfahrungen auf schulische Problemsituationen und
 interessieren sie sich für sprachliche Phänomene und wenden
die Sprache als Reflexions- und Ausdrucksmittel an.
2.4 Zweite Landessprache oder Englisch
In den Bereichen Wissen und Kenntnisse sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten
 verfügen die Schülerinnen und Schüler über eine Sprachkompetenz auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens (GER).
 begegnen die Schülerinnen und Schüler anderssprachigen
Personen und anderen Kulturen mit Offenheit,
 nehmen sie gerne an Alltagsgesprächen in der betreffenden
Fremdsprache teil und
 übernehmen sie neue Sprachmuster.
2.5 Mathematik
Im Bereich Wissen und Kenntnisse
 kennen die Schülerinnen und Schüler wichtige mathematische Gesetze und Regeln, Begriffe und Symbole, insbesondere in den Bereichen
 reelle Zahlen,
 Gleichungen und Gleichungssysteme,
 Funktionen und Abbildungen,
 Planimetrie, Stereometrie und Trigonometrie sowie
 Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung,
 beherrschen sie die mathematische Sprache (Terminologie
und Schreibweise) und Formen der Modellbildung,
 kennen sie die Bedeutung der Mathematik für das Verständnis von Erscheinungen der Natur, der Technik, der Kommunikation, der Künste und der Gesellschaft sowie für die sachliche Urteilsfindung und
 kennen und beurteilen sie die Bedeutung sowie Anwendungsformen der Mathematik in spezifischen technischen,
wirtschaftlichen, gewerblichen und gestalterischen Gebieten.
Im Bereich Fähigkeiten/Fertigkeiten
 begründen und beurteilen die Schülerinnen und Schüler präzise und machen fachlich korrekte mündliche und schriftliche Aussagen zu mathematischen Inhalten,
 formalisieren sie Sachverhalte mathematisch korrekt,
 sind sie sicher im formalen Umgang mit Zahlen, Grössen, Zuordnungen, Figuren und Körpern und können Ergebnisse abschätzen und Fehler analysieren,
 wenden sie mathematische Gesetze und Regeln, Begriffe und
Symbole richtig an,
 können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen
und Probleme anwenden und sie an neuen Situationen ausprobieren und überprüfen,
 arbeiten sie mit Modellen unterschiedlichen Abstraktionsgrades und
 setzen sie technische Hilfsmittel (Computer, Taschenrechner)
sinnvoll ein.
 zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse
an mathematischen Fragestellungen,
 bekunden sie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit
neuen und unbekannten Problemen und
 setzen sie sich kritisch mit mathematischen Ergebnissen auseinander.
2.6 Naturwissenschaften
2.6.1 Biologie, wobei die jeweiligen Inhalte sich an die Gegebenheiten der Region anlehnen sollen
Im Bereich Wissen und Kenntnisse
 können die Schülerinnen und Schüler aus den fünf Reichen
der Lebewesen je ein Beispiel mit seinen wesentlichen Merkmalen aufzeigen,
 kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Algen, Flechten, Moose, Farnartigen und Blütenpflanzen mit ihren Merkmalen und ihrer Ökologie,
 kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Wirbellosen und Wirbeltiere mit ihren Merkmalen,
 kennen sie verschiedene Beobachtungsmethoden und
 haben sie Grundkenntnisse der Verhaltensbiologie und der
Tierhaltung.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten
 machen die Schülerinnen und Schüler fachlich korrekte
mündliche und schriftliche Aussagen zu biologischen Inhalten und begründen sowie beurteilen sie diese präzise,
 können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen
und Probleme anwenden und sie an neuen Situationen ausprobieren und überprüfen,
 können sie mit Hilfe von Modellen biologische Sachverhalte
erläutern,
 können sie verschiedene biologische Grundgedanken mit
einfachen Versuchen darstellen und erläutern und
 schätzen sie Ergebnisse ab und analysieren Fehler.
 zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse
an biologischen Fragestellungen,
 bekunden sie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit
neuen und unbekannten Problemen im Bereich der Biologie
und der Gesundheit und
 setzen sie sich mit biologischen Erkenntnissen kritisch auseinander.
