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title: "Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich"
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# Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz schafft einen direkten Finanzausgleich unter den Gemeinden.

## Art. 2 {#art_2}

Ausgleichssystem
1 Die Ausgleichswirkungen werden mit zwei gesonderten Instrumenten erzielt, dem Ressourcenausgleich und dem Bedarfsausgleich.
2 Für die Beiträge des Kantons an die Gemeinden in ihrer Funktion als Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, für die Beteiligung der
Gemeinden an Ausgaben des Kantons und für die Aufteilung von Gemeindeausgaben durch den Kanton werden keine Finanzausgleichskriterien verwendet.
3 Die Beträge an die Gemeinden, die nach diesem Gesetz begünstigt sind,
werden ohne Zweckbindung ausgerichtet.
2 Ressourcenausgleich

## Art. 3 {#art_3}

Ziel
1 Ziel des Ressourcenausgleichs ist es, die Unterschiede im Steuerpotenzial
der Gemeinden teilweise auszugleichen.

## Art. 4 {#art_4}

Steuerpotenzial
1 Das Steuerpotenzial im Sinne dieses Gesetzes entspricht für jede Gemeinde
der Summe ihrer Pro-Kopf-Erträge folgender Steuereinnahmen:
a) einfache Kantonssteuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
b) einfache Kantonssteuer auf dem Vermögen der natürlichen Personen;
c) Kantonssteuer auf den Kapitalleistungen;
d) Gemeindeanteil an der Quellensteuer;
e) einfache Kantonssteuer auf dem Gewinn der juristischen Personen;
f) einfache Kantonssteuer auf dem Kapital der juristischen Personen;
g) Liegenschaftssteuer zu einem Steuersatz von 3‰ auf der Summe der
Steuerwerte der im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften der natürlichen und juristischen Personen; die Steuerwerte werden vom Amt
festgelegt, das für die Verwaltung der direkten Steuern zuständig ist 1);
h) Gemeindeanteil an der Motorfahrzeugsteuer.

## Art. 5 {#art_5}

Steuerpotenzialindex
1 Der Steuerpotentialindex jeder Gemeinde ergibt sich aus den folgenden Rechenoperationen:
a) Für jede Gemeinde wird pro Referenzjahr für jede in Artikel 4 dieses
Gesetzes vorgesehene Steuereinnahme der Ertrag pro Einwohner berechnet.
b) Für die drei Referenzjahre wird der Jahresdurchschnitt pro Gemeinde
und pro Art der Steuereinnahme bestimmt.
c) Die kumulierten Erträge aller Gemeinden werden durch die Bevölkerungszahl des Kantons geteilt.
d) Für jede Gemeinde wird das Verhältnis zwischen den durchschnittlichen Erträgen, die sich aus Buchstabe b dieses Artikels ergeben, und
den durchschnittlichen Erträgen des Kantons, die sich aus Buchstabe c
dieses Artikels ergeben, berechnet.
e) Das Resultat dieser Rechenoperation ergibt einen Teil-Steuerpotenzialindex pro Gemeinde und Art der Steuereinnahme, wobei der Index der
Gesamtheit der Gemeinden 100,00 Punkten entspricht.
f) Die Teil-Steuerpotenzialindizes werden entsprechend dem relativen
Anteil jeder Steuereinnahme an den gesamten Steuereinnahmen der Referenzperiode gewichtet.
1) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
2 Die Referenzperiode umfasst die drei letzten aufeinander folgenden Steuerjahre, für die die Statistik des Amts vorliegt, das für die Verwaltung der direkten Steuern zuständig ist.
3 Der Steuerpotenzialindex wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet, die gegebenenfalls aus einer abschliessenden Rundung resultieren.
4 Der Wert des Steuerpotenzialindexes wird nicht durch eine obere oder untere Grenze beschränkt.
5 Die mathematische Formel zur Berechnung des Steuerpotenzialindexes ist
unter Ziffer 1 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.

## Art. 6 {#art_6}

Als Ressourcenausgleich zu verteilende Summe
1 Die jährlich als Ressourcenausgleich zu verteilende Summe entspricht 2,5%
des Steuerpotenzials der Gesamtheit der Gemeinden.
2 Der Betrag wird gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes von den beitragspflichtigen Gemeinden finanziert und auf die begünstigten Gemeinden
verteilt.

