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title: "Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft"
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# Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

## § 1 {#par_1}

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und die sachliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Basel-Stadt; spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Überdies regelt dieses Gesetz die Organisation der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt und die Aufsicht über diese.
1.2. Gerichtskreis

## § 2 {#par_2}

1 Der Kanton Basel-Stadt bildet einen einzigen Gerichtskreis.
1.3. Amts- und Verfahrenssprache

## § 3 {#par_3}

1 Amts- und Verfahrenssprache ist Deutsch.
2 Die Gerichte verwenden eine für alle Parteien verständliche Sprache, insbesondere werden die besonderen Bedürfnisse von Personen mit einer Sinnesbeeinträchtigung sowie Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen berücksichtigt. Soweit die schriftliche Eröffnung eines Urteils vorgesehen ist, können
die Parteien mit Behinderungen bei Bedarf eine kurze mündliche Erklärung beantragen. *
1.4. Publikationen

## § 4 {#par_4}

1 Gesetzlich vorgesehene Publikationen erfolgen im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt.
2 Aus wichtigen Gründen kann zusätzlich eine andere geeignete Form der Publikation angeordnet werden.
1) SG 111.100.
1.5. Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen
1.5.1. Gerichte

## § 5 {#par_5}

1 Für die Rechtsprechung im Kanton bestehen folgende Gerichte:
1. Das Zivilgericht und das diesem zugeordnete Arbeitsgericht als erstinstanzliches Gericht
in Zivilsachen;
2. das Strafgericht und das diesem zugeordnete Zwangsmassnahmengericht als erstinstanzliches Gericht in Strafsachen;
3. das Jugendgericht als erstinstanzliches Gericht in Jugendstrafsachen;
4. das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen als oberes kantonales Gericht;
5. das Sozialversicherungsgericht als einziges und oberes kantonales Gericht in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten sowie in Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen
zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(KVG) vom 18. März 1994;
6. das Appellationsgericht und die diesem zugeordnete kantonale richterliche Behörde nach
dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 17. März
2010 als einziges und oberes kantonales Gericht in verfassungsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und in gesetzlich vorgesehenen zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie als
Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen;
7. die Schlichtungsbehörden gemäss § 6 in Fällen, in denen sie gemäss Gesetz gerichtliche
Aufgaben haben.
1.5.2. Schlichtungsbehörden

## § 6 {#par_6}

1 Es bestehen die Schlichtungsbehörden des Zivilgerichts, des Appellationsgerichts und als paritätische
Schlichtungsbehörden (Art. 200, 201 Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008 2)) die
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten sowie die Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen; für die paritätischen Schlichtungsbehörden gelten die Vorschriften des Gesetzes
über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz) vom 8. Februar 1995 3) sowie des Kantonalen Gleichstellungsgesetzes zu Geschlecht und sexueller Orientierung
(Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG) vom 10. Januar 2024 4). *
2 Als Schlichtungsbehörden des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts amten die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie die dafür vom jeweiligen Gericht gewählten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des entsprechenden Gerichts.
3 Das betreffende Gericht wählt die notwendige Zahl von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wählbar ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt und den
Wohnsitz in der Schweiz wählt.
4 Jedes Gericht erlässt ein Reglement für seine Schlichtungsbehörde.
5 Diese Reglemente sehen insbesondere vor, dass die Parteien auf die Möglichkeit der Mediation durch
darin ausgebildete Fachpersonen hingewiesen werden.
2) SR 272
3) SG 215.400
4) SG 140.100
1.5.3. Justizverwaltung
1.5.3.1. Im Allgemeinen

## § 7 {#par_7}

1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.
2 Sie wird wahrgenommen durch:
1. die Gesamtgerichte, die Präsidienkonferenzen, die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Zivilgerichts und des Strafgerichts sowie die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts
für fürsorgerische Unterbringungen und des Jugendgerichts;
2. den Gerichtsrat.
1.5.3.2. Zusammensetzung des Gerichtsrats

## § 8 {#par_8}

1 Der Gerichtsrat ist das gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgan.
2 Der Gerichtsrat setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsi -
denten des Appellationsgerichts, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Vorsitzenden Prä -
sidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts, den Vorsitzenden Präsidentinnen
oder Vorsitzenden Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts, des Zivilgerichts und des Strafgerichts. Die Vertretung des Strafgerichts nimmt auch die Interessen des Jugendgerichts und die Vertre -
tung des Appellationsgerichts jene des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen wahr.
3 Den Vorsitz führt die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Appellationsgerichts oder deren bzw. dessen Stellvertretung.
4 Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts und die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts führen das Sekretariat des Gerichtsrats, unterstützen diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und nehmen in der Regel an den Sitzungen des Gerichtsrats mit beratender Stimme teil. Der Gerichtsrat kann zu seinen Sitzungen weitere
Gerichtspersonen mit beratender Stimme beiziehen.
1.5.3.3. Aufgaben des Gerichtsrats

## § 9 {#par_9}

1 Der Gerichtsrat vertritt die Gerichte im Rahmen seiner Kompetenzen gegenüber dem Grossen Rat
und dem Regierungsrat.
2 Der Gerichtsrat hat folgende Aufgaben:
1. Er erstellt das Budget und die Rechnung für die Ausgaben der Gerichte und leitet diese
dem Regierungsrat weiter, der sie unverändert in das kantonale Budget bzw. in den kantonalen Jahresbericht übernimmt, und nimmt gegenüber dem Grossen Rat dazu Stellung.
2. Er stellt die ihm von den Gerichten eingereichten Jahresberichte zuhanden des Grossen
Rates zusammen und berichtet gleichzeitig über seine eigene Tätigkeit.
3. Er ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die strategischen Leitlinien in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Informatikmanagement und, soweit
diesbezüglich eine einheitliche Regelung an den Gerichten erforderlich ist, Personalwesen. Er erlässt die dafür notwendigen Reglemente.
4. Er entscheidet über die Einreihung der Stellen sowie ad personam-Einreihungen der Gerichte.
5. Er erlässt ein Reglement über die Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen sowie Sachverständigen.
6. Er erlässt ein Reglement über das Dolmetscherwesen.
7. Er ist zuständig für den Erlass der weiteren ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente.
8. Er stellt den allgemeinen Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat sicher.
9. Er erfüllt die weiteren, ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben.
1.5.3.4. Aufgaben der Gerichte

## § 10 {#par_10}

1 Die Gerichte regeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der strategischen Leitlinien des
Gerichtsrats ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des weiteren Personals in Reglementen.
1.5.3.5. Infrastruktur

## § 11 {#par_11}

1 Der Regierungsrat ist in Absprache mit dem Gerichtsrat für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung
und den Unterhalt der von den Gerichten benötigten Grundstücke und Gebäude verantwortlich.
2 Der Regierungsrat erbringt in Absprache mit dem Gerichtsrat zudem Dienstleistungen im Informatik-
und Kommunikationsbereich.
3 Der Gerichtsrat meldet den Bedarf der Gerichte, nachdem er diese angehört hat, frühzeitig beim Regierungsrat an oder beschliesst selbst. Der Regierungsrat berücksichtigt die Bedürfnisse der Gerichte
angemessen.
1.5.4. Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien und Staatsanwaltschaft

## § 12 {#par_12}

1 Als Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten
stimmberechtigt ist und an einer schweizerischen Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Mas -
ter of Law einschliesslich eines Bachelor of Law erworben hat.
2 Als Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft ist wählbar, wer an einer schweizerischen
Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Master of Law einschliesslich eines Bachelor of Law
erworben hat, das Schweizer Bürgerrecht besitzt und den Wohnsitz in der Schweiz hat. Als Staatsanwältin oder Staatsanwalt und als Jugendanwältin oder Jugendanwalt kann angestellt werden, wer die
Wählbarkeitsvoraussetzungen für Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft erfüllt.
3 Wer statt an einer schweizerischen Universität an einer ausländischen Universität einen Master of
Law erworben hat und zudem über ein kantonales Anwaltspatent verfügt, ist ebenfalls wählbar.
1.5.5. Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter
1.5.5.1. Im Allgemeinen

## § 13 {#par_13}

1 Als Richterin oder Richter ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
2 Inhaberinnen und Inhaber einer Professur an der Juristischen Fakultät der Universität Basel mit
Wohnsitz im Kanton sind als Richterinnen oder Richter wählbar, auch wenn sie das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen.
1.5.5.2. Arbeitsgericht

