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title: "Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz"
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provisions: 29
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# Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz

## § 1 I. Organisation und Kompetenzen {#par_1}

Bezeichnung der zuständigen Organe
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement ist das für den Natur- und Landschaftsschutz zuständige Departement. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben lässt es sich durch die kantonale Natur- und Landschafts -
schutzkommission beraten.

## § 2 {#par_2}

Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission
1 Die Natur- und Landschaftsschutzkommission erfüllt die ihr von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben. Das sind namentlich die folgenden:
a) sie berät den Regierungsrat, die Departemente sowie die Gemeinden Bettingen und Riehen in wichtigen Fragen;
b) bei grösseren Bauprojekten sowie bei Nutzungsplanungen, die den Naturhaushalt bzw.
das Landschaftsbild wesentlich beeinflussen, beschliesst die Natur- und Landschaftsschutzkommission zuhanden der zuständigen Behörde die konkreten Schutzvorkehren,
die Modalitäten der Wiederherstellung oder Qualität und Quantität des Ersatzes und des
ökologischen Ausgleichs;
c) sie kann zudem geeignete Bepflanzung und Pflegemassnahmen zur Auflage machen, wo
die Erhaltung des Landschaftsbildes bzw. schutzwürdiger Naturobjekte dies erfordern;
d) sie stellt dem Bau- und Verkehrsdepartement Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gemäss § 19 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes;
e) sie beantragt dem Bau- und Verkehrsdepartement zuhanden des Regierungsrates die gemäss § 10 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes erforderlichen Verbote und Bewilligungspflichten zum Schutze seltener oder schützenswerter Pflanzen- und Tierarten;
f) sie beantragt für besonders schützenswerte Gebiete die Festsetzung von Naturschutz- und
Naturschonzonen;
g) sie erstattet dem Bau- und Verkehrsdepartement jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.
2 Zur Beurteilung dringlicher Angelegenheiten kann aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder ein
Ausschuss gebildet werden.

## § 3 {#par_3}

Kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
1 Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz erfüllt ihre gesetzlichen Aufgaben. Dies
sind insbesondere:
a) sie wacht als zuständige Fachinstanz des Bau- und Verkehrsdepartements darüber, dass
alle Abteilungen und Stabsstellen des Öffentlichen Dienstes bei ihren Vollzugsarbeiten
die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berücksichtigen und sorgt für den notwendigen Informationsfluss;
1) SG 789.100.
b) sie sorgt für Bestandesaufnahme und Klassifizierung von schutzwürdigen Naturobjekten
und typischen Landschaften;
c) sie erarbeitet die Grundlagen für den Erlass der notwendigen Schutzmassnahmen, insbesondere für die Inventarisierung und das Natur- und Landschaftsschutzkonzept sowie für
die Beratungen der Natur- und Landschaftsschutzkommission;
d) sie sorgt für den Vollzug der rechtskräftigen Schutzmassnahmen;
e) ihr obliegt die Pflege der geschützten Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung, im Stadtgebiet auch die Pflege und der Unterhalt der geschützten Naturobjekte von
lokaler Bedeutung;
f) sie ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen nach den Art. 19 und 22 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz;
g) sie bestimmt bei Bauprojekten und technischen Eingriffen in schutzwürdige Naturobjekte
oder in das Landschaftsbild, welche nicht in die Zuständigkeit der Natur- und Landschaftsschutzkommission fallen, die konkreten Schutzvorkehren, die Modalitäten der
Wiederherstellung oder Qualität und Quantität des Ersatzes zuhanden der zuständigen
Behörde;
h) sie kann im Übrigen geeignete Bepflanzung und Pflegemassnahmen zur Auflage machen,
wo die Erhaltung des Landschaftsbildes oder schutzwürdiger Naturobjekte dies erfordern.

