---
title: "Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen"
id: d1dba344-197d-4ff2-9645-4d2b7091ce64
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "367.11"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/367.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d1dba344-197d-4ff2-9645-4d2b7091ce64
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2612/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 813d3e7b6adb110643a9b9a669a755dfcf526fd7441fe8653c1afb08d02b27bd
provisions: 10
---

# Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen

## § 1 {#par_1}

Beitragsgesuche
1 Gesuche um Beiträge an die Kosten der Errichtung, Erweiterung oder Überdeckung von Schiessanlagen sind in der Regel vor Baubeginn der Sicherheitsdirektion einzureichen. *
2 Den Gesuchen sind beizulegen:
a. Baupläne in zweifacher Ausfertigung,
b. Nachweis des regionalen Charakters der Anlage (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),
c. Nachweis betreffend Notwendigkeit der Scheibenzahl gemäss § 4 Absatz 1 des Gesetzes,
d. Auszug aus dem Protokoll des zuständigen Gemeindeorgans über die
Bewilligung des Baukredites bzw. des Beitrages.
§ 2 * Prüfung
1 Die Sicherheitsdirektion prüft die Gesuche. Soweit es zur Feststellung der
Beitragsberechtigung notwendig ist, fordert sie von den Gesuchstellern weitere
Auskünfte und Unterlagen ein.
§ 3 * Projektgenehmigung
1 Die Sicherheitsdirektion holt die Projektgenehmigung des eidgenössischen
Schiessoffiziers ein.
1) GS 28.175, SGS 367
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.240
2 367.11

## § 4 {#par_4}

Beitragszusicherung
1 Wenn die Anlage beitragsberechtigt ist und die Projektgenehmigung gemäss
§ 3 vorliegt, verfügt die Sicherheitsdirektion die Beitragszusicherung. In dieser
legt sie die Zahl der beitragsberechtigten Scheiben und die voraussichtliche
Höhe des Kantonsbeitrags fest. *
2 Die Beitragszusicherung wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet. Sie kann
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
§ 5 * Beitragsverfügung
1 Wenn der Abnahmebericht des eidgenössischen Schiessoffiziers vorliegt, die
mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt
sind und die Anlage zur Benützung freigegeben ist, erlässt die Sicherheitsdirektion die Beitragsverfügung. Diese wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet.

## § 6 {#par_6}

Auszahlung
1 Der Beitrag wird in der Regel nach Erlass der Beitragsverfügung im Rahmen
des Voranschlagskredites ausbezahlt. Reicht dieser nicht aus, kann die Zahlung in höchstens 5 Jahresraten erfolgen.
2 Auf besonderes Gesuch hin kann die Sicherheitsdirektion vor Erlass der Beitragsverfügung Anzahlungen bis zu 80% des auf die ausgeführten Arbeiten
entfallenden Beitrags bewilligen. Dem Gesuch ist eine Aufstellung über die bereits erfolgten Anzahlungen beizulegen. *
2 Umwandlung

## § 7 {#par_7}

Beitragsgesuche
1 Gesuche um Beiträge gemäss § 11 des Gesetzes sind in der Regel vor Abschluss der entsprechenden Verträge der Sicherheitsdirektion zuhanden des
Regierungsrats einzureichen. *
2 Den Gesuchen sind beizulegen:
a. Entwürfe zu den Verträgen, aufgrund derer die Anlage regionalen Charakter erhält,
b. Nachweis betreffend Notwendigkeit der Scheibenzahl gemäss § 4 Absatz 1 des Gesetzes,
c. Schätzungsbericht über den Zustandswert der Anlage,
d. Aufstellung über die Beiträge, die der Kanton an die Anlage bereits geleistet hat.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.240
3 367.11

## § 8 {#par_8}

Prüfung, Antrag an Regierungsrat
1 Die Sicherheitsdirektion prüft die Gesuche. Soweit es zur Feststellung der
Beitragsberechtigung notwendig ist, fordert sie von den Gesuchstellern weitere
Auskünfte und Unterlagen ein. *
2 Sie stellt dem Regierungsrat Antrag über die Beitragsgewährung.

## § 9 {#par_9}

Beitragsverfügung
1 Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsgewährung. Der Beschluss
wird den Gesuchstellern schriftlich eröffnet.

## § 10 {#par_10}

Auszahlung
1 Die Sicherheitsdirektion veranlasst die Auszahlung des Beitrags, wenn der
Vertrag rechtskräftig ist, aufgrund dessen die Anlage regionalen Charakter erhalten hat. *
2 Der Beitrag wird im Rahmen des verfügbaren Voranschlagskredites ausbezahlt. Reicht dieser nicht aus, kann die Zahlung in höchstens 5 Jahresraten erfolgen.
3 Allgemeine Vorschriften

## § 11 {#par_11}

Beitragsberechtigte Scheiben
1 Die Zahl der beitragsberechtigten Scheiben (§ 4 des Gesetzes) wird wie folgt
berechnet:
a. 300-m-Anlagen:
1. für 1–100 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 10 Schützen
2. für 101–200 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 20 Schützen
3. für 201–300 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 30 Schützen
4. für über 300 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 50 Schützen
b. 50-m-Anlagen:
1 für 1–25 schiessende Mitglieder: 8 Scheiben
2. für 26–35 schiessende Mitglieder: 10 Scheiben
3. für 36–50 schiessende Mitglieder: 12 Scheiben
4. für über 50 schiessende Mitglieder, je 10 zusätzlich: 1 Scheibe
c. 25-m-Anlagen je 25 schiessende Mitglieder: 1 Block zu 5 Scheiben
2 Bei Anlagen mit elektronischer Trefferanzeige reduziert sich die Anzahl der
beitragsberechtigten Scheiben im Verhältnis, wie diese gegenüber konventionellen Anlagen leistungsfähiger sind. Massgebend sind die Angaben der Herstellerfirma.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.240
4 367.11
3 Bei geschlossenen Anlagen, auf denen unabhängig vom natürlichen Tageslicht geschossen werden kann, wird die Anzahl der beitragsberechtigten Scheiben von Fall zu Fall festgelegt.

## § 12 {#par_12}

Indexierung
1 Die im Gesetz genannten Beitragssätze entsprechen dem Stand des Zürcher
Baukostenindexes vom 1. Oktober 1979 (108,8 Punkte; Indexbasis April 1977
= 100).
2 Für die Beitragsberechnung ist der Indexstand am 1. Oktober vor Beginn desjenigen Jahres massgebend, in welchem die Anlage zur Benützung freigegeben worden ist (Errichtung, Erweiterung, Überdeckung) bzw. in welchem der
Vertrag rechtskräftig geworden ist, aufgrund dessen die Anlage regionalen
Charakter erhalten hat (Umwandlung).

## § 13 {#par_13}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.240
5 367.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.11.1982 01.01.1983 Erlass Erstfassung GS 28.240
15.01.2013 01.03.2013 Erlasstitel geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 1 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 2 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 3 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 4 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 5 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 6 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 7 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 8 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 10 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.240
6 367.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.11.1982 01.01.1983 Erstfassung GS 28.240
Erlasstitel 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 1 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 2 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12
§ 3 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12
§ 4 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 5 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12
§ 6 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 7 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 8 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 10 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.240
