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title: "Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht"
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# Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht

## § 1 {#par_1}

Anrechenbare Grundstückfläche
1. Grundsätze
1 Als anrechenbare Grundstückfläche gilt die zusammenhängende Fläche eines Grundstückes innerhalb einer Bauzone, inbegriffen die grundstücksinternen Wege und Zufahrten sowie die offenen Abstellplätze für
Fahrzeuge und Boote.
2 Eine Grundstücksfläche gilt auch dann als zusammenhängend, wenn
sie durch Fusswege, Radwege, kleine Gewässer und kleine bewaldete
Flächen beziehungsweise in Industrie- und Gewerbezonen auch durch
Strassen und Anschlussgeleise unterbrochen ist.
3 Nicht als Grundstücksfläche anrechenbar sind:
1. Wald;
2. offene Gewässer;
3. bestehende, oder in einem eigentümerverbindlichen Plan beziehungsweise Projekt vorgesehene Fahrbahnflächen von Strassen,
einschliesslich Radstreifen.
§ 11 2. Verbot mehrfacher Berücksichtigung
1 Eine anrechenbare Grundstückfläche darf nur einmal für die Berechnung der gleichen Bauziffer benützt werden.
2) NG 611
2.2.2.2 Ausnützungsziffer
§ 12 Anrechenbare Geschossflächen
1. Messweise
1 Die anrechenbare Geschossfläche entspricht der Summe aller zu berücksichtigenden Bruttogeschossflächen, einschliesslich Mauer- und
Wandquerschnitte.
2 Bei Galeriegeschossen sind die tatsächlichen Flächen anrechenbar.
§ 13 2. nicht anrechenbare Bauteile
1 Folgende Bruttogeschossflächen werden nicht berücksichtigt:
1. Dachgeschosse und Untergeschosse, die im Sinne von Art. 162
des Baugesetzes3) nicht als Vollgeschosse gelten;
2. Windfänge bei Hauseingängen, abgeschlossene Treppenhäuser,
Liftanlagen sowie Laubengänge;
3. vom Wohnraum abgetrennte, verglaste Balkone, Veranden, Wintergärten und Vorbauten aller Art ohne heizungstechnische Einrichtungen, im Ausmasse von insgesamt nicht mehr als 20% der
Summe aller anrechenbaren Geschossflächen;
4. offene ein- und vorspringende Balkone sowie überdeckte, mindestens einseitig offene Dachterrassen;
5. offene Erdgeschossflächen, die als Durchgang oder als Spiel-
oder Erholungsflächen dienen;
6. Räume für technische Installationen;
7. Keller, Estriche, Waschküchen und Trockenräume;
8. Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Kehrichtbehälter und dergleichen;
9. in anrechenbaren Untergeschossen:
a) Bastelräume bis zu 10% der Summe aller anrechenbaren
Geschossflächen;
b) nicht gewerblich genutzte Fitnessräume, Saunas und
Whirlpoolanlagen;
c) 50% der nicht gewerblich genutzten Schwimmbäder sowie
der zugehörigen Nebenräume;
10. der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen, sofern sie mindestens 25 m²
erreichen, bei grösseren Bauten und Anlagen aber dennoch nicht
3% der Summe aller zu berücksichtigenden Bruttogeschossflächen übersteigen;
3) NG 611.01
11. Schwimmbäder, Fitnessräume, Saunas und Whirlpoolanlagen in
Hotels, sofern diese der Öffentlichkeit für die Mitbenützung offen
stehen; der Zugang für die Öffentlichkeit ist vor Baubeginn als
Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde und zulasten des Hotelgrundstücks auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch einzutragen.
§ 14 Ausnützungsübertragung
1. Zulässigkeit
a) allgemein
1 Eine Ausnützungsübertragung ist zulässig, wenn:
1. das belastete und das begünstigte Grundstück aneinander angrenzen;
2. das belastete und das begünstigte Grundstück Bauzonen angehören, die die gleiche Nutzung zulassen;
3. durch die Ausnützungsübertragung die zulässige Bruttogeschossfläche auf dem begünstigten Grundstück um höchstens einen
Fünftel erhöht wird;
4. und die übrigen Bauvorschriften einer Ausnützungsübertragung
nicht entgegenstehen.
2 Innerhalb des von einem Bebauungs- oder Gestaltungsplan erfassten
Gebietes können Abweichungen von Ziffer 1, 2 und 3 bewilligt werden.
3 Kettenübertragungen sind nicht zulässig.
§ 15 b) bei Strassen und dergleichen
1 Die Ausnützungsübertragung über eine Strasse hinweg ist zulässig,
wenn durch die Erschliessungsstrasse unüberbaubare Restparzellen
entstanden sind.
2 Im Bereich der Grundstücksgrenze liegende Wege, private Zufahrten
sowie kleinere Gewässer stehen einer Ausnützungsübertragung nicht
entgegen.