## § 14 {#par_14}

1 In das Arbeitsgericht als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber wählbar sind die Geschäftsinhaberinnen und
Geschäftsinhaber, die Prokuristinnen und Prokuristen, bei Gesellschaften die unbeschränkt haftenden
Teilhaberinnen und Teilhaber sowie bei juristischen Personen die laut dem Handelsregister zu deren
Vertretung ermächtigten Personen. Von der Leitung des Geschäfts können Personen als Arbeitgeberin
oder Arbeitgeber bezeichnet werden, die Vollmacht zur Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhalten haben.
2 In das Arbeitsgericht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wählbar sind die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter eines Gewerbe-, Handels- oder Fabrikationsgeschäfts, die nicht Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Sinn von Abs. 1 sind.
3 Personen, die in einem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Rechts stehen, sind nicht wählbar.
1.5.5.3. Jugendgericht

## § 15 {#par_15}

1 In das Jugendgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Jurisprudenz, Pädagogik, Sozialarbeit, Medizin, Psychologie oder eine andere für das
Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt.
1.5.5.4. Sozialversicherungsgericht

## § 16 {#par_16}

1 In das Sozialversicherungsgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Jurisprudenz, Medizin, Pflegewissenschaften, Sozialarbeit oder eine andere für das Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt.
1.5.5.5. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen

## § 17 {#par_17}

1 In das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über eine abgeschlossene fachärztliche Ausbildung für Psychiatrie oder Psychotherapie, über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Jurisprudenz, Psychologie, Sozialarbeit oder eine andere für das
Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt.
2 Personen mit abgeschlossener fachärztlicher Ausbildung für Psychiatrie oder Psychotherapie sind als
Richterinnen oder Richter auch ohne Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten wählbar, sofern sie in der Schweiz praktizieren.
1.5.5.6 Appellationsgericht

## § 18 {#par_18}

1 In das Appellationsgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht.
1.5.6. Ausscheiden von Gesetzes wegen

## § 19 {#par_19}

1 Als Präsidentin, Präsident, Richterin oder Richter scheidet von Gesetzes wegen aus, wer ausserhalb
des Kantons Wohnsitz nimmt; vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die fachärztlichen Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen und für Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss dem Gesetz über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.
2 Als Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft, als Staatsanwältin oder Staatsanwalt und
als Jugendanwältin oder Jugendanwalt scheidet von Gesetzes wegen aus, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
3 Wer als Arbeitsrichterin oder Arbeitsrichter von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zur Arbeit -
nehmerin oder zum Arbeitnehmer wird oder umgekehrt oder wer ein Arbeitsverhältnis des öffentli -
chen Rechts eingeht, scheidet von Gesetzes wegen als Richterin oder Richter aus; ein Wechsel der
Berufstätigkeit oder deren Aufgabe bleiben ohne Einfluss.
1.5.7. Wahlen
1.5.7.1. Wahlgremien, Amtsdauer

## § 20 {#par_20}

1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten werden in einem Wahlkreis nach den Vorschriften des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 21. April 1994 vom Volk
gewählt.
2 Die Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts, des Jugendgerichts und des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Regierungsrat gewählt.
3 Die übrigen Richterinnen und Richter wählt der Grosse Rat. Die Wahl wird von der Wahlvorbereitungskommission des Grossen Rates vorbereitet.
4 Die Amtsdauer der Gewählten beträgt sechs Jahre.
5 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.

## § 21 {#par_21}

1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft werden vom Grossen Rat auf eine Amts -
dauer von sechs Jahren gewählt. Erreicht ein Mitglied der Geschäftsleitung während der Amtsdauer
die Altersgrenze, so gilt die Wahl ohne gegenteiligen Beschluss nur bis zum Ende des der Erreichung
der Altersgrenze nachfolgenden Monats. Die Wahl wird von der Wahlvorbereitungskommission des
Grossen Rates vorbereitet. Soweit möglich soll auf eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter Rücksicht genommen werden.
2 Die übrigen Stellen werden von der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft besetzt. Die Beschlüsse
der Geschäftsleitung über die Anstellung unterliegen der Genehmigung des zuständigen Departements.

## § 22 {#par_22}

1 Bei der Wahl als Richterin oder Richter sind soweit möglich folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. eine angemessene Vertretung von Juristinnen und Juristen;
2. die fachliche Eignung sowie die zeitliche Verfügbarkeit;
3. eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter.
1.5.7.2. Arbeitsgericht

## § 23 {#par_23}

Bildung von Berufsgruppen
1 Der Regierungsrat bildet Berufsgruppen nach verwandten Berufen und bestimmt die Zahl der Richterinnen und Richter pro Gruppe.
2 Dabei werden jeweils gleich viele Arbeitgeber- wie Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter für eine Gruppe bestimmt.

## § 24 {#par_24}

Einleitung der Gesamterneuerungswahlen
1 Der Regierungsrat gibt den Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen mindestens vier Monate
vorher bekannt.
2 Gleichzeitig lässt er die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Zahl der Richterinnen und Richter pro
Gruppe publizieren.

## § 25 {#par_25}

Wahlvorschläge, Nachfrist
1 Vorschläge zur Wahl von Richterinnen und Richtern in das Arbeitsgericht können von Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerorganisationen zuhanden des Regierungsrates schriftlich beim zuständigen Departement auf den vom Regierungsrat festgesetzten Termin eingereicht werden.
2 Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind geordnet nach Gruppen aufzuführen, wobei keine Person mehr als einer Gruppe angehören darf. Das zuständige Departement prüft die Wählbarkeitsvoraussetzungen und erstattet dem Regierungsrat umgehend Bericht.
3 Sind weniger wählbare Personen vorgeschlagen worden als erforderlich, so setzt der Regierungsrat
eine Frist von vier Wochen zur Nachreichung von Vorschlägen und publiziert diese Nachfrist.

## § 26 {#par_26}

Wahl
1 Der Regierungsrat wählt jeweils gleich viele Arbeitgeber- wie Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in eine Gruppe.
2 Sind mehr Vorschläge eingegangen als Stellen zu besetzen sind, so wählt der Regierungsrat die Richterinnen und Richter. Dabei berücksichtigt er namentlich die fachlichen Qualifikationen der vorge -
schlagenen Personen sowie die Mitgliederstärke der Berufsorganisationen, die die Vorschläge eingereicht haben.
3 Sind gleich viele Vorschläge eingegangen als Stellen zu besetzen sind, so erklärt der Regierungsrat
die vorgeschlagenen Personen als gewählt.
4 Liegen zu wenig Vorschläge vor, so ergänzt der Regierungsrat unter Wahrung der paritätischen Zusammensetzung die offenen Stellen nach eigener Erkenntnis und berücksichtigt bei seiner Wahl nach
Möglichkeit die beruflichen Voraussetzungen.
5 Die Namen der gewählten Richterinnen und Richter werden nach Gruppen geordnet und unter Bezeichnung der Zugehörigkeit zu Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber publiziert.
1.5.7.3. Jugendgericht

## § 27 {#par_27}

1 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Jugendgerichts ist auf eine angemessene Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtung der Richterinnen und Richter zu achten; zwei Mitglieder müssen
die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllen.
2 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Jugendgerichts steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts gemeinsam mit den beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ein Vor -
schlagsrecht zu.
1.5.7.4. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen

## § 28 {#par_28}

1 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen ist auf
eine angemessene Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtung der Richterinnen und Richter zu achten; die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten müssen die fachli -
chen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtpräsidien erfüllen.
2 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen steht der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen gemeinsam mit den
Stellvertreterinnen und Stellvertretern ein Vorschlagsrecht zu.
1.5.7.5. Zuwahlen, Ernennung von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten

## § 29 {#par_29}

1 Ist eine Präsidentin oder ein Präsident aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht in
der Lage, das Amt auszuüben oder besteht wegen aussergewöhnlich grosser Geschäftslast Bedarf, so
kann der Grosse Rat auf Antrag des Gerichtsrats für bestimmte Zeit eine Präsidentin oder einen Präsidenten wählen, die oder der die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.
2 Bei Bedarf kann die in diesem Gesetz vorgesehene Zahl von Richterinnen und Richtern auf Antrag
des Gerichtsrats von der Wahlbehörde dauernd oder vorübergehend durch Zuwahl erhöht werden.
3 Der Regierungsrat kann für besondere Aufgaben ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder ausserordentliche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ernennen. Sie müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 12 Abs. 2 erfüllen.
1.5.7.6. Ersatzwahlen

## § 30 {#par_30}

1 Scheidet ein Gerichtsmitglied oder ein Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so findet eine Ersatzwahl für den Rest seiner Amtsdauer statt.
2 Ersatzwahlen für Präsidentinnen oder Präsidenten haben ohne Verzug zu erfolgen.
3 Ist der Grosse Rat oder der Regierungsrat Wahlbehörde, so ist in einer folgenden Grossratssitzung
oder Regierungsratssitzung die Ersatzwahl vorzunehmen.

