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title: "Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen"
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provisions: 21
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# Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

## Art. 1 {#art_1}



## Art. 2 Art. 1 Zuständige Behörde ( {#art_2}

IHBUG 1))
1 Das Kantonale Sozialamt (KSA) ist die zuständige Behörde, welche die Inkassohilfe leistet und die Bevorschussung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen gewährt.
Art. 2 Aufgaben (Art. 3 und 23 IHBUG 2))
1 Für das Inkasso kann das KSA sämtliche erforderlichen zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Verfahren einleiten. Das KSA entscheidet, in Übereinstimmung mit den Interessen der unterhaltsberechtigten Personen, welche Verfahren einzuleiten sind; Fälle, in denen das KSA beschliesst, ein Inkassounternehmen für das Inkasso zu beauftragen, bleiben vorbehalten.
2 Das KSA unterstützt die unterhaltsberechtigte Person bei deren Schritten für
die direkte Auszahlung der Familienzulagen im Sinne der eidgenössischen
Gesetzgebung über die Familienzulagen.
3 Für allfällige zusätzliche Zulagen (sogenannte Arbeitgeberzulagen) interveniert das KSA bei der unterhaltspflichtigen Person und unternimmt, wenn nötig, die erforderlichen Massnahmen für das Inkasso dieser Zulagen.
4 Wenn nötig, organisiert das KSA die Übersetzung von Unterhaltstiteln und
streckt die damit verbundenen Kosten vor.
1) SGF 212.4.1
2) SGF 212.4.1

## Art. 3 {#art_3}

Informationsgesuch an andere Behörden (Art. 7 InkHV 3) und

## Art. 4 {#art_4}

IHBUG 4))
1 Die Informationen, welche das KSA bei anderen Behörden einholen kann,
müssen sich strikt auf die für die Erfüllung seines Auftrages unbedingt erforderlichen Informationen beschränken.
2 Die erforderlichen Informationen und die betroffenen Behörden sind:
a) die kantonale Steuerverwaltung, für die letzten Steuerveranlagungen;
b) die Einwohnerkontrolle, für den Wohnsitz und die Haushaltszusammensetzung;
c) die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, für die Verfügungen über
die Krankenkassenprämienverbilligungen, die entrichteten AHV- oder
IV-Renten und die geleisteten Ergänzungsleistungen;
d) die Behörde, welche den Unterhaltstitel erlassen hat, um zu bestimmen,
ob der Entscheid rechtskräftig und vollstreckbar ist, oder ob ein neuer
Entscheid gefällt worden ist;
e) die betroffene Arbeitslosenkasse bzw. die betroffenen Arbeitslosenkassen, für die Taggeldabrechnungen und andere Informationen über die
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
f) der betroffene Sozialdienst und der für die Sozialhilfe zuständige Sektor
bei der Kantonsverwaltung, für die Verfügungen über die materielle
Hilfe und das Sozialhilfebudget;
g) das Amt für Bevölkerung und Migration, für Fragen zu ausgestellten
Ausweisen oder Aufenthaltsbewilligungen;
h) die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, für die angeordneten Schutzmassnahmen;
i) das zuständige Beistandschaftsamt, für Auskünfte über die finanzielle
Situation, wenn die Person unter Beistandschaft steht;
j) die Versicherungen, für bezahlte Erwerbsausfallentschädigungen infolge Krankheit oder Unfall;
k) die Universitäten, die Hochschulen und die anderen Bildungseinrichtungen, für die Ausbildungsbestätigungen;
l) das Betreibungsamt, für Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszüge;
m) das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt, für Fahrzeugausweise.
3) SR 211.214.32
4) SGF 212.4.1
2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Bevorschussung und
Inkassohilfe
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Wohnsitz (Art. 5 Abs. 1 InkHV; Art. 5 Abs. 4 Bst. a IHBUG 5))
1 Um eine Bevorschussung oder Inkassohilfe zu erhalten, muss die unterhaltsberechtigte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Freiburg haben.