§ 16 2. Form; Anmerkung im Grundbuch
1 Die Ausnützungsübertragung bedarf für ihre Gültigkeit der Genehmigung des Gemeinderates und, sofern nicht alle betroffenen Grundstücke
dem gleichen Eigentümer gehören, der öffentlichen Beurkundung.
2 Die Ausnützungsübertragung ist auf Veranlassung des Gemeinderates
und auf Kosten des begünstigten Grundeigentümers im Grundbuch aller
beteiligten Parzellen als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung
anzumerken.
3 Die Löschung der Anmerkung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
2.2.2.3 Überbauungsziffer
§ 17 Überbaute Grundfläche
1. Messweise
1 Die überbaute Grundfläche ergibt sich aus der senkrechten Projektion
der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf den Erdboden.
2 Als oberirdisch gelten alle aus dem gewachsenen oder tiefergelegten
Terrain hinausragenden Gebäudeteile.
§ 18 2. nicht anrechenbare Bauteile
1 Bei der Berechnung der überbauten Grundfläche sind nicht anzurechnen:
1. offene ein- und vorspringende Balkone, sofern die Ausladung
nicht mehr als 2.5 m beträgt;
2. Dachvorsprünge und Vordächer bis zu 1.5 m Ausladung;
3. Erker, Laubengänge, verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten aller Art, sofern ihre Ausladung nicht mehr als 1.5 m beträgt;
4. unbewohnte, übergrünte Gebäudeteile wie Tiefgaragen und dergleichen, die dreiseitig mit nicht mehr als 1 m über das gewachsene oder tiefergelegte Terrain hinausragen.
§ 19 3. Übertragung überbaubarer Grundflächen
1 Für die Übertragung überbaubarer Grundflächen gelten die Vorschriften über die Ausnützungsübertragung.
2.2.2.4 Baumassenziffer

## § 2 {#par_2}

Umbauter Raum
1. Messweise
1 Anrechenbar ist der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen.
2 Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen oder tiefergelegten
Terrain liegenden Gebäudeteile.
§ 21 2. nicht anrechenbare Bauteile
1 Bei der Berechnung des umbauten Raumes sind nicht anzurechnen:
1. Volumen von nicht als Vollgeschoss anrechenbaren Geschossen;
2. einspringende offene Nischen und Balkone;
3. als allgemeine Verkehrsflächen benutzte Laubengänge, Durchgänge und dergleichen;
4. Dachvorsprünge und Vordächer mit einer Ausladung bis zu
1.5 m;
5. Balkone und Veranden mit einer Ausladung bis zu 2.5 m;
6. vorspringende Bauteile wie Erker und dergleichen, sofern ihre
Ausladung 1.5 m nicht übersteigt.
§ 22 Übertragung von Bauvolumen
1 Für die Übertragung von umbautem Raum gelten die Vorschriften über
die Ausnützungsübertragung.
2.2.2.5 Grünflächenziffer
§ 23 Anrechenbare Grünfläche
1 Als anrechenbare Grünflächen gelten:
1. Wiesen;
2. Rabatten und Hecken;
3. Gärten und offene Parkanlagen;
4. Spielplätze;
5. Freizeitanlagen und Wege;
6. Teiche und Weiher;
7. freistehende Garten- und Gerätehäuschen mit einer Grundfläche
bis zu 9 m²;
8. gedeckte, seitlich mit weniger als 50% der Aussenabwicklung geschlossene Gartensitzplätze mit einer Grundfläche bis zu 9 m²;
9. Flächen gemäss Art. 39 Absatz 2 des Baugesetzes4).
4) NG 611.01
2.2.3 Geschlossene und offene Bauweise
§ 24 Geschlossene Bauweise
1. Begriff
1 Als geschlossene Bauweise gilt eine Bauweise, wenn Gebäude zusammengebaut werden.
§ 25 2. Grundsätze
1 In den Zonen geschlossener Bauweise müssen Hauptgebäude seitlich
an die Grenze gestellt und zusammengebaut werden.
2 Besteht keine Baulinie, sind Bauten an die strassenseitige Gebäudeflucht zu stellen.
3 Im Rahmen eines Bebauungs- oder eines Gestaltungsplanes sind Abweichungen zulässig.
§ 26 3. Grenzabstände
1 Die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände sind einzuhalten:
1. für Hauptgebäude rückwärtig;
2. für Nebengebäude allseitig;
3. gegenüber Grundstücken und Gebäuden in einer anderen Zone;
4. gegenüber Zonen für öffentliche Zwecke und Grünzonen.
2 Im Winkel zusammentreffender Gebäudereihen an Strassen, sind die
rückwärtigen Grenz- und Gebäudeabstände nur so weit einzuhalten, als
es die Verwirklichung der geschlossenen Bauweise zulässt.