## § 31 {#par_31}

1 Beim Arbeitsgericht finden Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer statt, wenn sämtliche Arbeitgebervertreterinnen und -vertreter oder Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter einer Berufsgruppe
ausgeschieden sind oder wenn das Appellationsgericht dies beantragt.
2 Die Vorschriften des Verfahrens für die Gesamterneuerungswahlen gelten sinngemäss.
1.5.8. Spruchkörper

## § 32 {#par_32}

1 Die Gerichte entscheiden als Einzelgerichte, als Dreiergerichte oder als Kammern in Fünferbesetzung
nach Massgabe dieses Gesetzes.
2 Eine Präsidentin oder ein Präsident hat den Vorsitz inne.
3 Ist eine Kammer zuständig, so wirken zwei Präsidien oder eine Präsidentin oder ein Präsident und ei -
ne Richterin oder ein Richter mit, die oder der die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Ge -
richtspräsidien erfüllt. Das gilt auch für das Dreiergericht des Zivilgerichts.
4 Die Gerichte organisieren die Spruchkörper im Übrigen nach Bedarf; Einzelheiten regeln die Regle -
mente der Gerichte.
5 Besondere gesetzliche Vorschriften über die Zusammensetzung des Spruchkörpers bleiben vorbehalten.
1.5.9. Entscheidfähigkeit

## § 33 {#par_33}

1 Ein Spruchkörper ist entscheidfähig, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes besetzt ist.
2 Stimmenthaltung ist unzulässig.
3 Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Regelung ist eine Kammer beschlussfähig, wenn
mindestens vier Gerichtsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
4 In Angelegenheiten, auf die die ZPO Anwendung findet, steht es den Parteien frei, anstelle der Kammer das Dreiergericht, die Einzelrichterin oder den Einzelrichter oder anstelle des Dreiergerichts die
Einzelrichterin oder den Einzelrichter als zuständig zu vereinbaren.
1.5.10. Gerichtsgremien
1.5.10.1. Gesamtgericht

## § 34 {#par_34}

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des betreffenden Gerichts
bilden das jeweilige Gesamtgericht.
2 Das Gesamtgericht hat folgende Aufgaben:
1. Es erlässt Reglemente;
2. es genehmigt und verabschiedet Jahresberichte und Jahresrechnungen;
3. es wählt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten und deren Stellvertretung;
4. es erfüllt die weiteren, ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben.
3 Beschlüsse des Gesamtgerichts erfolgen nach Anordnung der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten entweder in Plenarsitzungen oder auf dem Zirkularweg.
4 Zu Plenarsitzungen des Gerichts lädt die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident alle
Mitglieder des Gerichts mindestens 10 Tage vorher auf schriftlichem Weg ein.
5 Jedes Gerichtsmitglied verfügt über eine Stimme; die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende
Präsident bzw. bei Verhinderung die Stellvertretung gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
1.5.10.2. Präsidienkonferenz

## § 35 {#par_35}

1 Die jeweilige Präsidienkonferenz ist das oberste geschäftsleitende Gremium des betreffenden Gerichts und für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem anderen Gremi -
um oder einer anderen Gerichtsperson übertragen sind. Sie fördert insbesondere die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung.
2 Der Präsidienkonferenz gehören alle Vollzeit- und Teilzeitpräsidien mit gleichem Stimmrecht an; sie
wird von der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsidenten geleitet.
3 Die Präsidienkonferenz kann Aufgaben vorübergehend oder auf unbeschränkte Zeit delegieren. Die
Einzelheiten regelt das Reglement.
1.5.10.3. Vorsitzende Präsidentin, Vorsitzender Präsident

## § 36 {#par_36}

1 Das Zivilgericht, das Strafgericht, das Sozialversicherungsgericht und das Appellationsgericht wählen auf Vorschlag der Präsidienkonferenz durch Beschluss des betreffenden Gesamtgerichts die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten sowie die Stellvertretung; Einzelheiten regelt
das Reglement.
2 Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident leitet die Sitzungen des Gesamtgerichts
sowie der Präsidienkonferenz und übt im Rahmen des Gesetzes und der Reglemente die Aufsicht aus
und vertritt das Gericht nach aussen.
3 Bei Verhinderung übt die Stellvertretung die Funktion der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten aus.
1.5.11. Pensen
1.5.11.1. Teilzeitpräsidien und Teilzeitpensen

## § 37 {#par_37}

1 Teilzeitpräsidien unter 50 Stellenprozent sind ausgeschlossen; vorbehalten bleibt das Pensum der Jugendgerichtspräsidentin oder des Jugendgerichtspräsidenten.
2 Wahlgremien und Anstellungsbehörden fördern die Teilzeitbeschäftigung bei den Gerichten und der
Staatsanwaltschaft.
1.5.11.2. Übernahme von Pensen

## § 38 {#par_38}

1 Wer ein Teilzeitpräsidium innehat, darf einen Teil des Pensums eines Vollzeit- oder Teilzeitpräsidiums mit Einverständnis der betreffenden Präsidentin oder des betreffenden Präsidenten und mit Zustimmung der Präsidienkonferenz für die betreffende Amtsdauer übernehmen.
2 Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft.
Für die Erteilung des Einverständnisses ist die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft und bei Betroffenheit der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes der Regierungsrat zuständig.
1.5.11.3. Übertragung von Präsidienfunktionen

## § 39 {#par_39}

1 Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten kann bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Be -
schluss der betreffenden Präsidienkonferenz für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des
betreffenden Gerichts, die oder der die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsiden
erfüllt, übertragen werden.
1.5.12. Funktionelle Zuständigkeiten
1.5.12.1. Im Allgemeinen

## § 40 {#par_40}

1 Sieht das Gesetz keine andere Vorschrift über die Zusammensetzung des Gerichts der betreffenden
Instanz vor, so entscheidet eine Präsidentin oder ein Präsident als Einzelrichterin oder Einzelrichter.
1.5.12.2. Vorsorgliche Massnahmen

## § 41 {#par_41}

1 Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache und bis zur
Einreichung der Klage sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen
Gerichts.
2 Im Übrigen werden vorsorgliche Massnahmen von der Verfahrensleiterin oder vom Verfahrensleiter
erlassen, abgeändert oder aufgehoben.
1.5.12.3. Prozessleitende Verfügungen

## § 42 {#par_42}

1 Die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen.
2 Mit dem Erlass von einzelnen prozessleitenden Verfügungen kann eine Gerichtsschreiberin oder ein
Gerichtsschreiber beauftragt werden.
1.5.12.4. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Mediation

## § 43 {#par_43}

1 Über Gesuche betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Mediation entscheidet die
Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter; beim Endentscheid kann auch der entsprechende Spruchkörper darüber entscheiden.
2 Im Schlichtungsverfahren entscheidet die Schlichterin oder der Schlichter, bei paritätischen Schlichtungsbehörden die oder der Vorsitzende.
3 Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zu -
ständig.
1.5.12.5. Säumnisfolgen, Wiederherstellung

## § 44 {#par_44}

1 Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrenslei -
terin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Vorbehalten bleiben
abweichende bundesrechtliche Vorschriften.
2 Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung.
1.5.12.6. Abschreibung des Verfahrens

## § 45 {#par_45}

1 Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.
2 Die gleiche Zuständigkeit gilt für allfällige gerichtliche Genehmigungen.
1.5.13. Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber
1.5.13.1. Anstellungsvoraussetzungen