## Art. 7 {#art_7}

Beitragspflichtige Gemeinden
1 Gemeinden mit einem Steuerpotenzialindex von mehr als 100,00 Punkten
leisten Beiträge zugunsten der begünstigten Gemeinden.
2 Jede beitragspflichtige Gemeinde leistet im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl, die mit ihrem Steuerpotenzialindex gewichtet wird, einen Beitrag
an die zu verteilende Summe.
3 Die mathematische Formel zur Berechnung der Beträge, die den beitragspflichtigen Gemeinden auferlegt werden, ist unter Ziffer 2 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.

## Art. 8 {#art_8}

Begünstigte Gemeinden
1 Gemeinden mit einem Steuerpotenzialindex von weniger als 100,00 Punkten erhalten einen Ressourcenausgleich.
2 Jede begünstigte Gemeinde hat im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl, die
mit ihrem Steuerpotenzialindex gewichtet wird, Anspruch auf einen Betrag
aus der zu verteilenden Summe.
3 Die mathematische Formel zur Berechnung der Beträge, die den begünstigten Gemeinden zustehen, ist unter Ziffer 3 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.
3 Bedarfsausgleich

## Art. 9 {#art_9}

Ziel
1 Der Bedarfsausgleich hat zum Ziel, die Unterschiede im Finanzbedarf der
Gemeinden teilweise auszugleichen, wobei der Finanzbedarf in Form eines
synthetischen Bedarfsindexes ausgedrückt wird.

## Art. 10 {#art_10}

Methode zur Messung des Bedarfs
1 Die Unterschiede im Finanzbedarf der einzelnen Gemeinden werden aufgrund von repräsentativen Kriterien festgelegt, für die jährliche Statistiken
pro Gemeinde verfügbar sind.

## Art. 11 {#art_11}

Massgebliche Kriterien
1 Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird aufgrund folgender Kriterien definiert:
a) Bevölkerungsdichte, berechnet aus der Fläche des Gemeindegebiets in
km² und der Bevölkerungszahl;
b) Beschäftigungsgrad, berechnet aus der Anzahl Vollzeitäquivalente auf
dem Gemeindegebiet im Verhältnis zur Bevölkerungszahl;
c) Bevölkerungswachstum in einer Zeitspanne von 10 Jahren, berechnet
als Verhältnis zwischen der Wachstumsrate der Gemeinde und der
Wachstumsrate des Kantons; das Bevölkerungswachstum wird zur
Hälfte berücksichtigt;
d) Anzahl der in der Gemeinde wohnhaften Personen im Alter von 80 oder
mehr Jahren im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Gemeinde;
e) Anzahl der in der Gemeinde wohnhaften Kinder im schulpflichtigen Alter im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Gemeinde;
f) Kinder im Vorschulalter, berechnet aus der Anzahl Kinder unter 4
Jahren mit Wohnsitz in der Gemeinde im Verhältnis zur gesamten Bevölkerungszahl der Gemeinde.

## Art. 12 {#art_12}

Teilindizes des Bedarfs
1 Für jedes der in Artikel 11 aufgezählten Kriterien wird aufgrund der Daten
der letzten drei aufeinander folgenden Jahre, für die die Statistik verfügbar
ist, ein Index berechnet, wobei der Index für die Gesamtheit der Gemeinden
pro Kriterium bei 100,00 Punkten festgelegt wird.
2 Für die Berechnung der Indizes der Bevölkerungsdichte und des Beschäftigungsgrades werden die statistischen Daten durch den natürlichen Logarithmus umgeformt.
3 Die mathematischen Formeln zur Berechnung jedes Indexes sind unter Ziffer 4 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.