§ 27 Offene Bauweise
1 Als offen gilt eine Bauweise, wenn die einzelnen Gebäude nach allen
Seiten frei stehen.
2 Bestimmt die Gemeinde im Bau- und Zonenreglement nichts anderes,
gilt die offene Bauweise.
3 Wird in Zonen offener Bauweise zusammengebaut, gelten die Vorschriften über die geschlossene Bauweise sinngemäss.
2.2.4 Gestaltungsvorschriften
§ 28 Gebäudelänge; Begriff und Messweise
1 Als massgebliche Gebäudelänge gilt die längere Seite des senkrecht
auf den Erdboden projizierten Gebäuderechtecks.
2 Eingeschossige Anbauten oder Zwischentrakte werden bei der Festlegung der Gebäudelänge nicht berücksichtigt. Die Gemeinden können in
Zonen ohne Bauziffern Höchstlängen für eingeschossige Anbauten oder
Zwischentrakte festlegen.
3 Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gebäudelänge
am kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen (Skizze im Anhang 1).
§ 29 Gebäudehöhe; Messweise und Staffelung
1 Die Gebäudehöhe ist für jeden Gebäudeteil gesondert zu messen:
1. bei Gebäuden, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und
Oberkante der Fusspfette – bei Flachdachbauten bis Oberkante
der Brüstung – in der Höhe gestaffelt ist (Skizzen im Anhang 9
und 13);
2. bei im Grundriss gestaffelten Gebäuden am Hang.
2 Die Fassade des Attikageschosses wird bei der Festlegung der Gebäudehöhe nicht mitgerechnet.
3 Als Staffelung gilt eine Gebäudeversetzung beziehungsweise ein Vor-
oder Rücksprung von 3 m und mehr.
4 Nicht als Staffelung gelten die durch Balkone, Sitzplätze und dergleichen gebildete Fassadenrücksprünge.

## § 3 {#par_3}

Dachgestaltung
1. allgemein
1 Lukarnen, Gauben und Dacheinschnitte dürfen insgesamt höchstens
60% der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen (Skizze
im Anhang 2).
2 Sonnenkollektoren und Solargeneratoren sind zugelassen, sofern nicht
gestützt auf Art. 166 des Baugesetzes5) auf sie zu verzichten ist.
3 Soweit erforderlich, sind hinreichende Massnahmen gegen Schnee-
und Eisrutsche zu treffen.
5) NG 611.01
§ 31 2. Attikageschosse
1 Die Fassade der Attika darf, von oberkant Flachdach bis oberkant
Dach des Attikageschosses gemessen, nicht höher als 3 m sein.
2 Das Attikageschoss ist allseitig um mindestens 1.5 m von der Fassade
des darunterliegenden Geschosses zurückzuversetzen.
3 In diesen Abstandsbereich dürfen ausser Lift-, Treppenhausaufbauten
und Kamine keine vorspringenden Bauteile hineinragen.
2.2.5 Erschliessung
§ 32 Übersicht über den Stand der Erschliessung
1 Der Gemeinderat erstellt eine Übersicht über den Stand der Erschliessung gemäss Art. 21 der Verordnung des Bundesrates über die Raumplanung6) und führt die Übersicht nach.
2 Die Übersicht und die Nachführungen sind der zuständigen Direktion
zuzustellen.
§ 33 Rechte der Grundeigentümer
1 Die betroffenen Grundeigentümer können sich durch die zuständige
Direktion ermächtigen lassen, ihr Land selber zu erschliessen, wenn die
Gemeinde binnen drei Jahren nach Bezeichnung des Erschliessungsbereiches die Erschliessung nicht in Angriff nimmt und der Gemeinderat
innerhalb dieser Frist die Erschliessung nicht den Grundeigentümern
überträgt.
Der Gemeinderat tritt den Grundeigentümern das Enteignungsrecht ab
oder räumt ihnen das Recht zur Benutzung des öffentlichen Grundes
ein.
2 Ein von der Gemeinde zu tragender Teil der Erschliessungskosten
wird fällig, sobald die Erschliessungsanlagen benutzbar sind.
6) SR 700.1
§ 34 Beiträge der Grundeigentümer
1 Die zur Erschliessung verpflichtete Gemeinde erhebt von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erschliessung. Die Gemeinde
kann die Kosten der Erschliessung vollumfänglich den Eigentümern
überbinden, deren Grundstücken die Erschliessung dient. Art. 45 Absatz
2 des Strassengesetzes7) bleibt vorbehalten.
2 Beiträge werden fällig, sobald die Erschliessungsanlagen benutzbar
sind.
2.2.6 Spezielle Vorschriften für einzelne Zonenarten
§ 35 Wohnanteil
1 Wird in einer Zone ein Wohnanteil festgelegt, gelten Betriebe für die
gewerbsmässige Beherbergung von Gästen als Wohnnutzung.
§ 36 Landwirtschaftszone
1. Grundsatz
1 Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung8).