## Art. 5 {#art_5}

Person ausländischer Nationalität (Art. 5 Abs. 5 IHBUG 6))
1 Die unterhaltsberechtigte Person ausländischer Nationalität kann eine Unterhaltsbevorschussung während des Verfahrens zur Verlängerung ihres Ausländerausweises verlangen, ausser wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Aufenthalts nicht gegeben sind.
2 Sofern die betroffene Person auf eine erste Aufenthaltsbewilligung wartet,
kann sie keine Unterhaltsbevorschussung verlangen.
3 Asylsuchende können keine Bevorschussung in Anspruch nehmen.

## Art. 6 {#art_6}

Unterhaltstitel für das volljährige Kind (Art. 6 Abs. 2 und 3 IH-
BUG 7))
1 Damit eine Bevorschussung geleistet wird, muss das volljährige Kind dem
KSA alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zustellen, die aufzeigen,
dass die unterhaltspflichtige Person im Zeitpunkt, als sie den nicht von der
Justizbehörde genehmigten Vertrag unterzeichnete, über ausreichende Ressourcen verfügte, um den vorgesehenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
2.2 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

## Art. 7 {#art_7}

Beginn des Anspruchs auf Bevorschussung (Art. 7 und 10 IH-
BUG 8))
1 Der Anspruch auf Bevorschussung besteht ab jenem Tag, an dem das vollständige Gesuch der Post oder dem KSA übergeben wird.
5) SGF 212.4.1
6) SGF 212.4.1
7) SGF 212.4.1
8) SGF 212.4.1
2 Damit das Gesuch als vollständig gilt, muss es die folgenden Unterlagen
enthalten:
a) das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular, einschliesslich
des Gesuchs, der eidesstaatlichen Verpflichtungserklärung und des Auftrags;
b) den letzten rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid oder den Vertrag, der die Unterhaltspflicht regelt;
c) die letzte Steuerveranlagung, auch jene der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners;
d) den letzten Lohnausweis, auch jenen der Ehegattin bzw. des Ehegatten
oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners;
e) die letzten drei Lohnabrechnungen, auch jene der Ehegattin bzw. des
Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners, für Haupt- und Nebeneinkommen;
f) den Arbeits- oder Lehrvertrag, auch jenen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners;
g) die Taggeldabrechnungen, auch jene der Ehegattin bzw. des Ehegatten
oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners;
h) die Zahlungsbelege oder der letzte Entscheid über AHV-/IV-/BVG-/
UVG-Renten, auch jene der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der
Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners;
i) die Abrechnung über Erwerbsersatzleistungen, auch jene der Ehegattin
bzw. des Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners;
j) die Buchhaltung für das dem Gesuch vorangehende Jahr oder die letzte
abgeschlossene Buchhaltung für Selbständigerwerbende, auch jene der
Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin bzw. des
Konkubinatspartners;
k) die Ausbildungsbestätigung des sich noch in der Ausbildung befindlichen Kindes;
l) jedes nützliche Dokument zum Stipendienbetrag, der von einer privaten
Stelle entrichtet wird;
m) die Bestätigung des Sozialdienstes, wenn die unterhaltsberechtigte Person oder der obhutsberechtigte Elternteil Sozialhilfeleistungen bezieht;
n) den Ausländerausweis für Personen mit ausländischer Nationalität;
o) den Familienausweis oder den Eheschein, wenn die gesuchstellende
Person oder der obhutsberechtigte Elternteil wiederverheiratet ist.
3 Ist das Gesuch unvollständig, so schickt das KSA der gesuchstellenden Person eine Mahnung und teilt ihr mit, welche Informationen oder Dokumente
fehlen. Das KSA teilt der gesuchstellenden Person ebenfalls mit, dass der
Anspruch auf Bevorschussung nicht entstehen wird, bevor das Gesuch vollständig ist.
4 Das KSA erbringt keine Hilfeleistungen für allfällige Unterhaltsausstände,
die zum Zeitpunkt der Dossiereröffnung bereits bestehen.
2.3 Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Bevorschussung (Art.
8 Abs. 3 IHBUG 9))