## Art. 13 {#art_13}

Gewichtung und Berechnung des synthetischen Bedarfsindexes
1 Aus den in Artikel 12 erwähnten Teilindizes wird ein einziger synthetischer
Bedarfsindex gebildet, indem die Teilindizes im Verhältnis der in Absatz 2
dieses Artikels aufgezählten Nettoausgaben der Gemeinden zum Total dieser
Ausgaben gewichtet werden.
2 Massgebend sind die jährlichen Ausgaben sämtlicher Gemeinden gemäss
der funktionalen Gliederung des Kontenplans und folgenden Ausgabengruppen:
a) für die Bevölkerungsdichte: öffentliche Sicherheit, Verkehr und Übermittlungswesen, Sozialhilfe;
b) für den Beschäftigungsgrad: öffentliche Sicherheit, Verkehr und Übermittlungswesen;
c) für das Bevölkerungswachstum: öffentliche Sicherheit, Verkehr und
Übermittlungswesen;
d) für die Zahl der Betagten: Pflegeheime, ambulante Krankenpflege, Altersheime;
e) für Kinder im schulpflichtigen Alter: obligatorische Schule, Schülertransporte, Sonderschulen;
f) für Kinder im Vorschulalter: Tagesstrukturen für die ausserfamiliäre
Betreuung.
2bis Die Netto-Ausgabengruppen, die bei mehreren Teilindizes berücksichtigt
werden, werden durch die Zahl betroffener Teilindizes geteilt.
3 Der synthetische Bedarfsindex wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet, die gegebenenfalls aus einer abschliessenden Rundung resultieren.
4 Die mathematische Formel zur Berechnung des synthetischen Bedarfsindexes ist unter Ziffer 5 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.

## Art. 14 {#art_14}

Als Bedarfsausgleich zu verteilende Summe
1 Die jährlich als Bedarfsausgleich zu verteilende Summe entspricht 50% der
jährlich als Ressourcenausgleich aufgebrachten Summe.

## Art. 15 {#art_15}

Finanzierung
1 Der als Bedarfsausgleich zu verteilende Betrag wird vom Kanton finanziert.

## Art. 16 {#art_16}

Verteilung
1 Der Anteil jeder Gemeinde an der zu verteilenden Summe wird wie folgt
berechnet:
a) der synthetische Bedarfsindex der Gemeinde wird mit einem Parameter
(κ) potenziert;
b) dieser Parameter hat den Wert 4;
c) jede Gemeinde hat Anspruch auf einen Betrag im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl, die mit ihrem gemäss den Buchstaben
a und b dieses Artikels umgeformten Bedarfsindex gewichtet wurde.
2 Die mathematische Formel zur Berechnung der Beträge, die den Gemeinden
zustehen, ist unter Ziffer 6 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.
4 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Statistische Daten und Referenzjahre
1 Nimmt dieses Gesetz auf eine Bevölkerungszahl oder auf ein Verhältnis pro
Einwohner Bezug, so ist die vom Staatsrat erlassene sogenannte zivilrechtliche Bevölkerungszahl massgebend.
2 Für die Daten, die zur Berechnung des interkommunalen Finanzausgleichs
verwendet werden, gelten die Stichdaten der entsprechenden Statistiken. Fehlen solche Daten, so ist der 31. Dezember Stichtag.
3 Die Referenzjahre müssen aufeinander folgen.
4 Die Referenzjahre für die Berechnung des Ressourcenausgleichs müssen je
nach Verfügbarkeit der neuesten statistischen Daten nicht mit den Referenzjahren des Bedarfsausgleichs übereinstimmen.

## Art. 18 {#art_18}

Durchführung des Finanzausgleichs
1 Der Staatsrat organisiert die Durchführung des Finanzausgleichs gemäss
dem vorliegenden Gesetz.
2 Folgende Elemente werden jährlich berechnet und sind jedes Jahr Gegenstand einer Verordnung des Staatsrats:
a) der Steuerpotenzialindex jeder Gemeinde;
b) die als Ressourcenausgleich zu verteilende Summe;
c) der Betrag, der von jeder im Ressourcenausgleich beitragspflichtigen
Gemeinde geschuldet wird;
d) der Betrag, der jeder vom Ressourcenausgleich begünstigten Gemeinde
zusteht;
e) der synthetische Bedarfsindex jeder Gemeinde;
f) die als Bedarfsausgleich zu verteilende Summe;
g) der Betrag, der jeder Gemeinde als Bedarfsausgleich zusteht;
h) die Fälligkeiten der Ein- und Auszahlungen.
3 Die Verordnung des Staatsrats wird spätestens am 30. September veröffentlicht.

## Art. 19 {#art_19}

Information der Gemeinden
1 Jede Gemeinde wird individuell über die sie betreffenden Elemente nach
Artikel 18 Abs. 2 informiert.