§ 37 2. Anmerkung im Grundbuch
1 Soweit nötig veranlasst die Baubewilligungsbehörde bei Baubewilligungen auf Kosten des Grundeigentümers die Anmerkung eines Zweckänderungsverbotes im Grundbuch. *
§ 38 Schutzzonen
1 Werden mit der Ausscheidung von Schutzzonen Nutzungsbeschränkungen erlassen, die eine Ertragsschmälerung zur Folge haben, sind
die Bewirtschaftungspflicht und die Entschädigung in einem Vertrag zwischen dem Grundeigentümer und dem Gemeinderat zu regeln.
2 Kommt kein Vertrag zustande, so ist die Bewirtschaftungspflicht durch
Verfügung des Gemeinderates festzulegen. Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des kantonalen Enteignungsgesetzes9). Die Verfügung des Gemeinderates kann im Grundbuch angemerkt werden.
7) NG 622.1
8) SR 700
9) NG 266.1
3 Die zuständige Direktion erlässt einen Mustervertrag und Richtlinien
für die Entschädigung.
2.2.7 Zonenplanungsverfahren
§ 39–40 * …
2.2.8 Gestaltungsplan

## § 4 {#par_4}

Zulässigkeit; räumlicher Zusammenhang
1 Gestaltungspläne können nur über räumlich zusammenhängende Gebiete erlassen werden.
2 Der räumliche Zusammenhang wird auch dann nicht unterbrochen,
wenn das Gebiet des Gestaltungsplanes durch Gewässer, Wald,
Strassen und Eisenbahnlinien gegliedert wird, sofern eine optische Einheit erkennbar bleibt.
§ 42 Nutzungsberechtigte Fläche
1 Die nutzungsberechtigte Fläche eines Gestaltungsplanes ergibt sich
aus der Summe der anrechenbaren Grundstückflächen.
§ 43 Abweichungen vom Zonen- oder Bebauungsplan
1 Abweichungen vom Zonen- oder Bebauungsplan sind nur zulässig,
wenn alle Voraussetzungen gemäss Art. 97 Absatz 3 des Baugesetzes10) erfüllt sind.
3 Beiträge
§ 44 * …
10) NG 611.01
4 Bauvorschriften
4.1 Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
§ 45 Gebäude
1 Als Gebäude gelten Bauten und Anlagen, die zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen einen oder mehrere Räume gegen äussere,
namentlich atmosphärische Einflüsse abschliessen.
2 Nicht als Gebäude gelten Bauten und Anlagen mit einer Höhe beziehungsweise Tiefe von höchstens 1.5 m und einer Grundfläche von
höchstens 4 m².
§ 46 Gewachsenes Terrain
1 Als gewachsenes Terrain gilt der bei Einreichung des Baugesuches
bestehende Verlauf des Bodens.
Wurde der Boden im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes oder zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet, ist auf
frühere Verhältnisse zurückzugreifen.
§ 47 Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund;
Anhörung und Verfahren
1 Vor der Anbringung von Zeichen und Einrichtungen im Sinne von
Art. 131 des Baugesetzes11), ist den Grundeigentümern unter Ansetzung
einer Frist von mindestens 8 Tagen die Gelegenheit zu geben, zu den
beabsichtigten Vorkehren Stellung zu nehmen und ihre Wünsche und
Anregungen bekanntzugeben.
2 Gehen innert Frist keine Wünsche und Anregungen ein, wird davon
ausgegangen, dass die Grundeigentümer mit Art und Standort der Zeichen und Einrichtungen einverstanden sind.
11) NG 611.01
4.2 Erschliessung
§ 48 Zufahrt; Notzufahrt
1. Begriff
1 Als hinreichende Zufahrt gilt die entsprechend der vorgesehenen Nutzung gestaltete Verbindung von Grundstücken und darauf bestehenden
oder vorgesehenen Bauten und Anlagen mit dem hinreichend ausgebauten Strassennetz der Groberschliessung.
2 Im Baugebiet gilt eine Zufahrt nur als hinreichend, wenn sie mindestens den Notfalleinsatz öffentlicher Dienste (Feuerwehr, Sanität) jederzeit gewährleistet (Notzufahrt).
3 Die Notzufahrt besteht aus einem Zufahrtsweg oder einer tragfähigen
Fahrspur.
§ 49 2. rechtliche Sicherung
1 Jede Zufahrt ist durch den Eintrag einer Dienstbarkeit im Grundbuch
der belasteten und der begünstigten Parzelle sicherzustellen.
2 Solche Dienstbarkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates geändert oder gelöscht werden.

## § 5 {#par_5}

3. Verzicht auf Notzufahrt
1 Auf eine Notzufahrt kann verzichtet werden, wenn der Notfalleinsatz
der öffentlichen Dienste anderweitig gewährleistet ist.