2.6.2 Chemie
Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und
Schüler
 grundlegende Begriffe, Phänomene und Gesetze der Chemie
sowie
 mehrere Teilchenmodelle, die verschiedene chemische Bindungs- und Reaktionstypen im Bereich der anorganischen
und organischen Chemie darstellen.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen
und Schüler
 chemische Phänomene beobachten, beschreiben und interpretieren,
 die chemische Formelsprache lesen und anwenden,
 Experimente nach Anleitung selbstständig durchführen und
die Resultate interpretieren sowie
 einfache chemische Aufgaben lösen.
 zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse
an chemischen Fragestellungen,
 bekunden sie Offenheit und haben sie Selbstvertrauen im
Umgang mit neuen und unbekannten Problemen im Bereich
der Chemie und
 setzen sie sich mit chemischen Erkenntnissen und der Anwendung chemischer Forschung kritisch auseinander.
2.6.3 Physik
Im Bereich Wissen und Kenntnisse
 verfügen die Schülerinnen und Schüler über Grundkenntnisse in physikalischen Sachverhalten und Prozessen,
 erkennen sie das Zusammenspiel zwischen Naturgesetzen
und technischen Anwendungen,
 verfügen sie über die notwendige Terminologie zur Beschreibung von physikalischen Vorgängen und
 kennen sie Messgeräte und Messmethoden.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten
 erkennen die Schülerinnen und Schüler Analogien, verknüpfen Erfahrungen aus dem Alltag und experimentelle Ergebnisse mit theoretischem Wissen,
 lösen sie Probleme numerisch, verwenden sie Einheiten konsequent und überprüfen sie die Resultate auf ihre Plausibilität,
 sind sie fähig zum Denken in Systemzusammenhängen,
 können sie physikalische Sachverhalte aus dem Alltag erklären und grafisch beziehungsweise mathematisch darstellen
und
 können sie einfache praktische Experimente durchführen
und erklären.
 sind die Schülerinnen und Schüler neugierig gegenüber der
Natur und der Technik,
 hinterfragen sie kritisch die Folgen der Anwendung physikalischer Forschung auf Natur, Wirtschaft und Gesellschaft und
 setzen sie sich mit physikalischen Erkenntnissen und der Anwendung physikalischer Forschung kritisch auseinander.
2.7 Geistes- und Sozialwissenschaften
Geschichte und Geografie sind Teil der Geistes- und Sozialwissenschaften und befassen sich mit dem Funktionieren unserer
Gesellschaft. Sie tun dies aus verschiedenen Blickwinkeln, und
es ist ihr Ziel, vorhandene Wechselwirkungen – zum Beispiel
zwischen globalen Herausforderungen und lokalen Handlungsspielräumen – sichtbar zu machen. Die im weitesten Sinn anthropologische Auseinandersetzung mit zeitlichen, räumlichen,
ökonomischen und ökologischen Fragestellungen führt zu einer
Vertiefung der Reflexion des sozialen Lebens.
2.7.1 Geschichte
Im Bereich Wissen und Kenntnisse
 kennen die Schülerinnen und Schüler die wesentlichen Themen der Urgeschichte, der Antike und des Mittelalters, wie
sie sich in der näheren geografischen Umgebung manifestieren.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten
 verstehen die Schülerinnen und Schüler historische Zeitzeugnisse in ihrem Kontext,
 kennen sie die historischen Fachbegriffe und wenden sie korrekt an.
 nehmen die Schülerinnen und Schüler anhand der behandelten Themen die historischen Dimensionen der Gegenwart
wahr,
 begreifen sie die Darstellung historischer Phänomene als Erklärungsversuche des Menschen und
 setzen sie sich mit der Geschichte und der historischen Forschung kritisch auseinander.
2.7.2 Geografie
Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und
Schüler
 die regionale naturräumliche Gliederung unter sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Perspektive und
 die geografische Fachterminologie.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten
 können sich die Schülerinnen und Schüler räumlich orientieren,
 können sie geografische Sachverhalte in Natur und Medien
erkennen, interpretieren und auf geeignete Anwendungsbereiche übertragen,
 verstehen sie Ursache/Wirkungs-Zusammenhänge in der Interaktion des Menschen mit seiner Umwelt und
 verstehen sie die geografischen Fachbegriffe und wenden sie
diese korrekt an.
 entwickeln die Schülerinnen und Schüler Interesse und ein
kritisches Verständnis für die räumlichen Zusammenhänge
und Entwicklungen ihrer Region.
3 Fachmaturitätsarbeit
3.1 Allgemeines
Mit der Fachmaturitätsarbeit stellen die Schülerinnen und Schüler unter Beweis, ein frei gewähltes Thema selbstständig bearbeiten zu können, ihre Methodenkompetenz selbstständig einzusetzen und fähig zu sein, ihre Erkenntnisse zu reflektieren.
