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title: "Link auf Pdf Gebührentarif Gemeindekanzlei"
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# Link auf Pdf Gebührentarif Gemeindekanzlei

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsatz 1 Die Gemeindekanzlei erhebt für ihre Tätigkeiten Gebühren nach
dem vorliegenden Tarif.
2 Die Gebühren fliessen ausschliesslich in die allgemeine Gemeindekasse.

## Art. 2 {#art_2}

Auslagen Die Gemeinde hat nebst den Gebühren Anspruch auf Ersatz aller
Auslagen wie Publikationskosten, Kosten für Registerauszüge,
Porti, Telefonkosten und dergleichen.
II. Letztwillige Verfügungen
Art. 3–12
…1
III. Übrige Gebühren der Gemeindekanzlei
Art. 13
Akteneinsicht 1 Für die Gewährung von Akteneinsicht wird eine Gebühr erhoben, wenn der Gemeindekanzlei ein besonderer Aufwand entsteht.
Fr. 80.00 pro Stunde Aufwand
2 Muss die gesuchstellende Person mit erheblichen Kostenfolgen
rechnen, ist sie vorgängig darüber zu informieren.
3 Besteht an der Akteneinsicht ein schutzwürdiges persönliches
Interesse, oder erfolgt sie aus ideellen Gründen, kann die
Gemeindekanzlei die Gebühr reduzieren oder ganz weglassen.
1 Aufgehoben am 20. Dezember 2006
152.41 Gebührentarif der Gemeindekanzlei
Art. 14
Fotokopien Für Fotokopien (Format A4 und A3), die durch Verwaltungspersonal erstellt werden, betragen die Gebühren
a) bis 100 Stück Fr. 1.00/Stück
b) über 100 Stück Fr. 0.50/Stück
Art. 15
1 Von der Gemeinde selbst hergestellte Reglemente und andere
Drucksachen werden gegen eine Schutzgebühr an Interessierte
abgegeben.
2 Die Gebühr beträgt
– wenn die Drucksache am Schalter abgegeben
wird Fr. 5.00
– wenn die Zustellung per Post erfolgt Fr. 10.00
Art. 16
Fremde Publikationen, Bücher,
Bilder usw.
Der vorliegende Tarif findet keine Anwendung auf Publikationen
und Gegenstände wie Bücher, Bilder usw., die von der
Gemeindekanzlei verkauft, jedoch nicht von der Gemeinde
hergestellt werden.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 17
Reglementsaufhebung Der Gebührentarif der Gemeindekanzlei vom 14. November 1973
wird aufgehoben.
Art. 18
Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt am Tag nach der Genehmigung durch
die zuständige kantonale Instanz in Kraft.
Köniz, 19. November 1997
Namens des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber
Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch
Gebührentarif der Gemeindekanzlei 152.41
Bescheinigung
Der unterzeichnete Gemeindeschreiber bescheinigt, dass der
Gebührentarif der Gemeindekanzlei nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes und der Gemeindeverordnung öffentlich aufgelegt wurde. Die Auflage wurde am 26. November 1997 im "Anzeiger rund um Bern" unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit
publiziert. Es sind keine Einsprachen eingereicht worden.
Köniz, 29. Dezember 1997
Der Gemeindeschreiber
Dr. iur. Nico H. Fleisch