## § 4 II. Schutzmassnahmen {#par_4}

Antrag auf Eintragung in das Inventar der geschützten Naturobjekte (Biotopschutz)
1 Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz bzw. die Natur- und Landschaftsschutzkommission unterbreiten dem Bau- und Verkehrsdepartement von sich aus oder auf Gesuch der betreffenden Eigentümerschaft hin den Antrag auf Eintragung ins Inventar der geschützten Naturobjekte.
2 Das Begehren muss enthalten:
a) Begründung und ggfs. Bericht der Gemeinden Bettingen und Riehen;
b) Wissenschaftliche Würdigung des Naturobjekts;
c) Schutzumfang.
3 Die Gemeinden Bettingen und Riehen regeln für ihre Gebiete die Inventarisierung schützenswerter
Naturobjekte von lokaler Bedeutung selbst (§ 6 Abs. 4 Natur- und Landschaftsschutzgesetz). Bleiben
sie untätig, übernimmt der Regierungsrat diese Aufgabe.

## § 5 {#par_5}

Mitteilung des Antragsbegehrens an betroffene Eigentümerschaft
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement gibt der betroffenen Eigentümerschaft Kenntnis vom Begehren.
Das Schreiben soll insbesondere enthalten:
a) die wissenschaftliche Würdigung und Begründung;
b) Orientierung über die Rechtsfolgen;
c) eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
2 Das Bau- und Verkehrsdepartement holt den Mitbericht des Justiz- und Sicherheitsdepartements, des
Finanzdepartements und, sofern ein Naturobjekt im Wald liegt, des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt ein. 2)
3 Nach Vorliegen dieser Mitberichte und der Stellungnahme der Eigentümerschaft legt das Bau- und
Verkehrsdepartement dem Regierungsrat seinen begründeten Antrag über die Eintragung in das Inventar der geschützten Naturobjekte, gestützt auf Erwägungen gemäss dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz, zur Beschlussfassung vor. Über eine allfällige Nicht-Eintragung entscheidet das Bau- und Verkehrsdepartement.
2) § 5 Abs. 2 in der Fassung von § 3 Ziff. 97 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110).

## § 6 {#par_6}

Schutzumfang
1 Für die im Anhang I geschützten Objekte gilt Folgendes:
a) an den betroffenen Stellen ist es untersagt, Pflanzen zu pflücken, auszugraben, auszureissen oder auf andere Weise zu schädigen;
b) ferner ist verboten, Tiere zu fangen, absichtlich zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Lar -
ven, Puppen sowie ihre Nester zu beschädigen.
2 Der Eintragungsbeschluss des Regierungsrats bezeichnet – wo nötig – im Einzelfall speziell Schutz -
ziel, -art, -umfang sowie Schutzmassnahmen und Modus der Erfolgskontrolle. Sollen nur Teile von
Naturobjekten in das Natur- und Landschaftsschutzinventar aufgenommen werden, sind die zu schützenden Bestandteile bzw. deren Lebensgrundlagen zu erforschen und nach dem laufenden Stand der
Wissenschaft genau zu bezeichnen.
3 Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann aus wichtigen Gründen, insbesondere zu Forschungs- bzw. Studienzwecken, Ausnahmen von den Schutzbestimmungen gewähren.

## § 7 {#par_7}

Mitteilung des Beschlusses an die Eigentümerschaft
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement teilt den Beschluss betreffend die Eintragung der Eigentümerschaft und den rekursberechtigten Organisationen schriftlich mit.
2 Die Mitteilung hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Für die Begründung kann auf die Unterlagen verwiesen werden, die der Eigentümerschaft bei der Aufforderung zur
Stellungnahme zugestellt worden sind.
3 Die Staatskanzlei veröffentlicht den Beschluss über die Eintragung mit Rechtsmittelbelehrung im
Kantonsblatt.