3.2 Fachmaturitätsarbeit
Im Bereich Wissen und Kenntnisse
 verschaffen sich Schülerinnen und Schüler einen Überblick
über eine Thematik und erarbeiten sich vertiefte Kenntnisse
in einem bestimmten Fachbereich.
Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen
und Schüler
 sich innerhalb der gewählten Thematik eine angemessene
Aufgabe stellen, eigene Ziele definieren und ein methodisch
sinnvolles Vorgehen wählen,
 sich Informationen und Materialien beschaffen, diese sichten
und verarbeiten,
 eigene Beobachtungen, Experimente oder ein Quellenstudium zur Beantwortung der Fragestellungen nutzen,
 eigene Beobachtungen mit objektiven Fakten vergleichen und
Tatsachen und Meinungen auseinanderhalten,
 ihre Beziehung zum Thema beschreiben und auf geeignete
Weise zum Ausdruck bringen,
 die Ergebnisse der Arbeit logisch gliedern, korrekt formulieren, gestalten und angemessen präsentieren,
 ihre Arbeit nach vorgegebenen formalen Kriterien innerhalb
eines vorgegebenen Zeitrahmens ausrichten und
 ihr Vorgehen und ihre Arbeit kritisch auswerten.
Mit Bezug auf ihre Einstellungen
 beschreiben die Schülerinnen und Schüler ihre Beziehung
zum Thema und bringen sie auf geeignete Weise zum Ausdruck,
 beurteilen sie ihr eigenes Lernverhalten kritisch und erarbeiten selbstständig allfällige Verbesserungsvorschläge,
 nutzen sie die Erkenntnisse aus ihren Beobachtungen für ihr
eigenes Lernen im Kurs und wenden sie praktisch an und
 entwickeln sie ein elementares Verständnis für Lernschwierigkeiten und reagieren sie angemessen darauf.
3.3 Bewertung
Die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer Gesamtnote zwischen
eins und sechs bewertet, wobei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel gewichtet wird.
Für eine Zulassung zu den Prüfungen gemäss Ziffer 4 muss die
Fachmaturitätsarbeit mindestens mit «genügend» bewertet sein.
4 Prüfungen
4.1 Zweck der Prüfungen
Mit den Prüfungen weisen sich die Schülerinnen und Schüler
aus über die Erfüllung der in diesen Richtlinien aufgeführten
Anforderungen sowie über die Reife, die für das Studium an einer Pädagogischen Hochschule für den Studiengang Vorschul-
und Primarstufe erforderlich sind.
4.2 Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
a. Erstsprache,
b. Zweite Landessprache oder Englisch,
c. Mathematik,
d. Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und
Physik, sowie
e. Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte
und Geografie.
Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein international anerkanntes Sprachenzertifikat auf mindestens Niveau
B2 GER erworben hat, kann vom Unterricht und von der Prüfung befreit werden; die im Zertifikat nachgewiesenen Leistungen werden in die Prüfungsnote umgerechnet.1
1 Die Aide-Mémoire IV der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission
(EBMK) vom 23. März 2006: «Empfehlung an die Schulen betreffend den Einbezug externer Sprachdiplome in den Berufsmaturitätsabschluss» findet Anwendung.
4.3 Prüfungsmodalitäten
Allgemeines
Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenzmodell, das
aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie
Einstellungen besteht. Diese Kompetenzen werden anhand
exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.
Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein.
Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von
15 Minuten gewährt werden.
Art und Dauer der Prüfungen
a. Erstsprache: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich
b. Zweite Landessprache oder Englisch: 120 Minuten schriftlich
und 15 Minuten mündlich
c. Mathematik: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich
d. Naturwissenschaften:
 Biologie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
 Chemie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
 Physik: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
e. Geistes- und Sozialwissenschaften:
 Geschichte: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
 Geografie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
Bewertung
Die Noten der fünf Prüfungsfächer setzen sich aus den Teilnoten
der einzelnen Prüfungen zusammen. Sie werden auf ganze oder
halbe Noten gerundet.
5 Erteilung der Fachmaturität
5.1 Bestehensvoraussetzungen
Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende
Voraussetzungen:
a. der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und
der Fachmaturitätsarbeit beträgt mindestens 4,
b. höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend
und
c. die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer
von 4 nach unten beträgt nicht mehr als 1 Punkt.
5.2 Wiederholung der Fachmaturität
Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen
einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. Die Wiederholung umfasst sämtliche Fächer, in welchen keine genügenden Noten erreicht wurden.
5.3 Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen nicht bestandene Fachmaturitäten richten sich nach kantonalem Recht.