## § 46 {#par_46}

1 Als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber kann angestellt werden, wer an einer schweizerischen
Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Master of Law einschliesslich eines Bachelor of Law
erworben hat. Wer statt an einer schweizerischen Universität an einer ausländischen Universität einen
Master of Law erworben hat, kann ebenfalls angestellt werden.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor of Law einer schweizerischen Universität können als Volontärinnen und Volontäre befristet angestellt werden.
1.5.13.2. Aufgaben

## § 47 {#par_47}

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme und Protokollführung sowie
Abmehren in den Gerichtssitzungen;
2. Vorbereiten und Abfassen von Entscheiden und Beschlüssen.
2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ersten Gerichtsschreiberin oder des Ersten Gerichtsschreibers
werden durch Reglement festgelegt.
3 Volontärinnen und Volontäre der Gerichte können zu Verhandlungen mit Einschluss der Beratungen
zugelassen werden. Im Übrigen können ihnen in ausgewählten Fällen die gleichen Aufgaben wie den
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern zugewiesen werden.
1.5.14. Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, angeschlossene Ämter,
Verwaltungschefin oder Verwaltungschef, gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen
1.5.14.1. Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel

## § 48 {#par_48}

1 Die Gerichte verfügen über Gerichtskanzleien und Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, die die
ihnen durch Reglement zugewiesenen Geschäfte besorgen.
2 Die Aufsicht hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des betreffenden Gerichts; diese Aufgabe kann an die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef des betreffenden Gerichts delegiert werden.
1.5.14.2. Betreibungs- und Konkursamt, Erbschaftsamt

## § 49 {#par_49}

1 Das Betreibungs- und Konkursamt sowie das Erbschaftsamt sind dem Zivilgericht angegliedert.
2 Die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt wird durch die im Gesetz betreffend Einführung
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung- und Konkurs vom 22. Juni 1891 bezeichnete Spezialbehörde wahrgenommen, die auch die Aufsicht über das Erbschaftsamt ausübt.
1.5.14.3. Verwaltungschefin oder Verwaltungschef

## § 50 {#par_50}

1 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungschefin oder des Verwaltungschefs werden durch
Reglement festgesetzt.
1.5.14.4. Gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen

## § 51 {#par_51}

1 Bei gerichtlich bewilligter Räumung von Wohnräumen stellt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter
des Zivilgerichts für die im Mietobjekt festgestellten verwertbaren und persönlichen Gegenstände ein
Inventar auf und organisiert den Abtransport.
2 Das zuständige Departement lagert das Exmissionsgut kostenpflichtig ein.
3 Sofern es von der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht innert nützlicher Frist ausgelöst wird, erfolgt die Verwertung. Einzelheiten werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg geregelt.
4 Der Kanton haftet für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden, die beim Abtransport oder
bei der Einlagerung entstanden sind.
1.6. Gerichtssitzungen, Verhandlungen
1.6.1. Im Allgemeinen

## § 52 {#par_52}

1 Die Gerichte halten, so oft es die Geschäfte erfordern, Sitzungen und Verhandlungen ab. Die Ge -
richtspräsidentinnen und die Gerichtspräsidenten setzen die Termine fest.
2 Die Mitglieder der Gerichte werden zu jeder Sitzung und Verhandlung besonders schriftlich eingela -
den. Können sie wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderung nicht teilnehmen, so haben sie dies der
Gerichtskanzlei möglichst frühzeitig anzuzeigen.
3 Die Mitglieder der Gerichte, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, weitere vom Gericht
beigezogene Personen sowie die berufsmässigen Vertretungen erscheinen zu den Verhandlungen in
gebührender Kleidung.
1.6.2. Öffentlichkeit des Verfahrens

## § 53 {#par_53}

1 Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen sind öffentlich.
2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
3 Die Urteilsberatung ist geheim.
4 Der Gerichtsrat ist zuständig für die Regelung von Bild- und Tonaufnahmen.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechts -
pflege (VRPG) vom 14. Juni 1928 sowie des Bundesrechts betreffend Öffentlichkeit des Verfahrens.
1.6.3. Verfahrensdisziplin, Gerichtspolizei

## § 54 {#par_54}

1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Gerichtsverhandlungen
einschliesslich der Verhandlungen vor den Schlichtungsbehörden.
2 Wer im Verfahren vor Gericht oder der Schlichtungsbehörde den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird von der Verfahrensleitung mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu
maximal Fr. 1'000 bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.
3 Zur Durchsetzung der Anordnungen kann die Verfahrensleitung die Kantonspolizei beiziehen.
4 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000 bestraft werden.
5 Für die Disziplinierung von Anwältinnen und Anwälten wegen Pflichtverletzungen bleiben überdies
das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom
23. Juni 2000 sowie das Advokaturgesetz vom 15. Mai 2002 vorbehalten.
1.6.4. Gerichtsberichterstattung, Orientierung der Öffentlichkeit

## § 55 {#par_55}

1 Der Gerichtsrat regelt die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen
und Gerichtsberichterstatter in einem Reglement. Dieses kann ein Akkreditierungssystem vorsehen,
wonach akkreditierten Medienschaffenden bestimmte Dienstleistungen gewährt werden, die im Fall
von Pflichtverletzungen ganz oder teilweise entzogen werden können.
2 Bei Entzug dieser Dienstleistungen, Verweigerung oder Einschränkung der Akkreditierung steht der
Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.
3 Die Gerichte können die Öffentlichkeit unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen über laufende Verfahren orientieren; vorbehalten bleiben besondere bundesrechtliche Regelungen.
4 Das Appellationsgericht veröffentlicht seine Entscheide in geeigneter Form. Ausnahmen von der
Veröffentlichungspflicht sind möglich. Die anderen Gerichte können ihre Entscheide ebenfalls in geeigneter Form veröffentlichen.
1.7. Ausstand

## § 56 {#par_56}

1 In Verfahren, auf die die ZPO zur Anwendung kommt, gelten deren Vorschriften über den Ausstand
(Art. 47 ff. ZPO).
2 Diese Vorschriften gelten überdies sinngemäss in Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht und als Verfassungsgericht, dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen sowie vor
dem Sozialversicherungsgericht, ausgenommen bleibt Art. 50 Abs. 2 ZPO. Ein Mitglied des Gerichts
für fürsorgerische Unterbringungen hat überdies in den Ausstand zu treten, wenn es jemals die zu beurteilende Person ärztlich oder psychotherapeutisch behandelt oder untersucht hat.
3 In Verfahren, auf die die Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 zur Anwendung kommt,
gelten deren Vorschriften über den Ausstand (Art. 56 ff. StPO).
4 Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften:
1. Eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts, wenn der Ausstand
einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird;
2. das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson;
3. die im jeweiligen Verfahren bestellte Kammer ohne die abgelehnte Gerichtsperson;
4. ein anderes Mitglied der Schlichtungsbehörde, wenn der Ausstand eines Mitglieds der
Schlichtungsbehörde verlangt wird.
5 Bei Ausstandsbegehren beim Dreiergericht oder der Kammer werden für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs die Betroffenen durch ihnen entsprechende Gerichtsmitglieder ersetzt.
6 Liegen bei so vielen Richterinnen und Richtern des betreffenden Gerichts Ausstandsgründe vor, dass
darüber nicht gültig entschieden werden kann, so bezeichnet die oder der Vorsitzende des betreffenden
Gerichts durch das Los ausserordentliche Richterinnen und Richter aus den übrigen Gerichten der
gleichen Instanz, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst entscheiden zu können. Das gilt analog auch für die Schlichtungsbehörden der Gerichte.
1.8. Amtspflichten, Handgelübde, Offenlegung von Interessenbindungen
1.8.1. Amtspflichten