## Art. 8 {#art_8}

Massgebendes Einkommen (Art. 10 IHBUG 10))
1 Das massgebende Einkommen beinhaltet:
a) den durchschnittlichen monatlichen Nettolohn, nach Abzug der Familienzulagen;
b) den durchschnittlichen monatlichen Nettolohn aus einem Nebenerwerb;
c) die Sozialversicherungsleistungen, wie z. B. AHV- oder IV-Renten;
d) die Taggelder der Arbeitslosenversicherung;
e) die Erwerbsausfallentschädigungen einer Versicherung, wie die Erwerbsersatzleistungen oder die Krankentaggelder;
f) das Nettovermögenseinkommen gemäss den Angaben in der letzten
Steuerveranlagung;
g) den Eigenmietwert der Immobilien gemäss den Angaben in der letzten
Steuerveranlagung;
h) den Lernendenlohn;
i) jedes andere monatlich oder einmalig ausgerichtete Einkommen, mit
Ausnahme der Leistungen, die gestützt auf das Gesetz über Ergänzungsleistungen oder das Sozialhilfegesetz entrichtet werden;
j) für quellensteuerpflichtige Personen die monatlich vom Lohn abgezogene Steuer.
2 Für Selbstständigerwerbende wird der durchschnittliche monatliche Nettolohn auf der Grundlage der Buchhaltung des vorangehenden Jahres berechnet. Als Einkommen werden zusätzlich zu den Einbkommen nach Absatz 1
insbesondere berücksichtigt:
a) das Geschäftsergebnis;
9) SGF 212.4.1
10) SGF 212.4.1
b) die Privatentnahmen;
c) die ausserordentlichen Rückstellungen;
d) die Übernahme von persönlichen Auslagen, wie z. B. Telefon-, Internet- oder Mietkosten, wenn die Tätigkeit in einer privaten Wohnung
ausgeübt wird;
e) die ausserordentlichen Amortisationen.
3 Für ein Kind werden zusätzlich zu den Einkommen nach Absatz 1 und 2
insbesondere berücksichtigt:
a) die Stipendien, die von einer vom Staat unabhängigen Stelle entrichtet
wurden;
b) der Praktikums- oder Lernendenlohn;
c) die Beiträge an die Ausbildungskosten.
4 Vom nach den Absätzen 1-3 berechneten massgebenden Einkommen müssen die folgenden Beträge abgezogen werden:
a) die Schuldzinsen, insbesondere Hypothekarzinsen, gemäss der letzten
Steuerveranlagung;
b) die bezahlten Unterhaltsbeiträge zugunsten eines Kindes, das nicht im
gleichen Haushalt lebt.

## Art. 9 {#art_9}

Massgebendes Vermögen
1 Das massgebende Vermögen beinhaltet:
a) die Vermögenswerte auf einem Konto bei einer Bank, bei der Post oder
bei einer anderen Institution;
b) Bargeld, Sammlungen und die beweglichen Sachen von hohem Wert
(Fahrzeuge, Gold usw.);
c) den Steuerwert der Immobilien;
d) den Rückkaufswert des Guthabens der privaten Vorsorge.
2 Vom nach Absatz 1 berechneten massgebenden Vermögen müssen abgezogen werden:
a) die Schulden, insbesondere die Hypothekarschuld;
b) die Unterhaltsbeitragsschulden, wenn die unterhaltspflichtige Person eine Zahlungsvereinbarung eingegangen ist und die Unterhaltsbeiträge
monatlich überweist.
3 Für die unterhaltsberechtigten Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, wird der Betrag, der die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendigen beweglichen Sachen betrifft, in der Berechnung nicht berücksichtigt. Für diese Personen wird zudem der Rückkaufswert des Guthabens der privaten Vorsorge um die Hälfte reduziert.