§ 51 4. Anforderungen
1 Zufahrten haben den Anforderungen der Verkehrssicherheit und den
Bedürfnissen der bestehenden und geplanten Nutzung des zu erschliessenden Gebietes zu genügen.
2 Für die Dimensionierung der Zufahrten gelten die Normen des VSS12)
als Richtlinien.
4.3 Abstellplätze für Fahrzeuge
§ 52 Begriff
1 Als Abstellplatz für Fahrzeuge im Sinne der Baugesetzgebung gelten:
1. Parkplätze im Freien;
12) Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Zürich
2. Parkplätze in Garagen.
§ 53 Erstellungspflicht bei bestehenden Bauten
1 Bei Erweiterung von bestehenden Bauten und Anlagen, bei Umbauten
und bei Nutzungsänderungen besteht die Erstellungspflicht für Abstellplätze nur soweit, als im Vergleich zum bisherigen Zustand ein Mehrbedarf entsteht.
§ 54 Zahl der Abstellplätze
1 Es gelten folgende Mindestvorschriften:
1. Einfamilienhaus- und Reiheneinfamilienhaus: ein Abstellplatz je
80 m² Bruttogeschossfläche, mindestens aber 2 Abstellplätze je
Haus; der Garagenvorplatz ist anrechenbar;
2. übrige Wohnbauten, verdichtete Wohnsiedlungen:
a) ein Abstellplatz je 100 m² Bruttogeschossfläche, mindestens aber ein Abstellplatz je Wohnung; die tatsächliche
Bruttogeschossfläche wird immer auf das nächste Hundert
aufgerundet;
b) zusätzlich für Besucher ein Abstellplatz für bis zu zwei
Wohnungen, zwei Abstellplätze für bis zu vier Wohnungen
usw.;
c) Dienstleistungsbetriebe oder Büros in Wohnbauten: die
Zahl der Abstellplätze ist nach Ziffer 4 zu ermitteln;
3. Industrie- und Gewerbebauten:
a) 0.6 Abstellplatz je Arbeitsplatz, mindestens aber ein Abstellplatz je Betrieb;
b) zusätzlich für Besucher 0.15 Abstellplatz je Arbeitsplatz,
mindestens aber 1 Abstellplatz und höchstens 30 Abstellplätze je Betrieb;
c) für die betriebseigenen Fahrzeuge sind zusätzliche Abstellplätze zu erstellen;
d) für Büro- und Verwaltungsabteilungen eines Industrie- oder
Gewerbebetriebes ist die Zahl der Abstellplätze nach Ziffer
4 zu ermitteln;
4. Dienstleistungsbetriebe (einschliesslich Büros):
a) ein Abstellplatz je 50 m² Bruttogeschossfläche, mindestens
aber ein Abstellplatz je Betrieb;
b) zusätzlich für Besucher 20% der sich gemäss Buchstabe a
ergebenden Anzahl, mindestens aber ein Abstellplatz je
Betrieb;
5. Spitäler, Pflegeheime, Altersheime:
a) Spitäler/Pflegeheime:
a)1 ein Abstellplatz je 4.5 Mitarbeiter;
a)2 zusätzlich für Besucher ein Abstellplatz je 4 Betten;
b) Altersheime/Alterssiedlungen: ein Abstellplatz je vier
Wohneinheiten;
6. Gastgewerbebetriebe:
a) ein Abstellplatz für je vier Sitzplätze, drei Betten und je Motelschlafraum;
b) * für Betriebe mit einem grösseren Saal kann die Baubewilligungsbehörde Abweichungen bewilligen;
c) * Betriebe, die abseits von für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen liegen, kann die Baubewilligungsbehörde
von der Erstellungspflicht befreien;
7. * Übrige Bauten und Anlagen: für Schulen, Verkaufsgeschäfte,
Einkaufszentren, Unterhaltungsstätten (Theater, Konzertsaal, Kino, Versammlungslokal usw.), Sportanlagen, Bahnstationen, Kirchen usw. gilt die VSS-Norm als Richtlinie; die Baubewilligungsbehörde kann die Anzahl unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse reduzieren.
2 Bei Nutzungsänderungen gilt § 53.
§ 55 Berechnung
1 Als Bruttogeschossfläche gemäss § 54 gilt die gemäss § 12 und 13
berechnete Fläche, zuzüglich der Flächen in Dach- und Untergeschossen.
§ 56 Abstellplätze ausserhalb des Baugrundstückes
1 Der Bestand und die bestimmungsgemässe Nutzung von Abstellplätzen ausserhalb des Baugrundstückes ist durch den Eintrag zulasten
und zugunsten der beteiligten Grundstücke im Grundbuch sicherzustellen.
2 Die Baubewilligungsbehörde veranlasst auf Kosten des berechtigten
Grundeigentümers den Eintrag. *
3 Die Änderung oder Löschung eines solchen Eintrages bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
§ 57 Gestaltung der Abstellplätze
1 Abstellplätze sind verkehrsgerecht anzulegen. Die VSS-Normen gelten
als Richtlinien.