## § 57 {#par_57}

1 Vollzeitpräsidien sowie alle vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die
Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Vollzeitpensum, alle vollzeitangestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte haben sich
ihrem Amt ganz zu widmen und dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht
rechtlich oder faktisch als Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans eines gewinnorientierten Unternehmens tätig sein und nicht den Eidgenössischen Räten
angehören. Vollzeitpräsidien und Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft dürfen nicht
der Exekutive einer Gemeinde des Kantons Basel-Stadt angehören. Der Gerichtsrat bzw. der Regie -
rungsrat bzw. die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt können in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Dem Grossen
Rat wird jährlich Bericht über die genehmigten Tätigkeiten erstattet.
2 Teilzeitpräsidien sowie Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Teilzeitpensum dürfen nicht rechtlich oder faktisch als Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Lei -
tungs- und Verwaltungsorgans eines gewinnorientierten Unternehmens tätig sein und nicht den Eidgenössischen Räten angehören. Der Gerichtsrat bzw. der Regierungsrat bzw. die Erste Staatsanwältin
oder der Erste Staatsanwalt können in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Alle weiteren Tätigkeiten müssen vom Gerichtsrat bzw. dem Regierungsrat bzw. der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt genehmigt werden. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Dem Grossen Rat wird jährlich Bericht über die genehmigten Tätigkeiten erstattet.
3 Vollzeit- und Teilzeitpräsidien aller Gerichte sowie vollzeit- oder teilzeitangestellte Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts können im Kanton Basel-Stadt ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor Gericht auftreten. Für die teilzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber gilt eine Ausnahme in Gerichtsverfahren, in denen das Ap -
pellationsgericht weder als erste Instanz noch als Rechtsmittelinstanz zuständig ist.
4 Richterinnen und Richter, die übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber können im
Kanton Basel-Stadt ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor dem Gericht, an
dem sie tätig sind, auftreten. Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts können zudem nicht
als Parteivertretung in Gerichtsverfahren auftreten, in denen das Appellationsgericht als Rechtsmittel -
instanz zuständig ist.
5 Vollzeitangestellte Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte können
im Kanton Basel-Stadt ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor Gericht auftre -
ten; dies gilt auch für Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Teilzeitpen -
sum.
6 Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft können ausser als gesetzliche
Vertretung nicht als Parteivertretung vor dem Strafgericht, dem Jugendgericht sowie in Strafsachen
vor dem Appellationsgericht auftreten.
1.8.2. Handgelübde

## § 58 {#par_58}

1 Vor dem Amtsantritt haben die Präsidentinnen und Präsidenten, die Richterinnen und Richter sowie
vor dem Stellenantritt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für getreue Pflichterfüllung in
der Sitzung des betreffenden Gerichts ein Handgelübde abzulegen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte haben vor dem Stellenantritt ihrer vorgesetzten
Person ein Handgelübde abzulegen.
3 Den Inhalt des Handgelübdes sowie die Einzelheiten der Ablegung bestimmt der Gerichtsrat.

## § 59 {#par_59}

1 Vor dem Amtsantritt bzw. vor dem Stellenantritt haben alle gemäss § 21 Abs. 1 und § 29 Abs. 3
gewählten oder ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie die gemäss § 21 Abs. 2 angestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen
und Jugendanwälte, Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre sowie Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissäre der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements für getreue Pflichterfüllung ein Handgelübde abzulegen.
2 Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 21 Abs. 2 haben vor dem Stellenantritt der
Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt für getreue Pflichterfüllung ein Handgelübde
abzulegen.
1.8.3. Offenlegung von Interessenbindungen

## § 60 {#par_60}

1 Jedes Gerichtsmitglied sowie jedes Mitglied der Schlichtungsbehörden der Gerichte unterrichtet beim
Amtsantritt das Gericht schriftlich über die vorhandenen Interessenbindungen; vorbehalten bleiben die
Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2 Bekannt zu geben sind:
1. Berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit unter Angabe von
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Branche;
2. die Organstellung in in- und ausländischen Unternehmen, Körperschaften und Anstalten
des privaten und öffentlichen Rechts;
3. die Mitgliedschaft in Kommissionen und anderen Organen der Eidgenossenschaft, von
Kantonen und Gemeinden.
3 Änderungen von Interessenbindungen sind zu Beginn jedes Amtsjahres dem Gericht mitzuteilen.
4 Das Gericht erstellt ein personenbezogenes Verzeichnis der Mitteilungen, das jeweils zu Beginn des
Amtsjahres vom Gerichtsrat publiziert wird.
5 Das Gericht wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten und verpflichtet nötigenfalls mitteilungspflichtige Personen zur Offenlegung von Interessenbindungen; es entscheidet endgültig über
die Offenlegungspflichten.
6 Für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft gelten diese Bestimmungen sinngemäss. Die Offenlegungspflichten bestehen gegenüber dem Regierungsrat.
1.9. Löhne, Entschädigungen und Personalrecht

## § 61 {#par_61}

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts beziehen bei Beginn ihrer Tätigkeit
einen Lohn im Betrag der Stufe 12 der Lohnklasse 26, diejenigen der übrigen Gerichte beziehen einen
Lohn im Betrag der Stufe 12 der Lohnklasse 25.
2 Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Appellationsgerichts erhält eine Zulage im Betrag der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen der Lohnklassen 26 und 27; die
Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts, Strafgerichts und Sozialversicherungsgerichts erhalten eine Zulage im Betrag der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen
der Lohnklassen 25 und 26.
3 Die Richterinnen und Richter aller Gerichte erhalten angemessene Entschädigungen, die vom Gerichtsrat durch Reglement festgesetzt werden.
4 Werden Richterinnen oder Richter mit besonderen Funktionen beauftragt oder werden sie über das
übliche Mass in Anspruch genommen, so kann das Gericht eine besondere Entschädigung festsetzen.

## § 62 {#par_62}

1 Das Personalrecht des Kantons ist auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte anwendbar,
soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
2 Die jeweilige Präsidienkonferenz ist im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Budgets für die
Personalgeschäfte der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, des weiteren Personals der Gerichte sowie für personalrechtliche Massnahmen gegenüber diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
zuständig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den §§ 40 ff. Personalgesetz vom 17. November 1999.
3 Der Gerichtsrat entscheidet über die Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren Personals der Gerichte nach Anhörung der zuständigen Stelle. Die Einreihung erfolgt
nach den im Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 vorgesehenen Grundsätzen der Arbeitsbewertung.
4 Verfügungen, die Einreihungen betreffen sowie die Ablehnung, ein Verfahren betreffend Einreihung
durchzuführen, können innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber mit Einsprache beim Gerichtsrat angefochten werden. Dieser entscheidet nach Anhörung der Begutachtungskommission; gegen den Entscheid steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.

## § 63 {#par_63}

1 Das Personalrecht ist auf die gewählten und angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
1.10. Beendigung des Amtes
1.10.1. Vorzeitige Beendigung des Amtes auf eigenes Begehren

## § 64 {#par_64}

1 Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten können unter Einhaltung einer Frist von neun Monaten beim Grossen Rat schriftlich die vorzeitige Entlassung aus dem Amt beantragen. Für die vom
Grossen Rat gewählten Richterinnen, Richter und Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwalt -
schaft beträgt die Frist sechs Monate.
2 Auf entsprechendes Begehren kann der Grosse Rat die Beendigung des Amtes auf eine kürzere Frist
oder per sofort gewähren.
3 Die vom Regierungsrat gewählten Richterinnen und Richter haben die vorzeitige Entlassung aus dem
Amt beim Regierungsrat zu beantragen; Abs. 1 und 2 finden sinngemäss Anwendung.
1.10.2. Amtsenthebung

## § 65 {#par_65}

1 Der Grosse Rat kann Gerichtspräsidentinnen, Gerichtspräsidenten, Richterinnen und Richter sowie
die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten des Amtes entheben, wenn:
1. die betreffende Person aus medizinischen Gründen dauerhaft an der Aufgabenerfüllung
verhindert ist;
2. die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder wegen eines mit der Ausübung des
Amtes nicht zu vereinbarenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
2 Die Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft des Grossen Rates holt die
Stellungnahme des Appellationsgerichts sowie des betroffenen Gerichts ein und stellt daraufhin dem
Grossen Rat Antrag. Bei Betroffenheit eines oberen Gerichts wird nur die Stellungnahme des entspre -
chenden Gerichts eingeholt. Bei Betroffenheit der Staatsanwaltschaft wird die Stellungnahme des Regierungsrates und der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft eingeholt.
3 Über unverzüglich notwendige Massnahmen entscheidet das Appellationsgericht oder bei Betroffenheit das Sozialversicherungsgericht oder das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen das Appellationsgericht, bei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft diese, bei der Ersten Staatsanwältin
oder dem Ersten Staatsanwalt der Regierungsrat, jeweils unter Ausschluss der von der Massnahme
betroffenen Person; dieser ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
1.11. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Mediation
1.11.1. Unentgeltliche Rechtspflege