## Art. 10 {#art_10}

Einkommensgrenzen für die Bevorschussung zugunsten von
Kindern
1 Die Bevorschussung kann gewährt werden, wenn das massgebende Einkommen im Sinne von Artikel 8 die Grenzen nach den Absätzen 2 bis 6 nicht
überschreitet. Im Fall einer Überschreitung wird die Bevorschussung entsprechend dem massgebenden Einkommen reduziert.
2 Für eine alleinstehende Person mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern:
Bevorschussung Einkommen (1
Erwachsene/r 1
Kind)
Einkommen (1
Erwachsene/r 2
Kinder)
Einkommen (1
Erwachsene/r 3
Kinder)
Einkommen (1
Erwachsene/r 4
Kinder)
Höchstbetrag
gemäss Art. 9
Abs. 1 Bst. a
IHBUG
bis Fr. 4530 bis Fr. 5310 bis Fr. 6320 bis Fr. 7230
Fr. 864 bis Fr. 4605 bis Fr. 5400 bis Fr. 6425 bis Fr. 7350
Fr. 720 bis Fr. 4680 bis Fr. 5490 bis Fr. 6530 bis Fr. 7470
Fr. 576 bis Fr. 4755 bis Fr. 5580 bis Fr. 6635 bis Fr. 7590
Fr. 432 bis Fr. 4830 bis Fr. 5670 bis Fr. 6740 bis Fr. 7710
Fr. 288 bis Fr. 4905 bis Fr. 5760 bis Fr. 6845 bis Fr. 7830
Fr. 144 bis Fr. 4990 bis Fr. 5850 bis Fr. 6950 bis Fr. 7950
Kein Anspruch
auf Bevorschussung
ab Fr. 4991 ab Fr. 5851 ab Fr. 6951 ab Fr. 7951
3 Für eine alleinstehende Person mit mehr als vier Kindern werden die folgenden Beträge zu den Einkommensgrenzen nach Absatz 2 hinzugerechnet:
a) 1 zusätzliches Kind: Fr. 730
b) 2 zusätzliche Kinder: Fr. 745
c) 3 zusätzliche Kinder: Fr. 760
d) 4 zusätzliche Kinder: Fr. 780
e) 5 zusätzliche Kinder: Fr. 800
4 Für ein Ehe- oder stabiles Konkubinatspaar mit einem oder mehreren Kindern:
Bevorschussung Einkommen (2
Erwachsene 1
Kind)
Einkommen (2
Erwachsene 2
Kinder)
Einkommen (2
Erwachsene 3
Kinder)
Einkommen (2
Erwachsene 4
Kinder)
Höchstbetrag
gemäss Art. 9
Abs. 1 Bst. a
IHBUG
bis Fr. 5480 bis Fr. 6230 bis Fr. 7240 bis Fr. 8150
Fr. 864 bis Fr. 5565 bis Fr. 6330 bis Fr. 7360 bis Fr. 8280
Fr. 720 bis Fr. 5650 bis Fr. 6430 bis Fr. 7480 bis Fr. 8410
Fr. 576 bis Fr. 5735 bis Fr. 6530 bis Fr. 7600 bis Fr. 8540
Fr. 432 bis Fr. 5820 bis Fr. 6630 bis Fr. 7720 bis Fr. 8670
Fr. 288 bis Fr. 5905 bis Fr. 6730 bis Fr. 7840 bis Fr. 8800
Fr. 144 bis Fr. 5990 bis Fr. 6830 bis Fr. 7960 bis Fr. 8930
Kein Anspruch
auf Bevorschussung
ab Fr. 5991 ab Fr. 6831 ab Fr. 7961 ab Fr. 8931
5 Für ein Ehe- oder stabiles Konkubinatspaar mit mehr als 4 Kindern werden
die folgenden Beträge zu den Einkommensgrenzen nach Absatz 4 hinzugerechnet:
a) 1 zusätzliches Kind: Fr. 730
b) 2 zusätzliche Kinder: Fr. 745
c) 3 zusätzliche Kinder: Fr. 760
d) 4 zusätzliche Kinder: Fr. 780
e) 5 zusätzliche Kinder: Fr. 800
6 Erzielt ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind ein Einkommen von
mehr als 1800 Franken, so besteht während des Zeitraums, in dem es ein sol -
ches Einkommen erzielt, kein Anspruch auf Bevorschussung.
7 Lebt ein minderjähriges oder volljähriges Kind allein, so bestimmt sich der
Anspruch auf Bevorschussung wie folgt:
Einkommen Bevorschussung
bis Fr. 1200 Höchstbetrag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a IHBUG
bis Fr. 1300 Fr. 864
bis Fr. 1400 Fr. 720
bis Fr. 1500 Fr. 576
Einkommen Bevorschussung
bis Fr. 1600 Fr. 432
bis Fr. 1700 Fr. 288
bis Fr. 1800 Fr. 144