## § 8 {#par_8}

Streichung
1 Beabsichtigt der Regierungsrat ein Objekt aus dem Inventar zu streichen, holt das Bau- und Verkehrsdepartement die Stellungnahme der Natur- und Landschaftsschutzkommission und der zuständigen Gemeindebehörde ein.
2 Das Bau- und Verkehrsdepartement teilt den Beschluss betreffend die Streichung der Eigentümerschaft und den rekursberechtigten Organisationen schriftlich mit. Für die Begründung des Beschlusses
kann auf die Unterlagen verwiesen werden, die der Eigentümerschaft bei der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt worden sind.
3 Die Streichung ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

## § 9 {#par_9}

Naturschutzkonzept; Inhalt
1 Der Regierungsrat beschliesst das Naturschutzkonzept gestützt auf die Erhebungen des Bau- und
Verkehrsdepartements. Bei Bedarf, längstens nach zehn Jahren, überarbeitet er das Konzept.
2 Das Konzept enthält eine wissenschaftliche Analyse der Lage des Naturschutzes im Kanton.
3 Es bestimmt im Stadtgebiet die zum Schutze und zur Entwicklung von Natur- und Landschaft notwendigen Ziele, nimmt eine Erfolgskontrolle vor und nennt die notwendigen Massnahmen; hierbei
müssen selbst die nichtausgabenwirksamen Aufwendungen ermittelt werden und in einem angemessenen Verhältnis zum entsprechenden Nutzen stehen.
4 Das Konzept zeigt die zur Erfüllung der Schutzziele konkret notwendigen Massnahmen auf. Dabei
stehen namentlich im Vordergrund: Erlass der erforderlichen Naturschutz- und -schonzonen, Aufnahme in Naturschutzverordnungen; Schaffung ökologischen Ausgleichs (§ 10 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 des
Natur- und Landschaftsschutzgesetzes).

## § 10 {#par_10}

Biotopschutz und Kennarten
1 Der Biotopschutz schafft zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (§ 15) und den Artenschutzbestimmungen (§ 16) die Voraussetzungen für den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt.
2 Es sind diesbezüglich geeignete Erfolgskontrollen vorzusehen.
3 Die Bezeichnung und Bewertung schutzwürdiger Biotope erfolgt insbesondere unter Zuhilfenahme
der im Anhang III aufgeführten ökologischen Kennarten, die selber nicht unter Schutz stehen müssen.
Als Kennarten dienen auch die geschützten sowie die in den Roten Listen aufgeführten, gefährdeten
und seltenen Pflanzen- und Tierarten.

## § 11 {#par_11}

Schutz- und Schonzonen des Natur- und Landschaftsschutzes
1 Naturschutz- und Naturschonzonen dienen dem langfristigen Schutz und Erhalt bzw. der Vermehrung seltener, bedrohter, für die Region typischer Organismen, ihrer Lebensräume, typischer Lebensgemeinschaften, natürlicher Entwicklungsprozesse oder typischer Landschaftsbilder, die nicht durch
andere Massnahmen wie Abgeltungen, Bewirtschaftungsbeiträge und dgl. erhalten werden können.
2 Naturschutzzonen befinden sich ausserhalb des Baugebietes, gegebenenfalls auf Allmend.
3 Die Naturschutz- und Naturschonzonen werden im Verfahren der kantonalen Zonenplanung festgesetzt, zugleich ist der Zweck und der Umfang des Schutzes im Grundsatz festzulegen; dabei sind die
Grundsätze des Enteignungsrechtes zu berücksichtigen.

## § 12 {#par_12}

Rechtswirkungen dieser Zonenzuweisung
1 Naturschutz- und Naturschonzonen gemäss § 8 Abs. 3 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes
sind im kantonalen Zonenplan speziell zu kennzeichnen.
2 In Naturschutzzonen sind nur Bauten und Anlagen oder Nutzungen zugelassen, die unmittelbar den
Schutzzielen dienen.
3 Der Erholung dienende Freizeitaktivitäten sind nur zugelassen, soweit die Natur dabei geschont wird.
4 Zusätzlich kann der Regierungsrat für die Naturschutz- und Naturschonzonen im Stadtgebiet spezielle Schutzverordnungen betreffend nichtstörende Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten bzw. Verhaltensgebote erlassen. Für das Gebiet der Gemeinden Bettingen und Riehen sind hierzu die Gemeindebehörden zuständig; bleiben sie innert angesetzter Frist untätig, erlässt der Regierungsrat ersatzweise eine Schutzverordnung.