## Art. 20 {#art_20}

Periodische Evaluation
1 Das mit diesem Gesetz geschaffene Finanzausgleichssystem wird jedes
vierte Jahr evaluiert. Die erste Evaluation findet spätestens nach drei Anwendungsjahren statt. Einer Überprüfung unterzogen werden namentlich die Ziele jedes Ausgleichsinstruments sowie die Relevanz der verwendeten Kriterien
und ihre Gewichtung.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

…

## Art. 22 {#art_22}

…

## Art. 23 {#art_23}

Statistische Daten des Bedarfsausgleichs
1 …
2 Solange die Statistikreihen eines der Kriterien nach Artikel 11 nicht den Bezugsjahren der übrigen Kriterien entsprechen, wird die Berechnung aufgrund
des letzten oder der letzten zwei aufeinanderfolgenden Jahre, für die Datenreihen verfügbar sind, vorgenommen.

## Art. 24 {#art_24}

Übergangsrecht für Subventionen
1 Wird mit diesem Gesetz der Satz einer Subvention geändert, so gelten für
Subventionen, deren schriftliche Zusage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemacht wurde, die neuen Modalitäten.

## Art. 25 {#art_25}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 23. November 1989 über die Berechnung der Finanzkraft
und die Klassifikation der Gemeinden (SGF 142.1) wird aufgehoben.

## Art. 26 {#art_26}

Änderung bisherigen Rechts – Alimentenbevorschussung
1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 27 {#art_27}

Änderung bisherigen Rechts – Opferhilfe
1 Das Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung über
die Hilfe an Opfer von Straftaten (SGF 32.4) wird wie folgt geändert:

## Art. 28 {#art_28}

Änderung bisherigen Rechts – Von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführte pädagogisch-therapeutische Massnahmen
1 Das Gesetz vom 19. Juni 2008 über die Finanzierung der von zugelassenen
privaten Anbietern ausgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
(SGF 410.6) wird wie folgt geändert:

## Art. 29 {#art_29}

Änderung bisherigen Rechts – Kindergarten, Primar- und Orientierungsschule
1 Das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und
die Orientierungsschule (SGF 411.0.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 30 {#art_30}

Änderung bisherigen Rechts – Schulbauten
1 Das Gesetz vom 11. Oktober 2005 über Beiträge an Schulbauten für den
Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (SGF 414.4)
wird wie folgt geändert:

## Art. 31 {#art_31}

Änderung bisherigen Rechts – Zivilschutz
1 Das Gesetz vom 23. März 2004 über den Zivilschutz (ZSG) (SGF 52.1)
wird wie folgt geändert:

## Art. 32 {#art_32}

Änderung bisherigen Rechts – Subventionen
1 Das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG) (SGF 616.1) wird
wie folgt geändert:

## Art. 33 {#art_33}

Änderung bisherigen Rechts – Verkehr
1 Das Verkehrsgesetz vom 20. September 1994 (SGF 780.1) wird wie folgt
geändert:

## Art. 34 {#art_34}

Änderung bisherigen Rechts – Sozialhilfe
1 Das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1) wird wie
folgt geändert:

## Art. 35 {#art_35}

Änderung bisherigen Rechts – Sonderheime für Behinderte und
Schwererziehbare
1 Das Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte
oder Schwererziehbare (SGF 834.1.2) wird wie folgt geändert:

## Art. 36 {#art_36}

Änderung bisherigen Rechts – Pflegeheime für Betagte
1 Das Gesetz vom 23. März 2000 über Pflegeheime für Betagte (PflHG) (SGF
834.2.1) wird wie folgt geändert:

## Art. 37 {#art_37}

Änderung bisherigen Rechts – Familienzulagen
1 Das Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.1)
wird wie folgt geändert:

## Art. 38 {#art_38}

Änderung bisherigen Rechts – Ergänzungsleistungen
1 Das Gesetz vom 16. November 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SGF 841.3.1) wird wie
folgt geändert:

## Art. 39 {#art_39}

Änderung bisherigen Rechts – Sozialwohnbau
1 Das Gesetz vom 26. September 1985 über die Sozialwohnbauförderung
(SGF 87.2) wird wie folgt geändert:

## Art. 40 {#art_40}

Änderung bisherigen Rechts – Tourismus
1 Das Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG) (SGF 951.1)
wird wie folgt geändert:

## Art. 41 {#art_41}

Referendum
1 Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.