2 Die Baubewilligungsbehörde kann im Einzelfall Auflagen und Bedingungen festlegen. *
4.4 Abstände
§ 58 Grenzabstand
1. Begriff
1 Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und dem Mehrlängenzuschlag zusammen.
§ 59 2. Messweise
1 Der Grundabstand ist rechtwinklig zu den Fassaden und radial über
die Gebäudeecken gemessen.
Ergeben sich zwei verschiedene Grundabstände, ist der kleinere über
die Gebäudeecken radial herumzuschlagen (Skizzen im Anhang 3).
2 Der Mehrlängenzuschlag ist nach der Festsetzung des Grundabstandes hinzuzufügen (Skizze im Anhang 4).
3 Die Länge der zurückversetzten Fassadenteile ist bei der Berechnung
des Mehrlängenzuschlages um das Mass der Zurückversetzung von der
Gesamtlänge in Abzug zu bringen (Skizze im Anhang 5).

## § 6 {#par_6}

Vorspringende Gebäudeteile
1 Folgende, über die Fassade vorspringende Gebäudeteile sind nicht zu
berücksichtigen bei der Messung von Abständen beziehungsweise gegenüber Baulinien:
1. Dachvorsprünge und Vordächer entlang der ganzen Fassadenabwicklung;
2. Balkone, Erker, Treppen usw. im Ausmasse von höchstens 40%
der parallel zur Grundstücksgrenze verlaufenden Fassadenlänge;
3. Balkone, Erker, Treppen usw., die mindestens 3 m über dem
Strassenniveau liegen, entlang der gesamten, parallel zu einer
Strasse beziehungsweise Baulinie verlaufenden Fassade. Stützelemente dürfen bis zum Strassenniveau heruntergezogen werden (Skizze im Anhang 8).
4.5 Vollgeschosse
§ 61 Berechnung der Anzahl
1. Untergeschoss
1 Bei der Ausmittlung der Aussenflächenabwicklung eines Gebäudes ist
1.50 m unter der Oberkante des Erdgeschossbodens eine horizontale
Linie festzulegen. Das Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn mehr
als zwei Drittel des entlang dieser theoretischen Linie gemessenen Gebäudeumfanges überhalb des gewachsenen oder tiefer gelegten Terrains liegt (Skizze im Anhang 16).
§ 62 2. nutzbare Fläche von Dach- und Attikageschossen;
nicht anrechenbare Bauteile
1 Bei der Ermittlung der nutzbaren Fläche eines Dach- oder Attikageschosses sind nicht anzurechnen:
1. Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Kehrichtbehälter und dergleichen;
2. offene Dachterrassen.
4.6 Sicherheit
§ 63 Grundsatz; Auflagen und Bedingungen
1 Bauten und Anlagen sowie technische Einrichtungen sind entsprechend den allgemeinen Regeln der Baukunde und der Technik zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben.
2 Für die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb gelten die Schweizer
Normen (SN) als Richtlinien.
3 Die Baubewilligungsbehörde kann zur Gewährleistung der Sicherheit
Auflagen und Bedingungen verfügen. *
§ 64 Benützungs- und Betriebsverbot
1 Der Gemeinderat kann den Betrieb und die Benützung von Bauten,
Anlagen und technischen Einrichtungen untersagen, wenn die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
2 Die Beschwerde gegen diesen Entscheid hat keine aufschiebende
Wirkung.
4.7 Schutz der Gesundheit
§ 65 Nebenräume
1 Nebenräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen sowie für Vorräte und Hausrat sind im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Baugesetz13) genügend,
wenn sie je Wohnung eine Grundfläche von insgesamt 8 m² aufweisen.
2 Für Wohnungen bis zu zwei Zimmern kann diese Grundfläche auf 5 m²
reduziert werden.
§ 66 Mehrfamilienhäuser gemäss Art. 174
1 Aneinandergebaute Einfamilienhäuser, sowie Bauten, deren Wohnungen nicht an einem gemeinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnungen liegen, sondern über einen direkten Zugang ins Freie verfügen (Terrassenhäuser usw.) gelten nicht als Mehrfamilienhäuser im Sinne von
Art. 174 Baugesetz14).
§ 67 Schallschutz; anwendbares Recht
1 Die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung15) gelten als Mindestvorschriften und es gilt die SIA-Norm Nr. 181 über den Schallschutz im
Hochbau.
4.8 Behindertengerechtes Bauen
§ 68 Behindertengerechtes Bauen
1. allgemein; anwendbare Bestimmungen
1 Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse
der Körper-, Seh- und Hörbehinderten zu berücksichtigen.
2 Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und die Benützbarkeit für
Bewohner, Besucher und Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Für Bauten und Anlagen im Sinne von § 69–71 gelten die Bestimmungen der Schweizer Norm 521.500 als Richtlinie.