## § 13 {#par_13}

Ersatzpflicht
1 Lassen sich Beeinträchtigungen geschützter oder schützenswerter Naturobjekte nicht vermeiden, so
verfügt die Entscheidbehörde die konkreten Schutzvorkehren, die Modalitäten der Wiederherstellung
oder Qualität und Quantität des Ersatzes.
2 In Ausnahmefällen, namentlich wenn eine Neuanlage gleichartiger Lebensräume nicht sinnvoll oder
unmöglich ist, kann der Ersatz in Form einer Geldleistung erfolgen. Diese ist aufgrund einer ökologi -
schen Gesamtwürdigung festzulegen und hat zumindest den Kosten für die Wiederherstellung oder für
angemessene Ersatzmassnahmen zu entsprechen.
3 Die Einnahmen sind für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden.

## § 14 {#par_14}

Ökologischer Ausgleich
1 Der ökologische Ausgleich bezweckt, Voraussetzungen für natürliche Dynamik zu schaffen, insbesondere in intensiv genutzten Gebieten isolierte Lebensräume miteinander zu verbinden, nötigenfalls
durch Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, Natur und Landschaften durch Neuanlagen und geeignete Pflegemassnahmen in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild
durch standortstypische Vielfalt zu beleben.
2 Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen erarbeiten namentlich im Rahmen ihrer Richtpla -
nung Konzepte für genügenden ökologischen Ausgleich.

## § 15 {#par_15}

Berücksichtigung der Naturschutzbelange, Nutzungsplanung
1 Alle Abteilungen und Stabsstellen des Öffentlichen Dienstes, die natur- und landschaftswirksame Tätigkeiten ausüben oder fördern, tragen gemeinsam Verantwortung für Natur und Landschaft und leisten aktiv Beitrag zu deren Erhaltung. Sie stellen sicher, dass die Fachstelle die notwendigen Informationen erhält.
2 Nutzungsplanungen, insbesondere Bebauungspläne sind nach den Zielvorstellungen des Natur- und
Landschaftsschutzkonzeptes zu überprüfen, insbesondere ist darauf zu achten, dass dem Gedanken des
Ersatzes und des ökologischen Ausgleichs der baulichen Nutzung gegenüber genügend Rechnung getragen wird.

## § 16 {#par_16}

Generelle Schutzbestimmungen für seltene oder schützenswerte Tiere und Pflanzen
(Artenschutz)
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement beantragt dem Regierungsrat die gemäss § 10 des Natur- und
Landschaftsschutzgesetzes erforderlichen Verbote und Bewilligungspflichten zum Schutze seltener
oder schützenswerter Pflanzen und Tiere.
2 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder
Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen dieser im Anhang II
aufgeführten Arten ist gleich den bundesrechtlich geschützten Arten untersagt. Desgleichen ist es untersagt, die in Anhang II aufgeführten Tierarten gleich den bundesrechtlich geschützten Arten zu fan -
gen, absichtlich zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen sowie ihre Nester zu beschädigen. Keine Anwendung finden diese Schutzbestimmungen auf Organismen, die nachweisbar aus
Zuchtbetrieben oder aus Gebieten stammen, in denen sie nicht gefährdet sind.

## § 17 {#par_17}

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz gewährt aus wichtigen Gründen, insbesondere zu
Forschungs- oder Studienzwecken, Ausnahmen von den Artenschutzbestimmungen.
2 Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedürfen einer Bewilligung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. Sie kann die Bewilligung
auf bestimmte Arten, Jahreszeiten, Mengen oder in anderer Richtung beschränken und das organisierte
Sammeln oder Fangen gänzlich verbieten. Ausgenommen ist die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern im ortsüblichen Umfang, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt.
3 Das Wiederansiedeln ausgestorbener einheimischer Organismen bedarf der Bewilligung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz.