## Art. 42 {#art_42}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest. 2)
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Formeln für die Berechnung des Steuerpotenzialindexes, der
Teilindizes und des synthetischen Bedarfsindexes
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 (StRB 23.03.2010).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.11.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2009_123
21.03.2018 Art. 11 Abs. 1, b) geändert 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 11 Abs. 1, e) geändert 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 11 Abs. 1, f) eingefügt 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 13 Abs. 2, e) geändert 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 13 Abs. 2, f) eingefügt 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 13 Abs. 2bis eingefügt 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 18 Abs. 3 eingefügt 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 21 aufgehoben 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 22 aufgehoben 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 23 Abs. 1 aufgehoben 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 23 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2019 2018_020
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.11.2009 01.01.2011 2009_123
Art. 11 Abs. 1, b) geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 11 Abs. 1, e) geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 11 Abs. 1, f) eingefügt 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 13 Abs. 2, e) geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 13 Abs. 2, f) eingefügt 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 13 Abs. 2bis eingefügt 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 18 Abs. 3 eingefügt 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 21 aufgehoben 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 22 aufgehoben 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 23 Abs. 1 aufgehoben 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 23 Abs. 2 geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Anhang 1 Inhalt geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
ANHANG 1
Formeln für die Berechnung des Steuerpotenzialindexes,
der Teilindizes und des synthetischen Bedarfsindexes
I. RESSOURCENAUSGLEICH
1. Steuerpotenzialindex (StPI) (Art. 5)
I Gesamtzahl der Freiburger Gemeinden
i Gemeinde i
J Anzahl der Steuereinnahmen
j Steuereinnahme j, j = 1 bis J
Liste der 8 Steuereinnahmen:
j = 1 einfache Kantonssteuer auf dem Einkommen der natürlichen
Personen
j = 2 einfache Kantonssteuer auf dem Vermögen der natürlichen
Personen
j = 3 Kantonssteuer auf den Kapitalleistungen
j = 4 Gemeindeanteil an der Quellensteuer
j = 5 einfache Kantonssteuer auf dem Gewinn der juristischen Personen
j = 6 einfache Kantonssteuer auf dem Kapital der juristischen Personen
j = 7 Liegenschaftssteuer zu einem Steuersatz von 3 ‰ auf der Summe
der Steuerwerte der im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften
der natürlichen und juristischen Personen
j = 8 Gemeindeanteil an der Motorfahrzeugsteuer
Für die Berechnung des Steuerpotenzialindexes berücksichtigte Variabeln:
StPIi Steuerpotenzialindex der Gemeinde i, i = 1 bis I
Rijk Ertrag der Steuer j der Gemeinde i für die Referenzperiode k
k zur Berechnung des Durchschnitts verwendete Periode (oder
Jahre); t = letztes Jahr, für welches statistische Daten verfügbar
sind, weiter t–1 und t–2
Hik zivilrechtliche Bevölkerungszahl der Gemeinde i für die
Referenzperiode k
Kj Gewichtungsfaktor des Ertrags der Steuer j
Um jedes Risiko von Mehrdeutigkeit in den Schreibweisen der Indizes
auszuschliessen, wurden die Grunddaten aller Gemeinden i mit einer
auswechselbaren Formel ergänzt: = =
1i
mtit HH
und = =
1j
mtjt HH
Steuerpotenzialindex StPIi der Gemeinde i, berechnet auf der Grundlage der
Referenzjahre t, t–1 und t–2 mit dem Gewichtungsfaktor Kj:
 
−=
−=
=
J
1j
mjk
2tk ik
ijk
ji
R
R
K100StPI
; 
 
= = −=
= −=
= I
1i
J
imk
1i
ijk
j
R
R
K
2. Beitragspflichtige Gemeinden (Art. 7)
TCi von der Gemeinde i mit einem StPI von mehr als 100 (StPIi > 100)
zu leistender Beitrag
M als Ressourcenausgleich zu verteilende Summe Parameter, der die Intensität der Ausgleichswirkung bestimmt: für
alle Berechnungen hat der Gesetzgeber den Parameter
 = 1
definiert, um eine lineare (proportionale) Wirkung unter den
Gemeinden zu erzielen
Hi zivilrechtliche Bevölkerungszahl der Gemeinde i für das Jahr, für
welches statistische Daten verfügbar sind
=
100StPI
mm
ii
m
)100StPI(H
)100StPI(H
MTC