## Art. 11 ab Fr. 1801 Kein Anspruch auf Bevorschussung {#art_11}

Einkommensgrenzen für die Bevorschussung zugunsten von
Ehegattinnen und Ehegatten und Ex-Ehegattinnen und Ex-Ehegatten
1 Die Bevorschussung kann gewährt werden, wenn das massgebende Einkommen im Sinne von Artikel 8 die Grenzen nach den Absätzen 2 und 3
nicht überschreitet.
2 Für eine alleinstehende Person mit einem oder mehreren Kindern beträgt die
Bevorschussung 250 Franken, sofern deren Einkommen tiefer oder gleich
hoch wie die folgenden Beträge ist:
a) Alleinstehende Person ohne Kind: Fr. 2000
b) Alleinstehende Person mit 1 Kind: Fr. 2600
c) Alleinstehende Person mit 2 Kindern: Fr. 3200
d) Alleinstehende Person mit 3 Kindern: Fr. 3800
e) Alleinstehende Person mit 4 Kindern: Fr. 4400
f) Pro zusätzliches Kind: Fr. 600
3 Für eine Person im stabilen Konkubinat ohne Kind oder mit einem oder
mehreren Kindern beträgt die Bevorschussung 250 Franken, sofern deren
Einkommen tiefer oder gleich hoch wie die folgenden Beträge ist:
a) Stabiles Konkubinatspaar ohne Kind: Fr. 4000
b) Stabiles Konkubinatspaar mit 1 Kind: Fr. 4600
c) Stabiles Konkubinatspaar mit 2 Kindern: Fr. 5200
d) Stabiles Konkubinatspaar mit 3 Kindern: Fr. 5800
e) Stabiles Konkubinatspaar mit 4 Kindern: Fr. 6400

## Art. 12 f) Pro zusätzliches Kind: Fr. 600 {#art_12}

Vermögensgrenze
1 Die Bevorschussung kann gewährt werden, wenn das massgebende Vermögen im Sinne von Artikel 9 die Grenzen nach den Absätzen 2-4 nicht überschreitet.
2 Die Vermögensgrenze für eine alleinstehende unterhaltsberechtigte Person
wird bei 20'000 Franken und die Vermögensgrenze für ein verheiratetes Paar
oder für zwei Erwachsene in einem stabilen Konkubinat bei 40'000 Franken
festgelegt.
3 Die Vermögensgrenze für eine erwachsene Person mit einem oder mehreren
unterhaltsberechtigten Kindern wird wie folgt festgelegt:
a) 1 Erwachsene/r und 1 Kind: Fr. 40'000
b) 1 Erwachsene/r und 2 Kinder: Fr. 49'000
c) 1 Erwachsene/r und 3 Kinder: Fr. 57'000
d) 1 Erwachsene/r und 4 Kinder: Fr. 63'500
e) Pro zusätzliches Kind: Fr. 5000
4 Die Vermögensgrenze für ein Ehe- oder stabiles Konkubinatspaar mit einem
oder mehreren Kindern wird wie folgt festgelegt:
a) 2 Erwachsene und 1 Kind: Fr. 60'000
b) 2 Erwachsene und 2 Kinder: Fr. 69'000
c) 2 Erwachsene und 3 Kinder: Fr. 77'000
d) 2 Erwachsene und 4 Kinder: Fr. 83'500
e) Pro zusätzliches Kind: Fr. 5000
5 Gehört eine Immobilie zum Vermögen, wird die Vermögensgrenze verdoppelt, wenn es sich dabei um die Wohnung der unterhaltsberechtigten Person
handelt.

## Art. 13 {#art_13}

Spezialfall
1 Bei Wohngemeinschaften wird ein Pauschalbetrag von 1000 Franken zum
Einkommen der gesuchstellenden Person hinzugerechnet.
2 Nicht hinzugefügt wird dieser Betrag dem Einkommen von alleinlebenden
minderjährigen oder volljährigen Kindern im Sinne von Artikel 10 Abs. 7
dieser Verordnung.
3 Observierung (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 IHBUG 11))