## § 18 III. Abgeltungen und Beiträge an Dritte {#par_18}

Abgeltungen und Beiträge
1 Über die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen gemäss § 11f. des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes bei geschützten Naturobjekten von nationaler und regionaler Bedeutung und bei solchen von lokaler Bedeutung im Stadtgebiet entscheidet die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz im Rahmen des vom Grossen Rat bewilligten Budgets. Sie kann diese Aufgabe für bestimmte
Bereiche anderen Fachstellen des Kantons übertragen.
2 Die Budgetverwendung wird der Natur- und Landschaftsschutzkommission periodisch zur Kenntnis
gebracht.
3 Über wiederkehrende Beiträge kann die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz befristete Vereinbarungen abschliessen.
4 Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann die Fach -
stelle für Natur- und Landschaftsschutz eine Prioritätenordnung erlassen oder die Höhe der Beiträge linear kürzen.

## § 19 {#par_19}

Ausschluss von Abgeltungen und Beiträgen
1 Keine Beiträge werden gewährt für Massnahmen, welche finanzielle Leistungen gemäss der Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen vom
27. Juni 1995 auslösen können.
2 Möglich bleiben Beiträge für Leistungen, die eindeutig über den Rahmen der Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen hinausgehen.

## § 20 {#par_20}

Beteiligung an Beiträgen der Gemeinden Bettingen und Riehen
1 Der Kanton bemisst seine Beiträge so, dass zusammen mit den Beiträgen des Bundes bei Objekten
von lokaler Bedeutung in den Gemeinden Bettingen und Riehen bis zu 20 Prozent, bei Objekten von
regionaler Bedeutung bis zu 60 Prozent und bei Objekten von nationaler Bedeutung bis zu 80 Prozent
der beitragsberechtigten Kosten gedeckt werden.
2 In Ausnahmefällen kann der Kanton seinen Beitrag um maximal 20 Prozent erhöhen.

## § 21 {#par_21}

Verfahren
1 Gesuche für die Gewährung von derartigen Beiträgen und Abgeltungen sind mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz einzureichen.
2 Beitragsgesuche im Zusammenhang mit geschützten Objekten von lokaler Bedeutung in Landgemeinden sind an die zuständigen Ämter der Gemeinden Bettingen und Riehen zu richten.

## § 22 {#par_22}

Beiträge an Organisationen
1 Zweckgebundene Beiträge an Organisationen, die im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes
bzw. der Erforschung der hierfür notwendigen Grundlagen tätig sind, können auf Gesuch hin im Rahmen des ordentlichen Budgets ausgerichtet werden, falls
a) sich die Ziele der Organisation an jenen der Naturschutzgesetzgebung orientieren und die
Resultate ihrer Arbeit auch dem Kanton Basel-Stadt zugute kommen;
b) Personen mit dem nötigen Fachwissen der Organisation angehören;
c) Gewähr dafür besteht, dass objektbezogene Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden, die
der Naturschutzarbeit im Kanton zugute kommen.

## § 23 IV. Vollzug und Rechtsmittel {#par_23}

Verfügende Behörden
1 Alle Verfügungen, welche aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen nicht in den Kompetenzbereich
einer anderen Behörde fallen, erlässt die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz oder
in ihrem Gebiet die Gemeinden Bettingen und Riehen.
2 Verfügungen, die mit einem Bauvorhaben im Zusammenhang stehen, erlässt das Bauinspektorat 3) als
Bestandteil des Bauentscheides; Anordnungen betreffend den Natur- und Landschaftsschutz sind für
das Bauinspektorat 4) verbindlich.