3. Begünstigte Gemeinden (Art. 8)
TBi an die Gemeinde i mit einem StPI von weniger als 100 (StPIi <
100) zu verteilender Betrag
M als Ressourcenausgleich zu verteilende Summe Parameter, der die Intensität der Ausgleichswirkung bestimmt: für
alle Berechnungen hat der Gesetzgeber den Parameter
 = 1
definiert, um eine lineare (proportionale) Wirkung unter den
Gemeinden zu erzielen
=
100StPI
mm
ii
m
)StPI100(H
)StPI100(H
MTB


II. BEDARFSAUSGLEICH
4. Teilindizes des Bedarfs (Art. 12)
4.1. Teilindex der Bevölkerungsdichte
Für alle nicht negativen Realzahlen x versteht man unter ln(x) den
natürlichen Logarithmus von x.
BEVDi Index der Bevölkerungsdichte der Gemeinde i
Sik Fläche der Gemeinde i für die Periode k
−=
=
)
S
ln(
)
S
ln(
100BEVD
4.2. Teilindex des Beschäftigungsgrads
Für alle nicht negativen Realzahlen x versteht man unter ln(x) den
natürlichen Logarithmus von x.
BGRi Index des Beschäftigungsgrads der Gemeinde i
Eik Anzahl Vollzeitäquivalente in der Gemeinde i für die Periode k
4
−=
= 

=
)100
E
ln(
)100
E
ln(
100BGR
4.3. Teilindex des Bevölkerungswachstums
BEVWi Index des Bevölkerungswachstums der Gemeinde i während 10
Jahren (zur Hälfte))
HH
HH
(
100(100BEVW I
)10k(m
)10k(mmkt
2tk )10k(i
)10k(iik
−= −
+=
4.4. Teilindex der Personen im Alter von 80 oder mehr Jahren
PA80i Index der in der Gemeinde i wohnhaften Personen im Alter von 80
oder mehr Jahren
H80ik Bevölkerung im Alter von 80 oder mehr Jahren in der Gemeinde i
für die Periode k
−=
=
80H
80H
10080PA
4.5. Teilindex der Kinder im schulpflichtigen Alter
SCHKi Index der in der Gemeinde i wohnhaften Kinder im schulpflichtigen
Alter
H14ik Bevölkerung im schulpflichtigen Alter der Gemeinde i für die
Periode k
5
−=
=
14H
14H
100SCHK
4.6. Teilindex der Kinder im Vorschulalter
VSCHKi Teilindex der Vorschulkinder der Gemeinde i
H04ik Bevölkerung im Alter unter 4 Jahren in der Gemeinde i für die
Periode k
−=
=
04H
04H
100VSCHK
5. Synthetischer Bedarfsindex (SBI) (Art. 13)
Liste der Teilindizes BIli jeder Gemeinde i, wobei L die 6 Arten des Bedarfs
umfasst:
l = 1 BI1i = BEVDi, Teilindex der Bevölkerungsdichte der Gemeinde i
l = 2 BI2i = BGRi, Teilindex des Beschäftigungsgrads der Gemeinde i
l = 3 BI3i = BEVWi, Teilindex des Bevölkerungswachstums der
Gemeinde i
l = 4 BI4i = PA80i, Teilindex der in der Gemeinde i wohnhaften Personen
im Alter von 80 oder mehr Jahren
l = 5 BI5i = SCHKi, Teilindex der in der Gemeinde i wohnhaften Kinder
im schulpflichtigen Alter
l = 6 BI6i = VSCHKi, Teilindex der Vorschulkinder der Gemeinde i
Wl Gewichtungsfaktor für jeden der Teilindizes gemäss Artikel 13 Abs.
2 und 2bis des Gesetzes
Berechnung des synthetischen Bedarfsindexes SBIi der Gemeinde i:
6

= L
1l
l
L
1l
lli
W
WBI
SBI
6. Verteilung (Art. 16)
PBi an die Gemeinde i zu verteilender Betrag
M als Bedarfsausgleich zu verteilende Summe Parameter, der die Intensität der Ausgleichswirkung bestimmt: für
alle Berechnungen hat der Gesetzgeber den Parameter
 = 4
definiert
Hi zivilrechtliche Bevölkerungszahl der Gemeinde i im letzten Jahr,
für das statistische Daten verfügbar sind 

=
mSBI
mm
ii
i SBIH
SBIH
MPB