## Art. 14 {#art_14}

Einsichtnahme in das gesammelte Material
1 Die observierte Person, kann jederzeit und auf einfaches Gesuch hin die
Einsichtnahme in die sie betreffenden gesammelten Informationen verlangen.
11) SGF 212.4.1
2 Ab dem Moment, in dem die observierte Person über die Überwachung informiert wurde, kann sie innert einer Frist von 30 Tagen eine Stellungnahme
einreichen. Während dieses Zeitraums kann kein Entscheid gefällt werden.
Die observierte Person wird nach dem Abschluss der Observierung über die
Observierung informiert.
3 Die Einsichtnahme in die gesammelten Informationen erfolgt in den Räumlichkeiten des Kantonalen Sozialamts.
4 Auf Gesuch hin wird eine Kopie der Informationen an die observierte Person übermittelt. Das Kopieren der Dokumente ist unentgeltlich.
5 Im Falle einer Streitigkeit über die Einsichtnahme in die Informationem
wird ein formeller Entscheid erlassen.
6 Im Übrigen wird insbesondere zur Frage der rechtlichen Ansprüche im Falle
einer Persönlichkeitsverletzung auf die Artikel 23 ff. DSchG verwiesen.

## Art. 15 {#art_15}

Personal, welches die Informationen einsehen darf
1 Das infolge einer Observierung gesammelte Material kann einzig von den
mit der Dossierführung beauftragten Personen eingesehen werden.

## Art. 16 {#art_16}

Vernichtung des gesammelten Materials
1 Sobald ein Entscheid über die während Observierung gesammelten Daten
rechtskräftig geworden ist, müssen sämtliche Dokumente und sämtliche Belege, die im Rahmen einer Observierung erlangt worden sind, zerstört werden; Artikel 19 Abs. 2 IHBUG 12) bleibt vorbehalten.
4 Inkassoauftrag

## Art. 17 {#art_17}

Inkassoauftrag
1 Das KSA kann gemäss Abschnitt 2 ein Inkassounternehmen mit den Inkassoaufgaben beauftragen.
2 Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a) Die laufenden Unterhaltsbeiträge werden nicht länger in Rechnung gestellt.
b) Die Forderungen konnten im Betreibungsverfahren nicht eingetrieben
werden oder haben zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt.
c) Das Inkasso würde eine zu weitgehende Intervention erfordern.
3 Die Kosten im Zusammenhang mit diesem Auftrag werden der unterhaltspflichtigen Person auferlegt.
12) SGF 212.4.1

## Art. 18 {#art_18}

Auswahl des Inkassounternehmens
1 Das ausgewählte Inkassounternehmen muss die folgenden Voraussetzungen
zwingend erfüllen:
a) Es muss alle Massnahmen unterlassen, die eine Einschüchterung der
unterhaltspflichtigen Person bewirken würden.
b) Es muss vermeiden, dass der unterhaltspflichtigen Person übermässige
und ungerechtfertigte Kosten in Rechnung gestellt werden.
c) Es muss der Löschung der Betreibung zustimmen, sobald die Forderung
bezahlt wurde.
d) Es muss die Bestimmungen des Datenschutzrechts einhalten, wobei es
insbesondere jene Daten, die es aufgrund des Auftrags des Kantonalen
Sozialamts erhalten hat, nicht für die Bearbeitung von Dossiers anderer
Gläubiger der unterhaltspflichtigen Person verwenden darf.
2 Im Falle einer Widerhandlung gegen eine dieser Voraussetzungen kann dem
Inkassounternehmen jederzeit der Auftrag entzogen werden und einer anderen Partnerin oder einem anderen Partner erteilt werden.
5 Kosten der Inkassohilfe (Art. 17–19 InkHV 13) und Art. 26 IHBUG 14))