## § 66 {#par_66}

1 Jede Person hat nach Massgabe des Bundesrechts Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, soweit
das Gesetz keine weitergehenden Ansprüche vorsieht.
1.11.2. Unentgeltliche Mediation

## § 67 {#par_67}

1 In familienrechtlichen Angelegenheiten vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Art
haben die Parteien Anspruch auf unentgeltliche Mediation, wenn ihnen die erforderlichen Mittel fehlen und das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
2 Im Schlichtungsverfahren kann das Gericht eine unentgeltliche Mediation bewilligen, wenn den Parteien die erforderlichen Mittel fehlen und die Schlichtungsbehörde die Durchführung einer Mediation
empfiehlt.
3 Für die Nachzahlung gilt Art. 123 ZPO sinngemäss.
4 Der Gerichtsrat legt nach Anhörung der Advokatenkammer die Bemessungsgrundsätze fest.
1.12. Aufsichtsrechtliche Anzeige

## § 68 {#par_68}

1 Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft kann schriftlich
mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden.
2 Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere
Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind.
3 Ist die angerufene Behörde sachlich unzuständig, so überweist sie die aufsichtsrechtliche Anzeige
von Amtes wegen an die zuständige Behörde.
4 Erweist sich die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht sofort als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, wird sie der von der Anzeige betroffenen Behörde bzw. den betroffenen Personen zur schriftlichen
Vernehmlassung zugestellt.
5 Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und trifft gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen. Sie gibt der Anzeigestellerin oder dem Anzeigesteller Auskunft über die
Erledigung ihrer oder seiner Anzeige.
6 Erweist sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich unbegründet, kann die zuständige Behörde eine angemessene Gebühr bis höchstens Fr. 1'000 erheben.
2. Zivilgericht
2.1. Bestand

## § 69 {#par_69}

1 Das Zivilgericht besteht aus sieben Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 100
Stellenprozent, drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent sowie mindestens 20 Richterinnen und Richtern.
2.2. Zuständigkeit

## § 70 {#par_70}

1 Das Zivilgericht ist für die erstinstanzliche Beurteilung aller Angelegenheiten zuständig, auf die die
ZPO Anwendung findet, soweit es das Gesetz vorsieht.
2 Es amtet auch als Rechtsberatungsstelle und hält dazu Audienzen ab. An Audienzen können von Präsidentinnen und Präsidenten Verfügungen getroffen werden.
3 Für Requisitionen in Prozesssachen ist eine Präsidentin oder ein Präsident zuständig. Sie oder er kann
sich durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber vertreten lassen.
2.3. Besetzung des Spruchkörpers

## § 71 {#par_71}

1 Für Verfahren vor dem Zivilgericht zuständig sind:
1. das Einzelgericht:
a. im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) bis zu einem Streitwert von Fr.
30'000 sowie in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 lit. b bis d ZPO unabhängig vom
Streitwert;
b. für alle summarischen Verfahren unabhängig vom Streitwert;
2. das Dreiergericht:
a. im vereinfachten Verfahren in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 lit. a und e ZPO unabhängig vom Streitwert, soweit nicht das Arbeitsgericht zuständig ist;
b. im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von über Fr. 30'000 bis Fr. 100'000 sowie in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten;
3. die Kammer des Zivilgerichts:
a. im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.
2 Für die besonderen eherechtlichen Verfahren (Art. 271 ff. ZPO), die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 295 ff. ZPO) sowie die Verfahren bei eingetragener Partnerschaft (Art.
305 ff. ZPO) sind zuständig:
1. das Einzelgericht:
a. bei umfassender Einigung in der Sache;
b. in einfachen Fällen ohne umfassende Einigung in der Sache, sofern nicht eine Partei
einen Entscheid des Dreiergerichts verlangt;
c. in allen summarischen Verfahren;
d. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000;
e. in allen Kontumazverfahren wegen versäumter Klageantwort (Art. 223 ZPO).
2. das Dreiergericht in allen übrigen Fällen
2.4. Arbeitsgericht
2.4.1. Bestand

## § 72 {#par_72}

1 Das Arbeitsgericht besteht aus den Präsidentinnen und Präsidenten des Zivilgerichts und aus je mindestens sechs Richterinnen und Richtern für jede Berufsgruppe.
2.4.2. Zuständigkeit

## § 73 {#par_73}

1 Das Arbeitsgericht entscheidet Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von
Fr. 30'000.
2 Es steht den Parteien frei, das Arbeitsgericht auch bei einem höheren Streitwert als zuständig zu vereinbaren.
2.4.3. Besetzung des Spruchkörpers

## § 74 {#par_74}

1 Das Arbeitsgericht entscheidet als Dreiergericht.
2 Eine Präsidentin oder ein Präsident führt den Vorsitz und bezeichnet unter Berücksichtigung der Natur des Streitfalls jeweils für den einzelnen Fall die Richterinnen und Richter aus derjenigen Berufs -
gruppe, der die Parteien angehören.
3 Je eine Richterin oder ein Richter muss auf Vorschlag der Arbeitgeberinnen- oder Arbeitgeber- bzw.
Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmerseite gewählt sein.
3. Strafgericht, Jugendgericht
3.1. Bestand
3.1.1. Strafgericht

## § 75 {#par_75}

1 Das Strafgericht besteht aus sieben Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 100
Stellenprozent, drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent, einer
Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 85 Stellenprozent und einer Präsidentin
oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 80 Stellenprozent sowie aus mindestens 30 Richterinnen und Richtern. *
3.1.2. Jugendgericht

## § 76 {#par_76}

1 Das Jugendgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens sechs
Richterinnen und Richtern.
2 Das Pensum der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt 30 Stellenprozent; auf Antrag des Gerichts -
rats kann der Grosse Rat das Pensum auf bis zu 50 Stellenprozent erhöhen.
3 Das Jugendgerichtspräsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie aus einer ersten
und einer zweiten Stellvertreterin bzw. aus einem ersten und einem zweiten Stellvertreter, die aus den
Reihen der Richterinnen und Richter vom Jugendgericht gewählt werden.
4 Wählbar als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist, wer die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen
für Gerichtspräsidien erfüllt.
3.2. Zuständigkeit

## § 77 {#par_77}

1 Das Strafgericht ist für die erstinstanzliche Beurteilung aller Angelegenheiten zuständig, auf die die
StPO Anwendung findet, soweit es das Gesetz vorsieht.
2 Das Jugendgericht ist für die Beurteilung der Angelegenheiten zuständig, auf die die Schweizerische
Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009 und das Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) vom 13. Oktober 2010 Anwendung
finden, soweit es das Gesetz vorsieht.
3.3. Anordnung von Zwangsmassnahmen

## § 78 {#par_78}

1 Die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts gemäss StPO (Art. 18 Abs. 1 StPO) wird im Turnus
von den Präsidentinnen oder den Präsidenten als Einzelgericht übernommen.
2 Für Entscheide über Zwangsmassnahmen gegen Jugendliche amtiert in der Regel ein Mitglied des
Jugendgerichtspräsidiums als Zwangsmassnahmengericht und entscheidet als Einzelgericht.
3.4. Besetzung des Spruchkörpers
3.4.1. Im Allgemeinen

## § 79 {#par_79}

1 Zur Beurteilung aller Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, sind zuständig die Kammer, das Dreiergericht sowie das Einzelgericht des Strafgerichts.
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach der zu erwartenden Strafe oder Massnahme. Ob eine Sache der
Kammer, dem Dreiergericht oder dem Einzelgericht zuzuweisen ist, entscheidet die Verfahrensleiterin
oder der Verfahrensleiter.
3 Es können verhängen:
1. die Kammer des Strafgerichts: alle Strafen und Massnahmen;
2. das Dreiergericht: Busse, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafen bis zu
fünf Jahren (Art. 34-55 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB] vom 21. Dezember
1937), therapeutische Massnahmen (Art. 56-63b StGB) und andere Massnahmen (Art.
66-73 StGB);
3. als Einzelgericht die Präsidentinnen und die Präsidenten: Busse, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten (Art. 34-55 StGB), therapeutische
Massnahmen (Art. 56-63b StGB mit Ausnahme von Art. 59 Abs. 3 StGB) und andere
Massnahmen (Art. 66-73 StGB).
4 Ergibt sich in der Verhandlung der Kammer oder des Dreiergerichts, dass die Strafsache in die Zu -
ständigkeit eines Spruchkörpers mit beschränkterer Zuständigkeit fallen würde, so ist die Sache dennoch zu beurteilen.
3.4.2. Jugendstrafsachen