## § 24 {#par_24}

Führung im ÖREB-Kataster *
1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz bzw. die Gemeinde Bettingen oder Riehen führt die
geschützten Naturobjekte im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. *
3) § 23 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
4) § 23 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

## § 25 {#par_25}

Provisorische Schutzmassnahmen
1 Den begründeten Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme reicht die Kommission für Natur- und
Landschaftsschutz, in dringenden Fällen die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz dem Bau-
und Verkehrsdepartement ein.
2 Das Bau- und Verkehrsdepartement teilt seinen Beschluss betreffend die provisorischen Schutzmassnahmen der Eigentümerschaft mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.
3 Für Objekte von lokaler Bedeutung, die auf Gebiet der Gemeinden Bettingen und Riehen liegen, ordnen die Gemeinden selbständig provisorische Schutzmassnahmen an. Bleiben sie untätig, so über -
nimmt diese Aufgabe das Bau- und Verkehrsdepartement im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes ersatzweise. 5)

## § 26 {#par_26}

Oberaufsicht
1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen legen ihre Konzepte, Inventare, Vereinbarungen, Schutzverordnungen und Schutz- und Schonzonenpläne des Natur- und Landschaftsschutzes dem Kanton zur
Genehmigung vor. Dieser prüft insbesondere deren Naturverträglichkeit.

## § 27 {#par_27}

Rekursverfahren
1 Gegen Verfügungen, die aufgrund des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes ergehen, kann nach den
allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
2 Gegen Verfügungen, die gemäss § 23 Abs. 2 dieser Verordnung vom Bauinspektorat 6) erlassen worden sind, kann nach den für das Baurekursverfahren geltenden Bestimmungen an die Baurekurskommission rekurriert werden.

## § 28 {#par_28}

Rekursberechtigte Organisationen, Anmeldung
1 Private Organisationen, welche in die Liste der rekursberechtigten Organisationen (Anhang IV dieser
Verordnung) aufgenommen werden wollen, haben in einem Gesuch an den Regierungsrat nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

## § 29 V. Schlussbestimmungen {#par_29}

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt vom 27. November 1973
wird aufgehoben.
2 In der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 9. Dezember
1911 7) wird § 39 aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 8)
5) § 25 Abs. 3 in der Fassung von § 3 Ziff. 97 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110).
6) § 27 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
7) SG 211.110.
8) Wirksam seit 8. 11. 1998.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.09.1998 08.11.1998 Erlass Erstfassung KB 07.11.1998
09.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert -
22.05.2018 01.01.2019 § 24 Titel geändert KB 26.05.2018
22.05.2018 01.01.2019 § 24 Abs. 1 geändert KB 26.05.2018
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.09.1998 08.11.1998 Erstfassung KB 07.11.1998
Erlasstitel 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 24 22.05.2018 01.01.2019 Titel geändert KB 26.05.2018
§ 24 Abs. 1 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018
Natur- und Landschaftsschutz: Verordnung Anhang SG 789.110
Anhang zur Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz
Anhang I: Inventar der geschützten Naturobjekte 1)
Anhang II: Artenschutzbestimmungen zugunsten gefährdeter Tiere und Pflanzen (§ 16) 2)
Anhang III: Liste der ökologischen Kennarten (§ 10) 3)
Anhang IV: Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen (§ 28)
Pro Natura Basel
Ökostadt Basel
WWF Sektion Region Basel
Gesellschaft für Vogelkunde und Vogelschutz Basel
Ornithologische Gesellschaft Basel
pro Chiroptera, Verein für Fledermausschutz
Basler Heimatschutz
Basler Tierschutzverein
1) Anhang I: Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Bau- und Verkehrsdepartement, Stadtgärtnerei, kantonale Fachstelle für Natur-
und Landschaftsschutz, eingesehen werden.
2) Anhang II: Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Bau- und Verkehrsdepartement, Stadtgärtnerei, kantonale Fachstelle für Natur-
und Landschaftsschutz, eingesehen werden.
3) Anhang III: Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Bau- und Verkehrsdepartement, Stadtgärtnerei, kantonale Fachstelle für Natur-
und Landschaftsschutz, eingesehen werden.