## Art. 19 {#art_19}

Allgemeines
1 Alle Leistungen des KSA für das Inkasso der Unterhaltsbeiträge sind unentgeltlich.
2 Kosten Dritter, insbesondere die Betreibungskosten, die Verfahrenskosten
und die Übersetzungskosten, werden vom KSA vorgestreckt. Sie werden der
unterhaltspflichtigen Person in Rechnung gestellt.
3 Die Kosten Dritter können der unterhaltsberechtigten Person in den Fällen
nach Artikel 26 IHBUG 15) und Artikel 20 dieser Verordnung auferlegt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Kosten Dritter zulasten der unterhaltsberechtigten Person und
Verletzung der Mitwirkungspflicht
1 Für den Fall, dass das KSA aufgrund falscher Informationen der unterhaltsberechtigten Person Handlungen vorgenommen hat, können die Kosten Dritter der unterhaltsberechtigten Person auferlegt werden, unabhängig von ihrer
finanziellen Situation.
13) SR 211.214.32
14) SGF 212.4.1
15) SGF 212.4.1
2 Dazu müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a) Die unterhaltsberechtigte Person hat falsche Informationen gegeben
oder hat es unterlassen, aktuelle Informationen mitzuteilen, wodurch sie
die Mitwirkung nach Artikel 7 IHBUG 16) verletzt hat.
b) Gestützt auf diese Informationen sind Verfahren eingeleitet worden.
c) Dem KSA sind in diesen Verfahren Kosten auferlegt worden.
3 Kosten nach Absatz 2 Bst. c sind insbesondere:
a) Gerichtskosten;
b) Betreibungskosten;
c) Parteientschädigungen zulasten des KSA;
d) dem KSA in Rechnung gestellten Gebühren;
e) Übersetzungskosten.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Entscheid des Kantonalen Sozialamts
1 Alle Entscheide des KSA sind unentgeltlich.
16) SGF 212.4.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_184
31.01.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 10 Abs. 2 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 10 Abs. 3 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 10 Abs. 4 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 10 Abs. 5 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 10 Abs. 6 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 10 Abs. 7 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 11 Abs. 2 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 11 Abs. 3 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 12 Abs. 3 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 12 Abs. 4 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 13 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_006
20.12.2022 Art. 10 Abs. 2, Tabel-
20.12.2022 Art. 10 Abs. 2, Tabel-
20.12.2022 Art. 10 Abs. 2, Tabel-
20.12.2022 Art. 10 Abs. 2, Tabel-
20.12.2022 Art. 10 Abs. 2, Tabel-
20.12.2022 Art. 10 Abs. 4, Tabel-
20.12.2022 Art. 10 Abs. 4, Tabel-
20.12.2022 Art. 10 Abs. 4, Tabel-
20.12.2022 Art. 10 Abs. 4, Tabel-
20.12.2022 Art. 10 Abs. 4, Tabel-
20.12.2022 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1300" /
geändert 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1400" /
geändert 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1500" /
geändert 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1600" /
geändert 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1700" /
geändert 01.01.2023 2022_145
05.11.2024 Art. 10 Abs. 2, Tabel-
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.11.2024 Art. 10 Abs. 2, Tabel-
05.11.2024 Art. 10 Abs. 2, Tabel-
05.11.2024 Art. 10 Abs. 2, Tabel-
05.11.2024 Art. 10 Abs. 2, Tabel-
05.11.2024 Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 144"
05.11.2024 Art. 10 Abs. 4, Tabel-
05.11.2024 Art. 10 Abs. 4, Tabel-
05.11.2024 Art. 10 Abs. 4, Tabel-
05.11.2024 Art. 10 Abs. 4, Tabel-
05.11.2024 Art. 10 Abs. 4, Tabel-
05.11.2024 Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 144"
05.11.2024 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1300" /
geändert 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1400" /
geändert 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1500" /
geändert 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1600" /
geändert 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1700" /
geändert 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1800" /
geändert 01.01.2025 2024_088
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.12.2021 01.01.2022 2021_184
Art. 10 Abs. 1 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 10 Abs. 2 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
le, "Fr. 144"
Art. 10 Abs. 3 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 10 Abs. 4 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
le, "Fr. 144"
Art. 10 Abs. 5 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 10 Abs. 6 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 10 Abs. 7 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
le, "bis Fr. 1300" /
geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
le, "bis Fr. 1300" /
geändert 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
le, "bis Fr. 1400" /
geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
le, "bis Fr. 1400" /
geändert 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
le, "bis Fr. 1500" /
geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
le, "bis Fr. 1500" /
geändert 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
le, "bis Fr. 1600" /
geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
le, "bis Fr. 1600" /
geändert 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
le, "bis Fr. 1700" /
geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
le, "bis Fr. 1700" /
geändert 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
le, "bis Fr. 1800" /
geändert 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 11 Abs. 1 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 11 Abs. 2 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 11 Abs. 3 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 12 Abs. 3 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 12 Abs. 4 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 13 Abs. 1 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 13 Abs. 2 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