## § 80 {#par_80}

1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Jugendgerichts bestimmt sich nach der JStPO und
nach dem JStVG.
4. Sozialversicherungsgericht
4.1. Bestand

## § 81 {#par_81}

1 Das Sozialversicherungsgericht besteht aus drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 85 Stellenprozent sowie aus mindestens 15 Richterinnen und Richtern.
4.2. Zuständigkeit

## § 82 {#par_82}

1 Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht
oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten.
2 Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 7 ZPO).
4.3. Besetzung des Spruchkörpers

## § 83 {#par_83}

1 Das Gericht entscheidet als Dreiergericht unter dem Vorsitz einer Präsidentin oder eines Präsidenten.
2 Einfache Fälle entscheidet eine Präsidentin oder ein Präsident als Einzelgericht.
3 In schwierigen Fällen kann die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter anordnen, dass das Gericht um zwei weitere Richterinnen oder Richter erweitert wird.
5. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen
5.1. Bestand

## § 84 {#par_84}

1 Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten
sowie mindestens 20 Richterinnen und Richtern.
2 Das Pensum der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt 50 Stellenprozent; auf Antrag des Gerichts -
rats kann der Grosse Rat das Pensum auf bis zu 70 Stellenprozent erhöhen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident hat eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter sowie
eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter oder mehrere weitere Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter, die aus den Reihen der Richterinnen und Richter vom Gericht für fürsorgerische
Unterbringungen gewählt werden.
4 Wählbar als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist, wer die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen
für Gerichtspräsidien erfüllt.
5.2. Zuständigkeit

## § 85 {#par_85}

1 Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen beurteilt Beschwerden gegen Entscheide im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung von Erwachsenen einschliesslich der in Art. 439 ZGB
genannten Fälle sowie der Entscheidungen gemäss §§ 14 und 15 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) vom 12. September 2012.
5.3. Besetzung des Spruchkörpers

## § 86 {#par_86}

1 Das Gericht entscheidet als Dreiergericht. Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat den Vorsitz inne. Weiter wirken je eine Richterin oder ein Richter aus
dem Bereich der Medizin und aus einem der übrigen Fachbereiche nach § 17 mit. Ist der angefochtene
Entscheid von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergangen, ist eine abweichende Zusammensetzung des Dreiergerichts möglich.
6. Appellationsgericht
6.1. Bestand

## § 87 {#par_87}

1 Das Appellationsgericht besteht aus fünf Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von
100 Stellenprozent, zwei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent,
einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 70 Stellenprozent und einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 60 Stellenprozent sowie aus mindestens 14 Richterinnen und Richtern. *
6.2. Zuständigkeit

## § 88 {#par_88}

1 Das Appellationsgericht entscheidet als Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen sowie als einzige obere kantonale Instanz in Zivilsachen, soweit es das Gesetz vorsieht.
2 Das Appellationsgericht entscheidet als Verwaltungs- und Verfassungsgericht nach Massgabe des
Gesetzes.
6.3. Organisatorische Gliederung

## § 89 {#par_89}

1 Das Appellationsgericht gliedert sich in folgende drei Abteilungen:
1. Zivilrecht;
2. Strafrecht;
3. Öffentliches Recht.
2 Die Präsidienkonferenz wählt aus ihrer Mitte die Abteilungspräsidien sowie deren Stellvertretung für
eine Amtsdauer; Wiederwahl ist zulässig.
3 Im Übrigen regelt die Präsidienkonferenz die Mitwirkung der Präsidentinnen und Präsidenten in den
einzelnen Abteilungen.
6.4. Besondere Aufgaben

## § 90 {#par_90}

1 Das Appellationsgericht als Gesamtgericht hat folgende besonderen Aufgaben:
1. Es nimmt die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen vor;
2. es genehmigt die gesetzlich vorgesehenen Reglemente der unteren Gerichte;
3. es beaufsichtigt die unteren Gerichte unter Wahrung der gerichtlichen Unabhängigkeit
der beaufsichtigten Instanzen; die Aufsicht erfolgt durch Beschlüsse und Weisungen;
4. es nimmt periodische Visitationen der unteren Instanzen vor und nimmt deren Berichte
über ihre Geschäftsführung entgegen.
6.5. Besetzung des Spruchkörpers
6.5.1. Kammern

## § 91 {#par_91}

1 Eine Kammer des Appellationsgerichts ist zuständig:
1. Als Berufungsgericht über Urteile des Strafgerichts, gegen die die Berufung gemäss Art.
398 Abs. 1 StPO zulässig ist; vorbehalten bleiben die durch ein Dreiergericht zu erledigenden Fälle;
2. als Berufungsgericht über Revisionsgesuche betreffend Urteile einer Kammer des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts gemäss Art. 410 ff. StPO; vorbehalten bleibt die
durch ein Dreiergericht vorzunehmende Vorprüfung gemäss Art. 412 StPO;
3. für Berufungen gemäss Art. 308 ZPO, sofern in der ersten Instanz eine Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat;
4. für Entscheide gemäss Art. 8 ZPO;
5. als Verfassungsgericht;
6. als Verwaltungsgericht in den durch Gesetz zugewiesenen Verwaltungsrekursen und Verwaltungsbeschwerden, soweit die Präsidentin oder der Präsident der öffentlich-rechtlichen Abteilung dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet;
7. als einzige kantonale Instanz in den durch Gesetz übertragenen Fällen unter Vorbehalt der
Zuständigkeiten des Dreiergerichts und des Einzelgerichts; für Fälle gemäss Art. 5 ZPO
findet § 71 Abs. 1 Ziff. 3 sinngemäss Anwendung.
6.5.2. Dreiergericht

## § 92 {#par_92}

1 Ein Dreiergericht des Appellationsgerichts ist zuständig für:
1. Berufungen gegen Urteile der Dreiergerichte für Strafsachen und des Einzelgerichts in
Strafsachen;
2. Vorprüfungen der Revisionsgesuche betreffend Urteile einer Kammer des Strafgerichts
oder des Appellationsgerichts gemäss Art. 412 StPO;
3. Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts oder eines Einzelgerichts des
Strafgerichts oder des Appellationsgerichts;
4. Beschwerden gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts gemäss
Art. 363 StPO betreffend:
a) Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4
StGB;
b) Verlängerung der stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB;
c) Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB;
d) Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1-3
und Abs. 6 StGB;
e) Verwahrung bei ernsthafter Rückfallgefahr im Moment des Aufhebungsentscheids gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB;
f) Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe oder einer stationären
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63b Abs. 2, 3 und 5 StGB;
g) bedingte Entlassung aus dem (vorausgehenden) Strafvollzug in Verwahrungsfällen gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB;
h) Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art.
64a Abs. 2 StGB;
i) Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64a Abs. 3 StGB;
j) nachträgliche Änderung der Verwahrung oder der Freiheitsstrafe in eine stationäre
therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB.
5. Berufungen gegen Urteile des Jugendgerichts (Art. 7 Abs. 3, 39 und 40 JStPO);
6. Berufungen gemäss Art. 308 ZPO, sofern in der ersten Instanz nicht eine Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat, sowie für Beschwerden gemäss Art. 319 ZPO;
7. Beschwerden und Revisionsgesuche gegen Schiedssprüche (Art. 390, 396 ZPO);
8. Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit (Art. 356 Abs. 1 ZPO);
9. Tarifierung von Anwaltsrechnungen;
10. Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen;
11. Verwaltungsrekurse, die dem Verwaltungsgericht durch die Gesetzgebung zugewiesenen
werden, unter Vorbehalt von § 91 Ziff. 6;
12. Aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte;
13. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt und der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.
2 Für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.
6.5.3. Einzelgericht