13) NG 611.01
14) NG 611.01
15) SR 814.01
§ 69 2. Begriffe
a) öffentliche Bauten und Anlagen
1 Als Bauten im Sinne von Art. 177 Absatz 1 und 2 Baugesetz16) gelten
insbesondere Verwaltungsgebäude, Gemeinde- und Kirchenzentren,
Schulhäuser, Kirchen, Theater, Kinos, Spitäler und Heime, Mehrzweckgebäude, Geschäftshäuser, Bürogebäude, Einkaufszentren, Läden,
Gastgewerbebetriebe, Freizeitanlagen, öffentliche Parkierungsanlagen,
öffentliche Abortanlagen usw.

## § 7 {#par_7}

b) Wohnüberbauung
1 Als Wohnüberbauungen im Sinne von Art. 177 Absatz 3 Baugesetz17)
gelten einzelne Mehrfamilienhäuser mit fünfzehn und mehr Wohnungen
sowie Gesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern.
§ 71 c) grössere industrielle und gewerbliche Bauten und
Anlagen
1 Als grössere industrielle und gewerbliche Bauten im Sinne von
Art. 177 Abs. 3 Baugesetz18) gelten insbesondere Fabrik-, Gewerbe- und
Lagergebäude, Werkstätten und dergleichen mit einer Belegschaft von
mehr als 30 Personen.
§ 72 3. Anforderungen
1 Bauten und Anlagen gemäss Art. 177 Baugesetz19) beziehungsweise
§ 69–71 sind, soweit dadurch nicht unverhältnismässige Kosten, oder
andere erhebliche Nachteile erwachsen, so zu gestalten, dass sie für
Behinderte und Gebrechliche benutzbar sind.
2 Bei Wohnbauten im Sinne von § 70 sind der Zugang, das Erdgeschoss, der Lift und die mit Lift erschlossenen Geschosse so auszuführen, dass sie für Besuche durch Behinderte geeignet sind. Ferner müssen sie so angepasst werden können, dass sie bei Bedarf für Behinderte dauernd benutzbar sind.
16) NG 611.01
17) NG 611.01
18) NG 611.01
19) NG 611.01
§ 73 4. Bonus
1 Sind die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise gemäss
Gesetz und Verordnung erfüllt, gelten für den Bauziffern-Bonus bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten folgende
Höchstwerte:
1. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr:
a) 2 m² je WC;
b) 5 m² je Geschoss für den Lift;
2. Mehrfamilienhäuser:
a) 5 m² je behindertengerecht gebaute Wohnung;
b) 5 m² je Geschoss für den Lift.
2 Besteht eine Baumassenziffer, ist der Bonus in Kubikmetern festzusetzen (Fläche gemäss Absatz 1 x 2.60).
5 Baubewilligung und Baukontrolle
§ 74–86 * …
6 Gebühren, Auslagen und Parteientschädigung
§ 87–92 * …
7 Strafen
§ 93–94 * …
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 95 Übergangsbestimmungen
1. Zonenpläne
1 Die Zoneneinteilungen sowie die Zonenumschreibungen der bisherigen Nutzungsplanungen bleiben bis nach dem Inkrafttreten der nach
der neuen Gesetzgebung überarbeiteten Zonenpläne in Kraft.
§ 96 2. Gestaltungspläne
a) Überprüfung
1 Der Gemeinderat hat sämtliche vor dem 1. Juli 1990 erlassenen Gestaltungspläne, die noch nicht dem Baugesetz20) in der Fassung gemäss
Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1988 angepasst wurden, zu
überprüfen und zu entscheiden, ob der Gestaltungsplan:
1. aufgehoben wird;
2. in Kraft bleibt, wobei gleichzeitig ein Korrekturfaktor gemäss § 98
festzulegen ist.
§ 97 b) Verfahren
1 Für das Verfahren gelten die Art. 99–101 des Baugesetzes21).
2 Die Entscheide des Gemeinderates gemäss § 99 sind bis spätestens
31.12.1996 im Sinne von Art. 99 des Baugesetzes22) aufzulegen.
3 Solange der Entscheid nicht rechtskräftig ist, dürfen im betreffenden
Gestaltungsplangebiet keine Baubewilligungen erteilt werden; vorbehalten bleiben Baubewilligugnen für kleinere Bauvorhaben, welche weder
öffentliche noch private Interessen verletzen.
§ 98 c) Inhalt
1 Bleibt der Gestaltungsplan in Kraft, gelten die Bestimmungen der neuen Baugesetzgebung23), soweit der Gestaltungsplan keine Vorschriften
enthält. Für die Berechnung der Ausnützung nach den Bestimmungen
der neuen Baugesetzgebung24) hat der Gemeinderat einen Korrrekturfaktor festzulegen (Berechnung: anrechenbare Grundstückfläche mal
Ausnützungsziffer mal Korrekturfaktor).