## § 93 {#par_93}

1 Das Einzelgericht des Appellationsgerichts ist zuständig für:
1. Entscheide als Beschwerdeinstanz gemäss StPO, JStPO und JStVG mit Ausnahme der
Beschwerden gegen selbstständige nachträgliche Entscheide (Art. 363 StPO) gemäss § 92
Abs. 1 Ziff. 4. Die Verfahrensleitung kann in Fällen von besonderer Tragweite anordnen,
dass das Dreiergericht entscheidet;
2. Entscheide gemäss dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;
3. Entscheide nach Art. 356 Abs. 2 ZPO;
4. Entscheide nach Art. 179 Abs. 2 und 3, 180 Abs. 3, 183 Abs. 2 und 3, 184 Abs. 2, 185,
193 Abs. 1 und 2 sowie Art. 194 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
vom 18. Dezember 1987;
5. Entscheide als Gericht nach dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und
die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 2007.
2 Für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 1 sinngemäss Anwendung.
7. Staatsanwaltschaft
7.1. Aufgaben und Zuständigkeit

## § 94 {#par_94}

1 Die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft stellen nach den Vorschriften von StPO und JSt-
PO die Verfolgung von Straftaten im Kanton Basel-Stadt sicher und leisten Rechtshilfe.
2 Die Jugendanwaltschaft leistet Präventionsarbeit zur Verhinderung von Jugendkriminalität und besorgt den Vollzug von in ihrem Bereich ausgesprochenen Sanktionen.
7.2. Leitung und Verantwortung

## § 95 {#par_95}

1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt führt die Staatsanwaltschaft. Ihr oder ihm sind
die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende
Jugendanwalt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und das übrige Personal unterstellt.
2 Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für:
1. die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen;
2. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung im Erwachsenenbereich;
3. den Aufbau und Betrieb einer zweckmässigen und effizienten Organisation;
4. den wirksamen und ökonomischen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln.
3 Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt ist verantwortlich für:
1. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung im Jugendbereich;
2. den Vollzug von im Jugendbereich ausgesprochenen Sanktionen;
3. den wirksamen und ökonomischen Einsatz von Personal sowie Finanz- und Sachmitteln;
4. die Präventionsarbeit zur Verhinderung von Jugendkriminalität.
4 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsan -
wälte und die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bilden die Geschäftsleitung
der Staatsanwaltschaft.
5 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse
der Staatsanwaltschaft.
7.3. Aufsicht

## § 96 {#par_96}

1 Die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Die Aufsicht des Regierungsrates über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft umfasst
folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts über die Jahresrechnung;
2. Entgegennahme des Budgetentwurfs;
3. Behandeln von aufsichtsrechtlichen Anzeigen betreffend die Amtsführung der Ersten
Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts.
3 Für die Behandlung von aufsichtsrechtlichen Anzeigen gegen die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt kann der Regierungsrat Einsicht in die Verfahrensakten nehmen.
4 Er kann eine in der Strafrechtspflege erfahrene Person mit der Instruktion des Verfahrens über eine
aufsichtsrechtliche Anzeige beauftragen. Diese erstattet dem Regierungsrat Bericht und gibt eine Empfehlung ab.
5 Der Regierungsrat kann generelle Weisungen betreffend die administrative Amtsführung erlassen.
Weisungen des Regierungsrates im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss eines Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln sind
ausgeschlossen.
6 Der Verkehr zwischen dem Regierungsrat und der Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft sowie
der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft wird durch das zuständige Departement vermittelt, ausser
der Regierungsrat ordnet für bestimmte Geschäfte etwas anderes an.
7.4. Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft
7.4.1. Zusammensetzung

## § 97 {#par_97}

1 Zur Wahrnehmung der Aufsicht wählt der Regierungsrat auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Diese konstituiert sich selbst und verfügt über ein ständiges Sekretariat.
2 Wählbar in die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft sind aufgrund ihrer charakterlichen Integrität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und ihrer fachlichen Qualifikation geeignete Personen.
3 Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft ist:
1. die Mitgliedschaft im Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt;
2. die Mitgliedschaft im Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt;
3. die Tätigkeit als Gerichtspräsidentin, Gerichtspräsident, Richterin, Richter, Gerichtsschreiberin und Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts, Strafgerichts sowie Jugendgerichts des Kantons Basel-Stadt;
4. die Tätigkeit in einer Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Stadt gemäss Art. 12
StPO und Art. 6 JStPO;
5. sowie wer regelmässig im Kanton Basel-Stadt als Parteivertretung in Strafverfahren tätig
ist.
4 Die Mitglieder der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft unterliegen dem Amtsgeheimnis. Sie legen ihre Interessenbindungen in sinngemässer Anwendung von § 60 5) offen. Die Offenlegungspflichten bestehen gegenüber dem Regierungsrat, der für die Publikation der Interessenbindungen besorgt
ist.
5 Sie werden vom Regierungsrat nach den entsprechenden Bestimmungen entschädigt.
7.4.2. Aufgaben und Befugnisse

## § 98 {#par_98}

1 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Überwachung der Einhaltung des Beschleunigungsgebotes;
2. Überwachung der Zeiträume, innerhalb deren Vorverfahren gegen bekannte Täterschaft
zum Abschluss gebracht werden;
3. Prüfung des ihr von der Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft einmal jährlich erstatteten Rückständeberichts. Darin sind alle Verfahren aufzuführen, deren Einleitung mehr
als sechs Monate zurückliegt;
4. Überprüfung von Geschäftsprozessen und Organisationsfragen;
5. Prüfungen im Auftrag des Regierungsrates.
5) § 97 Abs. 4: Verweis redaktionell berichtigt.
2 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft kann die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft hinsichtlich der Behebung festgestellter genereller Mängel beraten.
3 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft berichtet dem Regierungsrat jährlich über ihre Tätigkeiten und Feststellungen und stellt Anträge.
4 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft ist berechtigt:
1. von den Mitgliedern der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich Auskunft zu verlangen;
2. sich nach Rücksprache mit dem Regierungsrat durch Expertinnen und Experten beraten
zu lassen;
3. Einblick in sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft zu nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
5 Bei Differenzen über die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse stellt die Aufsichtskommission
Staatsanwaltschaft dem Regierungsrat Antrag. Die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft erhält die
Gelegenheit zur Stellungnahme.
8. Übergangsbestimmungen

## § 99 {#par_99}

1 Die Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid abgeschlossen sind, bestimmt sich nach
neuem Recht.

## § 100 {#par_100}

1 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn
der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten
sowie Richterinnen und Richter verlängert.
2 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter
des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wäh -
lenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert.
3 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Appellationsgerichts, des Zivilgerichts und des Strafgerichts endet mit Beginn der Amtsdauer der nach neu -
em Recht zu wählenden Richterinnen und Richter der genannten Gerichte.
4 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Jugendgerichts endet mit Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu
wählenden Richterinnen und Richter.
5 Die erste Amtsdauer der nach neuem Recht gewählten Mitglieder der Gerichte gemäss Abs. 1 bis 4
sowie die Amtsdauer der Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts endet am 31. Dezember 2021.
6 Die laufende Amtsdauer des Vorsitzenden der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen endet mit dem Beginn der Amtsdauer der oder des nach neuem Recht zu wählenden Präsidentin
oder Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen. Die erste Amtsdauer endet am 31.
Dezember 2021.
7 Die erste Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter des Gerichts für
fürsorgerische Unterbringungen (ohne Präsidium) beginnt am 1. Juli 2017 und endet am 31. Dezember
2021.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt
der Wirksamkeit fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.06.2015 01.07.2016 Erlass Erstfassung KB 06.06.2015
18.09.2019 01.01.2021 § 3 Abs. 2 eingefügt KB 19.10.2019
16.10.2019 23.12.2019 § 87 Abs. 1 geändert KB 23.10.2019
10.01.2024 15.06.2025 § 6 Abs. 1 geändert KB 13.01.2024
10.04.2024 13.06.2024 § 75 Abs. 1 geändert KB 13.04.2024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.06.2015 01.07.2016 Erstfassung KB 06.06.2015
§ 3 Abs. 2 18.09.2019 01.01.2021 eingefügt KB 19.10.2019
§ 6 Abs. 1 10.01.2024 15.06.2025 geändert KB 13.01.2024
§ 75 Abs. 1 10.04.2024 13.06.2024 geändert KB 13.04.2024
§ 87 Abs. 1 16.10.2019 23.12.2019 geändert KB 23.10.2019