§ 99 d) Vorbehalt
1 Das Recht der Grundeigentümer und des Gemeinderates, den Gestaltungsplan im ordentlichen Verfahren abzuändern, bleibt vorbehalten.
20) NG 611.01
21) NG 611.01
22) NG 611.01
23) NG 611
24) NG 611
§ 100 3. einzelne Bauobjekte ohne Bindung an einen Gestaltungsplan
1 Einzelne Bauobjekte, die nicht an einen rechtsgültigen Gestaltungsplan gebunden sind, müssen nach den Bestimmungen der neuen Baugesetzgebung verwirklicht werden.
§ 101 Rechtskraft
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes25) auf den 1. Oktober 1996 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung vom 19. April 1990 zum
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung), mit Ausnahme der Paragraphen 152–18126) dieser Verordnung.
25) NG 151.1 (heute aufgehoben)
26) Aufgehoben durch die Energieverordnung vom 23. Oktober 1996, NG 641.11
A1 Anhang 1: Gebäudelänge / Messweise
§ A1-1
1 § 28 Bauverordnung:
A2 Anhang 2: Lukarnen, Gauben, Dacheinschnitte
§ A2-1
1 Art. 36 Abs. 2 Baugesetz, § 30 Bauverordnung:
A3 Anhang 3: Grenzabstand
§ A3-1
1 Art. 145 Baugesetz, § 59 Bauverordnung:
A4 Anhang 4: Grenzabstand: Mehrlängenzuschlag
§ A4-1
1 Art. 145 Baugesetz, § 59 Bauverordnung:
A5 Anhang 5: Grenzabstand: Mehrlängenzuschlag
§ A5-1
1 Art. 145 Abs. 3 Baugesetz, § 59 Bauverordnung
A6 Anhang 6: Grenzabstand
§ A6-1
1 Art. 145 Abs. 3 Baugesetz:
A7 Anhang 7: Grenzabstand / Mehrlängenzuschlag
§ A7-1
1 Art. 145 Abs. 3 Baugesetz:
A8 Anhang 8: Grenzabstand und über die Fassade vorspringende
Gebäudeteile
§ A8-1
1 Art. 144 Baugesetz:
A9 Anhang 9: Gebäudehöhe / Fassadenhöhe / Messweise
§ A9-1
1 Art. 145 Abs. 2 Baugesetz, § 29 Bauverordnung:
A10 Anhang 10: Fassadenhöhe
§ A10-1
1 Art. 145 Abs. 2 Baugesetz, § 29 Bauverordnung:
A11 Anhang 11: Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Pultdach
§ A11-1
A12 Anhang 12:
§ A12-1
A13 Anhang 13: Gebäudehöhe / Fassadenhöhe bei Gebäuden mit
Flachdach
§ A13-1
1 § 29 Bauverordnung:
A14 Anhang 14: Terrainveränderung in Grenznähe
§ A14-1
1 Art. 148 Abs. 2 Baugesetz:
A15 Anhang 15: Vollgeschoss
§ A15-1
1 Art. 162 Abs. 2 Baugesetz:
A16 Anhang 16: Geschossigkeit: Art. 162 Abs. 1 Baugesetz, § 61
Bauverordnung
§ A16-1
1 Art. 162 Abs. 1 Baugesetz, § 61 Bauverordnung:
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.07.1996 01.10.1996 Erlass Erstfassung A 1996, 1395, 1930
25.11.2014 01.01.2015 § 1 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 2 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 3 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 4 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 5 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 6 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 8 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 9 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 39 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 40 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 44 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 74 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 75 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 76 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 77 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 78 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 79 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 80 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 81 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 82 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 83 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 84 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 85 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 86 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 87 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 88 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 89 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 90 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 91 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 92 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 93 aufgehoben A 2014, 2228
25.11.2014 01.01.2015 § 94 aufgehoben A 2014, 2228
23.10.2024 01.01.2026 § 37 Abs. 1 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 § 54 Abs. 1, 6., b) geändert 2025-052
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.10.2024 01.01.2026 § 54 Abs. 1, 6., c) geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 § 54 Abs. 1, 7. geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 § 56 Abs. 2 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 § 57 Abs. 2 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 § 63 Abs. 3 geändert 2025-052
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.07.1996 01.10.1996 Erstfassung A 1996, 1395, 1930
§ 1 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 2 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 3 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 4 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 5 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 6 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 8 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 9 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 37 Abs. 1 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 39 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 40 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 44 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 54 Abs. 1, 6., b) 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 54 Abs. 1, 6., c) 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 54 Abs. 1, 7. 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 56 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 57 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 63 Abs. 3 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
§ 74 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 75 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 76 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 77 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 78 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 79 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 80 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 81 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 82 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 83 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 84 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 85 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 86 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 87 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 88 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 89 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 90 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 91 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 92 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 93 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
§ 94 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2228
